LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 11. März 2015

10. Verordnung:

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderungen

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 6,, 42 bis 45, 52, 53 und 73 Absatz eins, des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: (W-VGÜ).

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu Paragraph 2, wird die Jahreszahl „2008“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „2008 (VGÜ 2008)“ durch den Ausdruck „2014 (VGÜ 2014)“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, werden die Kurzbezeichnung „VGÜ 2008“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ 2014“ und das Zitat „§ 2 Absatz 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Ziffer 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die in den Paragraphen 2,, 3 und 4 bis 6a VGÜ 2014 sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf Paragraph 4,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52 und Paragraph 79, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 4,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 64,
    W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil römisch III Punkt 1 Litera d, Ziffer eins, der Anlage 2 zur VGÜ 2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASchG die Beachtung der im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz eins und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Kurzbezeichnung „VGÜ 2008“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, entfällt am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    dass die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte der oder dem Bediensteten die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, werden die Kurzbezeichnung „VGÜ 2008“ durch die Kurzbezeichnung „VGÜ 2014“ und das Datum „1. September 2010“ durch das Datum „1. November 2014“ ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in Dienststellen der Gemeinde Wien, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Titel der Verordnung wird folgender Klammerausdruck angefügt: (Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung – W-FK-V).

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird das Zitat „§ 2 Absatz 4 bis 6 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Ziffer 4 bis 6W-BedSchG 1998“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Zitat „§ 2 Absatz 2 und 3 W-BedSchG 1998“ durch das Zitat „§ 2 Ziffer 2 und 3 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. November 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. November 2007 in Kraft getreten.“

Artikel römisch III

Art. römisch eins und römisch II treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl