Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz (W-KKG) und die Bauordnung für Wien geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EG Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997“ durch die Wortfolge „des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt der EG Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997“ durch die Wortfolge „des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 Sitzung 1“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 und 7 wird jeweils der Ausdruck „Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG“ durch „Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2 und 7 wird jeweils der Ausdruck „Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG“ durch „Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie“ durch „Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird der Ausdruck „Artikel 11 Absatz eins, Litera b, der Richtlinie“ durch „Artikel 12 Absatz 2, der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach dem Paragraph 9, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Behörde hat innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber (Abs. 3) den externen Notfallplan zu erstellen.“Die Behörde hat innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber (Absatz 3,) den externen Notfallplan zu erstellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Richtlinie 96/82/EG“ durch „der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird der Ausdruck „der Richtlinie 96/82/EG“ durch „der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 2012/18/EU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.“Die Behörde hat, sofern keine Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung besteht, Betreibern von Betrieben, die unter Artikel 3 Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU fallen, nach Maßgabe des Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang römisch IV, Punkt 1 der Richtlinie 2012/18/EU geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat der Betreiber die im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30.Paragraph 30,
Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 S. 15.“ Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 Sitzung 1, sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 Sitzung 15.“
Artikel II
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 Punkt D lit. g und § 5 Abs. 4 lit. m wird jeweils die Wortfolge „die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen“ durch die Wortfolge „die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1, fallen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Punkt D Litera g und Paragraph 5, Absatz 4, Litera m, wird jeweils die Wortfolge „die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen“ durch die Wortfolge „die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der EU Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 Sitzung 1, fallen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 140 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 Punkt C lit. d“ der Ausdruck „und Punkt D lit. g, § 5 Abs. 4 lit. m“ eingefügt.In Paragraph 140, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§ 4 Absatz 2, Punkt C Litera d, “, der Ausdruck „und Punkt D Litera g,, Paragraph 5, Absatz 4, Litera m, “, eingefügt.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |