LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. Februar 2015

7. Gesetz:

Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG; Änderung [CELEX-Nr.: 32013L0055]

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG), LGBl. für Wien Nr. 19/2012, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Abschnitts mit Ausnahme des Paragraph 10, dieses Gesetzes sind weiters auf landesgesetzlich geregelte reglementierte Berufe und auf Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen landesgesetzlich geregelten reglementierten Beruf ausüben wollen und die hierfür erforderlichen Berufsqualifikationen in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz erworben haben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Ziffer 13, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 13, folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    „Berufsanerkennungsrichtlinie“
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, Sitzung 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, Sitzung 132.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das Amt der Wiener Landesregierung übt die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „erster Instanz“ durch die Wortfolge „der Verwaltungsinstanz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:

„Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Absatz eins und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz lautet:

  1. Ziffer 2
    ansonsten an einen einheitlichen Ansprechpartner.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz und in Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils die Wortfolge „den Einschreitenden“ durch die Wortfolge „die Einschreiterin oder den Einschreiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Einschreitenden“ durch die Wortfolge „der Einschreiterin oder des Einschreiters“ und die Wortfolge „den Einschreitenden“ durch die Wortfolge „die Einschreiterin oder den Einschreiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:“

12. Im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Wortfolge „Informationen über die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe“ die Wortfolge „für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungs-erbringer sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger“ beigefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 5, die folgenden Ziffer 6 bis Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 6
    ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn von Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57 b, der Berufsanerkennungsrichtlinie;
  2. Ziffer 7
    ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;
  3. Ziffer 8
    ein Verzeichnis aller Berufe, auf die Artikel 7, Absatz 4, der Berufsanerkennungsrichtlinie Anwendung findet;
  4. Ziffer 9
    ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11, Litera c, Z ii der Berufsanerkennungsrichtlinie;
  5. Ziffer 10
    die in den Artikel 7,, 50, 51 und 53 der Berufsanerkennungsrichtlinie angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgerinnen und Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgerinnen und Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;
  6. Ziffer 11
    Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

„Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreiterin oder den Einschreiter an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

„Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die in Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Informationen so schnell wie möglich zu beantworten oder die Einschreiterin oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „eines Dienstleistungserbringers oder einer Dienstleistungserbringerin“ durch die Wortfolge „einer Einschreiterin oder eines Einschreiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Abs. 1 Ziffer eins bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Ziffer eins, bis 4 sowie Ziffer 6 bis 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Einleitungssatz des Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Dienstleistungserbringer bzw. die Dienstleistungserbringerin“ durch die Wortfolge „die Einschreiterin oder der Einschreiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen“ durch die Wortfolge „Einschreiterinnen oder Einschreiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 13, Absatz 6, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 83/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, Sitzung 36,
  2. Ziffer 2
    Artikel 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, Sitzung 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, Sitzung 132.“

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner