LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. Februar 2015

6. Gesetz:

Wiener Schulgesetz – WrSchG; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheime im Lande Wien und über die Zusammensetzung des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (Wiener Schulgesetz - WrSchG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Hauptschulen“ ersetzt und nach dem Wort „Hauptschulen“ der Klammerausdruck „(mit Ende des Schuljahres 2018/19 als Neue Mittelschulen geführt)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten)“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14 e, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(zB zur Erhaltung von Schulstandorten)“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:

„Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses entspricht,“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 31, Absatz 3, entfallen der dem Wort „Schulorganisationsgesetzes“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2012,,“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 40, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist der Standort jener Betriebsstätte zu verstehen, in der der Lehrling nach seinem Lehrvertrag ausgebildet wird, bei mehreren Betriebsstätten ist die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort.“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz wird zweimal jeweils die Wortfolge „berufsschulpflichtigen Personen“ durch das Wort „Lehrlingen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 50 a, Ziffer eins, entfallen der dem Gesetzeszitat „§ 8 Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 50 a, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 56, Absatz 5, vierter Satz entfallen der dem Gesetzeszitat „§ 2 Absatz 5, Schulzeitgesetz 1985“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. 77/1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008,,“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, entfallen der dem Ausdruck „Schulzeitgesetzes 1985“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 77, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 1998,,“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Bezirksschulinspektoren“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 81, entfallen der dem Wort „Schulorganisationsgesetzes“ folgende Beistrich und der Ausdruck „BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,,“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 82, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“.

Artikel II

Ziffer eins Art. römisch eins Ziffer 7,, Ziffer 10 und Ziffer 11, treten mit 1. September 2013 in Kraft.

Ziffer 2 Art. römisch eins Ziffer 17 und Ziffer 18, treten mit 1. August 2014 in Kraft.

Ziffer 3 Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner