Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Hunden“ durch das Wort „Tieren“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird im ersten Satz das Wort „Hunden“ durch das Wort „Tieren“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 3 ermächtigt, das Tier auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters abzunehmen und haben unverzüglich die Behörde über die erfolgte Abnahme in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlassung eines Tierhalteverbotes einzuleiten. Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot nicht gegeben sind, hat die Behörde das abgenommene Tier der Halterin oder dem Halter auszufolgen. Vom Zeitpunkt der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt ein vorläufiges Tierhalteverbot, das auch die Verwahrung von Tieren umfasst.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 6 werden der Begriff „Blindenführ-“ durch den Begriff „Assistenz-“ und der Klammerausdruck „(§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999)“ durch den Klammerausdruck „(§ 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149)“ ersetzt. In Paragraph 5, Absatz 6, werden der Begriff „Blindenführ-“ durch den Begriff „Assistenz-“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 10, Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 1 entfällt das Wort „Hunde“.In Paragraph 5 a, Absatz eins, entfällt das Wort „Hunde“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5a Abs. 6 Z 1 entfällt der Begriff „Drogenhandel,“ und wird nach dem Begriff „Verbotsgesetz 1947,“ die Wortfolge „StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,“ eingefügt.In Paragraph 5 a, Absatz 6, Ziffer eins, entfällt der Begriff „Drogenhandel,“ und wird nach dem Begriff „Verbotsgesetz 1947,“ die Wortfolge „StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den Paragraphen 28, oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5a Abs. 6 Z 4 bis 6 lauten:Paragraph 5 a, Absatz 6, Ziffer 4 bis 6 lauten:
rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,“ rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5a Abs. 7 letzter Satz wird nach dem Wort „gekennzeichnet“ die Wortfolge „und registriert“ eingefügt.In Paragraph 5 a, Absatz 7, letzter Satz wird nach dem Wort „gekennzeichnet“ die Wortfolge „und registriert“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Halten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Verwahren, der Erwerb und die Zucht“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem Wort „Halten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Verwahren, der Erwerb und die Zucht“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Verbot nach Abs. 1 gilt nach Maßgabe des § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für Das Verbot nach Absatz eins, gilt nach Maßgabe des Paragraph 9, der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, nicht für
Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 TSchG verfügen, Zoos, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TSchG verfügen,
nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG verfügen, nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, befugte Tierhändlerinnen oder Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG verfügen,
Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 TSchG behördlich bewilligt wurde,Tierheime, deren Betrieb gemäß Paragraph 29, TSchG behördlich bewilligt wurde,
Erzeugerinnen oder Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Abs. 2 zu melden.“„Ebenso ist der Behörde ein allfälliges Entweichen eines Tieres im Sinne des Absatz 2, zu melden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 8 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4d eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4d eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBefugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Abs. 2 – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.Befugte Tierhändlerinnen bzw. befugte Tierhändler sind verpflichtet, die von ihnen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit gehaltenen gefährlichen Tiere im Sinne des Absatz 2, – sofern es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt – innerhalb von zwei Wochen nach Übernahme, jedenfalls aber vor der Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf eigene Kosten von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen und der Behörde bekanntzugeben.
(4b)Absatz 4 bDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Abs. 2 verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 3 vorliegt.Die befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler ist verpflichtet, potentielle Käuferinnen bzw. Käufer, darüber zu informieren, dass der Erwerb von gefährlichen Wildtieren im Sinne des Absatz 2, verboten ist, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 3, vorliegt.
(4c)Absatz 4 cDie befugte Tierhändlerin oder der befugte Tierhändler hat Aufzeichnungen, die zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten sind, mit jedenfalls folgendem Inhalt zu führen:
Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Abs. 2 in die Tierhandlung;Zeitpunkt der Einbringung eines Tieres im Sinne des Absatz 2, in die Tierhandlung;
Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Abs. 2 erworben bzw. überbracht wurde;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, von der ein Tier im Sinne des Absatz 2, erworben bzw. überbracht wurde;
Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Abs. 2 verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;Name und Adresse der Person bzw. der Einrichtung, an die ein Tier im Sinne des Absatz 2, verkauft bzw. weitergegeben wurde sowie das Datum des Verkaufs bzw. der Weitergabe;
Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Abs. 2;Angabe der Art und der Anzahl der Tiere im Sinne des Absatz 2 ;,
Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Abs. 2.Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer) des Tieres im Sinne des Absatz 2,
Die Angaben gemäß Z 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.Die Angaben gemäß Ziffer 2 und 3 sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und durch Angabe der Ausweisnummer und der ausstellenden Behörde in den Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und im Falle der Schließung der Tierhandlung der Behörde zu übermitteln.
(4d)Absatz 4 dDie Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 4c gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.“Die Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Absatz 4 c, gilt sinngemäß auch für eine Betreiberin oder einen Betreiber eines Tierheimes.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4, 5, 6 und 7.“Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der Paragraphen 4,, 5a Absatz 9, sowie 8 Absatz 4,, 5, 6 und 7.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13 Abs. 1 werden nach der Z 6 folgende Z 7 bis 10 eingefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, werden nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 7 bis 10 eingefügt:
als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß § 8 Abs. 4a vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß Paragraph 8, Absatz 4 a, vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,
als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4b und 4c zuwiderhandelt,als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4 b und 4c zuwiderhandelt,
als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4c zuwiderhandelt,als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4 c, zuwiderhandelt,
der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt.“der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz nicht nachkommt.“
und wird im letzten Halbsatz der Betrag „3 500 Euro“ durch den Betrag „5 000 Euro“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 13 Abs. 2 wird der Betrag „14 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Betrag „14 000 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verweise
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. November 2014 geltenden Fassung anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Paragraph 15, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Das Verbot des Haltens gemäß § 8 Abs. 1 gilt nicht für gefährliche Wildtiere im Sinne der 1. Wiener Tierhalteverordnung, LGBl. für Wien Nr. 48/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig gehalten werden. Die Haltung wie auch ein allfälliges Entweichen dieser Wildtiere ist der Behörde unverzüglich zu melden.Das Verbot des Haltens gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gilt nicht für gefährliche Wildtiere im Sinne der 1. Wiener Tierhalteverordnung, LGBl. für Wien Nr. 48/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig gehalten werden. Die Haltung wie auch ein allfälliges Entweichen dieser Wildtiere ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gemäß § 8 Abs. 4a gekennzeichnete gefährliche Wildtiere sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten zu kennzeichnen.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4 a, gekennzeichnete gefährliche Wildtiere sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten zu kennzeichnen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |