LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. Dezember 2014

51. Gesetz:

Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005); Änderung [CELEX-Nrn.: 32009L0028, 32012L0018, 32012L0027]

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005) geändert wird

Der Wiener Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005), Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Im römisch II. Hauptstück, 1. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses wird nach „§ 6 Entfall der Genehmigungspflicht“ die Position „§ 6a Anzeigepflicht“ eingefügt. Im 3. Abschnitt des römisch II. Hauptstücks wird die Position „§ 20 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen“ umbenannt in „§ 20 Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung“. Im 4. Abschnitt des römisch II. Hauptstücks wird die Position „§ 28 Pflichten des Betreibers“ umbenannt in „§ 28 Allgemeine Pflichten des Betreibers“ und werden nach dieser Position folgende Positionen eingefügt: „§ 28a Mitteilungen des Betreibers“, „§ 28b Sicherheitskonzept“, „§ 28c Sicherheitsbericht“, „§ 28d Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht“, „§ 28e Interner Notfallplan“, „§ 28f Domino-Effekt“, „§ 28g Informationsverpflichtung“, „§ 28h Inspektionssystem“. Nach „§ 29 Pflichten der Behörde“ wird die Position „§ 29a Verordnungsermächtigung“ eingefügt.

Im römisch IV. Hauptstück, 1. Abschnitt wird die Position „§ 43a Versorger letzter Instanz“ umbenannt in „§ 43a Grundversorgung“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer eins, die Bezeichnung 1a und wird folgende Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins
    „aerothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    „Ausfallsreserve“ jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    „befugte Fachkraft“ eine Person, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, wird nach dem Wort „Wasserkraft“ die Wortfolge „aero- und hydrothermische Energie,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 29, folgende Ziffer 29 a, eingefügt:

  1. Ziffer 29 a
    „hydrothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 47, folgende Ziffer 47 a, eingefügt:

  1. Ziffer 47 a
    „Nachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, Ökostromgesetz 2012;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 64, lautet:

  1. Ziffer 64
    „Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierungsgesetz: Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 28/2012;
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB: JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2014;
    3. Ziffer 3
      Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG: Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 164/2013;
    4. Ziffer 4
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG: Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    5. Ziffer 5
      Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 174/2013;
    6. Ziffer 6
      Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 174/2013;
    7. Ziffer 7
      Energieliberalisierungsgesetz: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2004;
    8. Ziffer 8
      Finanzstrafgesetz: Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.13/2014;
    9. Ziffer 9
      Gewerbeordnung 1994: Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.125/2013;
    10. Ziffer 10
      Konsumentenschutzgesetz - KSchG: Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2014;
    11. Ziffer 11
      Ökostromgesetz 2012: BGBl. römisch eins Nr. 75/2011;
    12. Ziffer 12
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2014;
    13. Ziffer 13
      Unternehmensgesetzbuch - UGB: dRGBl. Sitzung 219/1897 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2013;
    14. Ziffer 14
      Verrechnungsstellengesetz: Artikel 9, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2004;
    15. Ziffer 15
      Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 30/2012;
    16. Ziffer 16
      Zustellgesetz: Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Seveso III-Richtlinie: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates; ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, Sitzung 1 ff.;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Energieeffizienzrichtlinie: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, Sitzung 1 ff.;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz 3, wird in Ziffer 11, nach der Wortfolge „S. 1 ff.“ ein Strichpunkt eingefügt und werden nach Ziffer 11, folgende Ziffern 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. Nr. L 81 vom 21. März 2012, Sitzung 18 ff.;
  2. Ziffer 13
    Leitlinien zur delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012: Leitlinien zur delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten, ABl. Nr. 115 vom 19. April 2012, Sitzung 1 ff.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „bedürfen“ die Wortfolge „, soweit nicht Paragraph 6 a, (Anzeigepflicht) zur Anwendung kommt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 5, Absatz 3, wird in Ziffer 8, nach der Wortfolge „falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll“ die Wortfolge „oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 10, entfällt das Wort „und“ und wird in Ziffer 11, das Wort „Emissionen.“ durch die Wortfolge „Emissionen und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 3, wird nach Ziffer 11, folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    bei Errichtung bzw. wesentlicher Änderung einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: eine im Einklang mit den Grundätzen in Anhang 3 erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage bzw. für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „Z 9 bis 11“ ersetzt durch die Wortfolge „Z 9 bis 12“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 5, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 3, Ziffer 12, bzw. Anhang 3 erlassen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

Anzeigepflicht

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Paragraph 11, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Als wesentlich gelten Änderungen, die geeignet sind, die Interessen gemäß Absatz 7, zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3Der Anzeige sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Fotovoltaikanlage; insbesondere über Energieumwandlung, Stromart, Frequenz und Spannung;
    2. Ziffer 2
      ein Plan, aus welchem der Standort der Fotovoltaikanlage und die für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke mit Grundstücksnummern ersichtlich sind;
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der von der Fotovoltaikanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnanlagen, Versorgungsleitungen und dgl., mit Namen und Anschriften der Eigentümer;
    4. Ziffer 4
      der Name und Anschrift des Betreibers der Fotovoltaikanlage;
    5. Ziffer 5
      die Engpassleistung der Fotovoltaikanlage;
    6. Ziffer 6
      eine Angabe, ob in das öffentliche Netz eingespeist werden soll;
    7. Ziffer 7
      falls in das öffentliche Netz eingespeist werden soll oder die Anlage mit dem Netz gekoppelt ist, der Zählpunkt sowie die beabsichtigte Leistung, die in das Verteilernetz eingespeist werden soll.
  4. Absatz 4Die Unterlagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 5 und 7 sind von einer befugten Fachkraft zu erstellen und zu unterfertigen.
  5. Absatz 5Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen darf mit der Errichtung der Anlage begonnen werden. Maßgebend für die Beurteilung des Vorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die zur Anzeige gebrachte Fotovoltaikanlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder einer Genehmigung bedarf, hat die Behörde binnen acht Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Errichtung der Anlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, nicht eingerechnet. Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung, gilt das Vorhaben hinsichtlich der Angaben in den Unterlagen als bewilligt.
  6. Absatz 6Untersagungsbescheide gemäß Absatz 5, gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt werden.
  7. Absatz 7Die Fotovoltaikanlage ist so einzurichten und zu betreiben, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist, Belästigungen von Nachbarn (wie Lärm, Wärme, Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  8. Absatz 8Nach Fertigstellung der Fotovoltaikanlage hat eine befugte Fachkraft die Fotovoltaikanlage zu überprüfen und durch Abnahmebefund zu bestätigen, dass die Anlage entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gemäß der Anzeige ausgeführt wurde. Dieser Abnahmebefund ist bei der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.
  9. Absatz 9Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  10. Absatz 10Paragraph 17, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 15 kW und höchstens 50 kW ist oder“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 11, Absatz eins, wird in Ziffer 2, das letzte Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 3, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird danach folgende Ziffer 4, eingefügt:

Ziffer 4 eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Inhaber einer anzeigepflichtigen Fotovoltaikanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend alle fünf Jahre zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die Anlage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen ist bei Fotovoltaikanlagen vom Betreiber der Erzeugunganlage eine Elektrofachkraft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Elektroschutzverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, heranzuziehen, bei allen anderen Erzeugungsanlagen sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, für die durchzuführenden Tätigkeiten akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, die gerichtlich beeidete Sachverständige sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Inhaber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

Errichtung einer Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung

  1. Absatz einsWird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben oder eine anzeigepflichtige Fotovoltaikanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht vollstreckt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde bzw. die Anzeige gelegt wurde und das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nicht genehmigte“ die Wortfolge „oder nicht angezeigte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDurch den Wechsel des Inhabers einer Erzeugungsanlage wird
    1. Ziffer eins
      die Wirksamkeit einer Anzeige gemäß Paragraph 6 a,,
    2. Ziffer 2
      die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 7,, 12, und 13 und
    3. Ziffer 3
      die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 15,, 17 Absatz 2,, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins und 21 Absatz eins, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Diese Bestimmungen gelten für alle Erzeugungsanlagen, die Anlagen im Sinne von Absatz 4, Ziffer eins, darstellen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 27, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Anlage“ den unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; Anlagen sind entweder Anlagen der unteren Klasse oder Anlagen der oberen Klasse;
    2. Ziffer 2
      „Anlage der unteren Klasse“ eine Anlage, in der gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 2 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 angewendet wird;
    3. Ziffer 3
      „Anlage der oberen Klasse“ eine Anlage, in der gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 1 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 1 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 angewendet wird;
    4. Ziffer 4
      „benachbarte Anlage“ eine Anlage, die sich so nahe bei einer anderen Anlage befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
    5. Ziffer 5
      „neue Anlage“
      1. Litera a
        eine Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,
      2. Litera b
        eine nicht unter die Ziffer eins, fallende Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, unter diesen Abschnitt fällt,
      3. Litera c
        eine Anlage der unteren Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
      4. Litera d
        eine Anlage der oberen Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 auf Grund von Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
    6. Ziffer 6
      „bestehende Anlage“ eine Anlage, auf die am 31. Mai 2015 die Seveso II-Richtlinie Anwendung findet und die ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung ihrer Einstufung als Anlage der unteren Klasse oder als Anlage der oberen Klasse in den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fällt;
    7. Ziffer 7
      „sonstige Anlage“
      1. Litera a
        eine Anlage, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 5, Litera a, genannten Gründen unter das römisch II. Hauptstück, Abschnitt 4 dieses Gesetzes fällt,
      2. Litera b
        eine Anlage der unteren Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als der Ziffer 5, Litera c, genannten Gründen zu einer Anlage der oberen Klasse wird, oder
      3. Litera c
        eine Anlage der oberen Klasse, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 5, Litera d, genannten Gründen zu einer Anlage der unteren Klasse wird;
    8. Ziffer 8
      „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, unabhängig davon ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser technischen Anlage erforderlich sind;
    9. Ziffer 9
      „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
    10. Ziffer 10
      „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die in Anhang 1 Teil 1 dieses Gesetzes angeführt sind oder die die in Anhang 1 Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder eines Rückstands;
    11. Ziffer 11
      „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe in der Anlage oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, die in einer der technischen Anlagen innerhalb der Anlage anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang 1 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;
    12. Ziffer 12
      „Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehreren Stoffen besteht;
    13. Ziffer 13
      „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
    14. Ziffer 14
      „Beinahe-Unfall“ ein Ereignis, das in der Anlage aufgetreten ist und ohne Wirksamwerden von Sicherheitsmaßnahmen zum Unfall geworden wäre;
    15. Ziffer 15
      „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
    16. Ziffer 16
      „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
    17. Ziffer 17
      „die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
    18. Ziffer 18
      „die betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Seveso III-Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;
    19. Ziffer 19
      „Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu überprüfen und zu fördern.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

Allgemeine Pflichten des Betreibers

Paragraph 28,

Der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a bis h samt Überschriften eingefügt:

Mitteilungen des Betreibers

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsDer Betreiber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie die vollständige Anschrift der Anlage,
    2. Ziffer 2
      Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Ziffer eins, abweichend,
    3. Ziffer 3
      ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein könnten und über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder 2 des Anhang 1,
    4. Ziffer 4
      Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,
    5. Ziffer 5
      die in der Anlage ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten,
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Anlagen und nicht unter Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, fallenden Betriebsanlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.
  2. Absatz 2Die Mitteilung gemäß Absatz eins, muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Anlagen oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      in der von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnittes fällt.
  3. Absatz 3Vor einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Absatz eins, angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der gefährlichen Stoffe) oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Betreiber hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.
  5. Absatz 5Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 a, Ziffer eins, unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
    1. Ziffer eins
      der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen,
    2. Ziffer 2
      die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden,
    3. Ziffer 3
      diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

Sicherheitskonzept

Paragraph 28 b,

  1. Absatz einsDer Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 29 a, Ziffer 2, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzepts sind nachzuweisen.
  2. Absatz 2Das Sicherheitskonzept muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Anlagen oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      in den von Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.
  3. Absatz 3Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 a, Ziffer 2, umgesetzt werden. In Bezug auf Anlagen der unteren Klasse darf die Verpflichtung das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems Rechnung getragen werden muss.

Sicherheitsbericht

Paragraph 28 c,

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Anlage der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 a, Ziffer 3, erstellen, in dem dargelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden,
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend, sicher und zuverlässig sind,
    4. Ziffer 4
      ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen,
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen bereitgestellt wurden.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Betrieben oder bei Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, zumindest dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme,
    2. Ziffer 2
      bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016,
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept und Sicherheitsbericht

Paragraph 28 d,

  1. Absatz einsDer Betreiber hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
  2. Absatz 2Bei einer Änderung des Betriebs,
    1. Ziffer eins
      aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
    2. Ziffer 2
      die dazu führt, dass eine Anlage der unteren Klasse zu einer Anlage der oberen Klasse wird, oder
    3. Ziffer 3
      die dazu führt, dass eine Anlage der oberen Klasse zu einer Anlage der unteren Klasse wird,
    hat der Betreiber die Mitteilung im Sinne des Paragraph 28 a,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Interner Notfallplan

Paragraph 28 e,

  1. Absatz einsBetreiber von Anlagen der oberen Klasse haben nach Anhörung der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb der Anlage nach Maßgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 29 a, Ziffer 4, zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Anlagen oder Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, binnen einer angemessenen, mindestens dreimonatigen Frist vor Inbetriebnahme;
    2. Ziffer 2
      bei bestehenden Betrieben bis zum 1. Juni 2016;
    3. Ziffer 3
      bei sonstigen Betrieben binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt.

Domino-Effekt

Paragraph 28 f,

Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer gefährlichen Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.

Informationsverpflichtung

Paragraph 28 g,

  1. Absatz einsDer Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.
  2. Absatz 2Der Betreiber einer Anlage hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang 2 angeführt sind, elektronisch zugänglich zu machen und diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.
  3. Absatz 3Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse hat
    1. Ziffer eins
      die von einem schweren Unfall der Anlage möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren. Diese Informationen sind regelmäßig zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebiets im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;
    2. Ziffer 2
      den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls, umfasst, zugänglich zu machen ist.
  4. Absatz 4Die Behörde hat jegliche gemäß dieses Abschnitts vorliegende Information gemäß den Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, zur Verfügung zu stellen.

Inspektionssystem

Paragraph 28 h,

  1. Absatz einsDie Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Betreiber planmäßig und systematisch zu überwachen.
  2. Absatz 2Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Betriebssituation wiedergeben. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen,
    2. Ziffer 2
      den räumlichen Anwendungsbereich des Plans,
    3. Ziffer 3
      eine Liste der vom Plan erfassten Anlagen,
    4. Ziffer 4
      allfällige Angaben zu Domino-Effekten,
    5. Ziffer 5
      jene Anlagen, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können,
    6. Ziffer 6
      Verfahren für routinemäßige Inspektionen,
    7. Ziffer 7
      Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
  4. Absatz 4Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Anlagen der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Anlagen der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Beurteilung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
    1. Ziffer eins
      mögliche Auswirkung der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,
    2. Ziffer 2
      nachweisliche Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts.
  5. Absatz 5Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nichtroutinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinaheunfälle oder wegen der Nichteinhaltung von Anforderungen nach diesem Abschnitt gerechtfertigt ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen dieses Abschnitts bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
  6. Absatz 6Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Betreiber hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 29, samt Überschrift lautet:

Pflichten der Behörde

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie Behörde hat der als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerin bzw. dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesminister unverzüglich nach ihrem Vorliegen folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      eine Liste der nach Paragraph 28 a, gemeldeten Anlagen inklusive Angabe der Informationen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5 ;,
    2. Ziffer 2
      nach einem schweren Unfall:
      1. Litera a
        Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
      2. Litera b
        Name des Betreibers und Anschrift der Anlage;
      3. Litera c
        Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;
      4. Litera d
        Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen.
      Die in der Ziffer 2, genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer eins, muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie des Paragraph 28 d, Absatz eins, binnen angemessener Frist, die übermittelten Nachweise überprüfen, den Betreiber zum Ergebnis der Prüfung konsultieren und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung untersagen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. In diesem Verzeichnis sind jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen auf Grund ihrer geographischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt im Sinne des Paragraph 28 f,). Die Liste hat auch die in Nachbarstaaten befindlichen Anlagen im Sinne der Helsinki-Konvention zu enthalten. Auf Antrag eines Anlagenbetreibers oder des Betreibers einer von einem Domino-Effekt möglicherweise betroffenen
    Anlage hat die Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Behörde muss festlegen, bei welchen Betrieben der Informationsaustausch gemäß Paragraph 28 f, stattzufinden hat. Dafür dürfen auch zusätzliche Angaben vom Betreiber eingeholt werden oder die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwendet werden. Der Betreiber hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Betreiber erforderlich sind, so muss sie diese dem Betreiber zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 2, hat die Behörde nach Konsultation des Betreibers die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Betreiber Maßnahmen im Sinne des Paragraph 28 h, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  6. Absatz 6Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Betreiber erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Information aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister weiterzuleiten.
  8. Absatz 8Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden und hat die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.
  9. Absatz 9Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies jedenfalls eine Inspektion gemäß Paragraph 28 h, Absatz 5, zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde teilt das zusammenfassende Ergebnis der Analyse der Unfallursachen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister mit.
  10. Absatz 10Die Behörde hat über Antrag des Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Abschnitt oder eine gemäß Paragraph 29 a, erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist.
  11. Absatz 11Bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, die unter die Bestimmungen des 4. Abschnitts fällt, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren. Dazu ist im Internet Folgendes bekanntzumachen:
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand des spezifischen Projekts,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
    3. Ziffer 3
      der Termin, bis zu dem die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen zu dem geplanten Projekt abzugeben (Auflagefrist),
    4. Ziffer 4
      genaue Angaben zu der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde inklusive Adresse, an der einschlägige Informationen über das Projekt erhältlich sind und an die etwaige Stellungnahmen gesendet werden können,
    5. Ziffer 5
      der Verfahrensablauf inklusive einer Information über die Art möglicher Entscheidungen der Behörde.
    Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit zu einem eingereichten Projekt binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen. Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde den Bescheid sowie eine Erklärung, inwiefern die vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

Verordnungsermächtigung

Paragraph 29 a,

In Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der „Helsinki-Konvention“ sowie deren Änderungen hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik nähere Bestimmungen über

  1. Ziffer eins
    die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall,
  2. Ziffer 2
    das Sicherheitskonzept,
  3. Ziffer 3
    den Sicherheitsbericht,
  4. Ziffer 4
    den internen Notfallplan,
  5. Ziffer 5
    das Sicherheitsmanagementsystem
zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 33, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9 angefügt:

  1. Absatz 9Die durch die Regulierungsbehörde genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen sind gemeinsam mit den Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserter Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die zur Einbindung neuer Produzenten erneuerbarer Energien notwendig sind, in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 38, Absatz eins, wird in Ziffer 25, anstelle des Wortes „und“ ein Beistrich gesetzt, in Ziffer 26, anstelle des Punktes das Wort „und“ gesetzt und wird nach Ziffer 26, folgende Ziffer 27, eingefügt:

Ziffer 27 die Anforderungen des Anhang römisch XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 41, Absatz eins, wird in Ziffer 29, anstelle des Punktes das Wort „und“ gesetzt und wird nach Ziffer 29, folgende Ziffer 30, eingefügt:

Ziffer 30 die Anforderungen des Anhang römisch XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 42 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag nach Artikel 15, Absatz 7, B-VG“.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 42 a, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

Ziffer 5 Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 52, sowie gemäß Paragraph 69, ElWOG 2010.“

Novellierungsanordnung 38, In der Überschrift zu Paragraph 43 a, sowie in den Absätzen 1 und 2 werden die Wortfolgen „Versorger letzter Instanz“, „Versorgung in letzter Instanz“ und „Versorgung letzter Instanz“ jeweils durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 43 a, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 43 a, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Bei der Berufung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzugs, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Vorauszahlungszähler für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Vorauszahlung mittels Vorauszahlungszähler besteht nicht für Kleinunternehmer mit einem Lastprofilzähler.
  2. Absatz 9Ein im Rahmen der Grundversorgung eingerichteter Vorauszahlungszähler ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 46 b, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „KWK“ die Wortfolge „,entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2 und Absatz 3, ElWOG 2010“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 46 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Artikel 5, Absatz 5, der KWK-Richtlinie“ ersetzt durch die Wortfolge „des Anhang römisch zehn der Energieeffizienzrichtlinie“.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 68 a, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

  1. Absatz 3Die Behörde stellt in geeigneter Weise Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen bereit.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 70, Absatz 5, wird das Wort „Regulierungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 70 a, Absätze 1 bis 3 lauten:

Paragraph 70 a,

  1. Absatz einsDie Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
    3. Ziffer 3
      den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
    5. Ziffer 5
      die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste und
    6. Ziffer 6
      die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit,
    laufend zu beobachten.
  2. Absatz 2Für die Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben sind bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von Netzbetreibern:
      1. Litera a
        Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit;
      2. Litera b
        durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Entgelte und benötigter Zeit;
      3. Litera c
        Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;
      4. Litera d
        Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;
      5. Litera e
        Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer.
    2. Ziffer 2
      von Verteilernetzbetreibern:
      1. Litera a
        Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;
      2. Litera b
        Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
      3. Litera c
        Zahl der Neuan- und -abmeldungen;
      4. Litera d
        Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;
      5. Litera e
        durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel;
      6. Litera f
        Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug;
      7. Litera g
        Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;
      8. Litera h
        Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (z.B. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beschwerden.
    3. Ziffer 3
      von Versorgern:
      1. Litera a
        getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden: Energiepreise in Eurocent/kWh;
      2. Litera b
        Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen;
      3. Litera c
        Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen;
      4. Litera d
        Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.
  3. Absatz 3Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      von Netzbetreibern:
      1. Litera a
        Investitionstätigkeiten im Berichtsjahr;
      2. Litera b
        mittelfristige und langfristige Netzausbauplanung und graphische Darstellung, dass die Netzausbauplanung den zu erwartenden Bedarf deckt;
      3. Litera c
        Umstände, die künftig eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Elektrizität gefährden könnten sowie deren Gründe.
    2. Ziffer 2
      von Verteilernetzbetreibern:
      1. Litera a
        getätigte und geplante Maßnahmen zur Verringerung der Netzverluste;
      2. Litera b
        Ist-Zustand des Sperrkabelkonzeptes oder vergleichbarer Konzepte sowie Darstellung welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen und Versorgungsunterbrechungen vorgesehen sind bzw. erfolgen.
    3. Ziffer 3
      von Erzeugern, deren gesamte installierte Bruttoleistung 50 MW überschreitet:
      1. Litera a
        mittelfristig und langfristig geplante Investitionen in den Kraftwerkspark;
      2. Litera b
        Umfang der innerhalb von zwei Stunden verfügbaren Kraftwerksleistung je Kraftwerkstandort;
      3. Litera c
        Angaben über die Schwarzstartfähigkeit der thermischen Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 100 MW;
      4. Litera d
        Darstellung welche Maßnahmen bei einer Verknappung oder bei einem Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 72, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

Ziffer eins a eine nach Paragraph 6 a, anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6 bis Ziffer 11, lauten:

  1. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 28, nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen,
  2. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 28 a, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
  3. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 28 b, kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht und der Behörde übermittelt oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,
  4. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 28 c, keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, nicht überprüft oder aktualisiert,
  5. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 28 e, keinen internen Notfallplan erstellt oder entgegen Paragraph 28 f, zweckdienliche Informationen nicht austauscht,
  6. Ziffer 11
    entgegen Paragraph 28 g, seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 16, wird nach der Wortfolge „§§ 43a,“ die Wortfolge „44 Absatz eins,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 72, Absatz 6, lautet:

„(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Absatz eins,, 2 oder 3 bezeichneten Tat (Absatz 4,) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „dem Land Wien“ das Wort „zufließen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 74, Absatz 2, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Erörterung der Berichte gemäß Paragraph 70 a, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 74, Absatz 4, erster Satz lautet:

  1. Absatz 4Vorsitzender ist das für die Koordinierung der Energiepolitik zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 75, Absätze 3 bis 6 lauten:

  1. Absatz 3Betreiber von KWK-Anlagen haben der Behörde bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in ihrem Unternehmen und
    2. Ziffer 2
      Angaben über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und Mengen je Brennstoff.
  2. Absatz 4Die Behörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jährlich
    1. Ziffer eins
      eine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,
    2. Ziffer 2
      eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für die KWK eingesetzten Brennstoffe und
    3. Ziffer 3
      einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß Paragraphen 46 a und 46b, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,
    4. vorzulegen.
  3. Absatz 5Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 6Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 76, Absatz 6 wird nach der Wortfolge „LGBl. Nr. 44/2012“ die Wortfolge „sowie durch die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins a,, Ziffer 17,, Ziffer 29 a,, 33 Absatz 9,, 68a Absatz 3, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2014“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 76, werden nach Absatz 8 folgende Absätze 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Durch Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 12, sowie durch Anhang 3 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014, wird die Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
  2. Absatz 10Durch die Paragraphen 27 bis 29a sowie Anhang 1 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2014, wird die Seveso III-Richtlinie umgesetzt.“

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner