Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission) geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 7 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 7, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014,, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission), LGBl. Nr. 65/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 12/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission), Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Von der Einberufung einer Sitzung sind alle Mitglieder der Kommission, eine allfällig beigezogene Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, oder ein solcher Vertreter sowie weitere beizuziehende sachkundige Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zu verständigen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 entfällt Abs. 2, erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(2)“ und wird in diesem nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 W-GBG“ eingefügt.In Paragraph 8, entfällt Absatz 2,, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „(2)“ und wird in diesem nach dem Wort „Kommission“ die Wortfolge „im Zusammenhang mit Gutachten nach Paragraph 22, W-GBG“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Wurde ein Verfahren gemäß § 22 W-GBG durchgeführt und kann die Kommission nicht in der Zusammensetzung, in der sie das Verfahren geführt hat, den Beschluss über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit fassen, hat die oder der Vorsitzende die bisherigen wesentlichen Vorgänge des Verfahrens nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.“Wurde ein Verfahren gemäß Paragraph 22, W-GBG durchgeführt und kann die Kommission nicht in der Zusammensetzung, in der sie das Verfahren geführt hat, den Beschluss über die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit fassen, hat die oder der Vorsitzende die bisherigen wesentlichen Vorgänge des Verfahrens nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
Über eine Einvernahme (mündliche Verhandlung) in einem Verfahren gemäß § 22 W-GBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.“ Über eine Einvernahme (mündliche Verhandlung) in einem Verfahren gemäß Paragraph 22, W-GBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß Paragraph 14, AVG abzufassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 entfällt Abs. 2 und erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(2)“.In Paragraph 13, entfällt Absatz 2 und erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „(2)“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl