LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2014                                                         Ausgegeben am 29. Oktober 2014

34. Gesetz:              2. Dienstrechts-Novelle 2014 [CELEX-Nrn.: 32010L0032 und 32014L0054]

Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (36. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (46. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (43. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (4. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (20. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (16. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (8. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (3. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen- Diensthoheitsgesetz 1978 (8. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2014)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Ausdruck „Abschnitt römisch eins a VBG“ durch die Wortfolge „§§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer inländischen Gebietskörperschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 4, entfallen nach dem Zitat „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ der Bindestrich und die Wortfolge „VBO 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 28, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „um mindestens ein Viertel und“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz eins, muss mindestens zwei Monate betragen und darf nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes nicht unterbrochen werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 53 a, Absatz 4, wird das Zitat „§ 53 Absatz 6 bis 10“ durch das Zitat „§ 53 Absatz 6 bis 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 57, Absatz 4, werden der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983“ und der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 60, Absatz 2, werden nach der Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ ein Gedankenstrich und die Wortfolge „Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 67 h, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 67 j, Absatz 3, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 81, Ziffer eins,)“ die Wortfolge „bzw. hinsichtlich eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (Paragraph 13, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 74 b, Absatz 3, werden nach den Verwendungsgruppen „K3 bis K5“ ein Beistrich und die Verwendungsgruppe „R“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 84, Absatz 5, werden nach den Verwendungsgruppen „K3, K4, K5“ ein Beistrich und die Verwendungsgruppe „R“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 88, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 94, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „bei der Disziplinarkommission“ der Klammerausdruck „(beim Verwaltungsgericht Wien)“ eingefügt und das Wort „diese“ durch den Ausdruck „die Disziplinarkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 94, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDem Disziplinaranwalt steht gegen die Aufhebung der (vorläufigen) Suspendierung gemäß Absatz 2, oder 5 durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien das Recht, einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen, zu.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 98, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

„(1a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt des Verfahrens des Magistrates sind untersagt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 100, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Dem Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 110, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 117, wird in Ziffer 20, der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8.“

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage zur Dienstordnung 1994 wird im Abschnitt B Ziffer eins, die Wortfolge „des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes“ durch die Wortfolge „der Berufsrettung Wien“ ersetzt.

Artikel II

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe R in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre. Vorrückungsstichtag ist der Tag, an dem die für die nächste Vorrückung maßgebende zwei-, drei-, vier- oder fünfjährige Frist zu laufen beginnt. Absatz eins, dritter bis fünfter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 11, Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 11, Absatz eins und 1a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz werden nach dem Wort „Verwendungsgruppe“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen die Verwendungsgruppe R,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, wird das Zitat „§§ 23, 24 und 26 bis 30“ durch das Zitat „§§ 23 bis 30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz eins,, 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Uhrmacherlehrwerkstätte“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz 5, entfallen nach dem Wort „Unterrichtsanstalt“ der Beistrich und die Wortfolge „der Uhrmacherlehrwerkstätte“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 40 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 11 Absatz eins, und“ durch die Wortfolge „§ 11 Absatz eins und 1a sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 40 i, Absatz eins, wird die Wortfolge „in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 26. April 2002, Pr.Z 1642/2002-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 22“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Pr.Z 00114-2007/0001-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 40 k, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 W-GBG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 4 W-GBG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 41 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 68c Absatz eins, oder Paragraph 115 i, der Dienstordnung 1994“ durch das Zitat „§ 68b Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 68 c, Absatz eins, oder Paragraph 115 i, der Dienstordnung 1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 49 h, werden folgende Paragraphen 49 i und 49j samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmungen zur 46. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

Paragraph 49 i,

  1. Absatz einsBeamte der Verwendungsgruppe 2, 3P oder 3, die am 30. April 2014 und am 1. Mai 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht sind, werden mit Wirksamkeit 1. Mai 2014 zu Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen und wie folgt in die Verwendungsgruppe K6 übergeleitet:

Verwendungsgruppe/
Gehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe K6, Gehaltsstufe neu

Verwendungsgruppe/
Gehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe K6, Gehaltsstufe neu

3/01

01

3P/15

12

3/02

01

3P/16

14

3/03

02

3P/17

15

3/04

02

2/10

10

3P/04

03

2/11

11

3P/05

04

2/12

11

3P/06

05

2/13

12

3P/07

06

2/14

13

3P/08

06

2/15

14

3P/09

07

2/16

15

3P/10

08

2/17

17

3P/11

09

2/18

18

3P/12

09

2/19

19

3P/13

10

2/20

20

3P/14

10

 

 

Für Beamte, die aus der Verwendungsgruppe 3, Gehaltsstufen 1 oder 3, oder aus der Verwendungsgruppe 3P, Gehaltsstufen 7, 11 oder 13, oder aus der Verwendungsgruppe 2, Gehaltsstufe 11, übergeleitet werden, gilt der 1. Mai 2014 als Vorrückungsstichtag (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz). Sonst ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

  1. Absatz 2Wurde einem Beamten, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, zwischen dem 1. Mai 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Absatz eins, auch in der Verwendungsgruppe K6 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Der Beamte, der im Zeitraum 1. Mai 2014 bis zum Tag der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz in die Beamtengruppe der Zahnärztlichen Ordinationshilfen eingereiht worden ist, wird mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Beamtengruppe Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen der Verwendungsgruppe K6. Für die Überleitung in diese Verwendungsgruppe gilt Absatz eins, sinngemäß.

Paragraph 49 j,

  1. Absatz einsBeamte der Verwendungsgruppe K6, die am 30. Juni 2014 und am 1. Juli 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen oder in die Beamtengruppe der Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen eingereiht sind, werden, sofern sie nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet werden, mit Wirksamkeit 1. Juli 2014 wie folgt in die Verwendungsgruppe R übergeleitet:

Verwendungsgruppe K6
Gehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe R
Gehaltsstufe neu

Verwendungsgruppe K6
Gehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe R
Gehaltsstufe neu

1

1

12, 1. Jahr

8

2

2

12, 2. Jahr

9

3

3

13

9

4

4

14, 1. Jahr

9

5, 1. Jahr

4

14, 2. Jahr

10

5, 2. Jahr

5

15

10

6

5

16

10

7

6

17

11

8, 1. Jahr

6

18

11

8, 2. Jahr

7

19, 1. Jahr

11

9

7

19, 2. Jahr

12

10, 1. Jahr

7

20, 1. bis 4. Jahr

12

10, 2. Jahr

8

20, über 4 Jahre

13

11

8

 
  1. Absatz 2Für den Beamten, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, gilt als Vorrückungsstichtag im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins a, der Tag, der sich ergeben hätte, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R zurückgelegt hätte. Paragraph 18, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Wurde einem Beamten, auf den Absatz eins, anzuwenden ist, zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe K6 oder eine Zulage gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Absatz 2, auch in der Verwendungsgruppe R zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Absatz eins, genannten Beamtengruppen eingereiht wurde, wird, sofern er nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet wird, mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Verwendungsgruppe R. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
  4. Absatz 5Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in eine der in Absatz eins, genannten Beamtengruppen eingereiht ist, auf den Absatz eins, aber nicht anzuwenden war, weil er im 24-Stunden-Dienst verwendet wurde, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind, in die Verwendungsgruppe R zu überstellen. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12a, In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfallen im Schema römisch eins in den Verwendungsgruppen 2 und 3 jeweils die Wortfolge „Zahnärztliche Ordinationshilfen“ sowie in der Verwendungsgruppe 3P die Wortfolge „Zahnärztliche Ordinationshilfen, mit Zeugnis, nach dreijähriger Verwendung auf diesem Posten und fünfjähriger Dienstzeit“.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema römisch II die Wortfolge „des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes“ jeweils durch die Wortfolge „der Berufsrettung Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema römisch II K, Verwendungsgruppe K 6, nach den Klammerausdrücken „(Paragraph 10, Sanitätergesetz - SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,)“ und „(Paragraph 9, SanG)“ jeweils die Wortfolge „und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14a, In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema römisch II K, Verwendungsgruppe K 6, der Punkt nach dem Datum „31. August 1997“ durch einen Strichpunkt ersetzt, wird in einer neuen Zeile die Wortfolge „bei der in Ziffer 8, angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz gemäß dem Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,.“ eingefügt und nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 wird im Schema römisch II K nach der Verwendungsgruppe K 6 folgende Verwendungsgruppe R angefügt:

Verwendungsgruppe R

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

Sanitäter/Sanitäterinnen“

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 entfallen im Schema römisch II L jeweils der Klammmerausdruck „(der Uhrmacherlehrwerkstätte)“ und die Ziffer 2 ;, die bisherigen Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 2 zur Besoldungsordnung 1994 wird in der Gehaltstabelle zu Schema römisch II K nach der Zeile „Verwendungsgruppe“ vor der mit „K6“ überschriebenen Spalte folgende Spalte eingefügt:

„R

Euro

1.812,81

1.862,79

1.912,78

1.962,79

2.012,72

2.062,75

2.112,75

2.162,67

2.222,70

2.292,74

2.362,75

2.422,78

2.472,74

-

-

-

-

-

-

-“

Artikel III

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aZeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt 5a sind bei der Anwendung des Absatz 4, letzter Satz und des Absatz 5, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „um mindestens ein Viertel und“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 5, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Absatz eins, endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 31b oder Paragraph 33, oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Mutterschutzgesetz 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie nicht unterbrochen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31 a, Absatz 4, wird das Zitat „§ 31 Absatz 6 bis 10“ durch das Zitat „§ 31 Absatz 6 bis 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 49, wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

5a. ABSCHNITT

Verwaltungspraktikum

Paragraph 49 a,

  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Stadt Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferialpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gelten für Verwaltungspraktikanten die Regelungen der Abschnitte 1 bis 5 und 6a sowie die Paragraphen 64, bis 66 sinngemäß. Der 6. Abschnitt, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a, Absatz 4,, Paragraph 11 b, Absatz 4,, Paragraphen 11 c,, 12, 14, 15, 17, 18 und 20, Paragraph 21, Absatz 3, bis 6, Paragraphen 22,, 23, 24, Paragraph 25, Absatz 2 a bis 5, Paragraphen 27,, 30 bis 36, 37a bis 39 und 41 bis 43, Paragraph 44, Absatz 2, sowie Paragraphen 48, bis 48b sind nicht anzuwenden. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,) ist unzulässig. Paragraph 21, Absatz eins, und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt.

Rechte des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 49 b,

  1. Absatz einsDem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten des Verwaltungspraktikums 60% und in den darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsgehalts eines Vertragsbediensteten der Dienstklasse römisch III, Gehaltsstufe 1, der dem Ausbildungsstand des Verwaltungspraktikanten jeweils entsprechenden Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2Der Ausbildungsbeitrag ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist Paragraph 19, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht.
  4. Absatz 4Für Verwaltungspraktikanten gelten die Paragraphen 4,, 5, 9, 10 und 34 der Besoldungsordnung 1994 sowie die Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien sinngemäß. Paragraph 3, Absatz 3, und 4 der Besoldungsordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich der Kinderzulage, tritt. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des Ausbildungsbeitrages von 100% des Monatsgehalts gemäß Absatz eins,, gebührt ihm als Sonderzahlung der durchschnittliche Prozentsatz des Ausbildungsbeitrages während dieses Kalenderhalbjahres.
  5. Absatz 5Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen. Paragraph 25, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 26, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

  1. Absatz 6Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung gemäß Absatz 5, in dem Verhältnis, das der Dauer dieses Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Auf Verwaltungspraktika, deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt, ist Absatz 5, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden darf.
  2. Absatz 7Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Absatz 5, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 49 c,

  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum endet
    1. Ziffer eins
      durch Tod,
    2. Ziffer 2
      durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 44, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 45,),
    4. Ziffer 4
      durch gerichtliche Verurteilung (Paragraph 46,),
    5. Ziffer 5
      durch Zeitablauf,
    6. Ziffer 6
      durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
    7. Ziffer 7
      durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder
    8. Ziffer 8
      während der Probezeit (Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten.
  2. Absatz 2Eine schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 54 h, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien,“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 64, lautet:

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 64, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 64, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juli 2014 zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 67, wird in Ziffer 13, der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 wird in der Gehaltstabelle zu Schema römisch IV K nach der Zeile „Verwendungsgruppe“ vor der mit „K6“ überschriebenen Spalte folgende Spalte eingefügt:

„R

Euro

1.851,63

1.902,78

1.953,93

2.005,08

2.056,23

2.107,38

2.158,53

2.209,68

2.271,06

2.342,67

2.414,28

2.475,66

2.526,81

-

-

-

-

-

-

-“

Artikel IV

Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 DO 1994 ist jedoch für die Bemessung der Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, dritter Satz DO 1994 sinngemäß anwendbar.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph 46, Absatz 6, DO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffs ‚Beschäftigungsausmaßes‘ der Begriff ‚Auslastung‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffs ‚Vollbeschäftigung‘ der Begriff ‚regelmäßigen Auslastung (Vollauslastung)‘ tritt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „40l“ das Zitat „sowie Paragraph 41, Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses gemäß Absatz 3,, nicht zu suspendieren, und gegen die Aufhebung der Suspendierung gemäß Absatz 4, das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (Paragraph 12,) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.“

Artikel V

Das Wiener Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „und K 6“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „K 6 und R“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, wird der Beistrich nach dem Wort „Obduktionsassistenten“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „sowie zahnärztlichen Ordinationshilfen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz 7, Ziffer 11, wird das Wort „Gewährung“ durch die Wortfolge „Gewährung bzw. Nichtgewährung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 50, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2014“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Artikel VI

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Insoweit sich eine betroffene Person in einem Verfahren nach Absatz eins, oder 2 vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2,, 4 oder 5 oder nach den Paragraphen 3 bis 7a oder auf eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 37 und 39 bis 42 beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Frauenförderungsgebotes vorgelegen hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aIn einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Der Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit Gutachten nach Paragraph 22, ist vertraulich.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission gilt Paragraph 29, Absatz eins und 3 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    soweit sich eine Antragstellerin oder ein Antragsteller auf einen Diskriminierungstatbestand nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2,, 4 oder 5 oder nach den Paragraphen 3 bis Paragraph 7 a, oder auf eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Paragraphen 37 und 39 bis 42 beruft, sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes vermuten lassen, und es der Vertreterin oder dem Vertreter der Dienstbehörde obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Frauenförderungsgebotes vorgelegen hat,
  2. Ziffer 3
    in schweren Fällen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des Paragraph 7, die Kommission von der Einvernahme der oder des von dieser Diskriminierung betroffenen Bediensteten absehen, eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission entsenden und das Protokoll über diese Einvernahme sowie die Aufzeichnung der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und Bildübertragung (Paragraph 101, Absatz 4 a, DO 1994) anfordern kann, wenn der von der Kommission im Verfahren nach Paragraph 22, zu beurteilende Sachverhalt auch Gegenstand eines Verfahrens vor der Disziplinarkommission ist, und“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt (Paragraph 12, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,)“ durch die Wortfolge „bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (Paragraph 13, Absatz eins, des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 43, Absatz eins, wird nach dem Wort „Personalangelegenheiten“ die Wortfolge „im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Berichten kann die Gleichbehandlungskommission auch aus Anlass schwerwiegender Fälle im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal Bericht gemäß Absatz eins, erstatten.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 46, lautet:

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 46, Absatz 2, wird das Datum „1. März 2013“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juli 2014 zu verstehen.“

Artikel VII

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 11, wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 12, wird folgender Satz angefügt:

„Unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    Gesundheit: physische und psychische Gesundheit.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu Paragraph 4, wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Einleitungsteil des zweiten Satzes durch folgenden Einleitungsteil ersetzt:

„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, anzuwenden und insbesondere zu berücksichtigen:“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, werden am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 6, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Ziffer 7, werden nach dem Wort „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Wort „Arbeitsorganisation,“ das Wort „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Wort „Arbeitsbedingungen,“ das Wort „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12a, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Überlassung“ die Wortfolge „sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ angefügt, werden in Litera a und b jeweils vor den Worten „zu informieren“ die Worte „nachweislich schriftlich“ eingefügt und lautet die Litera c, :,

  1. Litera c
    den Überlasserinnen und Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Gesundheit“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „der Integrität und Würde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 34, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31. Dezember 2008 Sitzung 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. Litera a
        der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,
      2. Litera b
        der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),
      3. Litera c
        der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. Litera a
        der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,
      2. Litera b
        der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),
      3. Litera c
        der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. Litera a
        der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
      2. Litera b
        der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
      3. Litera c
        der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
      4. Litera d
        der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
      5. Litera e
        der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
      6. Litera f
        der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. Litera a
        der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),
      2. Litera b
        der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),
      3. Litera c
        der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,
      4. Litera d
        der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. Litera a
        der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,
      2. Litera b
        der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,
      3. Litera c
        der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
      1. Litera a
        der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,
      2. Litera b
        der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

  1. Ziffer 8
    Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
    1. Litera a
      der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,
    2. Litera b
      der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;
  2. Ziffer 9
    Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
    1. Litera a
      der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,
    2. Litera b
      der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,
    3. Litera c
      der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
  3. Ziffer 10
    Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);
  4. Ziffer 11
    Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);
  5. Ziffer 12
    Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);
  6. Ziffer 13
    Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, werden das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60,“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10,“, das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,,“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102,“ und das Zitat „Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,,“ durch das Zitat „Biozidproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 47, Absatz 2, wird die Ressortbezeichnung „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 50, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 52, Absatz 5, wird im zweiten Satz die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 52, Absatz 6, entfällt, die bisherigen Absatz 7 und 8 erhalten die Bezeichnung „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 52, Absatz 7, werden nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2 bis 5“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen das Führen von Kränen und Staplern,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 57, Absatz 5, Ziffer 4, wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 62, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Bedienstetenvertreterinnen und Bedienstetenvertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 64, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 65, Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „gewähren“ die Wortfolge „oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 64, Absatz 7,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 71, Absatz 4 und Paragraph 77, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Mißstände“ durch das Wort „Mängel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 76, Absatz 2, wird das Datum „1. März 2013“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 76, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Juli 2014 zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 81 a, wird in Ziffer 24, der Schlusspunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 25, angefügt:

  1. Ziffer 25
    Richtlinie 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 1. Juni 2010 Sitzung 66.“

Artikel VIII

Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Ausdruck „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch den Ausdruck „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit nach den Paragraphen 33 a,, 33b, 37b oder 37c VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das monatliche Entgelt auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird das Zitat „§ 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,“ durch das Zitat „§ 49 ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 19 und 37“ durch das Zitat „§§ 19, 37 bis 39“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Absatz eins, besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 3 und 4 werden durch folgende Absatz 3 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 3Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des Entgelts, das für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührt hat. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
  2. Absatz 4Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    1. Ziffer eins
      unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Eltern-Karenz oder
    2. Ziffer 2
      nach einer Beschäftigung zwischen einer Eltern-Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,

ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Eltern-Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz) heranzuziehen.

  1. Absatz 5Für die Dauer einer Karenz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 33 b, Ziffer eins, VBO 1995 oder einer Pflegefreistellung gemäß Paragraph 37 a, oder Paragraph 37 c, VBO 1995 hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG.
  2. Absatz 6Der Anspruch nach Absatz 5, besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, VBO 1995 längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.
  3. Absatz 7Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Absatz eins und 3 bis 6 ist Paragraph 5, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, oder 3)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, wird der Ausdruck „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Landesgruppe Wien“ durch den Ausdruck „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4,, 6 und 8 sowie Paragraph 10, wird das Wort „BMVG“ jeweils durch das Wort „BMSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, werden das Wort „BMVG“ durch das Wort „BMSVG“ und die Wortfolge „andere MV-Kasse“ durch die Wortfolge „andere Betriebliche Vorsorgekasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 3, werden jeweils das Wort „BMVG“ durch das Wort „BMSVG“ und die Wortfolge „neue MV-Kasse“ durch die Wortfolge „neue Betriebliche Vorsorgekasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „BMVG“ durch das Wort „BMSVG“ ersetzt und nach dem Wort „Namen“ die Wortfolge „und Sozialversicherungsnummern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 13, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 6)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 18, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
    1. Ziffer eins
      durch Kündigung durch den Bediensteten oder die Bedienstete gemäß Paragraph 42, VBO 1995 oder Austritt gemäß Paragraph 45, VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften, ausgenommen bei Kündigung oder Austritt unter den in Paragraph 48, Absatz 3, VBO 1995 genannten Voraussetzungen oder wenn für den Austritt ein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, oder 3 VBO 1995 vorliegt,
    2. Ziffer 2
      durch verschuldete Entlassung des oder der Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) gemäß Paragraph 74, DO 1994, Paragraph 45, Absatz eins und 2 VBO 1995 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      durch eine in Paragraph 46, VBO 1995 genannte gerichtliche Verurteilung, oder
    4. Ziffer 4
      sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst(Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Absatz 3,) über eine Abfertigung vergangen sind. Bei Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiten des oder der Bediensteten – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen (Dienst)Arbeitgebern oder (Dienst)Arbeitgeberinnen zu berücksichtigen, ausgenommen die Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienst(Arbeits)verhältnissen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auszuzahlenden Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsentschädigung (Paragraph 28, VBO 1995) bzw. Urlaubsabfindung (Paragraph 29, VBO 1995) sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 3Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann von dem oder von der ehemaligen Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender (Dienst)Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
  3. Absatz 4Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden
    1. Ziffer eins
      von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides),
    2. Ziffer 2
      von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    3. Ziffer 3
      von einem Beamten oder einer Beamtin (Paragraph eins, Absatz 2, DO 1994) mit Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 68 a bis 68c und Paragraph 115 i, DO 1994) oder
    4. Ziffer 4
      wenn für den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz, dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind; dies gilt nicht bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.
  4. Absatz 5Bei Tod des oder der Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des oder der Bediensteten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der MV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die MV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der MV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen Bediensteten, soweit nicht Paragraph 14, Absatz 5, BMSVG anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, werden der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)“ und die Wortfolge „anderen MV-Kassen“ durch die Wortfolge „anderen Betrieblichen Vorsorgekassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 16, werden der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)“ und das Wort „BMVG“ jeweils durch das Wort „BMSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 15, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 18, Absatz 4, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 18 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4“ die Wortfolge „oder Absatz 3 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses (Paragraph 14, Absatz eins,) kann der oder die ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, weiterhin in der MV-Kasse verlangen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienst(Arbeit)gebers bzw. der neuen (Dienst)Arbeitgeberin oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse verlangen;
    4. Ziffer 4
      die Überweisung der gesamten Abfertigung
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der oder die ehemalige Bedienstete bereits Versicherter oder Versicherte im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer Wahl als Einmalprämie für eine von dem oder der ehemaligen Bediensteten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
      2. Litera b
        an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, bei der der oder die ehemalige Bedienstete bereits Berechtigter oder Berechtigte im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG verlangen.

Dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2,, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach Paragraph 14, Absatz 4, erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, erfüllt wären, wenn der oder die ehemalige Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden wäre.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 18, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)“ ersetzt und nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „oder nach den sich aus Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Zeitpunkten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 18, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die oder der ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend vom Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
  2. Absatz 4Die MV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG über die Inanspruchnahme nach einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3) die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der oder die ehemalige Bedienstete nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat. Gleiches gilt auch für den Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, keine Erklärung gemäß Absatz eins, abgegeben hat.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 18, erhält der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung „(5)“ und wird in Absatz 5, der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins,, 1a oder 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 22, Absatz 2, wird das Datum „1. September 2007“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des Paragraph 21, Absatz eins, mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. Paragraph 21, Absatz eins, ist mit 14. Oktober 2004 in Kraft getreten.“

Artikel IX

Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird das Wort „Bezirksschulinspektors“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen“ und das Wort „Bezirksschulinspektorin“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Bezirksschulinspektoren und Bezirksschulinspektorinnen“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektoren und Pflichtschulinspektorinnen für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, wird jeweils das Wort „Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ und das Wort „Bezirksschulinspektorin“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bezirksschulinspektors bzw. einer Bezirksschulinspektorin“ durch die Wortfolge „Pflichtschulinspektors bzw. einer Pflichtschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Datum „1. März 2013“ durch das Datum „1. Juli 2014“ ersetzt.

Artikel X

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Art. römisch II Ziffer 10, mit 2. August 2004,
  2. Ziffer 2
    Art. römisch IV Ziffer eins und 6 mit 1. Jänner 2014,
  3. Ziffer 3
    Art. römisch VIII Ziffer 3 und 7 (soweit er sich auf Paragraph 6, Absatz 5 und 6 bezieht) mit 16. April 2014,
  4. Ziffer 4
    Art. römisch II Ziffer 12, (soweit er sich auf Paragraph 49 i, BO 1994 bezieht), 12a und 14a sowie Art. römisch fünf Ziffer 2, mit 1. Mai 2014,
  5. Ziffer 5
    Art. römisch eins Ziffer 10,, 11 und 19, Art. römisch II Ziffer eins bis 3, 7, 12 (soweit er sich auf Paragraph 49 j, BO 1994 bezieht), 13, 14, 15 und 17, Art. römisch III Ziffer 11 und Art. römisch fünf Ziffer eins, mit 1. Juli 2014,
  6. Ziffer 6
    Art. römisch IX Ziffer eins bis 4 mit 1. August 2014,
  7. Ziffer 7
    Art. römisch eins Ziffer eins bis 9 und 12 bis 18, Art. römisch II Ziffer 4 bis 6, 8, 9, 11 und 16, Art. römisch III Ziffer eins bis 10, Art. römisch IV Ziffer 2 bis 5, Art. römisch fünf Ziffer 3 und 4, Art. römisch VI, Art. römisch VII, Art. römisch VIII Ziffer eins,, 4 bis 6, 7 (soweit er sich auf Paragraph 6, Absatz 3,, 4 und 7 bezieht) und 8 bis 25 sowie Art. römisch IX Ziffer 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
  8. Ziffer 8
    Art. römisch VIII Ziffer 2, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner