LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 15. Juli 2014

30. Gesetz

Besoldungsordnung 1994, Vertragsbedienstetenordnung 1995; Änderungen

Gesetz, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (45. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 41 a, wird folgender Abschnitt 5a samt Überschrift eingefügt:

5a. Abschnitt

Sozialplan

Paragraph 41 b, Bei Vorliegen der in Paragraphen 48 c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.“

Artikel II

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Absatz eins,), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des Paragraph 48 a, Absatz eins, nicht erfüllt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Eine gemäß Absatz 4, erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 48 b, wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:

4a. ABSCHNITT

Sozialplan

Paragraph 48 c,

  1. Absatz einsBei Schließung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des Paragraph 34,

    Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.

  2. Absatz 2In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 62 h, wird folgender Paragraph 62 i, samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmung zur 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 i,

Eine zwischen Inkrafttreten und Kundmachung der 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 getroffene Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Paragraph 48 c, erfüllt, gilt als Sozialplan im Sinn dieses Gesetzes.

Artikel III

Art. römisch eins und römisch II treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner