Gesetz, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (45. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Nach § 41a wird folgender Abschnitt 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 41 a, wird folgender Abschnitt 5a samt Überschrift eingefügt:
„5a. Abschnitt
Sozialplan
§ 41b. Bei Vorliegen der in §§ 48c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.“Paragraph 41 b, Bei Vorliegen der in Paragraphen 48 c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 48, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Abs. 1), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht erfüllt.“Eine Abfertigung gebührt auch dem Vertragsbediensteten (Absatz eins,), dessen Dienstverhältnis als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, einvernehmlich aufgelöst wird und der zur Zeit der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen des Paragraph 48 a, Absatz eins, nicht erfüllt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 48 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 48, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Eine gemäß Abs. 4 erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird.“„Eine gemäß Absatz 4, erhaltene Abfertigung ist zurückzuerstatten, wenn der Vertragsbedienstete, dessen Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, innerhalb von fünf Jahren wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 48b wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48 b, wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:
„4a. ABSCHNITT
Sozialplan
§ 48c.Paragraph 48 c,
(1)Absatz einsBei Schließung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des § 34
Bei Schließung einer Dienststelle im Sinn des Paragraph 3, oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007, oder eines Betriebs im Sinn des Paragraph 34,
Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, von der mindestens 30 Bedienstete betroffen sind und die mit wesentlichen Nachteilen für alle oder erhebliche Teile der Bediensteten verbunden sind, können zwischen der Stadt Wien und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der damit verbundenen Folgen vereinbart werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere die Gewährung einer freiwilligen Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses und bei Schließung von außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststellen die auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristete pauschale Abgeltung der Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle in Betracht.
(2)Absatz 2In einem Sozialplan können auch Maßnahmen für Bedienstete getroffen werden, die bereits vor Abschluss des Sozialplans im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung in eine andere Dienststelle oder in eine andere Einrichtung versetzt oder dienstzugeteilt wurden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 62h wird folgender § 62i samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 62 h, wird folgender Paragraph 62 i, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62i.Paragraph 62 i,
Eine zwischen Inkrafttreten und Kundmachung der 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 getroffene Vereinbarung, die die Voraussetzungen des § 48c erfüllt, gilt als Sozialplan im Sinn dieses Gesetzes. Eine zwischen Inkrafttreten und Kundmachung der 42. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 getroffene Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Paragraph 48 c, erfüllt, gilt als Sozialplan im Sinn dieses Gesetzes.
Artikel III
Art. I und II treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.Art. römisch eins und römisch II treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |