LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 15. Juli 2014

29. Gesetz:

Gesetz über Petitionen in Wien; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über Petitionen in Wien geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über Petitionen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Unterstützung“ durch das Wort „Einbringung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „im Sinn des Absatz eins “, durch das Zitat „im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt. Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der Unterstützerin bzw. des Unterstützers versehen sein.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4 angefügt:

  1. Absatz 4Die Abgabe von Unterstützungserklärungen ist bis zum Ablauf eines Jahres ab Einbringen einer Petition möglich.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt das Zitat „und 2“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Petitionen, welche die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

„1.              die Behandlung begründet abschließen;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 2, Absatz 4, wird nach dem Wort „beantworten“ ein Punkt gesetzt, entfällt der letzte Halbsatz und werden dem Paragraph 2, Absatz 4, folgende Sätze angefügt:

„Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortungen sind im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, wird das Wort „eingebrachten“ durch das Wort „abgeschlossenen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 11, Art. römisch III lautet:

„Art. III

  1. Absatz einsArt. römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2, gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Art. römisch II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner