Gesetz, mit dem das Gesetz über Petitionen in Wien geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Petitionen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Unterstützung“ durch das Wort „Einbringung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Unterstützung“ durch das Wort „Einbringung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird im ersten Satz das Zitat „im Sinn des Abs. 1“ durch das Zitat „im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt. Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der Unterstützerin bzw. des Unterstützers versehen sein.“In Paragraph eins, Absatz 2, wird im ersten Satz das Zitat „im Sinn des Absatz eins “, durch das Zitat „im Sinne dieses Gesetzes“ ersetzt. Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die Unterstützungserklärungen in Papierform müssen mit dem Titel der Petition sowie der Originalunterschrift, dem Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, dem Geburtsdatum und der Adresse des Hauptwohnsitzes der Unterstützerin bzw. des Unterstützers versehen sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Abgabe von Unterstützungserklärungen ist bis zum Ablauf eines Jahres ab Einbringen einer Petition möglich.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 entfällt das Zitat „und 2“.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt das Zitat „und 2“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 Z 2 erfüllt.“„Der Petitionsausschuss kann, auch wenn noch keine 500 Personen die Petition unterstützt haben, darüber entscheiden, ob die Petition die Voraussetzung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 2 Abs. 3 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Petitionen, welche die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.“„Petitionen, welche die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, erfüllen, hat der Petitionsausschuss unter Berücksichtigung der sitzungsfreien Zeit ohne Verzug in Behandlung zu nehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 3 Z 1 lautet: Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1. die Behandlung begründet abschließen;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 wird folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.“Die vom Petitionsausschuss eingeforderten Stellungnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, sind zeitgleich mit der Versendung der Tagesordnung für die betreffende Sitzung des Petitionsausschusses im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten in Stellungnahmen ist nur insoweit zulässig, sofern deren Kenntnis für das Verständnis des Inhalts der Stellungnahme zwingend erforderlich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 2 Abs. 4 wird nach dem Wort „beantworten“ ein Punkt gesetzt, entfällt der letzte Halbsatz und werden dem § 2 Abs. 4 folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 4, wird nach dem Wort „beantworten“ ein Punkt gesetzt, entfällt der letzte Halbsatz und werden dem Paragraph 2, Absatz 4, folgende Sätze angefügt:
„Der Petitionsausschuss ist über die Beantwortung in Kenntnis zu setzen. Die Beantwortungen sind im Internet zu veröffentlichen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 wird das Wort „eingebrachten“ durch das Wort „abgeschlossenen“ ersetzt und folgender Satz angefügt: In Paragraph 3, wird das Wort „eingebrachten“ durch das Wort „abgeschlossenen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Art. III lautet:Art. römisch III lautet:
„Art. III
(1)Absatz einsArt. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Art. römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 2 gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.Art. römisch eins Ziffer 2, gilt nur für Petitionen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Art. römisch II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |