LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 15. Juli 2014

28. Gesetz:

Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien und Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird; Änderungen

Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien sowie das Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird, geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 6, erster Halbsatz lautet:

„Es ist offen abzustimmen, jedoch ist die Abstimmung geheim durchzuführen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 39 bis 44 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 7, entfällt.

Artikel II

Das Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird, LGBl. für Wien Nr. 14/2014, wird wie folgt geändert:

Art. römisch II werden folgende Sätze angefügt:

„Der Geschäftsverteilungsausschuss ist bis längstens 31. Oktober 2014 neu zu wählen. Der neugewählte Geschäftsverteilungsausschuss hat die Geschäftsverteilung für 2015 bis spätestens 31. Dezember 2014 zu beschließen. Die Geschäftsverteilung für 2015 ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt im Internet auf der Seite www.verwaltungsgericht.wien.gv.at verlautbart werden.“

Artikel III

Art. römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, Art. römisch II mit 16. April 2014 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner