Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert werden (Bauordnungsnovelle 2014)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel III Abs. 4 entfällt.Artikel römisch III Absatz 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Artikel V Abs. 4 erster Satz lautet:Artikel römisch fünf Absatz 4, erster Satz lautet:
„Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach § 70 für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit oder die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen.“„Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach Paragraph 70, für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit oder die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Artikel V Abs. 5 lautet:Artikel römisch fünf Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden dürfen Wärmedämmungen bis 20 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen sowie in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 vorragen. Die Dachhaut dieser Gebäude darf zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen angehoben werden, wobei dadurch weder die bestehende Gebäudehöhe noch der oberste Gebäudeabschluss um mehr als 30 cm überschritten werden darf.“An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden dürfen Wärmedämmungen bis 20 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen sowie in Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 5, vorragen. Die Dachhaut dieser Gebäude darf zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen angehoben werden, wobei dadurch weder die bestehende Gebäudehöhe noch der oberste Gebäudeabschluss um mehr als 30 cm überschritten werden darf.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel V wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Artikel römisch fünf wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2014 bereits bestehenden Gebäuden sind, soweit städtebauliche Rücksichten nicht entgegenstehen, Bauführungen zur Schaffung oder Erweiterung eines Dachraumes für die Errichtung von Wohnungen durch Erhöhung der Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses gemäß § 81 Abs. 4 auch dann zulässig, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe, Bestimmungen des Bebauungsplanes über die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche oder Baufluchtlinien nicht eingehalten werden; die bestehende Gebäudehöhe darf durch solche Bauführungen unbeschadet des Abs. 5 nicht überschritten werden.“Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2014 bereits bestehenden Gebäuden sind, soweit städtebauliche Rücksichten nicht entgegenstehen, Bauführungen zur Schaffung oder Erweiterung eines Dachraumes für die Errichtung von Wohnungen durch Erhöhung der Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses gemäß Paragraph 81, Absatz 4, auch dann zulässig, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe, Bestimmungen des Bebauungsplanes über die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche oder Baufluchtlinien nicht eingehalten werden; die bestehende Gebäudehöhe darf durch solche Bauführungen unbeschadet des Absatz 5, nicht überschritten werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Schutzabstand muss auch zu Verkehrsbändern gewahrt werden, soweit dies auf Grund der Erhebungen gemäß § 2 Abs. 1 möglich und zweckmäßig ist.“„Ein solcher Schutzabstand muss auch zu Verkehrsbändern gewahrt werden, soweit dies auf Grund der Erhebungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, möglich und zweckmäßig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Maßnahmen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsDie Gemeinde ist berechtigt als Trägerin von Privatrechten zur Unterstützung der Verwirklichung der im § 1 Abs. 2 genannten Planungsziele, insbesondere zur Vorsorge ausreichender Flächen für den erforderlichen Wohnraum und für Arbeits- und Produktionsstätten des Gewerbes, der Industrie und zur Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, sowie über die Beteiligung der Grundeigentümer an den der Gemeinde durch die Festsetzung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Kosten der Infrastruktur privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen.Die Gemeinde ist berechtigt als Trägerin von Privatrechten zur Unterstützung der Verwirklichung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Planungsziele, insbesondere zur Vorsorge ausreichender Flächen für den erforderlichen Wohnraum und für Arbeits- und Produktionsstätten des Gewerbes, der Industrie und zur Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, sowie über die Beteiligung der Grundeigentümer an den der Gemeinde durch die Festsetzung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Kosten der Infrastruktur privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen.
(2)Absatz 2Beim Abschluss und der inhaltlichen Gestaltung der Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Vertragspartner der Gemeinde zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Vertragspartnern darf ihre Grundlage ausschließlich in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen wie insbesondere der Größe und Lage der betroffenen Grundflächen, deren bisheriger oder künftiger Verwendung und dgl. haben.
(3)Absatz 3Beim Abschluss und der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragspartner der Gemeinde zu wahren. Insbesondere darf die Festsetzung oder Abänderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht vom Abschluss einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.
(4)Absatz 4Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Sie haben jedenfalls zu beinhalten:
die Bezeichnung der Vertragspartner;
die Bezeichnung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, sowie deren Flächenausmaß;
die Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner verpflichten;
die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erfüllen sind;
die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten;
die Regelung der Tragung der mit dem Abschluss der Vereinbarungen verbundenen Kosten.
(5)Absatz 5In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die Vertragspartner der Gemeinde an Dritte sicherzustellen, dass die von den Vertragspartnern übernommenen Leistungspflichten auf deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsgegenständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte wie Bau- oder Bestandsrechte erwerben.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera a, lautet:
Wohngebiete, in denen örtlich begrenzte Teile zusätzlich als Geschäftsviertel oder Gebiete für förderbaren Wohnbau ausgewiesen werden können;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 2 Punkt C lit. c werden nach dem Wort „Geschäftsviertel“ ein Beistrich sowie die Worte „Gebiete für förderbaren Wohnbau“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera c, werden nach dem Wort „Geschäftsviertel“ ein Beistrich sowie die Worte „Gebiete für förderbaren Wohnbau“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Flächenwidmungspläne können die Widmung Bauland befristet ausweisen, wenn dies der Erreichung der gesetzlichen Ziele der Stadtplanung (§ 1 Abs. 2) dient.“Die Flächenwidmungspläne können die Widmung Bauland befristet ausweisen, wenn dies der Erreichung der gesetzlichen Ziele der Stadtplanung (Paragraph eins, Absatz 2,) dient.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 Abs. 4 lit. m zweiter Halbsatz lautet:Paragraph 5, Absatz 4, Litera m, zweiter Halbsatz lautet:
„dieses Verbot gilt nicht für Verkehrsflächen;“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 5 Abs. 4 lit. m wird nach dem zweiten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:In Paragraph 5, Absatz 4, Litera m, wird nach dem zweiten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„Beschränkungen der Einleitungsmenge von Niederschlagswässern in den Kanal im Neubaufall;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 4 lit. x wird folgender Halbsatz vorangestellt:In Paragraph 5, Absatz 4, Litera x, wird folgender Halbsatz vorangestellt:
„Bestimmungen über Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen;“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 6, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aIn Gebieten für förderbaren Wohnbau dürfen die im jeweiligen Widmungsgebiet zulässigen Bauwerke oder Anlagen errichtet werden; Wohngebäude dürfen jedoch nur errichtet werden, wenn sie auf Grund der Größe der darin befindlichen Wohnungen und des energietechnischen Standards nach den Vorschriften des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, der Neubauverordnung 2007 und der Sanierungsverordnung 2008 förderbar sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7c Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 7 c, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind einer gemeinsamen Anlage gleichzuhalten, auch wenn sie nicht miteinander verbunden sind, aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 Abs. 2 lautet die Einleitung des zweiten Satzes:In Paragraph 8, Absatz 2, lautet die Einleitung des zweiten Satzes:
„Grundabteilungen, Neu-, Zu- oder Umbauten oder Abbrüche von Bauwerken sind nur unter folgenden besonderen Voraussetzungen zu bewilligen:“
16.Novellierungsanordnung 16, § 15 Abs. 1 Z 1 entfällt.Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 15 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
im Falle einer Erklärung, dass eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wird, oder bei Bestehen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung gemäß § 50, eine Flächenberechnung über das Ausmaß der der Erklärung bzw. der Ersatzleistung zu Grunde liegenden Grundfläche.“im Falle einer Erklärung, dass eine Geldleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wird, oder bei Bestehen der Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung gemäß Paragraph 50,, eine Flächenberechnung über das Ausmaß der der Erklärung bzw. der Ersatzleistung zu Grunde liegenden Grundfläche.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Abteilungen sind nicht zulässig, wenn sie bewirken, dass in Bezug auf rechtmäßig bestehende Bauwerke gesetzliche Bauvorschriften oder Vorschriften des Bebauungsplanes nicht mehr eingehalten würden.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Entstehen für die Grenzen von Abtretungsflächen mathematisch definierte Kurven, sind diese entsprechend den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, und der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2010, zu behandeln.“„Entstehen für die Grenzen von Abtretungsflächen mathematisch definierte Kurven, sind diese entsprechend den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, und der Vermessungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2010,, zu behandeln.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 17 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 17, Absatz 5, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Entschädigung ist nach Eintritt der Fälligkeit und nach Geltendmachung durch den Berechtigten von der Behörde festzusetzen und von der Gemeinde zu leisten.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 18 Abs. 1 werden vor dem Wort „Errichtung“ die Worte „der Schaffung von Trennstücken für die“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz eins, werden vor dem Wort „Errichtung“ die Worte „der Schaffung von Trennstücken für die“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 19 Abs. 2 lit. b Z 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, lautet:
für Wohngebäude, wenn vom ausgebauten Straßennetz eine beleuchtete Zufahrt von mindestens 3 m Breite mit befestigter Oberfläche und die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sind, sämtliche Abwässer in gemäß § 99 Abs. 2 ausgeführte Anlagen eingeleitet werden und deren ordnungsgemäße Räumung und Beseitigung sichergestellt ist; bei Baulosen und Kleingärten genügt es, wenn die Verbindung zum ausgebauten Straßennetz bei Baulosen durchgehend in einer Breite von mindestens 1,50 m, bei Kleingärten durchgehend in einer Breite von mindestens 1,20 m befestigt ist;“für Wohngebäude, wenn vom ausgebauten Straßennetz eine beleuchtete Zufahrt von mindestens 3 m Breite mit befestigter Oberfläche und die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sichergestellt sind, sämtliche Abwässer in gemäß Paragraph 99, Absatz 2, ausgeführte Anlagen eingeleitet werden und deren ordnungsgemäße Räumung und Beseitigung sichergestellt ist; bei Baulosen und Kleingärten genügt es, wenn die Verbindung zum ausgebauten Straßennetz bei Baulosen durchgehend in einer Breite von mindestens 1,50 m, bei Kleingärten durchgehend in einer Breite von mindestens 1,20 m befestigt ist;“
23.Novellierungsanordnung 23, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sofern nicht nur ganze Grundstücke betroffen sind, sind für die Teilgrundstücke Lagepläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (§ 15 Abs. 2) auszustatten sind, anzuschließen.“Sofern nicht nur ganze Grundstücke betroffen sind, sind für die Teilgrundstücke Lagepläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (Paragraph 15, Absatz 2,) auszustatten sind, anzuschließen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 27 Abs. 8 lautet:Paragraph 27, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Ersatzleistungen und Kostenersätze gemäß § 50 sowie Entschädigungen gemäß § 58 sind in die Berechnungen zur Masseverteilung einzubeziehen.“Ersatzleistungen und Kostenersätze gemäß Paragraph 50, sowie Entschädigungen gemäß Paragraph 58, sind in die Berechnungen zur Masseverteilung einzubeziehen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 44 Abs. 2 lit. a entfällt. Die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnungen „a)“ und „b)“.Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, entfällt. Die bisherigen Litera b, und c erhalten die Bezeichnungen „a)“ und „b)“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 47 Abs. 1 wird das Wort „Pläne“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz eins, wird das Wort „Pläne“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 50 samt Überschrift lautet:Paragraph 50, samt Überschrift lautet:
„Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Kostenersatz
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b und c besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (§§ 17 Abs. 1 und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c besteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung in der Höhe des vollen Grundwertes, wenn von den Anrainern unentgeltlich abzutretende (Paragraphen 17, Absatz eins und 4 und 18) Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen.
(2)Absatz 2Erfolgt der Ausbau der Verkehrsfläche durch die Gemeinde, besteht die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für die Freimachung der Grundflächen sowie die Herstellung der Höhenlage.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung und zum Kostenersatz entfällt, wenn seit dem Ausbau der Verkehrsfläche und dem Eigentumserwerb der Gemeinde mehr als dreißig Jahre verstrichen sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 51 Abs. 3 lit. b lautet:Paragraph 51, Absatz 3, Litera b, lautet:
in der Bauklasse II und in Industriegebieten: 4 m;“in der Bauklasse römisch II und in Industriegebieten: 4 m;“
29.Novellierungsanordnung 29, § 53 Abs. 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose, Kleingärten oder Teile von solchen oder auf Trennstücke gemäß § 18 sind die nach Maßgabe der Baulinien oder Straßenfluchtlinien zu der Verkehrsfläche entfallenden Grundflächen nach den Grundsätzen der §§ 17 (mit Ausnahme der Beschränkung auf eine Breite von 20 m) und 18 gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in selbstständige Trennstücke (Straßentrennstücke) zu legen. Bei Unstetigkeiten der Achse und bei Bruchpunkten erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen. Sofern die den Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten oder Trennstücken vorgelagerten Straßentrennstücke nicht in eine eigene, gemeinsame Einlage gelegt werden, sind sie der jeweiligen Einlage des angrenzenden Bauplatzes, Bauloses, Kleingartens oder Trennstückes zuzuschreiben, dürfen aber dessen Flächenausmaß nicht zugerechnet werden.“Bei Abteilung einer Grundfläche auf Bauplätze, Baulose, Kleingärten oder Teile von solchen oder auf Trennstücke gemäß Paragraph 18, sind die nach Maßgabe der Baulinien oder Straßenfluchtlinien zu der Verkehrsfläche entfallenden Grundflächen nach den Grundsätzen der Paragraphen 17, (mit Ausnahme der Beschränkung auf eine Breite von 20 m) und 18 gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in selbstständige Trennstücke (Straßentrennstücke) zu legen. Bei Unstetigkeiten der Achse und bei Bruchpunkten erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen. Sofern die den Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten oder Trennstücken vorgelagerten Straßentrennstücke nicht in eine eigene, gemeinsame Einlage gelegt werden, sind sie der jeweiligen Einlage des angrenzenden Bauplatzes, Bauloses, Kleingartens oder Trennstückes zuzuschreiben, dürfen aber dessen Flächenausmaß nicht zugerechnet werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 54 Abs. 1 fünfter Satz entfällt.Paragraph 54, Absatz eins, fünfter Satz entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 54 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Herstellung“ das Wort „bloß“ eingefügt.In Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „Herstellung“ das Wort „bloß“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 54 Abs. 10 zweiter Satz werden nach dem Wort „Skizze“ die Worte „zu übermitteln“ durch die Worte „zu verfassen“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 10, zweiter Satz werden nach dem Wort „Skizze“ die Worte „zu übermitteln“ durch die Worte „zu verfassen“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 54 Abs. 12 wird vor dem Wort „Bauwerken“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 54, Absatz 12, wird vor dem Wort „Bauwerken“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 55 Abs. 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.“Die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, und 8, Paragraph 50 und Paragraph 54, Absatz 5, und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 58 Abs. 2 lit. d lautet der zweite Satz:In Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, lautet der zweite Satz:
„Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche, für die eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen oder gemäß § 53 Abs. 3 in Straßentrennstücke gelegt werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen.“„Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche, für die eine Geldleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen oder gemäß Paragraph 53, Absatz 3, in Straßentrennstücke gelegt werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 58 Abs. 2 lit. d lautet der vierte Satz:In Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, lautet der vierte Satz:
„Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück (§ 53 Abs. 3), hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten.“„Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz, das Baulos oder ein Straßentrennstück (Paragraph 53, Absatz 3,), hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 58 Abs. 3 lautet:Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Gleiche gilt sinngemäß
für Grundabtretungen nach den Bestimmungen des § 18,für Grundabtretungen nach den Bestimmungen des Paragraph 18,,
für Grundabtretungen gemäß § 17 Abs. 5, wenn die Entschädigung von der Gemeinde noch nicht geleistet wurde,für Grundabtretungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5,, wenn die Entschädigung von der Gemeinde noch nicht geleistet wurde,
für Kosten, die durch Herstellung der festgesetzten Höhenlage erwachsen sind, und
für Anliegerbeiträge,
wenn seit der Abtretung der Verkehrsflächen oder seit der Fälligkeit der Kosten bzw. der Anliegerbeiträge dreißig Jahre noch nicht verstrichen sind.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 59 Abs. 2 tritt nach Z 4 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 59, Absatz 2, tritt nach Ziffer 4, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Ziffer 5, angefügt:
die Widmung Bauland durch Ablauf einer gemäß § 4 Abs. 4 ausgewiesenen Frist außer Kraft tritt.“die Widmung Bauland durch Ablauf einer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ausgewiesenen Frist außer Kraft tritt.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 59 Abs. 4 lautet:Paragraph 59, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Dem Einlösungsantrag sind der Nachweis der Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) und aller dinglich Berechtigten sowie, sofern nicht ganze Grundstücke eingelöst werden, Grundeinlösungspläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (§ 15 Abs. 2) auszustatten sind, in acht Gleichstücken anzuschließen.“Dem Einlösungsantrag sind der Nachweis der Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) und aller dinglich Berechtigten sowie, sofern nicht ganze Grundstücke eingelöst werden, Grundeinlösungspläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (Paragraph 15, Absatz 2,) auszustatten sind, in acht Gleichstücken anzuschließen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 60 Abs. 1 wird nach lit. i folgende lit. j angefügt:In Paragraph 60, Absatz eins, wird nach Litera i, folgende Litera j, angefügt:
Die Anbringung von Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 11 m.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 61 lautet:Paragraph 61, lautet:
„§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz einsAnlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen; dies gilt sinngemäß auch für die Änderung bewilligter Anlagen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (Paragraph 6,) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen; dies gilt sinngemäß auch für die Änderung bewilligter Anlagen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.
(2)Absatz 2Für den bloßen Ersatz einer gemäß Abs. 1 bewilligten Anlage durch eine Anlage, die nach ihrem Verwendungszweck der bewilligten Anlage entspricht und deren zu erwartende nachteilige Auswirkungen nicht über jene der bewilligten Anlage hinausgehen, ist eine Bewilligungspflicht nicht gegeben.“Für den bloßen Ersatz einer gemäß Absatz eins, bewilligten Anlage durch eine Anlage, die nach ihrem Verwendungszweck der bewilligten Anlage entspricht und deren zu erwartende nachteilige Auswirkungen nicht über jene der bewilligten Anlage hinausgehen, ist eine Bewilligungspflicht nicht gegeben.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 62 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, auch wenn durch eine Be- und Entlüftung des Raumes eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt wird;“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 62 Abs. 1 Z 3 werden jeweils nach dem Wort „Fenstern“ die Worte „und Fenstertüren“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, werden jeweils nach dem Wort „Fenstern“ die Worte „und Fenstertüren“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 62 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Bauführungen“ durch die Wortfolge „Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c)“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Bauführungen“ durch die Wortfolge „Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (Paragraph 60, Absatz eins, Litera c,)“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 62 Abs. 2 erster Satz lautet der zweite Halbsatz:In Paragraph 62, Absatz 2, erster Satz lautet der zweite Halbsatz:
„sie sind vom Bauwerber und vom Planverfasser oder deren bevollmächtigten Vertretern zu unterfertigen.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 62 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz lautet:Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz erster Halbsatz lautet:
„Der Bauanzeige gemäß Abs. 1 Z 4 ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen;“„Der Bauanzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist außerdem eine statische Vorbemessung oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist, anzuschließen;“
47.Novellierungsanordnung 47, § 62 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 62 Abs. 3 wird nach dem Wort „Schutzzonen“ die Wortfolge „sowie bei Bauführungen, bei denen gemäß Abs. 2 eine statische Vorbemessung erforderlich ist,“ eingefügt.In Paragraph 62, Absatz 3, wird nach dem Wort „Schutzzonen“ die Wortfolge „sowie bei Bauführungen, bei denen gemäß Absatz 2, eine statische Vorbemessung erforderlich ist,“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 62 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 62, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet.“„In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, nicht eingerechnet.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 62 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Baumaßnahme“ durch die Wortfolge „von Baumaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Baumaßnahme“ durch die Wortfolge „von Baumaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 62a Abs. 1 Z 5 werden nach dem Wort „Bauland“ die Worte „in der Höhenlage des angrenzenden Geländes“ eingefügt.In Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 5, werden nach dem Wort „Bauland“ die Worte „in der Höhenlage des angrenzenden Geländes“ eingefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 62a Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Verkaufsstände wie Würstelstände, Maronibrater und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 12 m2, einer Gebäudehöhe von höchstens 2,80 m und in einer Entfernung von Hauptfenstern von mindestens 2,50 m, sofern sie auf dem öffentlichen Verkehr dienendem Gemeindegrund oder in Sondergebieten errichtet werden;“
53.Novellierungsanordnung 53, § 62a Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
Telefonhütten, Internetstützpunkte, Stromtankstellen und dergleichen sowie Wartehäuschen und Fahrradboxen auf öffentlichen Verkehrsflächen;“
54.Novellierungsanordnung 54, § 62a Abs. 1 Z 22 lautet:Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 22, lautet:
Schwimmbecken mit einem Abstand von mindestens 3 m von Nachbargrenzen bis zu einem Ausmaß von 60 m3 Rauminhalt im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, sofern der oberste Abschluss des Beckens nicht mehr als 1,50 m über dem angrenzenden Gelände liegt;“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 62a Abs. 1 Z 24 wird nach dem Wort „Bausperre“ ein Beistrich gesetzt und werden folgende Worte angefügt:In Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 24, wird nach dem Wort „Bausperre“ ein Beistrich gesetzt und werden folgende Worte angefügt:
„sofern diese Anlagen nicht einer Genehmigungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. j unterliegen“„sofern diese Anlagen nicht einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera j, unterliegen“
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 62a Abs. 1 Z 27 wird folgender Halbsatz angefügt:Dem Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, wird folgender Halbsatz angefügt:
„in Wahlzeiten gemäß der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbildes von störenden Werbeständern Anlagen bis zu einer Höhe von 3,50 m, die ausschließlich der politischen Werbung vorbehalten sind;“
57.Novellierungsanordnung 57, § 62a Abs. 1 Z 31 lautet:Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 31, lautet:
die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung an nicht gegliederten Fassaden und auf Dächern sowie die nachträgliche Herstellung einer Hinterlüftungsebene einschließlich der mit diesen Maßnahmen verbundenen Anhebung der Dachhaut bis höchstens 30 cm bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 62a Abs. 1 Z 34 werden nach dem Wort „Fenstern“ die Worte „und Fenstertüren“ eingefügt.In Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 34, werden nach dem Wort „Fenstern“ die Worte „und Fenstertüren“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, § 62a Abs. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 62 a, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 63 Abs. 1 lit. b entfällt.Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, entfällt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 63 Abs. 1 lit. f zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Parkschutzgebieten“ nach Beistrichsetzung die Wortfolge „auf Gemeinschaftsflächen im Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ eingefügt.In Paragraph 63, Absatz eins, Litera f, zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Parkschutzgebieten“ nach Beistrichsetzung die Wortfolge „auf Gemeinschaftsflächen im Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, § 63 Abs. 1 lit. h erster Halbsatz lautet:Paragraph 63, Absatz eins, Litera h, erster Halbsatz lautet:
„bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw. Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist;“„bei den nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a,, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw. Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist;“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 63 Abs. 1 tritt nach lit. k an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. l wird angefügt:In Paragraph 63, Absatz eins, tritt nach Litera k, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende Litera l, wird angefügt:
bei Neubauten in Gebieten, in denen gemäß § 5 Abs. 4 lit. m die Einleitungsmenge von Niederschlagswässern in den Kanal beschränkt ist, der Nachweis, dass die nicht in den Kanal eingeleitete Menge der Niederschlagswässer beseitigt oder gespeichert wird.“bei Neubauten in Gebieten, in denen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera m, die Einleitungsmenge von Niederschlagswässern in den Kanal beschränkt ist, der Nachweis, dass die nicht in den Kanal eingeleitete Menge der Niederschlagswässer beseitigt oder gespeichert wird.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 63 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Dem Ansuchen um Baubewilligung ist bei Neubauten ab der Bauklasse II ein Gestaltungskonzept für die gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Bauplatzes und die nach dem Bebauungsplan zu schaffende Begrünung von Dächern anzuschließen.“„Dem Ansuchen um Baubewilligung ist bei Neubauten ab der Bauklasse römisch II ein Gestaltungskonzept für die gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Bauplatzes und die nach dem Bebauungsplan zu schaffende Begrünung von Dächern anzuschließen.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 64 Abs. 1 lit. a erster Halbsatz lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, erster Halbsatz lautet:
„den Lageplan, der die betroffenen Grundstücke der zu bebauenden Liegenschaften, deren Nummern, die Zahlen der Einlagen und das Flächenausmaß dieser Grundstücke, die Umrisse der darauf bestehenden und geplanten Bauwerke samt allfälliger Stiegen- und Gebäudebezeichnungen, die Ausmaße dieser Bauwerke sowie die Höhenlagen der zu bebauenden Liegenschaften und der angrenzenden Verkehrsflächen ausweisen muss;“
66.Novellierungsanordnung 66, § 64 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, erster Halbsatz lautet:
„die Grundrisse sämtlicher Geschoße mit der Angabe allfälliger Stiegen- und Gebäudebezeichnungen, der Nummerierung der Wohnungen und Betriebseinheiten sowie der Raumwidmungen im Sinne dieses Gesetzes ohne Verwendung nicht allgemein gebräuchlicher Abkürzungen, die Schnitte und Ansichten, die zur Beurteilung des Bauwerkes erforderlich sind, insbesondere die Darstellung der Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen und luftführenden Leitungen;“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 64 Abs. 1 tritt nach lit. g an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. h angefügt:In Paragraph 64, Absatz eins, tritt nach Litera g, an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Litera h, angefügt:
die Angabe der für das Bauvorhaben erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 65 Abs. 1 entfällt die Wendung „vom Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft,“.In Paragraph 65, Absatz eins, entfällt die Wendung „vom Eigentümer (allen Miteigentümern) der Liegenschaft,“.
69.Novellierungsanordnung 69, § 67 Abs. 3 entfällt.Paragraph 67, Absatz 3, entfällt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 70a Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach §§ 7a Abs. 5, 69, 76 Abs. 13, 81 Abs. 6 oder 119 Abs. 6 erforderlich ist;“Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 7 a, Absatz 5,, 69, 76 Absatz 13,, 81 Absatz 6, oder 119 Absatz 6, erforderlich ist;“
71.Novellierungsanordnung 71, Dem § 70a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 70 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„In diese Fristen wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet.“„In diese Fristen wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, nicht eingerechnet.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 71b Abs. 5 entfällt.Paragraph 71 b, Absatz 5, entfällt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 75 Abs. 4a wird nach den Worten „gelten nicht“ nach Beistrichsetzung die Wortfolge „wenn auf der anderen Straßenseite im Bebauungsplan innerhalb der für eine Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe nach Abs. 4 relevanten Entfernung keine Bebauungsmöglichkeit vorgesehen ist sowie“ eingefügt.In Paragraph 75, Absatz 4 a, wird nach den Worten „gelten nicht“ nach Beistrichsetzung die Wortfolge „wenn auf der anderen Straßenseite im Bebauungsplan innerhalb der für eine Bemessung der zulässigen Gebäudehöhe nach Absatz 4, relevanten Entfernung keine Bebauungsmöglichkeit vorgesehen ist sowie“ eingefügt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 76 Abs. 9 wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:In Paragraph 76, Absatz 9, wird nach dem ersten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:
„im Gartensiedlungsgebiet muss der Abstand mindestens 2 m betragen;“
75.Novellierungsanordnung 75, § 76 Abs. 10a zweiter Satz lautet:Paragraph 76, Absatz 10 a, zweiter Satz lautet:
„Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn das Freihalten einer solchen Fläche der zweckmäßigen Nutzung der Liegenschaft entgegenstehen würde und eine ordnungsgemäße Entsorgung oder Speicherung der Niederschlagswässer gewährleistet ist.“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 79 Abs. 2 erster Halbsatz wird die Wortfolge „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz 2, erster Halbsatz wird die Wortfolge „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 79 Abs. 6 erster Satz wird vor dem Wort „sind“ die Wortfolge „sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Abs. 5 genannten Abstände liegen,“ eingefügt.In Paragraph 79, Absatz 6, erster Satz wird vor dem Wort „sind“ die Wortfolge „sowie jene Flächen von Baulosen, die innerhalb der in Absatz 5, genannten Abstände liegen,“ eingefügt.
78.Novellierungsanordnung 78, § 79 Abs. 7 zweiter Halbsatz lautet:Paragraph 79, Absatz 7, zweiter Halbsatz lautet:
„ausgenommen davon sind Gebiete der Bauklasse I und Gartensiedlungsgebiete.“„ausgenommen davon sind Gebiete der Bauklasse römisch eins und Gartensiedlungsgebiete.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 81 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 81, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.“„In diesen Fällen ist auch innerhalb einer Gebäudetiefe von 15 m für die Ermittlung der Gebäudehöhe die Giebelfläche gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.“
80.Novellierungsanordnung 80, In § 81 Abs. 2 erster Satz tritt nach dem ersten Halbsatz an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und tritt folgender Satz an die Stelle des zweiten Halbsatzes:In Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz tritt nach dem ersten Halbsatz an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und tritt folgender Satz an die Stelle des zweiten Halbsatzes:
„Hierbei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden; im Gartensiedlungsgebiet tritt an die Stelle dieser Maße jeweils ein Maß von 2 m.“
81.Novellierungsanordnung 81, In § 81 Abs. 6 entfällt im zweiten Halbsatz des ersten Satzes das Wort „einzelne“ und im zweiten Satz das Wort „einzelnen“.In Paragraph 81, Absatz 6, entfällt im zweiten Halbsatz des ersten Satzes das Wort „einzelne“ und im zweiten Satz das Wort „einzelnen“.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 81 Abs. 6 letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 81, Absatz 6, letzter Satz tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„dabei darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden.“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 82 Abs. 1 wird die Wortfolge „über dem anschließenden Gelände liegendes“ durch das Wort „oberirdisches“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz eins, wird die Wortfolge „über dem anschließenden Gelände liegendes“ durch das Wort „oberirdisches“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, § 83 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 83, Absatz 2, Litera d, lautet:
Vordächer, Windfänge und Abschattungsvorrichtungen;“
85.Novellierungsanordnung 85, § 83 Abs. 2 lit. f erster Satz lautet:Paragraph 83, Absatz 2, Litera f, erster Satz lautet:
„Treppenhausvorbauten, Aufzugsschächte und Erker, sofern diese Bauteile eine Ausladung von höchstens 1,50 m aufweisen, insgesamt höchstens ein Drittel von der Gebäudelänge einnehmen und einen Abstand von mindestens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, von der Nachbargrenze einhalten.“
86.Novellierungsanordnung 86, § 83 Abs. 2 lit. g lautet:Paragraph 83, Absatz 2, Litera g, lautet:
bis zur Hälfte der Gebäudelänge Balkone, sofern am Fuß der Geländer Schutzvorrichtungen (z. B. Fußleisten) gegen das Herabfallen von Gegenständen angebracht sind und die Balkonunterkante mindestens 5 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegt; die Ausladung dieser Balkone darf höchstens 2,50 m betragen und sie müssen von den Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten.“
87.Novellierungsanordnung 87, In § 84 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Abstandsflächen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „und in die Vorgärten“ durch die Wortfolge „in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 erster Satz“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Abstandsflächen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „und in die Vorgärten“ durch die Wortfolge „in Vorgärten und in Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, In § 84 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:In Paragraph 84, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:
„Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß § 79 Abs. 5 erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:“„Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen, in Vorgärten und in Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 5, erster Satz dürfen außerdem folgende Gebäudeteile vorragen:“
89.Novellierungsanordnung 89, § 84 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz lautet:Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz lautet:
„auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten;“
90.Novellierungsanordnung 90, § 84 Abs. 2 lit. a zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, zweiter und dritter Satz lauten:
„An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;“„An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4, und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis zu insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen, zulässig;“
91.Novellierungsanordnung 91, § 84 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, lautet:
auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächer über Eingängen, sofern diese Bauteile höchstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet höchstens 2 m, in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen oder Abstandsflächen, aber keinesfalls mehr als auf halbe Vorgartentiefe vorragen und von den Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten.“
92.Novellierungsanordnung 92, In § 87 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
93.Novellierungsanordnung 93, In § 106 Abs. 3 wird das Zitat „§ 75 Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 4, 4b und 5“ ersetzt.In Paragraph 106, Absatz 3, wird das Zitat „§ 75 Absatz 4, und 5“ durch das Zitat „§ 75 Absatz 4,, 4b und 5“ ersetzt.
94.Novellierungsanordnung 94, § 106 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.
95.Novellierungsanordnung 95, Dem § 115 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 115, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Durch sonstige Baumaßnahmen darf der Zustand des Bauwerks hinsichtlich seiner barrierefreien Gestaltung jedenfalls nicht verschlechtert werden.“
96.Novellierungsanordnung 96, In § 118 werden nach Abs. 3a folgende Abs. 3b und 3c eingefügt:In Paragraph 118, werden nach Absatz 3 a, folgende Absatz 3 b und 3c eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bUnabhängig von der Verpflichtung gemäß Abs. 3 sind Neubauten, mit Ausnahme von Wohngebäuden und Bauwerken, die ausschließlich oder überwiegend Bildungszwecken dienen, unter Einsatz solarer Energieträger auf Gebäudeoberflächen mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche oder anderer technischer Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung am Gebäude zu errichten. Dabei kann ein Ertrag von 0,7 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche auch mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen erbracht werden und reduziert sich dadurch die genannte Spitzen-Nennleistung auf 0,3 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche. Die Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme entfällt, wenn dadurch das örtliche Stadtbild beeinträchtigt wird oder der geplanten Ausführung andere Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegenstehen. Auf Antrag hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben von der Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme abzusehen, wenn ein solcher Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Diese Gründe sind im Antrag nachvollziehbar darzulegen. Das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Gewährung einer solchen Ausnahme. In jedem Fall ist ein Ertrag von 0,7 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen zu erbringen.Unabhängig von der Verpflichtung gemäß Absatz 3, sind Neubauten, mit Ausnahme von Wohngebäuden und Bauwerken, die ausschließlich oder überwiegend Bildungszwecken dienen, unter Einsatz solarer Energieträger auf Gebäudeoberflächen mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche oder anderer technischer Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung am Gebäude zu errichten. Dabei kann ein Ertrag von 0,7 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche auch mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen erbracht werden und reduziert sich dadurch die genannte Spitzen-Nennleistung auf 0,3 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche. Die Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme entfällt, wenn dadurch das örtliche Stadtbild beeinträchtigt wird oder der geplanten Ausführung andere Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegenstehen. Auf Antrag hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben von der Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme abzusehen, wenn ein solcher Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Diese Gründe sind im Antrag nachvollziehbar darzulegen. Das Ansuchen um Baubewilligung gilt zugleich als Antrag auf Gewährung einer solchen Ausnahme. In jedem Fall ist ein Ertrag von 0,7 kWp pro 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche mit zusätzlichen Energieeffizienzmaßnahmen zu erbringen.
(3c)Absatz 3 cNach Ablauf von 3 Jahren ab der Erstattung der Fertigstellungsanzeige für einen Neubau gemäß Abs. 3b hat der Eigentümer des Bauwerks der Behörde eine von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auf Grundlage der dem Eigentümer zur Verfügung stehenden Daten erstellte Unterlage vorzulegen, die für die letzten 3 Jahre das Verhältnis des im Energieausweis (§ 63 Abs. 1 lit. e) für das Bauwerk ausgewiesenen Energiebedarfs zu dem tatsächlichen Energieverbrauch pro Jahr angibt und die Information enthält, ob der angegebene Energieverbrauch auch die Prozessenergie erfasst.“Nach Ablauf von 3 Jahren ab der Erstattung der Fertigstellungsanzeige für einen Neubau gemäß Absatz 3 b, hat der Eigentümer des Bauwerks der Behörde eine von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auf Grundlage der dem Eigentümer zur Verfügung stehenden Daten erstellte Unterlage vorzulegen, die für die letzten 3 Jahre das Verhältnis des im Energieausweis (Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,) für das Bauwerk ausgewiesenen Energiebedarfs zu dem tatsächlichen Energieverbrauch pro Jahr angibt und die Information enthält, ob der angegebene Energieverbrauch auch die Prozessenergie erfasst.“
97.Novellierungsanordnung 97, § 118 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 118, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Solche Energieausweise sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.“
98.Novellierungsanordnung 98, Nach § 118 werden folgende §§ 118a und 118b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 118, werden folgende Paragraphen 118 a und 118b samt Überschriften eingefügt:
„Energieausweisdatenbank
§ 118a.Paragraph 118 a,
(1)Absatz einsDer Magistrat hat ein Datenregister einzurichten und zu führen, das alle Energieausweise für Gebäude in Wien umfasst (Energieausweisdatenbank).
(2)Absatz 2Jeder Aussteller (§ 118 Abs. 5) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren (Abs. 5) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss.Jeder Aussteller (Paragraph 118, Absatz 5,) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren (Absatz 5,) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss.
(3)Absatz 3Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013.Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins,, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,.
(4)Absatz 4Der Magistrat darf personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers (§ 118 Abs. 5) zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle (§ 118b) automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.Der Magistrat darf personenbezogene Daten des Energieausweises betreffend den Namen, die Anschrift und die Befugnis des Ausstellers (Paragraph 118, Absatz 5,) zum Zweck der stichprobenartigen Kontrolle (Paragraph 118 b,) automationsunterstützt verwenden. Die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
(5)Absatz 5Die Indikatoren, die gemäß Abs. 2 in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.Die Indikatoren, die gemäß Absatz 2, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
Kontrolle der Energieausweise
§ 118b.Paragraph 118 b,
Die Behörde hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, in der Energieausweisdatenbank (§ 118a) registrierten Energieausweise einer Kontrolle gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen.“ Die Behörde hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 118 a,) registrierten Energieausweise einer Kontrolle gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen.“
99.Novellierungsanordnung 99, § 119 Abs. 3 lautet:Paragraph 119, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Wohnungen müssen, ausgenommen in den in § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c genannten Bauwerken, so gestaltet sein, dass sie nachträglich für die Benutzung durch behinderte Menschen ohne erheblichen Aufwand anpassbar sind.“Wohnungen müssen, ausgenommen in den in Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis c genannten Bauwerken, so gestaltet sein, dass sie nachträglich für die Benutzung durch behinderte Menschen ohne erheblichen Aufwand anpassbar sind.“
100.Novellierungsanordnung 100, In § 119 Abs. 8 wird jeweils das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“ und das Wort „Kinderspielräume“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielräume“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz 8, wird jeweils das Wort „Kinderspielplätze“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielplätze“ und das Wort „Kinderspielräume“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendspielräume“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, In § 124 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 124, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIst der Bauführer eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, hat diese vor Beginn der Bauführung der Behörde eine natürliche Person als baurechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Unterbleibt die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers, gilt die Unterfertigung der Baupläne und Baubeschreibungen durch den Bauführer als nicht erfolgt. Baurechtlicher Geschäftsführer kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme der Bauführung berechtigt ist und eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren (§ 135 Abs. 6) durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des baurechtlichen Geschäftsführers oder auf andere Weise sichergestellt sind. Erfüllt die vom Bauführer benannte Person diese Voraussetzungen nicht, gilt die Benennung als nicht erfolgt. Der Wechsel des baurechtlichen Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“Ist der Bauführer eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, hat diese vor Beginn der Bauführung der Behörde eine natürliche Person als baurechtlichen Geschäftsführer zu benennen. Unterbleibt die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers, gilt die Unterfertigung der Baupläne und Baubeschreibungen durch den Bauführer als nicht erfolgt. Baurechtlicher Geschäftsführer kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat, nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme der Bauführung berechtigt ist und eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 135, Absatz 6,) durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des baurechtlichen Geschäftsführers oder auf andere Weise sichergestellt sind. Erfüllt die vom Bauführer benannte Person diese Voraussetzungen nicht, gilt die Benennung als nicht erfolgt. Der Wechsel des baurechtlichen Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
102.Novellierungsanordnung 102, § 124 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Beginns der Bauführung mindestens drei Tage vorher, bei Bauführungen auf Grund von Bauanzeigen (§ 62) spätestens am Tag des Baubeginns, der Behörde sowie dem Bauwerber und dem Prüfingenieur (§ 127 Abs. 3) bekanntzugeben.“„Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Beginns der Bauführung mindestens drei Tage vorher, bei Bauführungen auf Grund von Bauanzeigen (Paragraph 62,) spätestens am Tag des Baubeginns, der Behörde sowie dem Bauwerber und dem Prüfingenieur (Paragraph 127, Absatz 3,) bekanntzugeben.“
103.Novellierungsanordnung 103, In § 124 Abs. 3 erster Satz werden nach dem Wort „Behörde“ die Worte „und dem Bauwerber“ eingefügt.In Paragraph 124, Absatz 3, erster Satz werden nach dem Wort „Behörde“ die Worte „und dem Bauwerber“ eingefügt.
104.Novellierungsanordnung 104, § 127 Abs. 3 lautet:Paragraph 127, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen sowie bei nach § 62 Abs. 1 Z 4 anzeigepflichtigen Bauführungen, bei denen eine statische Vorbemessung erforderlich ist (§ 62 Abs. 2), hat der Bauwerber grundsätzlich einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet als Prüfingenieur zu bestellen. Der Prüfingenieur hat folgende Überprüfungen der Bauausführung vornehmen zu lassen:Bei den nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a,, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen sowie bei nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, anzeigepflichtigen Bauführungen, bei denen eine statische Vorbemessung erforderlich ist (Paragraph 62, Absatz 2,), hat der Bauwerber grundsätzlich einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet als Prüfingenieur zu bestellen. Der Prüfingenieur hat folgende Überprüfungen der Bauausführung vornehmen zu lassen:
dem Baufortschritt entsprechende Überprüfungen, die zum Nachweis der Erreichung der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke notwendig sind (Untergrund, Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen u. ä.);
die Überprüfung der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Herstellung des Rohbaues (Rohbaubeschau);
Überprüfungen zum Nachweis der konsensgemäßen und den Bauvorschriften entsprechenden Bauführung.“
105.Novellierungsanordnung 105, § 127 Abs. 3b entfällt.Paragraph 127, Absatz 3 b, entfällt.
106.Novellierungsanordnung 106, § 127 Abs. 4 lautet:Paragraph 127, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Werden Nachweise über Überprüfungen gemäß Abs. 3 über Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt, ist der Bauwerber über Auftrag der Behörde verpflichtet, die betreffenden Bauteile zwecks nachträglicher Überprüfung im notwendigen Ausmaß freilegen zu lassen. Hievon ist abzusehen, wenn der Bauwerber auf eine andere Art (Entnahme einer Betonprobe, Kugelschlagprobe u. ä.) den Nachweis der ordnungsgemäßen Bauführung erbringt.“Werden Nachweise über Überprüfungen gemäß Absatz 3, über Aufforderung der Behörde nicht vorgelegt, ist der Bauwerber über Auftrag der Behörde verpflichtet, die betreffenden Bauteile zwecks nachträglicher Überprüfung im notwendigen Ausmaß freilegen zu lassen. Hievon ist abzusehen, wenn der Bauwerber auf eine andere Art (Entnahme einer Betonprobe, Kugelschlagprobe u. ä.) den Nachweis der ordnungsgemäßen Bauführung erbringt.“
107.Novellierungsanordnung 107, § 127 Abs. 6 lautet:Paragraph 127, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Behörde kann auf die Bestellung eines Prüfingenieurs verzichten, wenn es sich um geringfügige Bauausführungen handelt.“
108.Novellierungsanordnung 108, In § 128 Abs. 1 werden nach dem Klammerausdruck „(§ 61)“ die Worte „sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 4“ eingefügt.In Paragraph 128, Absatz eins, werden nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 61,)“ die Worte „sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4 “, eingefügt.
109.Novellierungsanordnung 109, In § 128 Abs. 2 Z 1 wird nach den Worten „vollständig sind“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden“ durch die Wortfolge „die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden und das gemäß § 63 Abs. 5 vorgelegte Gestaltungskonzept umgesetzt wurde bzw. eine davon abweichende, aber gleichwertige Gestaltung der Grünflächen vorgenommen wurde“ ersetzt.In Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach den Worten „vollständig sind“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden“ durch die Wortfolge „die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden und das gemäß Paragraph 63, Absatz 5, vorgelegte Gestaltungskonzept umgesetzt wurde bzw. eine davon abweichende, aber gleichwertige Gestaltung der Grünflächen vorgenommen wurde“ ersetzt.
110.Novellierungsanordnung 110, Dem § 128 Abs. 2 Z 2 und Z 2a wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:Dem Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, wird jeweils folgender Halbsatz angefügt:
„darüber hinaus ist ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke vorzulegen;“
111.Novellierungsanordnung 111, § 128 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
sofern ein Prüfingenieur zu bestellen war, die Nachweise über die gemäß § 127 Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen;“sofern ein Prüfingenieur zu bestellen war, die Nachweise über die gemäß Paragraph 127, Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen;“
112.Novellierungsanordnung 112, In § 128 Abs. 2 wird nach Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 128, Absatz 2, wird nach Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
eine Bestätigung, dass ein Bauwerksbuch gemäß § 128a angelegt wurde.“eine Bestätigung, dass ein Bauwerksbuch gemäß Paragraph 128 a, angelegt wurde.“
113.Novellierungsanordnung 113, In § 128 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung und dergleichen“.In Paragraph 128, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung und dergleichen“.
114.Novellierungsanordnung 114, § 128 Abs. 3a lautet:Paragraph 128, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aIst bei nach § 60 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtigen und bei nach § 62 Abs. 1 Z 4 anzeigepflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung nicht erforderlich, ist anstelle der Unterlage gemäß Abs. 2 Z 1 eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.“Ist bei nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, bewilligungspflichtigen und bei nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, anzeigepflichtigen Bauführungen eine statische Vorbemessung nicht erforderlich, ist anstelle der Unterlage gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eine Erklärung des Bauführers anzuschließen, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt worden ist.“
115.Novellierungsanordnung 115, Nach § 128 wird folgender § 128a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 128, wird folgender Paragraph 128 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bauwerksbuch; Überprüfung von Gebäuden
§ 128a.Paragraph 128 a,
(1)Absatz einsDer Eigentümer eines Gebäudes ist, unbeschadet seiner Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen) vorgesehenen Überprüfungen fristgerecht vornehmen zu lassen.Der Eigentümer eines Gebäudes ist, unbeschadet seiner Überprüfungspflicht gemäß Paragraph 129, Absatz 5,, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen) vorgesehenen Überprüfungen fristgerecht vornehmen zu lassen.
(2)Absatz 2Bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für Neu-, Zu- und Umbauten (§ 60 Abs. 1 lit. a) von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen, ausgenommen Zu- und Umbauten im Umfang des § 68 Abs. 1 sowie Aufzugszubauten, hat der Eigentümer durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet, die vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein müssen und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen dürfen, ein Bauwerksbuch erstellen zu lassen.Bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für Neu-, Zu- und Umbauten (Paragraph 60, Absatz eins, Litera a,) von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen, ausgenommen Zu- und Umbauten im Umfang des Paragraph 68, Absatz eins, sowie Aufzugszubauten, hat der Eigentümer durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet, die vom Bauwerber und vom Bauführer verschieden sein müssen und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen dürfen, ein Bauwerksbuch erstellen zu lassen.
(3)Absatz 3Das Bauwerksbuch hat zu enthalten:
die Daten der das Gebäude betreffenden Baubewilligungen und Fertigstellungsanzeigen;
die Bezeichnung der Bauteile (Abs. 1), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;die Bezeichnung der Bauteile (Absatz eins,), die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;
den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;
die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind.
(4)Absatz 4Das Bauwerksbuch ist vom Gebäudeeigentümer, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.“
116.Novellierungsanordnung 116, Dem § 129 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 129, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.“
117.Novellierungsanordnung 117, § 129 Abs. 4 fünfter Satz lautet:Paragraph 129, Absatz 4, fünfter Satz lautet:
„Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist.“
118.Novellierungsanordnung 118, In § 129 Abs. 10 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 129, Absatz 10, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.“„Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.“
119.Novellierungsanordnung 119, Dem § 129 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 129, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“Die Erfüllung von Aufträgen nach Absatz 4 und Absatz 10, ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“
120.Novellierungsanordnung 120, § 130 Abs. 2 lit. a entfällt.Paragraph 130, Absatz 2, Litera a, entfällt.
121.Novellierungsanordnung 121, In § 130 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „in einen beabsichtigten Bauplatz oder ein beabsichtigtes Baulos“ durch die Wortfolge „in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „in einen beabsichtigten Bauplatz oder ein beabsichtigtes Baulos“ durch die Wortfolge „in einen beabsichtigten Bauplatz, ein beabsichtigtes Baulos oder einen beabsichtigten Kleingarten“ ersetzt.
122.Novellierungsanordnung 122, § 130 Abs. 2 lit. j und k lauten:Paragraph 130, Absatz 2, Litera j, und k lauten:
die Verpflichtung zur Herstellung und Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Gemeinschaftsspielplatzes für Kinder und Jugendliche;
die Verpflichtung zur Ersatzleistung und zum Kostenersatz gemäß § 50 nach Eintritt der Fälligkeit (§ 55 Abs. 1).“die Verpflichtung zur Ersatzleistung und zum Kostenersatz gemäß Paragraph 50, nach Eintritt der Fälligkeit (Paragraph 55, Absatz eins,).“
123.Novellierungsanordnung 123, Dem § 130 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 130, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.“Zur Veranlassung der Ersichtlichmachung sind dem Grundbuchsgericht die das Bestehen der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, begründenden Bescheide und Dokumente zu übermitteln. Allfällige Bescheidbestandteile bildende Pläne und Unterlagen sind nur insoweit dem Grundbuchsgesuch anzuschließen, als sie für die Tatsache des Bestehens dieser Verpflichtungen und deren Individualisierung unabdingbar sind.“
124.Novellierungsanordnung 124, In § 133 Abs. 6 zweiter Satz wird vor dem Zitat „Abs. 1 Z 1“ das Wort „nach“ eingefügt.In Paragraph 133, Absatz 6, zweiter Satz wird vor dem Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, das Wort „nach“ eingefügt.
125.Novellierungsanordnung 125, § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz lautet:Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz lautet:
„Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;“
126.Novellierungsanordnung 126, Dem § 135 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 135, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Der gemäß § 124 Abs. 1a benannte baurechtliche Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für Verletzungen der dem Bauführer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten verantwortlich. Der Bauführer haftet für die über den baurechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Der gemäß Paragraph 124, Absatz eins a, benannte baurechtliche Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für Verletzungen der dem Bauführer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten verantwortlich. Der Bauführer haftet für die über den baurechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
127.Novellierungsanordnung 127, In § 139 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „§ 34 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 139, Absatz eins, Litera e, wird das Zitat „§ 34 Absatz 4 “, durch das Zitat „§ 34 Absatz 3 “, ersetzt.
128.Novellierungsanordnung 128, In § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. d, § 6 Abs. 14a, § 63 Abs. 1 lit. i, § 70a Abs. 1 Z 11 und § 140 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera d,, Paragraph 6, Absatz 14 a,, Paragraph 63, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 140, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ ersetzt.
Artikel II
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über Kleingärten in Wien (Wiener Kleingartengesetz 1996 – WKlG 1996)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 2 tritt nach Z 2 an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und entfällt Z 3.In Paragraph 8, Absatz 2, tritt nach Ziffer 2, an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt und entfällt Ziffer 3,
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
bei Kleingartenwohnhäusern Nachweise über den Wärmeschutz und den Schallschutz.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Auf Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser sind die Bestimmungen der Bauordnung für Wien über
die lichte Höhe von Räumen,
die Breite und Höhe der nutzbaren Durchgangslichte von Türen,
die lichte Durchgangsbreite von Gängen,
die Ausmaße und die lichte Durchgangshöhe von Treppen sowie
die Ausmaße und die Ausführung der Stufen
nicht anzuwenden. Für Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, gilt der gesetzliche Lichteinfall als gewährleistet.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 Abs. 4 zweiter Satz wird die Verweisung „§ 7 Abs. 5“ durch die Verweisung „§ 7 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz wird die Verweisung „§ 7 Absatz 5 “, durch die Verweisung „§ 7 Absatz 3 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 9 lautet:Paragraph 23, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Techniknovelle 2007 bereits bestehenden Kleingartenwohnhäusern sind Wärmedämmungen an Außenwänden sowie Anhebungen der Dachhaut zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen auch dann zulässig, wenn sie die Abstände zu den Nachbargrenzen oder den Aufschließungs- und Nebenwegen nicht einhalten, die zulässig bebaubare Fläche überschreiten, oder den zulässigen obersten Abschluss des Kleingartenwohnhauses über dem verglichenen Gelände um nicht mehr als 20 cm überschreiten, sofern diese Gebäude nach der Baumaßnahme eine Gesamtkubatur von höchstens 265 m3 über dem anschließenden Gelände haben.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.“ Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.“
Artikel III
Inkrafttreten
(1)Absatz einsArt. I Z 5 (betreffend § 1 Abs. 5) und Z 128 (betreffend § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. d, § 6 Abs. 14a, § 63 Abs. 1 lit. i, § 70a Abs. 1 Z 11 und § 140 Abs. 1) treten am 1.6.2015 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 5, (betreffend Paragraph eins, Absatz 5,) und Ziffer 128, (betreffend Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera d,, Paragraph 6, Absatz 14 a,, Paragraph 63, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 70 a, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 140, Absatz eins,) treten am 1.6.2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 17 (betreffend § 15 Abs. 1 Z 5), 18 (betreffend § 16 Abs. 2), 40 (betreffend § 60 Abs. 1 lit. j), 96 (betreffend § 118 Abs. 3b und 3c), 109 (betreffend § 128 Abs. 2 Z 1), 115 (betreffend § 128a) und 116 (betreffend § 129 Abs. 2) treten drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 17, (betreffend Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,), 18 (betreffend Paragraph 16, Absatz 2,), 40 (betreffend Paragraph 60, Absatz eins, Litera j,), 96 (betreffend Paragraph 118, Absatz 3 b und 3c), 109 (betreffend Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins,), 115 (betreffend Paragraph 128 a,) und 116 (betreffend Paragraph 129, Absatz 2,) treten drei Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3)Absatz 3Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsFür alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Art. I Z 117 (betreffend § 129 Abs. 4 fünfter Satz).Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für Art. römisch eins Ziffer 117, (betreffend Paragraph 129, Absatz 4, fünfter Satz).
(2)Absatz 2Art. I Z 94 (betreffend den Entfall des § 106 Abs. 6 zweiter Satz) gilt nicht für Wohnungen, bei denen das Baubewilligungsverfahren für ihre Errichtung vor dem Inkrafttreten der Techniknovelle 2007, LGBl. für Wien Nr. 24/2008, anhängig gemacht wurde.Art. römisch eins Ziffer 94, (betreffend den Entfall des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz) gilt nicht für Wohnungen, bei denen das Baubewilligungsverfahren für ihre Errichtung vor dem Inkrafttreten der Techniknovelle 2007, LGBl. für Wien Nr. 24/2008, anhängig gemacht wurde.
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |