LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 4. Juli 2014

24. Kundmachung:

Geschäftsordnung des Landtages für Wien; Änderung

Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages, mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Geschäftsordnung des Landtages für Wien, LGBl. für Wien Nr. 58/2001, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 17/2011, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates können jederzeit an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Geschäftsstücken zu Wort melden, soweit dadurch Angelegenheiten, die das Zusammenwirken des Landes Wien und des Bundes betreffen, unmittelbar berührt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Bezirksvorsteher oder die von ihnen bestimmten Bezirksvorsteher-Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Landtages teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12 b, entfällt die Wortfolge „zu Geschäftsstücken, soweit dadurch Angelegenheiten der europäischen Union unmittelbar berührt werden,“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Für Wortmeldungen der vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.“

Artikel II

Die Änderung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Erste Präsident des Wiener Landtages:

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