Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Wiener Bauproduktegesetz 2013 – WBPG 2013)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten sowie der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ausgenommen bleiben Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache sind, wie insbesondere Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Bundesstraßenbaues, des Bergwesens, des Wasserbaues, des Hochwasserschutzbaues oder der Wildbachverbauung und des Wasserstraßenbaues.
(2)Absatz 2Der III. Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.Der römisch III. Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
(3)Absatz 3Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des VIII. Abschnittes, ausgenommen § 18 Abs. 1 Z 1 und 8, sowie den Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sinngemäß. Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er oder sie zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er oder sie in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des römisch VIII. Abschnittes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, und 8, sowie den Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, sinngemäß. Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er oder sie zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er oder sie in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.
Begriffsbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 6) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt sind. Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 6,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 12,) angeführt sind.
II. Abschnittrömisch II. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle
Technische Bewertungsstelle
§ 3.Paragraph 3,
Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
Produktinformationsstelle für das Bauwesen
§ 4.Paragraph 4,
Produktinformationsstelle für das Bauwesen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
III. Abschnittrömisch III. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 5.Paragraph 5,
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 6,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.und sie das Einbauzeichen ÜA (Paragraph 10,) tragen.
Baustoffliste ÖA
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Absatz 2, durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2)Absatz 2In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3)Absatz 3Weiters können festgelegt werden:
die Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 7);die Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 7,);
Maßnahmen nach Abs. 4.Maßnahmen nach Absatz 4,
(4)Absatz 4In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
die Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(5)Absatz 5In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Produktregistrierung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2)Absatz 2Eine Registrierung darf nur erfolgen,
wennwenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(3)Absatz 3Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 9). Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Wien befindet.Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Paragraph 9,). Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Wien befindet.
(4)Absatz 4Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erfolgen, sind anzuerkennen.Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erfolgen, sind anzuerkennen.
Verfahren der Registrierung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2)Absatz 2Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 9) zu übermitteln.Ergibt die Prüfung nach Absatz eins, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (Paragraph 9,) zu übermitteln.
(3)Absatz 3Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (§ 14) vorliegt.Ergibt die Prüfung nach Absatz eins,, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 14,) vorliegt.
(4)Absatz 4Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin ist die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen.
Registrierungsstelle und registerführende Stelle
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsMit der Registrierung gemäß § 7 kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese istMit der Registrierung gemäß Paragraph 7, kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist
beim Amt der Wiener Landesregierung oder
bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht,
(2)Absatz 2Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3)Absatz 3Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Einbauzeichen ÜA
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsLiegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 7 vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Paragraph 7, vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2)Absatz 2Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3)Absatz 3Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.
IV. Abschnittrömisch IV. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
§ 11.Paragraph 11,
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
Baustoffliste ÖE
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2)Absatz 2In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013;die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013;
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der in Z 3 genannten Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der in Ziffer 3, genannten Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;
das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte
Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
§ 13.Paragraph 13,
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, steht.
VI. Abschnittrömisch VI. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
Bautechnische Zulassung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Hersteller oder die Herstellerin eines Bauproduktes oder sein oder ihr Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:
das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;
Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;
Sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
(2)Absatz 2Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder der Herstellerin bzw. deren Vertreter oder Vertreterin über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3)Absatz 3Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4)Absatz 4Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist auf Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
(5)Absatz 5Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:
eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;
Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;
Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 11 und 12), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Paragraphen 11, und 12), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
(6)Absatz 6Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7)Absatz 7Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen.
(8)Absatz 8Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(9)Absatz 9Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erteilt werden, sind anzuerkennen.Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erteilt werden, sind anzuerkennen.
Zulassungsstelle
§ 15.Paragraph 15,
Mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).
VII. Abschnittrömisch VII. Abschnitt
Bereitstellung auf dem Markt
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2)Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3)Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
VIII. Abschnittrömisch VIII. Abschnitt
Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörde
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsMit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Marktüberwachungsbehörde).
(2)Absatz 2Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß diesem Gesetz wahr. Dies sind insbesondere:
Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben;
Information der Öffentlichkeit über gefährliche Bauprodukte;
Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden sowie mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission.
(2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
Berichtspflichten der Baubehörde
§ 19.Paragraph 19,
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 24 Abs. 1 Z 5 bis 11 verstoßen wird,davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, bis 11 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
Verwenden von Daten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellte Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellte Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Artikel 22, bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.Gemäß Absatz eins, übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Kostentragung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsAuf Verlangen des Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin sind im Rahmen der Marktüberwachung gezogene Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur oder der Wirtschaftakteurin die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Absatz eins und sind dem Wirtschaftsakteur oder der Wirtschaftakteurin die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
(3)Absatz 3Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter oder der Einschreiterin aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters oder der Einschreiterin verursacht wurde.
IX. Abschnittrömisch IX. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik
Mitgliedschaft des Landes Wien
§ 22.Paragraph 22,
Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“. Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.
Aufsicht der Landesregierung
§ 23.Paragraph 23,
Bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen der Aufsicht der Wiener Landesregierung und ist dabei an deren Weisungen gebunden. Der Wiener Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
X. Abschnittrömisch zehn. Abschnitt
Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten
Strafbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß Paragraph 9, erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;
eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß Paragraph 9, erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;
eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder nicht zur Verfügung stellt;eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4, bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder nicht zur Verfügung stellt;
als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin die Pflichten gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin die Pflichten gemäß Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;
ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;
ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt;
ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;
sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;
es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten.
(2)Absatz 2Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis 20.000 Euroin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 mit einer Geldstrafe bis 20.000 Euro
in den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 12 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euroin den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, bis 12 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro
zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3)Absatz 3Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 11 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.Die Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 11 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(4)Absatz 4Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Abs. 1 Z 5 bis 11 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5 bis 11 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(5)Absatz 5Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6)Absatz 6Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 5 bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer 5, bis 11 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Verfahrensbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsFür behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2)Absatz 2Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes Wien zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der betroffenen Wirtschaftsakteurin in Wien befindet.
(4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von Paragraph 52, Absatz eins bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.
Beiträge zu den Verfahrenskosten
§ 26.Paragraph 26,
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind Beiträge zu den Verfahrenskosten einzuheben. Diese richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2012, außer Kraft.
Artikel III
Notifizierung
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2013/335/A).
Der Landeshauptmann: Häupl | Der Landesamtsdirektor: Hechtner |