VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2026 | | Ausgegeben am 23. April 2026 |
26. Verordnung: Wolfsmanagementverordnung, Änderung |
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Wolfsmanagementverordnung1Verordnung, der Landesregierung über eine Änderung der Wolfsmanagementverordnung1
Auf Grund der §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 67/2019, Nr. 73/2021, Nr. 7/2024, Nr. 37/2025 und Nr. 24/2026, wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2004,, Nr. 54 aus 2008,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 73 aus 2021,, Nr. 7 aus 2024,, Nr. 37 aus 2025, und Nr. 24 aus 2026,, wird verordnet:
Die Wolfsmanagementverordnung, LGBl.Nr. 30/2024, in der Fassung LGBl.Nr. 52/2025, wird wie folgt geändert: Die Wolfsmanagementverordnung, LGBl.Nr. 30 aus 2024,, in der Fassung LGBl.Nr. 52 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 3 lautet:Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Unmittelbar zulässige Verscheuchungsmaßnahmen“„§ 3, Unmittelbar zulässige Verscheuchungsmaßnahmen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet.Im Paragraph 3, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde“ und wird nach dem Wort „Menschen“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde“ und wird nach dem Wort „Menschen“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverwalter, Jagdschutzorgane und Jagdgäste dürfen zur Verscheuchung von Wölfen Warn- oder Schreckschüsse mit einer Schusswaffe abgeben, wenn der Wolf ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I oder II zeigt oder ein solches Verhalten unmittelbar droht.“Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverwalter, Jagdschutzorgane und Jagdgäste dürfen zur Verscheuchung von Wölfen Warn- oder Schreckschüsse mit einer Schusswaffe abgeben, wenn der Wolf ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage römisch eins oder römisch zwei zeigt oder ein solches Verhalten unmittelbar droht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben,“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben,“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 wird nach der Wortfolge „Als solche Weideschutzgebiete gelten“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.Im Paragraph 5, wird nach der Wortfolge „Als solche Weideschutzgebiete gelten“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:Im Paragraph 6, wird vor dem bisherigen Absatz eins, folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz eins,Die Durchführung einer Verscheuchungsmaßnahme gemäß § 3 ist der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Art der Verscheuchungsmaßnahme sowie der konkreten Umstände, die zur Verscheuchung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel anzuschließen.“Die Durchführung einer Verscheuchungsmaßnahme gemäß Paragraph 3, ist der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Art der Verscheuchungsmaßnahme sowie der konkreten Umstände, die zur Verscheuchung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel anzuschließen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 als Abs. 2 und 3 bezeichnet.Im Paragraph 6, werden die bisherigen Absatz eins und 2 als Absatz 2 und 3 bezeichnet.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anlagen I und II werden durch die angeschlossenen Anlagen I und II ersetzt.Die Anlagen römisch eins und römisch zwei werden durch die angeschlossenen Anlagen römisch eins und römisch zwei ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner
1 Die Verordnung, LGBl.Nr. 52/2025, und diese Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1237.