VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

26. Verordnung: Wolfsmanagementverordnung, Änderung

Verordnung, der Landesregierung über eine Änderung der Wolfsmanagementverordnung1

Auf Grund der Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2004,, Nr. 54 aus 2008,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 73 aus 2021,, Nr. 7 aus 2024,, Nr. 37 aus 2025, und Nr. 24 aus 2026,, wird verordnet:

Die Wolfsmanagementverordnung, LGBl.Nr. 30 aus 2024,, in der Fassung LGBl.Nr. 52 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

„§ 3, Unmittelbar zulässige Verscheuchungsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde“ und wird nach dem Wort „Menschen“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Jagdnutzungsberechtigte, Jagdverwalter, Jagdschutzorgane und Jagdgäste dürfen zur Verscheuchung von Wölfen Warn- oder Schreckschüsse mit einer Schusswaffe abgeben, wenn der Wolf ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage römisch eins oder römisch zwei zeigt oder ein solches Verhalten unmittelbar droht.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz eins, 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben,“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, wird nach der Wortfolge „Als solche Weideschutzgebiete gelten“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 6, wird vor dem bisherigen Absatz eins, folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer Verscheuchungsmaßnahme gemäß Paragraph 3, ist der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Art der Verscheuchungsmaßnahme sowie der konkreten Umstände, die zur Verscheuchung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 6, werden die bisherigen Absatz eins und 2 als Absatz 2 und 3 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Anlagen römisch eins und römisch zwei werden durch die angeschlossenen Anlagen römisch eins und römisch zwei ersetzt.

Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Die Verordnung, LGBl.Nr. 52/2025, und diese Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1237.