VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2026 | | Ausgegeben am 21. April 2026 |
24. Gesetz: Jagdgesetz, Änderung |
XXXII. LT: SA 29/2026, 3. Sitzung 2026römisch 32 . LT: SA 29 aus 2026,, 3. Sitzung 2026
Gesetz
über eine Änderung des Jagdgesetzes1Gesetz, über eine Änderung des Jagdgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 37/2018, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 73/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 7/2024 und Nr. 37/2025, wird wie folgt geändert:Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. Nr. 67 aus 1993,, Nr. 21 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 35 aus 2004,, Nr. 54 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 73 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 7 aus 2024, und Nr. 37 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 23 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 36 Abs. 2“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Verpflichtungen“ die Wortfolge „sowie dem Jagdschutzorgan zur Vornahme eines Hegeabschusses gemäß § 40 Abs. 2“ eingefügt.Im Paragraph 23, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§ 36 Absatz 2, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Verpflichtungen“ die Wortfolge „sowie dem Jagdschutzorgan zur Vornahme eines Hegeabschusses gemäß Paragraph 40, Absatz 2, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der § 27 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Der Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 36 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „Abs. 3 letzter Satz und“.Im Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz entfällt der Ausdruck „Abs. 3 letzter Satz und“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 39 Abs. 1 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „mit Verordnung“ eingefügt.Im Paragraph 39, Absatz eins, wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „mit Verordnung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 39 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 39, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, ist in einer Verordnung nach Abs. 1 erforderlichenfalls anzuordnen, dass männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, ist in einer Verordnung nach Absatz eins, erforderlichenfalls anzuordnen, dass männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,
erst abgeschossen werden darf, wenn eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt ist, oder
nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abgeschossen werden darf.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der § 39 Abs. 3 entfällt.Der Paragraph 39, Absatz 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 40 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet.Im Paragraph 40, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet.
8.Novellierungsanordnung 8, Der nunmehrige § 40 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Der nunmehrige Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 40 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Ein Jagdschutzorgan darf durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild gemäß Abs. 1 auch in einem Jagdgebiet erlegen, für das es nicht als Jagdschutzorgan bestellt ist. § 32 Abs. 1 gilt nicht. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt mit der Maßgabe, dass nach Vorlage des erlegten Tieres an den Sachverständigen das Wild dem Jagdnutzungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes zu übergeben ist.“Ein Jagdschutzorgan darf durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild gemäß Absatz eins, auch in einem Jagdgebiet erlegen, für das es nicht als Jagdschutzorgan bestellt ist. Paragraph 32, Absatz eins, gilt nicht. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gilt mit der Maßgabe, dass nach Vorlage des erlegten Tieres an den Sachverständigen das Wild dem Jagdnutzungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes zu übergeben ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach dem § 41 wird folgender § 41a eingefügt:Nach dem Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:
„§ 41a
Abschuss eines Wolfes bei unmittelbarer Gefahr„§ 41a, Abschuss eines Wolfes bei unmittelbarer Gefahr
(1)Absatz eins,Ein Wolf darf ungeachtet der Schonzeit erlegt werden, wenn durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder von auf Alpen oder auf sonstigen Weiden gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren unmittelbar gefährdet ist.
(2)Absatz 2,Der Abschuss ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses sowie die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen vorzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der § 63 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 63, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (§ 4 ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.“Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2,; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (Paragraph 4, ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 66 Abs. 4 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 66, Absatz 4, wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend einen Wolf nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 gelten die Abs. 1 bis 3 nicht.“„Bei der Zulassung von Ausnahmen betreffend einen Wolf nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, gelten die Absatz eins bis 3 nicht.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen § 66 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wolf und“ durch das Wort „einen“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ das Wort „dann“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „Wolf und“ durch das Wort „einen“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ das Wort „dann“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Der § 68 Abs. 1 lit. h entfällt; die bisherigen lit. i bis o werden als lit. h bis n bezeichnet.Der Paragraph 68, Absatz eins, Litera h, entfällt; die bisherigen Litera i bis o werden als Litera h bis n bezeichnet.
15.Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen § 68 Abs. 1 lit. h wird nach dem Ausdruck „§ 39 Abs. 1 erfüllt,“ die Wortfolge „Wild entgegen einer Anordnung gemäß § 39 Abs. 1a erlegt,“ eingefügt, nach der Wortfolge „Abschüsse nicht erfüllt“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß § 39 Abs. 3 erlegt“.Im nunmehrigen Paragraph 68, Absatz eins, Litera h, wird nach dem Ausdruck „§ 39 Absatz eins, erfüllt,“ die Wortfolge „Wild entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, erlegt,“ eingefügt, nach der Wortfolge „Abschüsse nicht erfüllt“ der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder Wild entgegen einer Vorschreibung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erlegt“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen § 68 Abs. 1 lit. i wird vor der Wortfolge „der Abschussverpflichtung“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „entspricht“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einen Abschuss entgegen § 41a Abs. 1 vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage des erlegten Tieres gemäß § 41a Abs. 2 verletzt“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 68, Absatz eins, Litera i, wird vor der Wortfolge „der Abschussverpflichtung“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „entspricht“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einen Abschuss entgegen Paragraph 41 a, Absatz eins, vornimmt, nicht oder nicht ordnungsgemäß meldet oder die Pflicht zur Vorlage des erlegten Tieres gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, verletzt“ eingefügt.
Der Landtagspräsident: Mag. Harald Sonderegger | Der Landeshauptmann: Mag. Markus Wallner |
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1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1237.