VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 4. Dezember 2025

73. Gesetz: Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, Änderung

 
römisch 32 . LT: Regierungsvorlage 108 aus 2025,, 7. Sitzung 2025

Gesetz, über eine Änderung des Gesetzes über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, LGBl.Nr. 53 aus 2019,, in der Fassung LGBl.Nr. 4 aus 2022, und Nr. 44 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Litera c, wird die Wortfolge „zur Abwicklung von“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des 4. Abschnittes wird die Wortfolge „zur Abwicklung von“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang mit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 4, lautet:

„§ 4, Förderungen, Begriffe

  1. Absatz eins,Als Förderungen im Sinne dieses Abschnittes gelten
    1. Litera a
      Mitgliedsbeiträge (Paragraph 8, Absatz 3, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012),
    2. Litera b
      Spenden (Paragraph 8, Absatz 5, TDBG 2012),
    3. Litera c
      Jubiläumsgelder (Paragraph 8, Absatz 6, TDBG 2012),
    4. Litera d
      direkte Förderungen (Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 3, TDBG 2012),
    5. Litera e
      Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (Paragraph 8, Absatz 8, TDBG 2012),
    6. Litera f
      Entschädigungen (Paragraph 8, Absatz 9, TDBG 2012) und
    7. Litera g
      Zahlungen an Intermediäre (Paragraph 8, Absatz 10, TDBG 2012),

die aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, TDBG 2012) geleistet werden. Die Zuordnung einer Förderung zu den genannten Kategorien hat nach Maßgabe der verwiesenen Definitionen des TDBG 2012 in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Eine Förderung gemäß Absatz eins, ist eine Förderung des Landes, wenn sie gewährt wird:
    1. Litera a
      vom Land im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes,
    2. Litera b
      vom Land oder von einem von diesem verschiedenen Rechtsträger im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung oder
    3. Litera c
      von einem vom Land verschiedenen Rechtsträger im Auftrag des Landes, sofern dieser Rechtsträger hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
  2. Absatz 3,Landesmittel im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg an vom Land verschiedene Rechtsträger zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 4, werden die folgenden Paragraphen 4 a bis 4 c eingefügt:

„§ 4a, Leistungsdefinierende Stelle, Leistungsangebote

  1. Absatz eins,Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) ist die Landesregierung. Sie kann mit Verordnung eine andere Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung bestimmen.
  2. Absatz 2,Leistungsdefinierende Stellen (Absatz eins,), soweit sie mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraut sind, sind verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderangebotes für eine Förderung des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TDBG 2012 vorzunehmen. Sie sind weiters verpflichtet, für Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) Leistungsangebote anzulegen und diese laufend aktuell zu halten. Die Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 22a TDBG 2012 gelten sinngemäß. Wirkungsziele nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach Paragraph 7 a, Absatz 2, hervorgeht.
  3. Absatz 3,Hat die Landesregierung vom Land verschiedene Rechtsträger als leistungsdefinierende Stellen gemäß Absatz eins, bestimmt, hat sie durch geeignete Maßnahmen die Pflichten gemäß Absatz 2, auf diese Rechtsträger zu überbinden.

Paragraph 4 b,, Leistungsmitteilungen an die Transparenzdatenbank

  1. Absatz eins,Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe, die Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) abwickeln, sind verpflichtet, Mitteilungen zu diesen Förderungen, mit der Ausnahme von Entschädigungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera f,, unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 23, Absatz 2, 25, Absatz eins,, 1b und 3, 26, 28, 29 Absatz eins, 31 und 31 a TDBG 2012 vorzunehmen. Wirkungsindikatoren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 11, TDBG 2012 sind zu erfassen, soweit dies aus einer Verordnung nach Paragraph 7 a, Absatz 2, hervorgeht.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Absatz eins, auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer solchen Verpflichtung nicht entgegenstehen.

Paragraph 4 c,, Abfragen aus der Transparenzdatenbank

  1. Absatz eins,Mit Aufgaben der Verwaltung des Landes betraute Organe sind verpflichtet, vor Gewährung einer Förderung des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, oder 6 TDBG 2012 vorzunehmen, um die Voraussetzungen für die Gewährung der konkreten Förderung zu prüfen, unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gilt die Verpflichtung nach Absatz eins, sinngemäß für vom Land verschiedene Rechtsträger, die mit der Abwicklung dieser Förderungen betraut sind.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung nicht Landessache sind, hat das Land durch geeignete Maßnahmen die Pflichten nach Absatz eins, auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger zu überbinden, soweit Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins und 2 genannten Organe und Rechtsträger sind im Hinblick auf die dort genannten Förderungen ermächtigt, personenbezogene Abfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, 6, oder 7 TDBG 2012 durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlichen Voraussetzungen bzw. die Richtigkeit der von ihnen mitgeteilten Daten zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 5 und 6 lauten:

„§ 5, Abfragen aus sonst zur Verfügung stehenden Registern

  1. Absatz eins,Die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind im Rahmen der Abwicklung von Förderungen des Landes (Paragraph 4, Absatz 2,) – unbeschadet der Abfrage aus der Transparenzdatenbank ris-attachment://image001.png berechtigt, Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs abzufragen, soweit diese Daten nach den anzuwendenden Vorschriften zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind und die Vorschriften betreffend die Register hierzu ermächtigen.
  2. Absatz 2,Als Register nach Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht: Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentrales Melderegister, Stammzahlenregister, Zentrales Personenstandsregister, Zentrales Staatsbürgerschaftsregister, Zentrales Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei und Strafregister.

Paragraph 6,, Veröffentlichung von Förderdaten

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann personenbezogene Daten über direkte Förderungen (Paragraph 4, Absatz eins, Litera d,), Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter (Paragraph 4, Absatz eins, Litera e,), Entschädigungen (Paragraph 4, Absatz eins, Litera f,) und Zahlungen an Intermediäre (Paragraph 4, Absatz eins, Litera g,) aus Landesmitteln nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlichen und dort abrufbar halten, um die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen.
  2. Absatz 2,Betreffen Förderungen nach Absatz eins, Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, ist die Landesregierung ermächtigt, folgende Informationen über ausbezahlte Förderungen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen:
    1. Litera a
      Namen (Vor- und Familiennamen oder sonstige Namen) der förderwerbenden Person, sofern sie eine natürliche Person ist, sowie gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der förderwerbenden Person, sofern sie eine juristische Person oder Personengemeinschaft ist,
    2. Litera b
      Postleitzahl und Bezeichnung der Gemeinde des Wohnortes bzw. Sitzes der förderwerbenden Person,
    3. Litera c
      den Fördergegenstand bzw. -zweck,
    4. Litera d
      die fördervergebende Stelle,
    5. Litera e
      Art und Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe, wobei darauf hingewiesen werden kann, dass es sich bei der Förderung aus Landesmitteln um einen Teil einer kofinanzierten Förderung handelt,
    6. Litera f
      das Datum der Auszahlung.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung von Informationen nach Absatz 2, ist nicht zulässig, wenn diese Informationen
    1. Litera a
      Rückschlüsse auf Daten im Sinne des Artikel 9, oder 10 der Datenschutz-Grundverordnung ermöglichen,
    2. Litera b
      Rückschlüsse auf eine soziale Hilfsbedürftigkeit oder eine finanzielle Notlage der förderwerbenden Person ermöglichen,
    3. Litera c
      die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bewirken, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
  4. Absatz 4,Auch wenn Förderungen nach Absatz eins, keine Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung Informationen nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 veröffentlichen, sofern Erfordernisse des Datenschutzes oder sonstige gesetzliche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz 2 bis 4 veröffentlichten Förderdaten dürfen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung längstens bis zum Ende des fünften auf den Zeitpunkt der Auszahlung folgenden Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet abrufbar gehalten werden.
  6. Absatz 6,Für aus Landesmitteln gewährte Kredite gelten die Absatz eins bis 5 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle von Art und Höhe der Förderung die ausbezahlte Kreditsumme veröffentlicht werden kann.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 7, wird nach der Wortfolge „Soweit Daten nach“ der Ausdruck „§ 4c oder“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „oder Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz“.

Novellierungsanordnung 7, Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a, Verweisungen, Verordnungsermächtigung

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt auf die Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung regeln, dass die nach diesem Abschnitt verpflichteten Stellen bestimmte Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren zu beachten haben, sofern Bund und Länder diese Ziele und Indikatoren zuvor entsprechend Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, , B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank gemeinsam und einvernehmlich festgelegt haben.“

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:

Paragraph 10,, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2025

Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins und Paragraph 4 c, Absatz eins, sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß Paragraph 4 b, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 4 c, Absatz 2 und 3 jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.“

Der Landtagspräsident:

Mag. Harald Sonderegger

Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner