Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 30. September 2025 |
52. Verordnung: Wolfsmanagementverordnung, Änderung |
Auf Grund der Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 67 aus 1993,, Nr. 35 aus 2004,, Nr. 54 aus 2008,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 73 aus 2021,, Nr. 7 aus 2024, und Nr. 37 aus 2025,, wird verordnet:
Die Wolfsmanagementverordnung, LGBl.Nr. 30 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Jagdgesetz vorliegen“ durch die Wortfolge „dies mit Paragraph 27, Absatz 4, Jagdgesetz vereinbar ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, Jagdgesetz vorliegen“ durch die Wortfolge „dies mit Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, erster Teilsatz Jagdgesetz vereinbar ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, Litera b, erster Teilsatz Jagdgesetz nicht vor, so ist der erste Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn sie mit Paragraph 27, Absatz 4, Jagdgesetz vereinbar ist; dabei sind die Absatz 3 bis 5 zu beachten.“
Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, werden die bisherigen Absatz 4 bis 6 als Absatz 3 bis 5 bezeichnet.
Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „den Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Die Anlagen römisch eins und römisch zwei werden durch die angeschlossenen Anlagen römisch eins und römisch zwei ersetzt.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG.