VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 4. September 2025

44. Gesetz: Gesetz über begleitende Regelungen zur Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz – Sammelnovelle

 
römisch 32 . LT: Regierungsvorlage 93 aus 2025,, 6. Sitzung 2025

Gesetz, über begleitende Regelungen zur Informationsfreiheit und landesspezifische Regelungen zum Datenschutz – Sammelnovelle1

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über den Landes-Rechnungshof, LGBl.Nr. 10 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 24 aus 2000,, Nr. 87 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 4 aus 2022, und Nr. 3 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der übernommenen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen“ und die Wortfolge „außer sie wurden“ durch die Wortfolge „soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn sie“ ersetzt sowie nach dem Wort „entbunden“ das Wort „werden“ eingefügt.

Artikel römisch zwei

Das Kundmachungsgesetz, LGBl.Nr. 35 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 65 aus 2002,, Nr. 45 aus 2014,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 7, wird nach dem Wort „Landesgesetzblattes“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Materialien“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Allgemeinheit zugängliche“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl.) zu den kundzumachenden Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 9 b, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „6 Absatz 3,,“ der Ausdruck „7 Absatz 4,,“ eingefügt.

Artikel römisch drei

Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung LGBl.Nr. 69 aus 1997,, Nr. 3 aus 1998,, Nr. 49 aus 1998,, Nr. 62 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 20 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 4 aus 2012,, Nr. 94 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 79 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 15 aus 2019,, Nr. 62 aus 2019,, Nr. 3 aus 2020,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 52 aus 2020,, Nr. 67 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 5 aus 2022, und Nr. 42 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 29, lautet:

„§ 29, Transparenz, Verschwiegenheit

  1. Absatz eins,Die Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.
  3. Absatz 3,Im eigenen Wirkungsbereich besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese die Informationen ausdrücklich verlangt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl.) zu den kundzumachenden Verordnungen vorhanden sind, können diese zugleich mit der Kundmachung der Verordnung unter derselben Adresse dauerhaft veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 37, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „erfüllen“ der Beistrich sowie die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“.

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 46, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach Paragraph 29, Absatz eins, erforderlich ist, hat der Bürgermeister bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen, wenn sie der Meinung ist, dass kein Geheimhaltungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 3,Stellt sich erst während der Sitzung heraus, dass hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt, ist im Hinblick auf diesen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit von der Gemeindevertretung auszuschließen.“

Novellierungsanordnung 5, Der Paragraph 46, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus auch die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, soweit diesbezüglich ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 47, Absatz 2, wird die Wortfolge „unterliegt der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ist, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach Paragraph 29, Absatz eins, erforderlich ist, zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 47, Absatz 7, wird die Wortfolge „durch zwei Wochen“ durch die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub für mindestens zwei Wochen, jedenfalls aber bis zur Veröffentlichung der Verhandlungsschrift nach Absatz 6,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen Zugang zu Informationen nach Paragraph 29, Absatz eins, zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In diesen Fällen gilt Paragraph 50, Absatz 4, für den Ausschuss sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 51, Absatz 9, zweiter Satz lautet:

„Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 59, Absatz eins, wird der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Gemeindevorstand kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 59, Absatz 3, wird im vierten Satz das Wort „Verhandlungsschrift“ durch die Wortfolge „Verhandlungsschriften der laufenden Funktionsperiode“ ersetzt und im letzten Satz nach der Wortfolge „Kopie der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 59, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 29, Absatz 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 60, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Befugnis gemäß“ der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 60, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Der Gemeindevorstand kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in seinem Namen Zugang zu Informationen nach Paragraph 29, Absatz eins, zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 60, werden die bisherigen Absatz 3 bis 5 als Absatz 4 bis 6 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen Paragraph 60, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird die Wortfolge „und Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ ; soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach Paragraph 29, Absatz eins, erforderlich ist, ist sie zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 96, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Paragraph 93, Absatz eins,) tritt außer Kraft, wenn die Entscheidung über die Auflösung nicht mehr mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 20, Der Paragraph 99, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, verletzt.“

Novellierungsanordnung 21, Nach dem Paragraph 103, wird folgender Paragraph 104, angefügt:

„§ 104, Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

  1. Absatz eins,Für Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, einberufen wurden, gilt weiterhin der Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025,.
  2. Absatz 2,Veröffentlichungen nach Paragraph 47, Absatz 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025,, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025, zu beenden.“

Artikel römisch vier

Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2015,, Nr. 69 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 39 aus 2023, und Nr. 37 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge „grundsätzlicher Bedeutung“ durch die Wortfolge „Vorliegen eines allgemeinen Interesses im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „zu veröffentlichen“ die Wortfolge „auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichtes im Internet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, Absatz 2, wird im Verweis auf Paragraph 28, der Klammerausdruck „(Amtsverschwiegenheit)“ durch den Klammerausdruck „(Verschwiegenheitspflicht)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Amtsverschwiegenheit)“ durch den Klammerausdruck „(Verschwiegenheitspflicht)“ ersetzt.

Artikel römisch fünf

Das Wählerkarteigesetz, LGBl.Nr. 29 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 18 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 61 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 21 aus 2014,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 25 aus 2019, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Der Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Artikel römisch sechs

Das Gesetz über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz, LGBl.Nr. 53 aus 2019,, in der Fassung LGBl.Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen,“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird die bisherige Litera b, als Litera c, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen Paragraph eins, Litera c, wird der Klammerausdruck „(3. Abschnitt)“ durch den Klammerausdruck „(4. Abschnitt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 3, wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt, Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages

Paragraph 3 a,, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Landtag einschließlich dessen Mitglieder ist berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung (einschließlich der Mitwirkung an und der Kontrolle der Verwaltung des Landes sowie der Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union) und für Zwecke der Parlamentsverwaltung zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung für die in Absatz eins, genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen für die in Absatz eins, genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die in der Landesverfassung sowie in der Geschäftsordnung des Landtages für die jeweilige Aufgabe vorgesehenen Organe bzw. seine Mitglieder.
  5. Absatz 5,Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtages vertreten. Er oder sie entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 3 gelten für den Landesvolksanwalt bzw. die Landesvolksanwältin und den Landes-Rechnungshof in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sinngemäß, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung ist der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin bzw. der Landes-Rechnungshof.

Paragraph 3 b,, Veröffentlichung von Informationen

  1. Absatz eins,Der Landtag hat Sitzungsberichte über öffentliche Sitzungen des Landtages dauerhaft auf seiner Homepage im Internet zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für folgende nicht oder noch nicht in Sitzungsberichte Eingang gefundene Informationen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen:
    1. Litera a
      Anfragen von Mitgliedern des Landtages zur Geschäftsführung der Landesregierung (Artikel 64, der Landesverfassung) und deren Beantwortung und
    2. Litera b
      Beratungsgegenstände, mit der Ausnahme von Immunitätsangelegenheiten.
  2. Absatz 2,Ton- und Bildaufnahmen im Landtag sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zulässig. Ton- und Bildaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Landtages können im Internet übertragen und dauerhaft veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3,Der Landtag kann weitere Informationen seines Wirkungsbereiches öffentlich zugänglich machen, soweit die Abwägung des als erheblich einzustufenden Kontroll- und Transparenzinteresses des Landtages mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines anderen nicht ergibt, dass letztere überwiegen.
  4. Absatz 4,Soweit in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Landtages über die Veröffentlichung der in den Absatz eins bis 3 genannten Informationen.

Paragraph 3 c,, Betroffenenrechte

  1. Absatz eins,Für Beratungsgegenstände und die dazu gehörigen Beschlüsse, Verlangen, Ausschussberichte, Minderheitsberichte, Verhandlungsschriften, Sitzungsberichte und sonstigen parlamentarischen Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte betroffener Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der Beschränkungen in den Absatz 2 bis 8,
  2. Absatz 2,Die nach den Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer allgemeinen Erklärung auf der Homepage des Landtages im Internet zu veröffentlichen. Die Informationspflichten nach Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht nach Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
    1. Litera a
      bei Gegenständen oder Inhalten von nichtöffentlichen oder vertraulichen Sitzungen und Beschlüssen,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Rechte nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung,
    3. Litera c
      in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Im Übrigen kann die betroffene Person mit einer Erklärung rügen, dass sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind; diese Erklärung ist den gerügten Daten beizufügen und, falls die betreffenden Daten veröffentlicht wurden, ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit diesen zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Berichtigung und Änderung von Verhandlungsschriften und Sitzungsberichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Das Recht auf Löschung nach Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes umfasst bei den in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Homepage des Landtages im Internet.
  6. Absatz 6,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19, der Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
  7. Absatz 7,Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
  8. Absatz 8,Sämtliche der in Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitgliedern geeignet und erforderlich ist.
  9. Absatz 9,In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Beratungsgegenstände und Akten sind die Rechte betroffener Personen nach den Artikel 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes bei der jeweils zuleitenden Stelle bzw. Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle bzw. Person hat den Landtag unverzüglich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln; diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Die beiden ersten Sätze gelten nicht für die Übernahme der personenbezogenen Daten in im Wirkungsbereich des Landtages erstellte Dokumente oder für die Veröffentlichung von zugeleiteten Beratungsgegenständen und Akten durch den Landtag.
  10. Absatz 10,Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Beschränkungen im Hinblick auf die vom Landesvolksanwalt bzw. der Landesvolksanwältin und die vom Landes-Rechnungshof wahrzunehmenden Prüf- und Kontrollaufgaben sinngemäß; dies mit der Maßgabe, dass das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes keine Anwendung findet. Bei zugeleiteten oder sonst zur Verfügung gestellten Informationen gilt Absatz 9, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige 3. Abschnitt wird als 4. Abschnitt bezeichnet.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt bezeichnet.

Artikel römisch sieben

Das Notifikationsgesetz, LGBl.Nr. 36 aus 1998,, in der Fassung LGBl.Nr. 25 aus 2017, und Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Sofern dies“ die Wortfolge „aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes“ eingefügt.

Artikel römisch acht

Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, Nr. 91 aus 2012,, Nr. 46 aus 2014,, Nr. 16 aus 2017,, Nr. 8 aus 2019,, Nr. 57 aus 2019,, Nr. 23 aus 2021,, Nr. 44 aus 2021,, Nr. 72 aus 2022, und Nr. 40 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10 a, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „binnen zwei Monaten“ durch die Wortfolge „grundsätzlich binnen vier Wochen“ ersetzt und nach dem Wort „beantworten“ ein Strichpunkt gesetzt sowie die Wortfolge „kann die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen beantwortet werden, so kann der anfragenden Person vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden, dass sich die Beantwortung um höchstens vier weitere Wochen verzögert“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, wird nach der Wortfolge „Organe der Europäischen Union“ die Wortfolge „auf ihrer Homepage im Internet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, angefügt:

„§ 24, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, anhängige Anfragen nach Paragraph 10 a, Absatz 4, sind nach der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025, zu behandeln.“

Artikel römisch neun

Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 48 aus 2015,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 58 aus 2021, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 15, Absatz eins, wird vor dem Wort „Jahres“ das Wort „zweiten“ eingefügt.

Artikel römisch zehn

Das Statistikgesetz, LGBl.Nr. 23 aus 2011,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Litera a, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 6,)“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Wortfolge „Veröffentlichung und“, wird das Wort „Statistiken“ durch das Wort „Einzeldaten“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 7,)“ die Wortfolge „sowie die Veröffentlichung und Übermittlung von statistischen Auswertungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des Paragraph 7, entfällt der Ausdruck „Veröffentlichung,“.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 7, Absatz eins, entfällt; die bisherigen Absatz 2 und 3 werden als Absatz eins und 2 bezeichnet.

Artikel römisch elf

Das Archivgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 2016,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Sicherung von Archivgut umfasst auch die geordnete vorarchivische Dokumentenverwaltung.“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des Paragraph 2, wird das Wort „Zweck“ durch das Wort „Zwecke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, wird der bisherige Text als Absatz eins, bezeichnet und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit soll Archivgut so gesichert werden, dass seine Beweiskraft dauerhaft erhalten bleibt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „elektronischer“ durch das Wort „digitaler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Landes“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich von Archivgut der Bildungsdirektion, soweit dieses im Rahmen der Vollziehung des Landes angefallen ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Wird Archivgut von mehreren Behörden, Einrichtungen oder Personen gemäß Absatz eins, Litera c bis e gemeinsam in einem digitalen Datenverarbeitungssystem verarbeitet, so gilt das jeweilige Archivgut in seinem gesamten Umfang als Archivgut jeder beteiligten Behörde, Einrichtung oder Person.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, wird der bisherige Absatz 2, als Absatz 3, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder nicht zukommt“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „elektronischen Datenbearbeitungssystemen“ durch die Wortfolge „digitalen Datenverarbeitungssystemen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit Dokumente bei der nachfolgenden Person verbleiben, sind diese gesondert aufzubewahren und spätestens 20 Jahre nach ihrer erstmaligen Übergabe an eine nachfolgende Person dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf elektronischen Informationsträgern“ durch die Wortfolge „aus digitalen Datenverarbeitungssystemen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 6, werden die Absatz 6 und 7 durch folgende Absatz 6 bis 8 ersetzt:

  1. Absatz 6,Ergibt die Beurteilung nach Absatz 5,, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten nicht um Archivgut handelt, und werden diese vom Landesarchiv daher nicht übernommen, so ist eine spätere Vernichtung dieser Dokumente von der vernichtenden Behörde, Einrichtung oder Person zu protokollieren. Diese Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Vernichtung, die vernichtende Behörde, Einrichtung oder Person sowie den Inhalt und die Bezeichnung der betroffenen Dokumente. Die Protokollierung ist dem Landesarchiv als Archivgut zu übergeben und von diesem wie Archivgut zu sichern. Betrifft die Beurteilung Dokumente, die das Landesarchiv zuvor ohne entsprechende Beurteilung vorläufig zur Aufbewahrung übernommen hat, so trifft die Pflicht zur Protokollierung einer allfälligen Vernichtung dieser Dokumente das Landesarchiv selbst.
  2. Absatz 7,Ergibt die Beurteilung nach Absatz 5,, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten um Archivgut handelt, und werden diese daher vom Landesarchiv übernommen, so ist die Übernahme vom Landesarchiv zu protokollieren. Dasselbe gilt, wenn Dokumente vorläufig und unter dem Vorbehalt der späteren Beurteilung im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Archivgut übernommen werden. Die Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten: das Datum der Übernahme, die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person, den Inhalt und die Bezeichnung der Dokumente sowie – im Falle von Dokumenten im Eigentum Dritter (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Ziffer 4,) – Erklärungen zum Eigentumsrecht und allfällige Vereinbarungen.
  3. Absatz 8,Im Fall des Absatz 7, ist die übergebende Behörde, Einrichtung oder Person berechtigt, dauerhafte Aufzeichnungen über die Eigenschaften der übergebenen Dokumente zu führen, die die Benützung des Archivgutes unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung bzw. Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bürgermeisterin“ das Wort „oder“ durch den Ausdruck „ , bei“ ersetzt, nach dem Wort „Gemeindevorstandes“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „bei einem Verbandsobmann oder einer Verbandsobfrau eines Gemeindeverbandes oder bei den Mitgliedern des Verbandsvorstandes eines Gemeindeverbandes“ eingefügt, nach dem Wort „Gemeindearchiv“ die Wortfolge „bzw. dem Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:

„Soweit Dokumente bei der nachfolgenden Person verbleiben, sind diese gesondert aufzubewahren und spätestens 20 Jahre nach ihrer erstmaligen Übergabe an eine nachfolgende Person dem Archiv zur Übernahme anzubieten.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Übernahme von Dokumenten ist“ durch die Wortfolge „Ergibt die Beurteilung nach Absatz 3,, dass es sich bei den angebotenen Dokumenten um Archivgut handelt, und werden diese daher vom Gemeindearchiv bzw. vom Archiv des jeweiligen Gemeindeverbandes übernommen, so ist die Übernahme“ und die Wortfolge „Das Übernahmeprotokoll ist im Archiv aufzubewahren und“ durch die Wortfolge „Die Protokollierung“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, Der Paragraph 7, Absatz 5, entfällt; die bisherigen Absatz 6 und 7 werden als Absatz 5 und 6 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 6, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer „4“ der Ausdruck „und 8“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „anderweitig abgegeben“ die Wortfolge „vernichtet oder sonst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift des Paragraph 9, wird nach dem Wort „Schutz“ die Wortfolge „und Erhaltung“ eingefügt und das Wort „archiviertem“ durch das Wort „übernommenem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird im ersten Satz vor dem Wort „Archivgut“ die Wortfolge „vom Archiv übernommene“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 3,Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Wegfall der Eigenschaft als Archivgut feststellen. Dabei sind andere Rechtsvorschriften und berechtigte Interessen der übergebenden Behörden, Einrichtungen und Personen, ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu beachten. Für den Fall der Vernichtung gilt der Paragraph 6, Absatz 6, sinngemäß.
  2. Absatz 4,Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in einer anderen Form archiviert werden. Darüber sind nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die speziellen Bestimmungen der Absatz 5 bis 9,
  3. Absatz 5,Die Lesbarkeit von digitalem Archivgut ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
  4. Absatz 6,Ist nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit des digitalen Archivguts erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Der auf diese Weise erzeugten konvertierten Version kommt dieselbe Beweiskraft zu wie dem ursprünglichen Original.
  5. Absatz 7,Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Dokumenten enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zum Unterzeichner oder zur Unterzeichnerin oder zum Siegelersteller oder zur Siegelerstellerin sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
  6. Absatz 8,In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
  7. Absatz 9,Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit der Amtssignatur der archivierungspflichtigen Stelle zu versehen.“

Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift des 3. Abschnittes wird nach der Wortfolge „Zugang zu“ das Wort „übernommenem“ eingefügt und nach dem Wort „Gemeinde“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Betroffenenrechte“ angefügt.

Novellierungsanordnung 22, Die Paragraphen 10 und 11 lauten:

„§ 10, Zugang

  1. Absatz eins,Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu vom Archiv übernommenem Archivgut des Landes oder der Gemeinde. Dies gilt nicht,
    1. Litera a
      soweit im Archivgut Informationen enthalten sind, deren Schutz zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist, und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder
    2. Litera b
      soweit dadurch das Archivgut gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Für Archivgut nach Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2, gilt Absatz eins, nur, wenn der betroffene Funktionär oder die betroffene Funktionärin bereits seit 20 Jahren ausgeschieden ist. Bis dorthin besteht ein Recht auf Zugang nur, soweit keine Geheimhaltungsgründe im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, kann über schriftlichen Antrag ausnahmsweise auch dann Zugang zu dem vom Archiv übernommenen Archivgut gewährt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen nach Absatz eins, Litera a, oder 2 berührt werden; soweit dies zum Schutz der Interessen nach Absatz eins, Litera a, oder 2 erforderlich ist, ist die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
  4. Absatz 4,Für das Verfahren betreffend die Gewährung von Zugang zum Archivgut nach Absatz eins bis 3 – ausgenommen im Verhältnis zu jenen öffentlichen Einrichtungen, die das Archivgut dem Archiv übergeben haben ris-attachment://image001.png gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Liegt das Archivgut nicht in digitaler Form vor, so kann der Zugang auf die persönliche Einsichtnahme vor Ort beschränkt werden. Ist jedoch durch die persönliche Einsichtnahme eine Gefährdung des Archivgutes zu befürchten, ist lediglich eine Auskunft im Gegenstand zu erteilen. Ein allfälliges besonderes Interesse am begehrten Zugang ist bei der Antragstellung glaubhaft zu machen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides, wenn der Zugang zum Archivgut nicht oder nicht im gewünschten Umfang gewährt wird, ist
    1. Litera a
      im Falle von Archivgut des Landes: die Landesregierung;
    2. Litera b
      im Falle von Archivgut der Gemeinde: der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bzw. der Verbandsobmann oder die Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes.
  5. Absatz 5,Für das Landesarchiv kann die Landesregierung, für Archive der Gemeinden die Gemeindevertretung und für Archive von Gemeindeverbänden die Verbandsversammlung eine Benützungsordnung erlassen. Darin können, soweit dies für den ordnungsgemäßen Betrieb des Archives und zum Schutz des Archivgutes erforderlich ist, nähere Regelungen festgelegt werden, insbesondere betreffend:
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für das Betreten der Räumlichkeiten des jeweiligen Archives,
    2. Litera b
      das Verhalten innerhalb der Räumlichkeiten des jeweiligen Archives,
    3. Litera c
      die Vorgangsweise und Sorgfaltspflichten im Umgang mit Archivgut,
    4. Litera d
      die Herstellung von Ausfertigungen bzw. Reproduktionen und einen diesbezüglichen Kostenersatz,
    5. Litera e
      die Haftung der Benützer für Schäden am Archivgut und
    6. Litera f
      die hausrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die Benützungsordnung.
  6. Absatz 6,Die Benützungsordnung nach Absatz 5, ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes bzw. der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Internet zu veröffentlichen sowie im Archiv während der Amtsstunden zur Einsicht bereitzuhalten.

Paragraph 11,, Betroffenenrechte

  1. Absatz eins,Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person Auskunft über die im übernommenen Archivgut des Landes oder der Gemeinde zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Litera a
      das Archivgut nach Paragraph 9, Absatz 2, erschlossen ist,
    2. Litera b
      die betroffenen Personen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
    3. Litera c
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zum geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  2. Absatz 2,Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit Gründe nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, oder 2 der Auskunftserteilung entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Anstelle der Auskunft kann unter der Voraussetzung des Absatz eins, Zugang zum Archivgut gewährt werden. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Machen betroffene Personen glaubhaft, dass Archivgut des Landes oder der Gemeinde falsche Tatsachenbehauptungen enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Das Recht auf Gegendarstellung gilt nicht für Tatsachen, die die Grundlage einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bilden.
  5. Absatz 5,Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 10, Absatz 4, erster und letzter Satz gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.“

Novellierungsanordnung 23, Nach dem Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, angefügt:

„§ 15, Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, anhängige Ersuchen um Zugang zu Archivgut nach diesem Gesetz sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025, zu behandeln.
  2. Absatz 2,Für Archivgut gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2,, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, an das zuständige Archiv übergeben wurde, gelten die Paragraphen 6, Absatz 7, 7, Absatz 5 und 10 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025, weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der Paragraph 11, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025,.
  3. Absatz 3,Für Archivgut, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, von einem privaten Rechtsträger an das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband veräußert oder zur Archivierung übergeben wurde, gelten die Zugangsverweigerungsgründe des Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025, weiter.“

Artikel römisch zwölf

Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1991,, Nr. 29 aus 1993,, Nr. 40 aus 1993,, Nr. 22 aus 1994,, Nr. 27 aus 1994,, Nr. 49 aus 1995,, Nr. 2 aus 1997,, Nr. 4 aus 1997,, Nr. 58 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 5 aus 1998,, Nr. 25 aus 1998,, Nr. 19 aus 1999,, Nr. 49 aus 2000,, Nr. 14 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21 aus 2002,, Nr. 52 aus 2002,, Nr. 26 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 38 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 23 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 67 aus 2010,, Nr. 12 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 31 aus 2012,, Nr. 36 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 50 aus 2015,, Nr. 35 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 66 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022,, Nr. 5 aus 2023,, Nr. 36 aus 2023, und Nr. 37 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 28, wird im Verweis auf Paragraph 22, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des Paragraph 30, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 30, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 22, des Landesbedienstetengesetzes 2000)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 120, wird im Verweis auf Paragraph 22, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Artikel römisch dreizehn

Das Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 16 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 34 aus 1993,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten,“ durch die Wortfolge „Tatsachen, hinsichtlich derer Geheimhaltungsgründe im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes vorliegen,“ ersetzt.

Artikel römisch vierzehn

Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50 aus 2000,, in der Fassung LGBl.Nr. 15 aus 2001,, Nr. 22 aus 2002,, Nr. 51 aus 2002,, Nr. 25 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 39 aus 2007,, Nr. 24 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 68 aus 2010,, Nr. 11 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 36 aus 2011,, Nr. 30 aus 2012,, Nr. 35 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 49 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 29 aus 2019,, Nr. 65 aus 2019,, Nr. 72 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022,, Nr. 5 aus 2023,, Nr. 35 aus 2023, und Nr. 37 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abschriften (Kopien)“ durch das Wort „Ausfertigungen“ und die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtverschwiegenheit (Paragraph 22, Absatz eins,) entgegenstehen“ durch die Wortfolge „ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 22, lautet:

„§ 22, Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz eins,Der Landesbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Landesbedienstete eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
  3. Absatz 3,Wird der Landesbedienstete von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Verschwiegenheitspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5,Wird der Landesbedienstete von einem Ausschuss des Landtages geladen, gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 81 b, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit (Paragraph 22,)“ durch die Wortfolge „der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 97, wird im Verweis auf Paragraph 30, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 106, wird im Verweis auf Paragraph 22, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Artikel römisch fünfzehn

Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 29 aus 1991,, Nr. 30 aus 1993,, Nr. 41 aus 1993,, Nr. 28 aus 1994,, Nr. 5 aus 1995,, Nr. 50 aus 1995,, Nr. 5 aus 1997,, Nr. 61 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 6 aus 1998,, Nr. 26 aus 1998,, Nr. 20 aus 1999,, Nr. 24 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 23 aus 2002,, Nr. 53 aus 2002,, Nr. 27 aus 2003,, Nr. 20 aus 2005,, Nr. 44 aus 2006,, Nr. 40 aus 2007,, Nr. 22 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 66 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 33 aus 2012,, Nr. 38 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 52 aus 2015,, Nr. 36 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 6 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022,, Nr. 5 aus 2023,, Nr. 38 aus 2023, und Nr. 37 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 27, wird im Verweis auf Paragraph 18, jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ bzw. die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 123, wird im Verweis auf Paragraph 18, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Artikel römisch sechzehn

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 17 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 35 aus 1993,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten,“ durch die Wortfolge „Tatsachen, hinsichtlich derer Geheimhaltungsgründe im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes vorliegen,“ ersetzt.

Artikel römisch siebzehn

Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 21 aus 2009,, Nr. 69 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 37 aus 2011,, Nr. 32 aus 2012,, Nr. 37 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 51 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 7 aus 2019,, Nr. 29 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 36 aus 2021,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022,, Nr. 5 aus 2023,, Nr. 37 aus 2023, und Nr. 37 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abschriften (Kopien)“ durch das Wort „Ausfertigungen“ und die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 18, Absatz eins,) entgegenstehen“ durch die Wortfolge „ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 18, lautet:

„§ 18, Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz eins,Der Gemeindeangestellte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, gegenüber Personen und Stellen, denen der Gemeindeangestellte eine amtliche Mitteilung zu machen hat, oder soweit sonst gesetzlich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
  3. Absatz 3,Wird der Gemeindeangestellte von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde geladen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Gemeindeangestellte von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindeangestellten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, oder ist eine Ladung nicht ergangen und stellt sich erst bei der Aussage des Gemeindeangestellten heraus, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, unterliegen könnte, so hat er die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Gemeindeangestellten von der Pflicht zur Verschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 90, wird im Verweis auf Paragraph 18, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.

Artikel römisch achtzehn

Das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 38 aus 2009,, in der Fassung LGBl.Nr. 26 aus 2019, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 11, wird nach dem Wort „vorzulegen“ die Wortfolge „und diesen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ eingefügt.

Artikel römisch neunzehn

Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl.Nr. 26 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2003,, Nr. 4 aus 2006,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 8 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Die“ die Wortfolge „Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sowie die“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Artikel römisch zwanzig

Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81 aus 2020,, in der Fassung LGBl.Nr. 91 aus 2020,, Nr. 43 aus 2021,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 1 aus 2023, und Nr. 61 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 66, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit unterliegt“ durch die Wortfolge „ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG vorliegt“ ersetzt.

Artikel römisch 21

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, Nr. 39 aus 2018,, Nr. 46 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 81 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022, und Nr. 72 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Litera e, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Müttern“ die Wortfolge „und Vätern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 29, Absatz 5, wird das Wort „Auskunft“ durch das Wort „Informationen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.“

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 29, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, wird als Absatz 6, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 33, Absatz 2, wird das Wort „Auskunftserteilung“ durch das Wort „Informationserteilung“ und der Ausdruck „§§ 29 Absatz 6, durch den Ausdruck „§§ 29 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 37, Absatz 5, wird die Wortfolge „ist in den Leistungsverträgen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in gleicher Weise zu regeln“ durch die Wortfolge „beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, geregelt werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 37, Absatz 6, wird das Wort „Auskunftszwecke“ durch das Wort „Informationszwecke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , sofern die Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt“.

Novellierungsanordnung 8, Der Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, besteht nicht
    1. Litera a
      gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe;
    2. Litera b
      im Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, erster Satz und 112 StPO sinngemäß anzuwenden sind;
    3. Litera c
      gegenüber sonstigen Personen und Stellen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrpersonen und erziehenden Personen, Betreuungspersonen gemäß dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Behörden), soweit das berechtigte Interesse des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung der Hilfeplanung oder der Hilfe zur Erziehung überwiegt;
    4. Litera d
      gegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 39,).“

Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph 38, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In der Überschrift des Paragraph 39, wird das Wort „Auskunftsrechte“ durch das Wort „Informationsrechte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 39, Absatz eins, 3 und 4 wird das Wort „Auskunft“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Informationen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 39, Absatz 3, wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Der Paragraph 39, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Absatz eins bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.“

Novellierungsanordnung 14, Nach dem Paragraph 54, wird folgender Paragraph 55, angefügt:

„§ 55, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44 aus 2025, anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 5 und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44 aus 2025, zu behandeln.“

Artikel römisch 22

Das Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 9 aus 2018,, Nr. 3 aus 2019,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 25 aus 2022, und Nr. 62 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „2. Abschnitt“ durch den Ausdruck „3. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Abfallwirtschaftsplan ist“ die Wortfolge „samt einer allfälligen zusammenfassenden Erklärung (Paragraph 10 f, Absatz 2, des Raumplanungsgesetzes)“ eingefügt.

Artikel römisch 23

Das Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 1993,, Nr. 4 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 32 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018, und Nr. 33 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Der Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Artikel römisch 24

Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42 aus 2004,, in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 39 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 5 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ , soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „ , soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Artikel 22 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen“ ersetzt.

Artikel römisch 25

Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 1996,, Nr. 33 aus 1997,, Nr. 48 aus 1998,, Nr. 43 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 33 aus 2005,, Nr. 23 aus 2006,, Nr. 42 aus 2007,, Nr. 35 aus 2008,, Nr. 19 aus 2011,, Nr. 28 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 22 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 4 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 57 aus 2023,, Nr. 57 aus 2024, und Nr. 21 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10 a, Absatz 7, werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (Paragraph 7, Absatz 4,) zu veröffentlichenden Materialien.“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 10 f, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Diese Erklärung bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (Paragraph 7, Absatz 4,) zu veröffentlichenden Materialien.“

Artikel römisch 26

Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79 aus 2012,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2014,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 10 aus 2021,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022, und Nr. 51 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 17, Absatz 4, werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (Paragraph 7, Absatz 4,) zu veröffentlichenden Materialien.“

Der Landtagspräsident:

Mag. Harald Sonderegger

Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535, der Richtlinie (EU) 2016/2102, der Richtlinie 2014/54/EU und der Richtlinie 2001/42/EG.