Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 4. September 2025 |
43. Verfassungsgesetz: Landesverfassung, Änderung | |
| römisch 32 . LT: Regierungsvorlage 92 aus 2025,, 6. Sitzung 2025 |
Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LGBl.Nr. 9 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 33 aus 2001,, Nr. 14 aus 2004,, Nr. 43 aus 2004,, Nr. 34 aus 2007,, Nr. 52 aus 2007,, Nr. 16 aus 2008,, Nr. 22 aus 2008,, Nr. 34 aus 2009,, Nr. 2 aus 2012,, Nr. 51 aus 2012,, Nr. 60 aus 2012,, Nr. 86 aus 2012,, Nr. 89 aus 2012,, Nr. 14 aus 2013,, Nr. 30 aus 2014,, Nr. 39 aus 2014,, Nr. 44 aus 2014,, Nr. 38 aus 2015,, Nr. 5 aus 2018,, Nr. 14 aus 2019,, Nr. 21 aus 2021,, Nr. 3 aus 2022,, Nr. 36 aus 2022, und Nr. 68 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach dem Artikel 40, wird folgender Artikel 40 a, eingefügt:
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, den Landesvolksanwalt und den Landes-Rechnungshof. Dies gilt auch für die im Bereich der genannten Organe zu vollziehenden Verwaltungsangelegenheiten.“
Novellierungsanordnung 2, Im Artikel 46, Absatz eins, wird nach dem Wort „Geheimhaltung“ die Wortfolge „aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,“ eingefügt, die Wortfolge „der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und“ durch die Wortfolge „der nationalen“, die Wortfolge „ , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wortfolge „oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ sowie die Wortfolge „oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten“ durch die Wortfolge „ , zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Der Artikel 60, Absatz 4, zweiter und dritter Satz lautet:
„Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Dieser unterliegt der Verschwiegenheitspflicht in gleichem Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.“
Novellierungsanordnung 4, Im Artikel 62, Absatz 2, wird die Wortfolge „wird zur allgemeinen Einsicht aufgelegt“ durch die Wortfolge „ist auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im Artikel 66 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:
„Abs. 3 bleibt unberührt.“
Der Landtagspräsident: Mag. Harald Sonderegger | Der Landeshauptmann: Mag. Markus Wallner |