VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2025 | | Ausgegeben am 2. April 2025 |
21. Gesetz: Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz |
XXXII. LT: RV 26/2024, 1. Sitzung 2025römisch 32 . LT: Regierungsvorlage 26 aus 2024,, 1. Sitzung 2025
Gesetz
über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz1Gesetz, über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz1
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Gesetz
über allgemeine Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende
(Allgemeines-Energiewende-Gesetz – AEG)Gesetz, über allgemeine Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende, (Allgemeines-Energiewende-Gesetz – AEG)
§ 1
AnwendungsbereichParagraph eins,, Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende. Insbesondere enthält es – unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen des Landes – allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie).Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende. Insbesondere enthält es – unbeschadet besonderer Bestimmungen in den Materiengesetzen des Landes – allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie).
(2)Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
§ 2
BegriffsbestimmungenParagraph 2,, Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet
„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der bzw. das nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
„Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
„Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben physikalischen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
„Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
„geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
„Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
„Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
„Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
„Vorhaben der Energiewende“ die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken, elektrischen Leitungsanlagen sowie qualitätsgesicherten Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlagen.
(2)Absatz 2,Auch sonstige in diesem Gesetz und in den auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.
§ 3
Anlaufstelle, VerfahrenshandbuchParagraph 3,, Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch
(1)Absatz eins,Das Amt der Landesregierung übt im Hinblick auf Verfahren betreffend Vorhaben der Energiewende die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person im Hinblick und während des gesamten administrativen Verfahrens Beratung und Unterstützung.Das Amt der Landesregierung übt im Hinblick auf Verfahren betreffend Vorhaben der Energiewende die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person im Hinblick und während des gesamten administrativen Verfahrens Beratung und Unterstützung.
(2)Absatz 2,Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und Personen nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und Personen nach Absatz eins, zur Verfügung zu stellen. Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Anlaufstelle hat für Personen im Sinne des Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch für Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage im Internet bereit zu stellen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Vorhaben betreffend erneuerbare Energie und auf Vorhaben von Eigenversorgern betreffend Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert einzugehen; auf die zuständige Anlaufstelle ist hinzuweisen.Die Anlaufstelle hat für Personen im Sinne des Absatz eins, ein Verfahrenshandbuch für Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage im Internet bereit zu stellen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Vorhaben betreffend erneuerbare Energie und auf Vorhaben von Eigenversorgern betreffend Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert einzugehen; auf die zuständige Anlaufstelle ist hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Das Land kann zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben als Anlaufstelle einen privaten Rechtsträger heranziehen, der in der wirtschaftlichen oder technischen Beratung und Unterstützung von Projektwerbern, insbesondere in Energiefragen, tätig ist. In diesem Fall hat das Land mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und den Umfang seiner Tätigkeiten, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land sowie das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.
§ 4
StreitbeilegungParagraph 4,, Streitbeilegung
Zeigen sich im Zuge eines landesgesetzlich geregelten Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahrens große Interessenkonflikte zwischen der verfahrenseinleitenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde das Verfahren auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Mediationsverfahren hat auf Kosten der verfahrenseinleitenden Person zu erfolgen. Der § 16 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.Zeigen sich im Zuge eines landesgesetzlich geregelten Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahrens große Interessenkonflikte zwischen der verfahrenseinleitenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde das Verfahren auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Mediationsverfahren hat auf Kosten der verfahrenseinleitenden Person zu erfolgen. Der Paragraph 16, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 5
Besondere Bestimmungen in MateriengesetzenParagraph 5,, Besondere Bestimmungen in Materiengesetzen
(1)Absatz eins,Besondere Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende ergeben sich aus den einschlägigen Materiengesetzen des Landes, insbesondere dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, dem Starkstromwegegesetz, dem Raumplanungsgesetz und dem Baugesetz. Die in diesen geregelten Bewilligungs- und Anzeigeverfahren erstrecken sich auf alle behördlichen Stufen vom Einlangen des Antrages bzw. der Anzeige bis zum Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde.
(2)Absatz 2,Die besonderen Bestimmungen in den Materiengesetzen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 6
ÜbergangsbestimmungParagraph 6,, Übergangsbestimmung
Für den Fall, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, ohne diese Bestimmung kundzumachen.Für den Fall, dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21 aus 2025,, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 76/2021, Nr. 4/2022, Nr. 48/2023 und Nr. 8/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 38 aus 2002,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 9 aus 2014,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 76 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 48 aus 2023, und Nr. 8 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Am Ende des IV. Hauptstückes wird nach dem § 56a folgender 4. Abschnitt eingefügt:Am Ende des römisch vier. Hauptstückes wird nach dem Paragraph 56 a, folgender 4. Abschnitt eingefügt:
„4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende„4. Abschnitt, Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
§ 56b
AllgemeinesParagraph 56 b,, Allgemeines
(1)Absatz eins,In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des Paragraph 2, des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2)Absatz 2,In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.In den Paragraphen 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
§ 56c
Vollständigkeit des AntragesParagraph 56 c,, Vollständigkeit des Antrages
(1)Absatz eins,Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 36 Abs. 3 und 56g Abs. 1 bis 4, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den Paragraphen 36, Absatz 3 und 56 g Absatz eins bis 4, im Übrigen nach Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
die Dauer alternativer Streitbeilegungsverfahren sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
§ 56d
Vorhaben in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten, ErleichterungenParagraph 56 d,, Vorhaben in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten, Erleichterungen
(1)Absatz eins,Für folgende Vorhaben gelten Verfahrenserleichterungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8:Für folgende Vorhaben gelten Verfahrenserleichterungen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 :
Errichtung, Änderung oder Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeichern am selben Standort in Beschleunigungsgebieten,
Errichtung oder Änderung von zur Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlichen Leitungs- und Speicheranlagen in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten.
(2)Absatz 2,Vorhaben nach Abs. 1 unterliegen weder den artenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 und 4 noch einer Verträglichkeitsabschätzung oder Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 und 5, wennVorhaben nach Absatz eins, unterliegen weder den artenschutzrechtlichen Vorgaben nach Paragraph 15, Absatz 2 und 4 noch einer Verträglichkeitsabschätzung oder Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 26 a, Absatz 3 und 5, wenn
in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 festgestellt worden ist, dass für das betreffende Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,in einem Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 festgestellt worden ist, dass für das betreffende Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wird, oderdas Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, mit Bescheid festgestellt wird, oder
im Falle allfälliger nachteiliger Auswirkungen mit Bescheid nach Abs. 5 Maßnahmen vorgeschrieben werden.im Falle allfälliger nachteiliger Auswirkungen mit Bescheid nach Absatz 5, Maßnahmen vorgeschrieben werden.
(3)Absatz 3,Die Behörde muss auf Antrag oder kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, ob das Vorhaben
in einem nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet errichtet und betrieben wird,
die für das Beschleunigungsgebiet oder für das Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Minderungsmaßnahmen einhält und
voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Artenschutz oder ein Europaschutzgebiet haben wird, die im Rahmen der zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes oder des Netz- und Speicherinfrastrukturgebietes durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung noch nicht berücksichtigt worden sind.
(4)Absatz 4,Für die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c gilt, dass Für die Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 3, Litera c, gilt, dass
sie hinsichtlich Umfang und Tiefe auf eine Grobprüfung zu beschränken ist; dabei ist zu prüfen, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz oder ein Europaschutzgebiet, welche in der Naturverträglichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung betreffend das jeweilige Beschleunigungsgebiet oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet noch nicht berücksichtigt wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten können,
bei Änderungen bestehender Anlagen (einschließlich dem Repowering) nur jene Auswirkungen auf den Artenschutz oder Europaschutzgebiete zu beachten sind, die sich durch die betreffende Änderung ergeben, und
beim Repowering bestehender Photovoltaikanlagen und Einhaltung der bereits für die bestehende Anlage geltenden Umweltanforderungen ohne Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. c auszugehen ist, sofern die Anlage nicht auf neue Flächen erweitert wird.beim Repowering bestehender Photovoltaikanlagen und Einhaltung der bereits für die bestehende Anlage geltenden Umweltanforderungen ohne Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, Litera c, auszugehen ist, sofern die Anlage nicht auf neue Flächen erweitert wird.
(5)Absatz 5,Ergibt die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 lit. a eintreten können, hat die Behörde anstelle eines Feststellungsbescheides geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen vorzuschreiben, um diese zu verhindern oder zumindest zu verringern. Sofern bei Vorhaben in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten keine solchen Maßnahmen möglich sind, hat die Behörde geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, gegebenenfalls auch Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, um den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu sichern oder zu verbessern.Ergibt die Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 3, Litera c,, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen im Sinne des Absatz 4, Litera a, eintreten können, hat die Behörde anstelle eines Feststellungsbescheides geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen vorzuschreiben, um diese zu verhindern oder zumindest zu verringern. Sofern bei Vorhaben in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten keine solchen Maßnahmen möglich sind, hat die Behörde geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, gegebenenfalls auch Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, um den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu sichern oder zu verbessern.
(6)Absatz 6,Einem Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 sind anzuschließen:Einem Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach Absatz 3, sind anzuschließen:
Beschreibung des Vorhabens sowie dessen Standort, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich das Vorhaben innerhalb eines Beschleunigungsgebietes oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebietes befindet,
Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz und ein Europaschutzgebiet, Angaben über die Einhaltung der für das Beschleunigungsgebiet oder das Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen sowie eine Beurteilung, ob durch die festgelegten Minderungsmaßnahmen oder allenfalls zusätzliche Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf den Artenschutz und ein Europaschutzgebiet verhindert oder zumindest erheblich verringert werden können,
Beschreibung der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich erheblich nachteilig beeinträchtigt werden sowie Angaben zu allfälligen voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf den Artenschutz und ein Europaschutzgebiet eines anderen Staates,
auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderliche Informationen.auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3, erforderliche Informationen.
(7)Absatz 7,Die Behörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab Einlagen eines vollständigen Antrages nach Abs. 3 zu entscheiden. Bei Anträgen betreffend Repowering von Bestandsanlagen, Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom mit einer Nennleistung von unter 150 kW sowie Errichtung oder Änderung von Leitungs- und Speicheranlagen gilt eine kürzere Frist von höchstens 30 Tagen.Die Behörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab Einlagen eines vollständigen Antrages nach Absatz 3, zu entscheiden. Bei Anträgen betreffend Repowering von Bestandsanlagen, Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom mit einer Nennleistung von unter 150 kW sowie Errichtung oder Änderung von Leitungs- und Speicheranlagen gilt eine kürzere Frist von höchstens 30 Tagen.
(8)Absatz 8,Gegen Bescheide nach Abs. 3 und 5 kommt der Standortgemeinde, dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen ein Beschwerderecht und den beiden erstgenannten überdies ein Revisionsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 46c zu.Gegen Bescheide nach Absatz 3 und 5 kommt der Standortgemeinde, dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen ein Beschwerderecht und den beiden erstgenannten überdies ein Revisionsrecht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46 c, zu.
(9)Absatz 9,Wird in einem Verfahren nach Abs. 3 und 5 mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, sind im Falle der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung die Bestimmungen des § 56e Abs. 2 bis 5 über das konzentrierte Bewilligungsverfahren sinngemäß anzuwenden.Wird in einem Verfahren nach Absatz 3 und 5 mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vorliegen, sind im Falle der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung die Bestimmungen des Paragraph 56 e, Absatz 2 bis 5 über das konzentrierte Bewilligungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
§ 56e
Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten, ErleichterungenParagraph 56 e,, Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten, Erleichterungen
(1)Absatz eins,Für die in den Abs. 2 und 6 genannten Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten geltenFür die in den Absatz 2 und 6 genannten Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelten
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Erleichterungen des konzentrierten Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5,bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, die Erleichterungen des konzentrierten Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5,
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 die dort genannte Erleichterung im Hinblick auf den Artenschutz.bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 6, die dort genannte Erleichterung im Hinblick auf den Artenschutz.
(2)Absatz 2,Sofern für ein Vorhaben der Energiewende oder für das Repowering solcher Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten oder außerhalb von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 durchzuführen ist, sind in diesem Verfahren die für die Bewilligung oder Untersagung des betreffenden Vorhabens einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit anzuwenden (konzentriertes Bewilligungsverfahren). Dabei sind die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren mit Ausnahme jener der Parteistellung nicht anzuwenden. Im Hinblick auf allfällige für das Vorhaben maßgebliche bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften sind die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung anzuwenden.Sofern für ein Vorhaben der Energiewende oder für das Repowering solcher Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten oder außerhalb von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten eine Naturverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, durchzuführen ist, sind in diesem Verfahren die für die Bewilligung oder Untersagung des betreffenden Vorhabens einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit anzuwenden (konzentriertes Bewilligungsverfahren). Dabei sind die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren mit Ausnahme jener der Parteistellung nicht anzuwenden. Im Hinblick auf allfällige für das Vorhaben maßgebliche bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften sind die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Nach Einlangen des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach § 26a Abs. 3 ist dieser unverzüglich jenen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die nach den mit anzuwendenden Vorschriften zuständig wären und mitzuteilen, dass zum betreffenden Antrag ein konzentriertes Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 durchgeführt wird.Nach Einlangen des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, ist dieser unverzüglich jenen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die nach den mit anzuwendenden Vorschriften zuständig wären und mitzuteilen, dass zum betreffenden Antrag ein konzentriertes Bewilligungsverfahren nach Absatz 2, durchgeführt wird.
(4)Absatz 4,Die Standortgemeinde ist in Verfahren nach Abs. 2 im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 46b Abs. 1 auch berechtigt, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften geltend zu machen.Die Standortgemeinde ist in Verfahren nach Absatz 2, im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 46 b, Absatz eins, auch berechtigt, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften geltend zu machen.
(5)Absatz 5,Eine im Verfahren nach Abs. 2 erteilte Bewilligung ersetzt die nach den mit anzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen und sonstigen Berechtigungen.Eine im Verfahren nach Absatz 2, erteilte Bewilligung ersetzt die nach den mit anzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen und sonstigen Berechtigungen.
(6)Absatz 6,Sofern bei der Errichtung, Änderung oder dem Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen außerhalb von Beschleunigungsgebieten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um mit der Ausführung des Vorhabens verbundene Beunruhigungen frei lebender Tiere so gering wie möglich zu halten oder Tötungen derselben so weit wie möglich zu verhindern, liegt kein Verstoß gegen das Beunruhigungsverbot oder Tötungsverbot nach § 15 Abs. 2 vor.Sofern bei der Errichtung, Änderung oder dem Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen außerhalb von Beschleunigungsgebieten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um mit der Ausführung des Vorhabens verbundene Beunruhigungen frei lebender Tiere so gering wie möglich zu halten oder Tötungen derselben so weit wie möglich zu verhindern, liegt kein Verstoß gegen das Beunruhigungsverbot oder Tötungsverbot nach Paragraph 15, Absatz 2, vor.
§ 56f
Überragendes öffentliches InteresseParagraph 56 f,, Überragendes öffentliches Interesse
(1)Absatz eins,Bei sämtlichen in einem Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführenden Interessenabwägungen ist davon auszugehen, dass Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Leitungsanlagen sowie Speicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete oder bestimmte Arten von Technologien oder Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften von der Anwendung des Abs. 1 ausnehmen, sofern dies im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erforderlich ist. Soweit sich eine solche Ausnahme auf Interessenabwägungen in Verfahren nach den §§ 15 Abs. 5 und 26a Abs. 3 bezieht, sind die festgelegten Prioritäten im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz entsprechend zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 46a gilt sinngemäß.Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete oder bestimmte Arten von Technologien oder Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften von der Anwendung des Absatz eins, ausnehmen, sofern dies im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erforderlich ist. Soweit sich eine solche Ausnahme auf Interessenabwägungen in Verfahren nach den Paragraphen 15, Absatz 5 und 26 a Absatz 3, bezieht, sind die festgelegten Prioritäten im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz entsprechend zu berücksichtigen. Die Bestimmung des Paragraph 46 a, gilt sinngemäß.
§ 56g
Solar- und Photovoltaikanlagen sowie WärmepumpenParagraph 56 g,, Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen
(1)Absatz eins,Die Behörde hat über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:Die Behörde hat über einen Antrag nach Paragraph 34, betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
Solar- und Photovoltaikanlagen auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen),
Energiespeicher am selben Standort in bzw. auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen) und
(2)Absatz 2,Weiters hat die Behörde über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:Weiters hat die Behörde über einen Antrag nach Paragraph 34, betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Absatz eins, Litera a,, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und
andere als in Abs. 1 lit. c genannte Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.andere als in Absatz eins, Litera c, genannte Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn aufgrund einer Anzeige nach § 36 ein Bewilligungsverfahren nach § 35 durchzuführen ist; die Frist beginnt ab Vorliegen der vollständigen Anzeige.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn aufgrund einer Anzeige nach Paragraph 36, ein Bewilligungsverfahren nach Paragraph 35, durchzuführen ist; die Frist beginnt ab Vorliegen der vollständigen Anzeige.
(4)Absatz 4,Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 35 Abs. 1 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 36 Abs. 3 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages bzw. der vollständigen Anzeige mit Bescheid darüber entschieden oder eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 ausgestellt hat.Eine Anlage im Sinne des Absatz 2, Litera a,, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach Paragraph 35, Absatz eins, bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach Paragraph 36, Absatz 3, ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages bzw. der vollständigen Anzeige mit Bescheid darüber entschieden oder eine Bescheinigung nach Paragraph 36, Absatz 6, ausgestellt hat.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person, der Standortgemeinde und dem Naturschutzanwalt ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 4 auszustellen; weiters ist die Bescheinigung in sinngemäßer Anwendung des § 46c Abs. 3 zu veröffentlichen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 4 auszustellen; diese gilt als Bescheinigung nach § 36 Abs. 6.Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person, der Standortgemeinde und dem Naturschutzanwalt ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Absatz 4, auszustellen; weiters ist die Bescheinigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46 c, Absatz 3, zu veröffentlichen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Absatz 4, auszustellen; diese gilt als Bescheinigung nach Paragraph 36, Absatz 6,
(6)Absatz 6,Auf eine durch Bewilligungsfiktion erfolgte Bewilligung nach Abs. 4 sind § 46c Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Eine solche Bewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 4 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 5) zu laufen beginnt.Auf eine durch Bewilligungsfiktion erfolgte Bewilligung nach Absatz 4, sind Paragraph 46 c, Absatz eins bis 3 sowie die Paragraphen 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Eine solche Bewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Absatz 4, als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Absatz 5,) zu laufen beginnt.
§ 56h
VeröffentlichungParagraph 56 h,, Veröffentlichung
Erledigungen in Bewilligungsverfahren, Mitteilungen nach § 36 Abs. 6 sowie Bescheinigungen nach § 56g Abs. 5 betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).“Erledigungen in Bewilligungsverfahren, Mitteilungen nach Paragraph 36, Absatz 6, sowie Bescheinigungen nach Paragraph 56 g, Absatz 5, betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, des Gesetzes über das Amt der Landesregierung bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes).“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 62 wird folgender § 63 angefügt:Nach dem Paragraph 62, wird folgender Paragraph 63, angefügt:
„§ 63
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025„§ 63, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
Die Bestimmungen über das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e sowie die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 56g in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“Die Bestimmungen über das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach Paragraph 56 e, sowie die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach Paragraph 56 g, in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21 aus 2025,, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014, Nr. 27/2019, Nr. 24/2020, Nr. 76/2020, Nr. 4/2022, Nr. 14/2022 und Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 2 aus 2006,, Nr. 51 aus 2007,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 55 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 38 aus 2014,, Nr. 27 aus 2019,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 76 aus 2020,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 14 aus 2022, und Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 3 lit. e wird nach dem Wort „Energiequellen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Z. 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, wird nach dem Wort „Energiequellen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der § 4a entfällt.Der Paragraph 4 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Vor dem § 5 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:Vor dem Paragraph 5, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„1. Abschnitt
Errichtung und Betrieb, Allgemeine Bestimmungen“„1. Abschnitt, Errichtung und Betrieb, Allgemeine Bestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „dem Wasserrechtsgesetz 1959“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „dem Wasserrechtsgesetz 1959“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „berg-“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „wasser-“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „berg-“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „wasser-“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 2 lit. h wird die Wortfolge „mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW“ durch die Wortfolge „mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera h, wird die Wortfolge „mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW“ durch die Wortfolge „mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der § 6 Abs. 3 erster Satz lautet:Der Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie) durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist.“„Bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang römisch elf der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie) durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Dabei sind bei einer neuen Anlage“ die Wortfolge „oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und bei der erheblichen Modernisierung einer vorhandenen Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage“.Im Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Dabei sind bei einer neuen Anlage“ die Wortfolge „oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und bei der erheblichen Modernisierung einer vorhandenen Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage“.
9.Novellierungsanordnung 9, Der § 7 Abs. 5 und 6 entfällt.Der Paragraph 7, Absatz 5 und 6 entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach dem § 19 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:Nach dem Paragraph 19, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende„2. Abschnitt, Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
§ 19a
AllgemeinesParagraph 19 a,, Allgemeines
(1)Absatz eins,In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des Paragraph 2, des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2)Absatz 2,In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.In den Paragraphen 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
§ 19b
Vollständigkeit des AntragesParagraph 19 b,, Vollständigkeit des Antrages
(1)Absatz eins,Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungsfrist bestimmt sich nach § 8 Abs. 1, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:Die Entscheidungsfrist bestimmt sich nach Paragraph 8, Absatz eins,, im Übrigen nach Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
die Dauer alternativer Streitbeilegungsverfahren sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
§ 19c
ZeitpläneParagraph 19 c,, Zeitpläne
In Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Vorhaben der Energiewende, sind zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens von der Behörde geeignete Zeitpläne aufzustellen. Bei Bedarf sind diese unter Angabe der maßgeblichen Gründe entsprechend zu aktualisieren.
§ 19d
VeröffentlichungParagraph 19 d,, Veröffentlichung
Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes).
§ 19e
Veröffentlichung von Informationen zu thermischen ErzeugungsanlagenParagraph 19 e,, Veröffentlichung von Informationen zu thermischen Erzeugungsanlagen
Die Behörde hat auf Grundlage der nach § 6 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über thermische Erzeugungsanlagen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:Die Behörde hat auf Grundlage der nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera h, in Verbindung mit Absatz 3, vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über thermische Erzeugungsanlagen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:
verfügbare Wärmemengen und Wärmeparameter,
Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
geografische Lage der Standorte.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 48c Abs. 5 wird der Ausdruck „X der Richtlinie 2012/27/EU“ durch den Ausdruck „XII der Energieeffizienzrichtlinie“ ersetzt.Im Paragraph 48 c, Absatz 5, wird der Ausdruck „X der Richtlinie 2012/27/EU“ durch den Ausdruck „XII der Energieeffizienzrichtlinie“ ersetzt.
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22/1978, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1999, Nr. 58/2001, Nr. 45/2007, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 4/2022 und Nr. 15/2022, wird wie folgt geändert:Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22 aus 1978,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 45 aus 2007,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 4 aus 2022, und Nr. 15 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 10 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:Nach dem Paragraph 10, wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:
„3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende„3. Abschnitt, Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
§ 10a
AllgemeinesParagraph 10 a,, Allgemeines
(1)Absatz eins,In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des Paragraph 2, des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2)Absatz 2,In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.In den Paragraphen 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
§ 10b
Überragendes öffentliches InteresseParagraph 10 b,, Überragendes öffentliches Interesse
Bei der Abstimmung mit sonstigen im § 7 Abs. 2 genannten Interessen im Zuge der Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist davon auszugehen, dass Leitungsanlagen zur Integration von erneuerbarer Energie oder von Energie aus Pumpspeicherkraftwerken in das Stromnetz im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.Bei der Abstimmung mit sonstigen im Paragraph 7, Absatz 2, genannten Interessen im Zuge der Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist davon auszugehen, dass Leitungsanlagen zur Integration von erneuerbarer Energie oder von Energie aus Pumpspeicherkraftwerken in das Stromnetz im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
§ 10c
VeröffentlichungParagraph 10 c,, Veröffentlichung
Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung).“Erledigungen in Bewilligungsverfahren betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, des Gesetzes über das Amt der Landesregierung).“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen 3., 4. und 5. Abschnitte werden als 4., 5. und 6. Abschnitte bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Der § 22 Abs. 2 entfällt; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1.Der Paragraph 22, Absatz 2, entfällt; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Absatz eins,
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 23 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Artikel VArtikel römisch fünf
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 4/2019, Nr. 19/2020, Nr. 1/2020, Nr. 50/2021, Nr. 4/2022, Nr. 57/2023 und Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 1996,, Nr. 33 aus 1997,, Nr. 48 aus 1998,, Nr. 43 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 33 aus 2005,, Nr. 23 aus 2006,, Nr. 42 aus 2007,, Nr. 35 aus 2008,, Nr. 19 aus 2011,, Nr. 28 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 22 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 4 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 1 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 57 aus 2023, und Nr. 57 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 3 lit. j wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz 3, Litera j, wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „§ 9“ durch den Ausdruck „§ 7b“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, wird der Ausdruck „§ 9“ durch den Ausdruck „§ 7b“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 4 lit. d wird der Ausdruck „§§ 10“ durch den Ausdruck „§§ 7c“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, wird der Ausdruck „§§ 10“ durch den Ausdruck „§§ 7c“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden als §§ 7a bis 7c bezeichnet.Die bisherigen Paragraphen 8 bis 10 werden als Paragraphen 7 a bis 7 c bezeichnet.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem nunmehrigen § 7c wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 7 c, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Landesraumpläne, beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien„2. Abschnitt, Landesraumpläne, beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien
§ 8
Begriffe und ZweckParagraph 8,, Begriffe und Zweck
(1)Absatz eins,In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen; mit dem Begriff „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“ wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet.In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des Paragraph 2, des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen; mit dem Begriff „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“ wird die Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet.
(2)Absatz 2,Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (§ 9) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (§ 10) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der Möglichkeit, in anderen Gesetzen an derart ausgewiesene Gebiete als Voraussetzung für die Verfahrenserleichterung anzuknüpfen, können in einem solchen Landesraumplan auch sonstige Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 vorgesehen werden, um bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern.Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (Paragraph 9,) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (Paragraph 10,) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der Möglichkeit, in anderen Gesetzen an derart ausgewiesene Gebiete als Voraussetzung für die Verfahrenserleichterung anzuknüpfen, können in einem solchen Landesraumplan auch sonstige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, vorgesehen werden, um bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern.
§ 9
BeschleunigungsgebieteParagraph 9,, Beschleunigungsgebiete
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach § 6 für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen.Die Landesregierung hat in einem Landesraumplan nach Paragraph 6, für erneuerbare Energiequellen Beschleunigungsgebiete auszuweisen.
(2)Absatz 2,Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.Als Planungsgrundlage für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hat die Landesregierung Gebiete zu erfassen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern unter Bedachtnahme auf den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Artikel 3, Absatz eins, der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie benötigt werden; dabei sind bereits bestehende Anlagen entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Gebietserfassung nach Abs. 2 ist entsprechend den Vorgaben des Art. 15b Abs. 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in § 6 Abs. 4 genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Abs. 2 erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.Bei der Gebietserfassung nach Absatz 2, ist entsprechend den Vorgaben des Artikel 15 b, Absatz 2 und 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie insbesondere auf die Verfügbarkeit von erneuerbarer Energie und das Potenzial der verschiedenen Technologien, die prognostizierte Energienachfrage sowie die verfügbare und potenzielle Energieinfrastruktur (insbesondere Netz- und Speicherinfrastruktur) im jeweiligen Gebiet Bedacht zu nehmen; Mehrfachnutzungen von Flächen sind anzustreben. Zudem sind raumbedeutsame Planungen der in Paragraph 6, Absatz 4, genannten Gebietskörperschaften sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Die nach Absatz 2, erfassten Gebiete sind von der Landesregierung auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen sowie erforderlichenfalls anzupassen.
(4)Absatz 4,Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Gebiete auf Landflächen oder Binnengewässer festzulegen, in denen unter Berücksichtigung der Besonderheit des einzelnen Gebietes die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten von erneuerbaren Energiequellen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Zu diesem Zweck sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, einzubeziehen. Europaschutzgebiete, sonstige Naturschutzgebiete, Hauptzugrouten von Vögeln und auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelte Gebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es handelt sich um künstliche bzw. bebaute Flächen innerhalb solcher Gebiete. Bei diesen Festlegungen sind alle geeigneten Datensätze wie etwa Sensibilitätskarten für Wildtiere zu nutzen und verfügbare Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.Die Größe der einzelnen Beschleunigungsgebiete ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen jener Technologien zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet ausgebaut werden sollen, wobei die Gebiete in Summe eine Größe aufweisen müssen die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Artikel 3, Absatz eins, der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie beizutragen.
(6)Absatz 6,In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.In einem Landesraumplan nach Absatz eins, sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes, der dort auszubauenden Technologien und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie bei Errichtung der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach Paragraph 56 d, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.
(7)Absatz 7,Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Abs. 1 ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Abs. 4 das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 6 festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Abs. 2 erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.Im Erläuterungsbericht zu einem Landesraumplan nach Absatz eins, ist insbesondere darzulegen, auf Grundlage welcher Bewertungen im Sinne des Absatz 4, das betreffende Beschleunigungsgebiet bzw. die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 6, festgelegt worden sind. Darüber hinaus sind die nach Absatz 2, erfassten Gebiete darzustellen, welche für das betreffende Beschleunigungsgebiet relevant sind.
§ 10
Netz- und SpeicherinfrastrukturgebieteParagraph 10,, Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (§ 9) in einem Landesraumplan nach § 6 zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Art. 15e Abs. 1 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ausweisen, deren Umsetzung für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind (Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete). Durch Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete sollen Beschleunigungsgebiete unterstützt und ergänzt werden.Die Landesregierung kann ergänzend zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten (Paragraph 9,) in einem Landesraumplan nach Paragraph 6, zusätzlich besondere Gebiete für Netz- und Speicherprojekte im Sinne des Artikel 15 e, Absatz eins, der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ausweisen, deren Umsetzung für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind (Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete). Durch Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete sollen Beschleunigungsgebiete unterstützt und ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Eine Ausweisung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn im betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der genannten Projekte keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist oder eine solche Auswirkung angemessen vermindert werden kann (Abs. 3); in Bezug auf Beschleunigungsgebiete erzielbare Synergieeffekte sind bestmöglich sicherzustellen. Europaschutzgebiete und sonstige Naturschutzgebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es besteht im Falle von Netzprojekten unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau.Eine Ausweisung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn im betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der genannten Projekte keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist oder eine solche Auswirkung angemessen vermindert werden kann (Absatz 3,); in Bezug auf Beschleunigungsgebiete erzielbare Synergieeffekte sind bestmöglich sicherzustellen. Europaschutzgebiete und sonstige Naturschutzgebiete dürfen nicht einbezogen werden, es sei denn, es besteht im Falle von Netzprojekten unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative für den Ausbau.
(3)Absatz 3,In einem Landesraumplan nach Abs. 1 sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei Netz- und Speicherprojekten zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach § 56d des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.“In einem Landesraumplan nach Absatz eins, sind abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Gebietes und den ermittelten Umweltauswirkungen geeignete und verhältnismäßige Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen. Diese müssen geeignet sein, negative Umweltauswirkungen bei Netz- und Speicherprojekten zu vermeiden oder zumindest erheblich zu verringern. Ob die erforderlichen Minderungsmaßnahmen bei der Umsetzung eines Vorhabens im Einzelfall ergriffen und zeitnah durchgeführt werden, ist im Verfahren nach Paragraph 56 d, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung oder vergleichbaren bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und sicherzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige 2. Abschnitt im II. Hauptstück wird als 3. Abschnitt bezeichnet.Der bisherige 2. Abschnitt im römisch zwei. Hauptstück wird als 3. Abschnitt bezeichnet.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 10a Abs. 1 lit. a entfällt das Wort „oder“.Im Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera a, entfällt das Wort „oder“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 10a Abs. 1 lit. b wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt.Im Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera b, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 10a Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt:Dem Paragraph 10 a, Absatz eins, wird folgende Litera c, angefügt:
Beschleunigungsgebiete nach § 9 oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete nach § 10 festgelegt werden.“Beschleunigungsgebiete nach Paragraph 9, oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete nach Paragraph 10, festgelegt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 10e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10 e, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Leitungsanlagen sowie Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 11 Abs. 1 lit. j wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera j, wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 11b Abs. 1 wird nach dem Wort „sinngemäß“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „hinsichtlich des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt“ eingefügt.Im Paragraph 11 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „sinngemäß“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes dem Gemeindevorstand obliegt“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 15 Abs. 8 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Aufwand verbunden wäre“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „im Falle des Abbruches eines bestehenden Einkaufszentrums oder sonstigen Handelsbetriebes gilt dies auch für die im Gegenzug erfolgende Neuerrichtung eines Einkaufszentrums bis 900 m² Verkaufsfläche am selben Standort“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 8, letzter Satz wird nach der Wortfolge „Aufwand verbunden wäre“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „im Falle des Abbruches eines bestehenden Einkaufszentrums oder sonstigen Handelsbetriebes gilt dies auch für die im Gegenzug erfolgende Neuerrichtung eines Einkaufszentrums bis 900 m² Verkaufsfläche am selben Standort“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 15a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gilt sinngemäß“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung nach § 15 Abs. 8 lit. d betreffend Stellplätze und jene nach § 15 Abs. 8 lit. e betreffend Photovoltaikanlagen nur gelten, wenn die Verkaufsfläche 600 m² übersteigt“ eingefügt.Im Paragraph 15 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „gilt sinngemäß“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung nach Paragraph 15, Absatz 8, Litera d, betreffend Stellplätze und jene nach Paragraph 15, Absatz 8, Litera e, betreffend Photovoltaikanlagen nur gelten, wenn die Verkaufsfläche 600 m² übersteigt“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In den §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 6, 30 Abs. 3, 42 Abs. 2 und 47 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 7a“ ersetzt.In den Paragraphen 21, Absatz 4, 23, Absatz 6, 30, Absatz 3, 42, Absatz 2 und 47 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 7a“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 23 Abs. 6 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 23, Absatz 6, wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 23 Abs. 8 wird der Ausdruck „den Abs. 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 8, wird der Ausdruck „den Absatz 6 und 7 durch den Ausdruck „Abs. 6 zweiter bis fünfter Satz und Absatz 7, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In den §§ 26 Abs. 2, 38 Abs. 2, 43 Abs. 5 und 57 Abs. 1 lit. b wird jeweils der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „§ 7c“ ersetzt.In den Paragraphen 26, Absatz 2, 38, Absatz 2, 43, Absatz 5 und 57 Absatz eins, Litera b, wird jeweils der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „§ 7c“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 28 Abs. 2 lit. i wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.Im Paragraph 28, Absatz 2, Litera i, wird nach dem Wort „Abwärme“ der Ausdruck „und -kälte“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 30 Abs. 3 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 30, Absatz 3, wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Beschluss des Entwurfes über die Änderung des Bebauungsplanes obliegt dem Gemeindevorstand.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 30 Abs. 5 wird der Ausdruck „den Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 5, wird der Ausdruck „den Absatz 3 und 4 durch den Ausdruck „Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie Absatz 4, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 34a Abs. 2 wird das Wort „Baugesetz“ durch die Wortfolge „des Baugesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 34 a, Absatz 2, wird das Wort „Baugesetz“ durch die Wortfolge „des Baugesetzes“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach dem § 64 wird folgender § 65 eingefügt:Nach dem Paragraph 64, wird folgender Paragraph 65, eingefügt:
„§ 65
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025„§ 65, Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
(1)Absatz eins,Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des § 9 Abs. 2 hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach § 9 Abs. 1 bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach Paragraph 9, Absatz eins bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21/2025 bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 lit. j in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.“Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21 aus 2025, bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach Paragraph 11 b, Absatz 2, erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera j, in der Fassung LGBl.Nr. 21 aus 2025, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 69/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 41/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 85/2022, Nr. 44/2023, Nr. 48/2023 und Nr. 58/2023, wird wie folgt geändert:Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2007,, Nr. 34 aus 2008,, Nr. 32 aus 2009,, Nr. 29 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 11 aus 2014,, Nr. 12 aus 2014,, Nr. 17 aus 2014,, Nr. 22 aus 2014,, Nr. 23 aus 2015,, Nr. 37 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 8 aus 2017,, Nr. 47 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 35 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 64 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 69 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 41 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022,, Nr. 85 aus 2022,, Nr. 44 aus 2023,, Nr. 48 aus 2023, und Nr. 58 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 5 lit. b wird der Ausdruck „0,20 m“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, wird der Ausdruck „0,20 m“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „Außenwärmedämmung“ die Wortfolge „oder zur nachträglichen Anbringung von nicht bloß untergeordneten Solar- und Photovoltaikanlagen“ eingefügt und der Ausdruck „0,25 m“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, wird nach dem Wort „Außenwärmedämmung“ die Wortfolge „oder zur nachträglichen Anbringung von nicht bloß untergeordneten Solar- und Photovoltaikanlagen“ eingefügt und der Ausdruck „0,25 m“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„In einer solchen Verordnung ist jedenfalls auch zu regeln, welche Anforderungen hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien bei der Errichtung und wesentlichen Änderung von Heizungsanlagen – einschließlich des Austausches von Feuerstätten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden – gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Energieeinsparung“ die Wortfolge „und der Nutzung erneuerbarer Energien“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 4, wird nach dem Wort „Energieeinsparung“ die Wortfolge „und der Nutzung erneuerbarer Energien“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 17 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Werbeanlagen nur in einer bestimmten“ der Ausdruck „Art,“ eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Werbeanlagen nur in einer bestimmten“ der Ausdruck „Art,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 20 Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „sowie für Bauvorhaben nach den Abs. 2 bis 6“ eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz eins, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „sowie für Bauvorhaben nach den Absatz 2 bis 6 eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 20 Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „jedenfalls“.Im Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz entfällt das Wort „jedenfalls“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 20 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Wandfläche“ die Wortfolge „oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl.“ eingefügt, der Ausdruck „30 cm“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt und die Wortfolge „zur Dach- oder Wandfläche“ durch das Wort „dazu“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, wird nach dem Wort „Wandfläche“ die Wortfolge „oder in das Geländer von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen u.dgl.“ eingefügt, der Ausdruck „30 cm“ durch den Ausdruck „0,30 m“ ersetzt und die Wortfolge „zur Dach- oder Wandfläche“ durch das Wort „dazu“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 20 Abs. 3 entfällt das Wort „jedenfalls“.Im Paragraph 20, Absatz 3, entfällt das Wort „jedenfalls“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Weiters sind folgende Bauvorhaben“ durch die Wortfolge „Folgende Bauvorhaben sind“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „Weiters sind folgende Bauvorhaben“ durch die Wortfolge „Folgende Bauvorhaben sind“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 20 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „Schließlich sind“ und wird nach dem Wort „Bauausführung“ das Wort „sind“ eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „Schließlich sind“ und wird nach dem Wort „Bauausführung“ das Wort „sind“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen sowie die zu ihrer Aufstellung und zu ihrem Betrieb erforderlichen Anlagen frei sind, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und weder eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen noch eine das ortsübliche Ausmaß im Wohngebiet übersteigende Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach dem § 34 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:Nach dem Paragraph 34, wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:
„5. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende„5. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
§ 34a
AllgemeinesParagraph 34 a,, Allgemeines
(1)Absatz eins,In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des Paragraph 2, des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2)Absatz 2,In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.In den Paragraphen 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
§ 34b
Vollständigkeit des Antrages bzw. der AnzeigeParagraph 34 b,, Vollständigkeit des Antrages bzw. der Anzeige
(1)Absatz eins,Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Bauantrages bzw. der Bauanzeige zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Bauantrages bzw. der Bauanzeige zu bestätigen oder nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 33 Abs. 4 und 34d Abs. 1 bis 3, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den Paragraphen 33, Absatz 4 und 34 d Absatz eins bis 3, im Übrigen nach Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
die Dauer alternativer Streitbeilegungsverfahren sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
§ 34c
Schutz des Orts- und LandschaftsbildesParagraph 34 c,, Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
(1)Absatz eins,Im Zuge einer nach § 17 Abs. 6 durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.Im Zuge einer nach Paragraph 17, Absatz 6, durchzuführenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelegene Bauvorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicheranlagen im überragenden Interesse des Gemeinwohls gelegen sind.
(2)Absatz 2,Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Abs. 1 für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.Sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmen, dass Absatz eins, für bestimmte Ortsteile oder bestimmte Arten von Anlagen nicht anzuwenden ist.
§ 34d
Solar- und Photovoltaikanlagen sowie WärmepumpenParagraph 34 d,, Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen
(1)Absatz eins,Die Behörde hat über einen Bauantrag nach § 24 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages mit Bescheid zu entscheiden:Die Behörde hat über einen Bauantrag nach Paragraph 24, betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages mit Bescheid zu entscheiden:
Solar- und Photovoltaikanlagen auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen) und
Energiespeicher am selben Standort in bzw. auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen).
(2)Absatz 2,Weiters hat die Behörde über einen Bauantrag nach § 24 oder über eine Bauanzeige nach § 32 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden:Weiters hat die Behörde über einen Bauantrag nach Paragraph 24, oder über eine Bauanzeige nach Paragraph 32, betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages oder der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid zu entscheiden:
Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Absatz eins, Litera a,, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und
Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.
(3)Absatz 3,Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 28 Abs. 2 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 34 Abs. 1 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages bzw. der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid darüber entschieden hat.Eine Anlage im Sinne des Absatz 2, Litera a,, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach Paragraph 28, Absatz 2, bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach Paragraph 34, Absatz eins, ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Bauantrages bzw. der vollständigen Bauanzeige mit Bescheid darüber entschieden hat.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person und den Parteien ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 auszustellen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 3 auszustellen.Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person und den Parteien ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Absatz 3, auszustellen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Absatz 3, auszustellen.
(5)Absatz 5,Gegen eine durch Bewilligungsfiktion nach Abs. 3 erteilte Baubewilligung kann jede Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen Verletzung ihrer nach § 26 Abs. 1 gewährleisteten Rechte erheben. Eine solche Baubewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 3 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 4) zu laufen beginnt; die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.Gegen eine durch Bewilligungsfiktion nach Absatz 3, erteilte Baubewilligung kann jede Partei Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) wegen Verletzung ihrer nach Paragraph 26, Absatz eins, gewährleisteten Rechte erheben. Eine solche Baubewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Absatz 3, als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Absatz 4,) zu laufen beginnt; die Paragraphen 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.
§ 34e
VeröffentlichungParagraph 34 e,, Veröffentlichung
Erledigungen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich Bescheinigungen nach § 34d Abs. 4, betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).“Erledigungen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich Bescheinigungen nach Paragraph 34 d, Absatz 4,, betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 49 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat die Behörde“ die Wortfolge „gegenüber dem Eigentümer oder Bauberechtigten“ eingefügt.Im Paragraph 49, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „hat die Behörde“ die Wortfolge „gegenüber dem Eigentümer oder Bauberechtigten“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 49 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „hat sie“ die Wortfolge „gegenüber dem Eigentümer oder Bauberechtigten“ eingefügt.Im Paragraph 49, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „hat sie“ die Wortfolge „gegenüber dem Eigentümer oder Bauberechtigten“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 49c lit. b wird nach dem Wort „Informationen“ die Wortfolge „und Beratungen“ eingefügt und nach der Wortfolge „bereitgestellt werden“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „insbesondere auch zu verfügbaren Finanzinstrumenten und Anreizen zur Beschleunigung des Umstieges auf Heizungsanlagen, die auf erneuerbarer Energie basieren“ eingefügt.Im Paragraph 49 c, Litera b, wird nach dem Wort „Informationen“ die Wortfolge „und Beratungen“ eingefügt und nach der Wortfolge „bereitgestellt werden“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „insbesondere auch zu verfügbaren Finanzinstrumenten und Anreizen zur Beschleunigung des Umstieges auf Heizungsanlagen, die auf erneuerbarer Energie basieren“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 49c lit. d wird nach dem Wort „erforderlichenfalls“ die Wortfolge „Empfehlungen oder“ eingefügt.Im Paragraph 49 c, Litera d, wird nach dem Wort „erforderlichenfalls“ die Wortfolge „Empfehlungen oder“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 49d Abs. 1 wird die Wortfolge „und die Nutzung erneuerbarer Energien“ durch die Wortfolge „sowie im Hinblick auf die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden,“ ersetzt.Im Paragraph 49 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „und die Nutzung erneuerbarer Energien“ durch die Wortfolge „sowie im Hinblick auf die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbarer Energien in öffentlichen Gebäuden,“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 49d wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 49 d, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovative Technologien wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 49d wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.Im Paragraph 49 d, wird der bisherige Absatz 2, als Absatz 3, bezeichnet.
21.Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen § 49d Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 49 d, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 50b wird nach dem Ausdruck „§§ 39 Abs. 1 und 3“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und 44 Abs. 3“.Im Paragraph 50 b, wird nach dem Ausdruck „§§ 39 Absatz eins und 3 der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und 44 Absatz 3,
23.Novellierungsanordnung 23, Nach dem § 63 wird folgender § 64 eingefügt:Nach dem Paragraph 63, wird folgender Paragraph 64, eingefügt:
„§ 64
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025„§ 64, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
Die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 34d in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“Die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach Paragraph 34 d, in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21 aus 2025,, finden keine Anwendung auf Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.“
Der Landtagspräsident: Mag. Harald Sonderegger | Der Landeshauptmann: Mag. Markus Wallner |
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1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 und der Richtlinie (EU) 2023/1791.