VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 2. April 2025

20. Gesetz: Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Änderung

 
römisch 32 . LT: SA 23 aus 2024,, 1. Sitzung 2025

Gesetz, über eine Änderung des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt1

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2004,, Nr. 26 aus 2006,, Nr. 3 aus 2010,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 18 aus 2014,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 13 aus 2019,, Nr. 18 aus 2020,, Nr. 37 aus 2021, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betriebsinhaber das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Das aktualisierte Sicherheitskonzept und der aktualisierte Sicherheitsbericht sind der Behörde spätestens drei Monate vor der Änderung des Betriebes zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem nunmehrigen Paragraph 10, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5 b eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Der Inhaber eines Betriebes hat das Sicherheitskonzept und den Sicherheitsbericht mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Der Sicherheitsbericht ist zudem vom Betriebsinhaber auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, soweit dies nach einem schweren Unfall im Betrieb oder aufgrund neuer Sachverhalte, neuer sicherheitstechnischer Erkenntnisse oder neuer Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren erforderlich ist. Der aktualisierte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.
  2. Absatz 5 b,Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme oder der Änderung des Betriebes bzw. bei Aktualisierungen nach Absatz 5 a, spätestens nach drei Monaten mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß Paragraph 11 a, Absatz 8, zu untersagen.“

Der Landtagspräsident:

Mag. Harald Sonderegger

Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.