VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 2. April 2024                                                                                                                    

26. Verordnung: Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, Änderung

Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der
Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, wird verordnet:

Die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2003,, Nr. 14/2009, Nr. 55/2009, Nr. 53/2011, Nr. 18/2012, Nr. 95/2021 und Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:

Der Paragraph 3, lautet:

„§ 3
Zeitpunkt der Untersuchung

  1. Absatz einsDie Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:
    1. Litera a
      für Personen gemäß Paragraph eins, Litera a bis d innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet;
    2. Litera b
      für Personen gemäß Paragraph eins, Litera e und f innerhalb von drei Monaten nach Haftantritt bzw. nach Eintritt der Obdachlosigkeit.
  2. Absatz 2Die Reihenuntersuchung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
  3. Absatz 3Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.“

Für den Landeshauptmann:
Die Landesrätin:

Martina Rüscher, MBA MSc