VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2024 | | Ausgegeben am 2. April 2024 |
26. Verordnung: Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, Änderung |
Verordnung
des Landeshauptmannes über eine Änderung der
Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz eins, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, wird verordnet:
Die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2003, Nr. 14/2009, Nr. 55/2009, Nr. 53/2011, Nr. 18/2012, Nr. 95/2021 und Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:Die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2003,, Nr. 14/2009, Nr. 55/2009, Nr. 53/2011, Nr. 18/2012, Nr. 95/2021 und Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
Der § 3 lautet: Der Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Zeitpunkt der Untersuchung
(1)Absatz einsDie Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:
für Personen gemäß § 1 lit. a bis d innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet;für Personen gemäß Paragraph eins, Litera a bis d innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet;
für Personen gemäß § 1 lit. e und f innerhalb von drei Monaten nach Haftantritt bzw. nach Eintritt der Obdachlosigkeit.für Personen gemäß Paragraph eins, Litera e und f innerhalb von drei Monaten nach Haftantritt bzw. nach Eintritt der Obdachlosigkeit.
(2)Absatz 2Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.Die Reihenuntersuchung gemäß Absatz eins, entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
(3)Absatz 3Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.“
Für den Landeshauptmann:
Die Landesrätin:
Martina Rüscher, MBA MSc