(2)Absatz 2Die Verbote des § 3 Abs. 1 lit. g, i, l, n und o sowie Abs. 2 gelten nicht für die übliche land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde, für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für die notwendige Versorgung von Schutzhütten; in der Zeit vom 1. April bis 10. Juli gilt die Ausnahme von § 3 Abs. 1 lit. o nur für unbedingt notwendige Flüge, wobei vorab das Einvernehmen mit der Gebietsbetreuung herzustellen ist.Die Verbote des Paragraph 3, Absatz eins, Litera g,, i, l, n und o sowie Absatz 2, gelten nicht für die übliche land- und forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Nutzung, für Dienstverrichtungen von Organen der Behörde, für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sowie für die notwendige Versorgung von Schutzhütten; in der Zeit vom 1. April bis 10. Juli gilt die Ausnahme von Paragraph 3, Absatz eins, Litera o, nur für unbedingt notwendige Flüge, wobei vorab das Einvernehmen mit der Gebietsbetreuung herzustellen ist.