VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 15. Februar 2024

17. Verordnung: Bautechnikverordnung, Änderung

Verordnung, der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung1

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2007,, Nr. 22 aus 2014,, Nr. 54 aus 2015, und Nr. 44 aus 2023,, wird verordnet:

Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84 aus 2012,, in der Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2014,, Nr. 29 aus 2015,, Nr. 93 aus 2016,, Nr. 11 aus 2020,, Nr. 59 aus 2020, und Nr. 67 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Kommunikation“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Strahlung“ die Wortfolge „oder nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Trinkwasserversorgung“ durch die Wortfolge „Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „Nutz- und Trinkwasser“ durch die Wortfolge „Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:

„§ 20, Wasser für den menschlichen Gebrauch“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, Absatz eins bis 3 wird jeweils das Wort „Trinkwasser“ durch die Wortfolge „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 20, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wenn in bereits rechtmäßig bestehenden Bauwerken unter Zugrundelegung der allgemeinen Risikoanalyse nach Paragraph 23 a, Absatz eins, Bauproduktegesetz ausgehend von Hausinstallationen oder den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht oder die Überwachung nach Paragraph 44 a, Absatz eins, eine Überschreitung der in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte ergibt, sind trotz rechtmäßigen Bestandes innerhalb angemessener Frist die zur Beseitigung oder Verringerung des Risikos der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In Bezug auf Legionella gilt dies nur für prioritäre Örtlichkeiten (Paragraph 44,). Ergibt sich ein Risiko in Bezug auf Blei oder eine Überschreitung des Parameterwertes Blei gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184, so ist als eine Maßnahme der Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ungeachtet dessen ist Paragraph 20, Absatz 4, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 40, wird am Ende der Litera f, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Litera f, folgende Litera g und h angefügt:

  1. Litera g
    Wärmeerzeuger: der Teil der Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. Ziffer eins
      Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
    2. Ziffer 2
      Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    3. Ziffer 3
      Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
  2. Litera h
    Heizungsanlage: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Paragraph 44, wird als Paragraph 43 a, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 10, Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt, Überwachung von Hausinstallationen

Paragraph 44,, Begriffsbestimmung

Prioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, bei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere um öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und Kuranstalten, Pflege- und Altenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie Bauwerke, in denen mindestens 240 Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind.

Paragraph 44 a,, Überwachung der Hausinstallation

  1. Absatz eins,Ergibt die allgemeine Risikoanalyse nach Paragraph 23 a, Bauproduktegesetz ein im Zusammenhang mit Legionella oder Blei stehendes spezifisches Risiko für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit, so hat der Verfügungsberechtigte der davon betroffenen prioritären Örtlichkeit die in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter durch Fachpersonal (Paragraph 44 b,) überwachen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Überwachung nach Absatz eins, ist ein Programm zu Grunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Das Überwachungsprogramm ist regelmäßig zu überprüfen und mindestens alle sechs Jahre zu aktualisieren oder zu bestätigen. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die in Absatz eins, genannten Parameter im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die entsprechenden Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Nach jeder Überwachung nach Absatz eins, ist ein Überwachungsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung enthält. Der Überwachungsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der betroffenen prioritären Örtlichkeit auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes ist von der Person, die den Überwachungsbericht erstellt hat, der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit hat den Überwachungsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Ergibt die Überwachung nach Absatz eins, eine Überschreitung der in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameterwerte, hat der Verfügungsberechtigte der betroffenen prioritären Örtlichkeit innerhalb angemessener Frist geeignete Maßnahmen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, zu treffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der genannten Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern. Er hat binnen eines Monats ab Vorliegen des Überwachungsberichtes der örtlich und sachlich zuständigen Baubehörde schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, bereits ergriffen worden sind oder ergriffen werden sollen.

Paragraph 44 b,, Fachpersonal

  1. Absatz eins,Personen, die eine Überwachung nach Paragraph 44 a, durchführen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.
  2. Absatz 2,Als qualifiziert im Sinne des Absatz eins, gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Untersuchung und Begutachtung von Wasser für den menschlichen Gebrauch befugt sind.

Paragraph 44 c,, Berichtspflicht

Die Baubehörde hat zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 18, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2020/2184 der Landesregierung jedenfalls Informationen zu übermitteln betreffend die Ergebnisse der von den Verfügungsberechtigen der betroffenen prioritären Örtlichkeiten nach Paragraph 44 a, durchgeführten Überwachungen sowie Kurzinformationen zu den nach Paragraphen 20, Absatz 4 und 44 a Absatz 5, getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die erzielten Fortschritte in Bezug auf den Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen.“

Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen 4. bis 7. Abschnitte werden als 5. bis 8. Abschnitte bezeichnet.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 45, Absatz 6, Litera a, wird nach dem Wort „Energieleistungsvertrag“ die Wortfolge „im Sinne des Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2012/27/EU“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 46, Absatz 6, Litera a, wird nach dem Wort „Energieleistungsvertrag“ die Wortfolge „im Sinne des Artikel 2, Ziffer 27, der Richtlinie 2012/27/EU“ eingefügt.

Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/844 und der Richtlinie (EU) 2020/2184.