Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 16. Jänner 2024 |
7. Gesetz: Jagdgesetz, Änderung |
Der Landtag hat beschlossen:
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 67 aus 1993,, Nr. 21 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 35 aus 2004,, Nr. 54 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 73 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021, und Nr. 4. aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 27, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Verordnung nach Absatz 2, Ausnahmen von den Geboten und Verboten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid zulassen kann.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 27, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „kann die Behörde auch ermächtigt werden, eine Ausnahme“ durch die Wortfolge „können auch Ausnahmen“ und die Wortfolge „zu bewilligen“ durch die Wortfolge „zugelassen werden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz wird das Wort „bezüglich“ durch das Wort „betreffend“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 27, Absatz 3, vierter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch die Wortfolge „zugelassenen Ausnahme“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 27, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme“ und das Wort „erteilt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme“ und das Wort „erteilt“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 27, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch das Wort „Ausnahme“ und das Wort „bewilligte“ durch das Wort „zugelassene“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz entfällt; im nunmehrigen Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „Soweit sie Großraubwild betrifft, kann sie erforderlichenfalls auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die bewilligte Maßnahme“ durch die Wortfolge „Betrifft eine zugelassene Ausnahme Großraubwild, kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 27, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Ausnahmebewilligung“ durch die Wortfolge „zugelassenen Ausnahme“ und das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Der Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Absatz eins, Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann.“
Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „vorgesehen“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz wird das Wort „bezüglich“ durch das Wort „betreffend“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz entfällt die Wortfolge „vorletzter und“.
Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 36, Absatz 3, wird die Wortfolge „Erteilung einer Ausnahmebewilligung aufgrund einer Verordnung“ durch die Wortfolge „Zulassung einer Ausnahme“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 36, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „bewilligen“ durch die Wortfolge „eine Ausnahme zulassen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 36, Absatz 5, dritter Satz wird das Wort „Bewilligung“ durch die Wortfolge „Zulassung einer Ausnahme“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 63, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 66, Absatz 2, erster Satz wird vor dem Ausdruck „35 Absatz 3, der Ausdruck „27 Absatz 3,,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 36 Absatz 2, durch den Ausdruck „den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 66, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt und der bisherige Absatz 4, als Absatz 5, bezeichnet:
Novellierungsanordnung 23, Im nunmehrigen Paragraph 66, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „Abs. 3“ der Ausdruck „und 4“ eingefügt-
Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 66 a, Absatz eins, wird das Wort „Bewilligung“ durch die Wortfolge „mit Bescheid zugelassene Ausnahme“ ersetzt und vor dem Ausdruck „§ 46 Absatz eins und 4 die Wortfolge „eine Bewilligung nach“ eingefügt.
Der Landtagspräsident: Mag. Harald Sonderegger | Der Landeshauptmann: Mag. Markus Wallner |
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG.