VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2023 | | Ausgegeben am 7. Dezember 2023 |
59. Gesetz: Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und
Wohnungsleerständen – Sammelgesetz
XXXI. LT: RV 118/2023, 7. Sitzung 2023
Gesetz
über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen – Sammelgesetz
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz
über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen (Zweitwohnungsabgabegesetz – ZAG)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe Paragraph eins <, b, r, /, >, E, r, m, ä, c, h, t, i, g, u, n, g, zur Erhebung der Abgabe
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
§ 2
AbgabengegenstandParagraph 2 <, b, r, /, >, A, b, g, a, b, e, n, g, e, g, e, n, s, t, a, n, d,
(1)Absatz einsDer Zweitwohnungsabgabe unterliegen Zweitwohnungen im Sinne des Abs. 2. Der Zweitwohnungsabgabe unterliegen Zweitwohnungen im Sinne des Absatz 2,
(2)Absatz 2Als Zweitwohnungen gelten:
Wohnungen im Sinne des § 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters noch eine Ausnahme im Sinne des Abs. 4 vorliegt,Wohnungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters noch eine Ausnahme im Sinne des Absatz 4, vorliegt,
Wohnwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d des Campingplatzgesetzes, die für die Dauer von mehr als zehn Wochen aufgestellt sind.Wohnwagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Campingplatzgesetzes, die für die Dauer von mehr als zehn Wochen aufgestellt sind.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 lit. a ist hinsichtlich der maßgeblichen 26 Wochen im Kalenderjahr (Abs. 2 lit. a) nicht auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, sondernAbweichend von Absatz 2, Litera a, ist hinsichtlich der maßgeblichen 26 Wochen im Kalenderjahr (Absatz 2, Litera a,) nicht auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, sondern
bei Neuerrichtung der Wohnung im Laufe eines Kalenderjahres: auf den Zeitraum zwischen Vollendung des Bauvorhabens und dem Ende des Kalenderjahres,
bei Abbruch der Wohnung im Laufe des Kalenderjahres: auf den Zeitraum zwischen Beginn des Kalenderjahres und dem Abbruch der Wohnung,
bei einem Eigentümerwechsel im Laufe eines Kalenderjahres: auf den vom jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin zu vertretenden Zeitraum.
(4)Absatz 4Ausgenommen sind:
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen dienen, soweit sie gemäß § 16 des Raumplanungsgesetzes nicht als Ferienwohnung gelten, Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen dienen, soweit sie gemäß Paragraph 16, des Raumplanungsgesetzes nicht als Ferienwohnung gelten,
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig wie bei der Privatzimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und jeweils nur für kurze Zeit an ständig wechselnde Gäste überlassen werden, sofern keine Eigennutzung durch die abgabepflichtige Person oder deren nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) erfolgt,Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig wie bei der Privatzimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und jeweils nur für kurze Zeit an ständig wechselnde Gäste überlassen werden, sofern keine Eigennutzung durch die abgabepflichtige Person oder deren nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes) erfolgt,
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig auch unmittelbar als Arbeitsstätte für Zwecke der selbständigen Berufsausübung mit Kundenkontakten, wie z.B. als Arzt oder Ärztin, Psychotherapeut oder Psychotherapeutin udgl., verwendet werden,
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, des Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden,
eine bisher als Hauptwohnsitz verwendete Wohnung, die aufgrund der Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung oder aus vergleichbaren Gründen von dieser nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden,
eine Wohnung, die den Anforderungen, wie sie nach den bautechnischen Vorschriften für barrierefrei zu gestaltende Wohnungen gelten, entspricht und dem Eigentümer oder der Eigentümerin als Altersvorsorge dient, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde in einer Wohnung hat, die über keinen barrierefreien Zugang verfügt; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
eine Wohnung in einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin des Wohnhauses in der anderen Wohnung den Hauptwohnsitz hat; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
Wohnungen gewerblicher Bauträger in der Zeit zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung, höchstens auf die Dauer von drei Jahren; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden,
Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht oder sonst nach anderen rechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist,
Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit nicht entsprechen und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(5)Absatz 5Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass folgende Zweitwohnungen nicht der Zweitwohnungsabgabe unterliegen:
Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes sind, wenn Ferienwohnungen (Paragraph 16, des Raumplanungsgesetzes), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes sind, wenn
diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) benützt werden, diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes) benützt werden,
die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Person gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und
das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (Z. 2) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden,das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (Ziffer 2,) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden,
Wohnwagen, die auf einem Campingplatz aufgestellt werden.
(6)Absatz 6Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 4 oder Abs. 5 berufen, haben die Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Absatz 4, oder Absatz 5, berufen, haben die Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
§ 3
Abgabepflichtige PersonParagraph 3 <, b, r, /, >, A, b, g, a, b, e, p, f, l, i, c, h, t, i, g, e, Person
(1)Absatz einsAbgabepflichtige Person ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung. Im Falle des Eigentümerwechsels während des Kalenderjahres ist abgabepflichtige Person jener Eigentümer oder jene Eigentümerin, dem oder der die Abgabenschuld zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 3 lit. c).Abgabepflichtige Person ist der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung. Im Falle des Eigentümerwechsels während des Kalenderjahres ist abgabepflichtige Person jener Eigentümer oder jene Eigentümerin, dem oder der die Abgabenschuld zuzurechnen ist (Paragraph 2, Absatz 3, Litera c,).
(2)Absatz 2Miteigentümer und Miteigentümerinnen schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(3)Absatz 3Ist die Zweitwohnung über das gesamte Kalenderjahr an eine bestimmte Person vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist diese Person die abgabepflichtige Person, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin dies der Abgabenbehörde schriftlich vor Entstehen der Abgabenschuld unter Anschluss der erforderlichen Daten (Name und Adresse der wohnungsinnehabenden Person) bekannt gibt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin haftet persönlich für die Abgabenschulden.
(4)Absatz 4Bei Wohnwagen (§ 7) ist abgabepflichtige Person die den Wohnwagen innehabende Person. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.Bei Wohnwagen (Paragraph 7,) ist abgabepflichtige Person die den Wohnwagen innehabende Person. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
2. Abschnitt
Zweitwohnungen in Gebäuden
§ 4
BemessungsgrundlageParagraph 4 <, b, r, /, >, B, e, m, e, s, s, u, n, g, s, g, r, u, n, d, l, a, g, e,
(1)Absatz einsDie jährliche Abgabe ist von der Geschoßfläche der Zweitwohnung zu bemessen. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.
(2)Absatz 2Ändert sich während des Kalenderjahres die Geschoßfläche der Zweitwohnung (Abs. 1), so ist die jährliche Abgabe anteilig bis zum Beginn des Monats, der auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt, von der Geschoßfläche vor der Änderung und danach von jener nach der Änderung zu bemessen.Ändert sich während des Kalenderjahres die Geschoßfläche der Zweitwohnung (Absatz eins,), so ist die jährliche Abgabe anteilig bis zum Beginn des Monats, der auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt, von der Geschoßfläche vor der Änderung und danach von jener nach der Änderung zu bemessen.
(3)Absatz 3Der Eigentümer oder die Eigentümerin der Zweitwohnung hat auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche vorzulegen.
§ 5
Höhe der AbgabeParagraph 5 <, b, r, /, >, H, ö, h, e, der Abgabe
(1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnwagen (§ 7) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf jährlich je Quadratmeter der GeschoßflächeDie Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnwagen (Paragraph 7,) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf jährlich je Quadratmeter der Geschoßfläche
in Gemeinden, in denen bei mehr als 30 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, höchstens 18,50 Euro betragen;
in Gemeinden, in denen bei mehr als 15 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, höchstens 14,10 Euro betragen;
in Gemeinden, in denen bei bis zu 15 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, höchstens 8,20 Euro betragen.
Zusätzlich zu den in den lit. a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 2.775,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. a), 2.115,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. b) und 1.230,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. c).Zusätzlich zu den in den Litera a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 2.775,00 Euro (in Gemeinden gemäß Litera a,), 2.115,00 Euro (in Gemeinden gemäß Litera b,) und 1.230,00 Euro (in Gemeinden gemäß Litera c,).
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Kategorisierung der Gemeinden gemäß Abs. 1 jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Kalenderjahres auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat die Kategorisierung der Gemeinden gemäß Absatz eins, jährlich bis spätestens Ende Jänner eines jeden Kalenderjahres auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Beträge in Abs. 1 ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.Die Beträge in Absatz eins, ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.
(4)Absatz 4Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern sich die Anteile an Wohnungen, an denen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, in den betroffenen Gebietsteilen nicht nur geringfügig unterscheiden. Die Höchstsätze nach Abs. 1 bleiben unberührt. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern sich die Anteile an Wohnungen, an denen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, in den betroffenen Gebietsteilen nicht nur geringfügig unterscheiden. Die Höchstsätze nach Absatz eins, bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Abgabe vermindert sich im jeweiligen Kalenderjahr Die nach Absatz eins bis 4 ermittelte Abgabe vermindert sich im jeweiligen Kalenderjahr
wenn die Wohnung nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist: um je 10 %;
wenn die Wohnung aufgrund der einfachen Beschaffenheit, insbesondere mangels entsprechender Heizung, im Winter nicht benutzbar ist: um 30 %;
wenn die Wohnung aufgrund außerordentlicher Naturereignisse, wie erfolgten Lawinenabgängen, Vermurungen, Rutschungen, zumindest einen Monat nicht benutzbar ist: um 10 % für jeden vollen Monat der Unbenutzbarkeit.
Vermindert sich die ermittelte Abgabe aufgrund der lit. b, kann in den Monaten November bis März nicht zusätzlich eine Verminderung aufgrund der lit. c in Anspruch genommen werden. Vermindert sich die ermittelte Abgabe aufgrund der Litera b,, kann in den Monaten November bis März nicht zusätzlich eine Verminderung aufgrund der Litera c, in Anspruch genommen werden.
(6)Absatz 6Bei Neuerrichtung der Wohnung während des Kalenderjahrs reduziert sich die nach Abs. 1 bis 5 ermittelte Abgabe anteilig auf jenen Zeitraum, der zwischen dem auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Monat und dem Ende des Kalenderjahres liegt. Beim Abbruch der Wohnung gilt dasselbe, wobei der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und dem Abbruch der Wohnung maßgeblich ist.Bei Neuerrichtung der Wohnung während des Kalenderjahrs reduziert sich die nach Absatz eins bis 5 ermittelte Abgabe anteilig auf jenen Zeitraum, der zwischen dem auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Monat und dem Ende des Kalenderjahres liegt. Beim Abbruch der Wohnung gilt dasselbe, wobei der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und dem Abbruch der Wohnung maßgeblich ist.
(7)Absatz 7Die nach Abs. 1 bis 6 ermittelte Abgabe vermindert sich im jeweiligen Kalenderjahr um die Höhe der für Nächtigungen in der Zweitwohnung im jeweiligen Kalenderjahr von der abgabepflichtigen Person und deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) zu entrichtenden Gästetaxe (3. Abschnitt des Tourismusgesetzes).Die nach Absatz eins bis 6 ermittelte Abgabe vermindert sich im jeweiligen Kalenderjahr um die Höhe der für Nächtigungen in der Zweitwohnung im jeweiligen Kalenderjahr von der abgabepflichtigen Person und deren nahen Angehörigen (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes) zu entrichtenden Gästetaxe (3. Abschnitt des Tourismusgesetzes).
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der AbgabeParagraph 6 <, b, r, /, >, E, n, t, s, t, e, h, u, n, g und Fälligkeit der Abgabe
(1)Absatz einsDie Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(2)Absatz 2Die abgabepflichtige Person hat jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
3. Abschnitt
Wohnwagen
§ 7Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnungen (§ 5) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung höchstens 127,40 Euro betragen.Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnungen (Paragraph 5,) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf bei Wohnwagen für jedes Halbjahr der Aufstellung höchstens 127,40 Euro betragen.
(2)Absatz 2Der Betrag in Abs. 1 ändert sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.Der Betrag in Absatz eins, ändert sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.
(3)Absatz 3Die Abgabe nach Abs. 1 und 2 vermindert sich im jeweiligen Halbjahr der Aufstellung um die Höhe der für Nächtigungen in diesem Wohnwagen im jeweiligen Halbjahr der Aufstellung von der abgabepflichtigen Person und deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) zu entrichtenden Gästetaxe (3. Abschnitt des Tourismusgesetzes).Die Abgabe nach Absatz eins und 2 vermindert sich im jeweiligen Halbjahr der Aufstellung um die Höhe der für Nächtigungen in diesem Wohnwagen im jeweiligen Halbjahr der Aufstellung von der abgabepflichtigen Person und deren nahen Angehörigen (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes) zu entrichtenden Gästetaxe (3. Abschnitt des Tourismusgesetzes).
(4)Absatz 4Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Halbjahres, in dem der Wohnwagen mindestens zehn Wochen aufgestellt worden ist. Sie ist am 15. des auf die Vollendung dieses Halbjahres der Aufstellung folgenden Monats fällig.
(5)Absatz 5Die abgabepflichtige Person hat bis zum 15. des auf die Vollendung des Halbjahres der Aufstellung folgenden Monats sowie jeweils ein halbes Jahr später die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(6)Absatz 6Bei Wohnwagen, die auf einem Campingplatz aufgestellt sind, ist der Inhaber oder die Inhaberin des Campingplatzes verpflichtet, die Abgabe von der abgabepflichtigen Person einzuheben, die eingehobenen Beträge jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres an die Gemeinde abzuführen und darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Der Inhaber oder die Inhaberin des Campingplatzes haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 8
Datenverarbeitung, DatenerhebungParagraph 8 <, b, r, /, >, D, a, t, e, n, v, e, r, a, r, b, e, i, t, u, n, g,, Datenerhebung
(1)Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgabe und der Erfassung gemäß Abs. 3 erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten der abgabepflichtigen Person bzw. des Inhabers oder der Inhaberin eines Campingplatzes zu verarbeiten: Die Behörde ist ermächtigt, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgabe und der Erfassung gemäß Absatz 3, erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten der abgabepflichtigen Person bzw. des Inhabers oder der Inhaberin eines Campingplatzes zu verarbeiten:
Identifikationsdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Titel, die gesetzliche, satzungsgemäße oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe Name, Geschlecht, Geburtsdatum sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister),
Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer),
Daten über den Abgabengegenstand, über die Ausnahmen von der Abgabenpflicht und über die Verminderung der Abgabe,
grundstücks-, gebäude- und wohnungsbezogene Daten (z.B. über die Wohnungsbeschaffenheit oder die Geschoßfläche) oder Daten zum Wohnwagen.
(2)Absatz 2Zum Zweck der Erhebung der Zweitwohnungsabgabe und der Erfassung gemäß Abs. 3 ist die Behörde berechtigt auf automationsunterstütztem WegZum Zweck der Erhebung der Zweitwohnungsabgabe und der Erfassung gemäß Absatz 3, ist die Behörde berechtigt auf automationsunterstütztem Weg
eine Verknüpfungsanfrage mit dem Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Adresse im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 durchzuführen,eine Verknüpfungsanfrage mit dem Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Adresse im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 durchzuführen,
in das lokale Gebäude- und Wohnungsregister Einsicht zu nehmen,
auf die Daten der Baubehörde (insbesondere Baubescheide und Planunterlagen) für die betreffende Wohnung zuzugreifen.
(3)Absatz 3Die Behörde hat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und des Zeitpunktes der Fälligkeit der Abgabe (§ 6 Abs. 2) alle Zweitwohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters weder eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) noch ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 4 vorliegt, als leerstehende Wohnungen für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu erfassen und die entsprechenden Daten (Anzahl, Adresse, Geschoßfläche der einzelnen Wohnung) auf Verlangen der Landesregierung auch dieser für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu übermitteln. Die Behörde hat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und des Zeitpunktes der Fälligkeit der Abgabe (Paragraph 6, Absatz 2,) alle Zweitwohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters weder eine Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz oder weiterer Wohnsitz) noch ein Ausnahmegrund nach Paragraph 2, Absatz 4, vorliegt, als leerstehende Wohnungen für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu erfassen und die entsprechenden Daten (Anzahl, Adresse, Geschoßfläche der einzelnen Wohnung) auf Verlangen der Landesregierung auch dieser für allfällige Maßnahmen zur Aktivierung von Leerstand zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Behörde darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 3 auch den Behörden nach den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den baurechtlichen Vorschriften (z.B. nach den §§ 40, 46, 47 oder 48 des Baugesetzes) oder nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. nach § 57 Abs. 1 lit. e und f des Raumplanungsgesetzes) erforderlich sind. Die Behörde darf die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Litera d und e sowie Absatz 3, auch den Behörden nach den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den baurechtlichen Vorschriften (z.B. nach den Paragraphen 40,, 46, 47 oder 48 des Baugesetzes) oder nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e und f des Raumplanungsgesetzes) erforderlich sind.
§ 9
Eigener Wirkungsbereich, BehördeParagraph 9 <, b, r, /, >, E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich, Behörde
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2)Absatz 2Behörde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Gebiet der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und ÜbergangsbestimmungParagraph 10 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009, Nr. 27/2012, Nr. 27/2015, Nr. 78/2017, Nr. 80/2017 und Nr. 39/2019, außer Kraft.
(3)Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2024 in Kraft treten.
(4)Absatz 4Ist die Abgabe für Wohnwagen aufgrund einer nach dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, ergangenen Verordnung für einen Zeitraum zu entrichten, der in den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, ist für diesen Zeitraum eine Abgabe aufgrund einer nach diesem Gesetz ergangenen Verordnung nicht zu entrichten.
Artikel II
Das Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 24/2002, Nr. 69/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 79/2017 und Nr. 12/2021, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gebietskörperschaften“ die Wortfolge „und Gemeindeverbände“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz 4, wird nach dem Wort „Gebietskörperschaften“ die Wortfolge „und Gemeindeverbände“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994) abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 2, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994) abgabepflichtig im Sinne des Absatz eins,
(6)Absatz 6Einrichtungen, die die Voraussetzungen einer abgabenrechtlichen Begünstigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung erfüllen, sind nicht abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.“ Einrichtungen, die die Voraussetzungen einer abgabenrechtlichen Begünstigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke nach Maßgabe der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung erfüllen, sind nicht abgabepflichtig im Sinne des Absatz eins Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Die §§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2, 3 Abs. 2 und 3a Abs. 1a“ sowie der Ausdruck „in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz eins, wird der Ausdruck „Der Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch den Ausdruck „Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 3 Absatz 2 und 3a Absatz eins a, “, sowie der Ausdruck „in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,, ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „bis 3“ und wird der Ausdruck „, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995“ durch den Ausdruck „; dies gilt nicht für Umsätze aus Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt. Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, entfällt der Ausdruck „bis 3“ und wird der Ausdruck „, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995“ durch den Ausdruck „; dies gilt nicht für Umsätze aus Ausfuhrlieferungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der § 10 Abs. 1 lit. b und c lautet: Der Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und c lautet:
Umsätze aus Lieferungen in andere Bundesländer;
Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Vorarlberg erbracht wurden;“ Umsätze aus sonstigen Leistungen (Paragraph 3 a, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Vorarlberg erbracht wurden;“
6.Novellierungsanordnung 6, Der § 10 Abs. 1 lit. d entfällt; die bisherige lit. e wird als lit. d bezeichnet. Der Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, entfällt; die bisherige Litera e, wird als Litera d, bezeichnet.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 10 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. d folgende lit. e eingefügt:Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der nunmehrigen Litera d, folgende Litera e, eingefügt:
Umsätze aus dem Eigenverbrauch jener Zweitwohnungen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnungsabgabe zu entrichten war;“
8.Novellierungsanordnung 8, Der § 12 Abs. 5 entfällt.Der Paragraph 12, Absatz 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 15 Abs. 1 entfällt die lit. e; die bisherigen lit. f und g werden als lit. e und f bezeichnet. Im Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Litera e, ;, die bisherigen Litera f und g werden als Litera e und f bezeichnet.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gästetaxe“ der Ausdruck „für Nächtigungen durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes)“ eingefügt.Im Paragraph 18, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gästetaxe“ der Ausdruck „für Nächtigungen durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes)“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „von Gästen (§ 1 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes)“ ersetzt. Im Paragraph 18, Absatz 2, wird der Ausdruck „von Gästen (Paragraph eins, Absatz 3,)“ durch den Ausdruck „durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach dem § 20 wird folgender § 21 eingefügt:Nach dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, eingefügt:
„§ 21
Verweise
Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 237/2022;Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 237/2022;
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022;Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108/2022;
E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2022;E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 61/2022;
Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023;Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2023;
Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2022;Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 93/2022;
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022.“Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige § 21 wird als § 22 bezeichnet.Der bisherige Paragraph 21, wird als Paragraph 22, bezeichnet.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem nunmehrigen § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Art. II des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 59/2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Für die Berechnung des Tourismusbeitrages für die Jahre 2024 und 2025 gilt der § 10 Abs. 1 lit. e mit der Maßgabe, dass Umsätze aus dem Eigenverbrauch jener Ferienwohnungen, für die aufgrund einer nach dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, ergangenen Verordnung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten war, zu berücksichtigen sind.“Art. römisch II des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 59/2023, tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. Für die Berechnung des Tourismusbeitrages für die Jahre 2024 und 2025 gilt der Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, mit der Maßgabe, dass Umsätze aus dem Eigenverbrauch jener Ferienwohnungen, für die aufgrund einer nach dem Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen, LGBl.Nr. 87/1997, ergangenen Verordnung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten war, zu berücksichtigen sind.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner