VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2023 | | Ausgegeben am 7. Dezember 2023 |
58. Gesetz: Baugesetz, Änderung |
XXXI. LT: RV 117/2023, 7. Sitzung 2023römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 117 aus 2023,, 7. Sitzung 2023
Gesetz
über eine Änderung des Baugesetzes1Gesetz, über eine Änderung des Baugesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021, Nr. 69/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 41/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022, Nr. 85/2022, Nr. 44/2023 und Nr. 48/2023, wird wie folgt geändert:Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2007,, Nr. 34 aus 2008,, Nr. 32 aus 2009,, Nr. 29 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 11 aus 2014,, Nr. 12 aus 2014,, Nr. 17 aus 2014,, Nr. 22 aus 2014,, Nr. 23 aus 2015,, Nr. 37 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 8 aus 2017,, Nr. 47 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 35 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 64 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 69 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 41 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022,, Nr. 85 aus 2022,, Nr. 44 aus 2023, und Nr. 48 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 lit. p wird vor der Wortfolge „die Verwendung eines Gebäudes“ die Wortfolge „dazu zählt in Gebieten, in denen die Bestimmungen über Ferienwohnungen nach dem Raumplanungsgesetz zur Anwendung gelangen, auch die Begründung von Wohnungseigentum an bislang oder künftig der gastgewerblichen Beherbergung dienenden Einheiten;“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, wird vor der Wortfolge „die Verwendung eines Gebäudes“ die Wortfolge „dazu zählt in Gebieten, in denen die Bestimmungen über Ferienwohnungen nach dem Raumplanungsgesetz zur Anwendung gelangen, auch die Begründung von Wohnungseigentum an bislang oder künftig der gastgewerblichen Beherbergung dienenden Einheiten;“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der § 8 Abs. 4 entfällt.Der Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 21a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die betreffenden Energieausweisdaten“ die Wortfolge „sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei“ eingefügt.Im Paragraph 21 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Die betreffenden Energieausweisdaten“ die Wortfolge „sowie die zu Grunde liegende Berechnungsdatei“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 21a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit“ die Wortfolge „sowie auf die zu Grunde liegende Berechnungsdatei“ eingefügt.Im Paragraph 21 a, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „dieses Gebäudes bzw. dieser Nutzungseinheit“ die Wortfolge „sowie auf die zu Grunde liegende Berechnungsdatei“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 26 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „und 4“.Im Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, entfällt der Ausdruck „und 4“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs. 1 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 26 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f angefügt:Im Paragraph 26, Absatz eins, wird nach der Litera e, folgende Litera f, angefügt:
§§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.“Paragraphen 12, Absatz 8, 14, Absatz 7 und Paragraph 63, Absatz 5, zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem § 26 wird folgender § 26a eingefügt:Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, eingefügt:
„§ 26a
Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht„§ 26a, Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschwerderecht
(1)Absatz eins,Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind in Verfahren betreffend Seveso-Betriebe und betreffend Vorhaben innerhalb des einzuhaltenden Schutzabstandes bestehender Seveso-Betriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beteiligen.Anerkannte Umweltorganisationen (Absatz 7,) sind in Verfahren betreffend Seveso-Betriebe und betreffend Vorhaben innerhalb des einzuhaltenden Schutzabstandes bestehender Seveso-Betriebe nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beteiligen.
(2)Absatz 2,Eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) hat in Verfahren nach Abs. 1, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 3 lit. d Gebrauch macht, das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihr ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme kann sie die Einhaltung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihr zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.Eine anerkannte Umweltorganisation (Absatz 7,) hat in Verfahren nach Absatz eins,, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Absatz 3, Litera d, Gebrauch macht, das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihr ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme kann sie die Einhaltung der Paragraphen 12, Absatz 8, 14, Absatz 7 und Paragraph 63, Absatz 5, zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihr zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
(3)Absatz 3,Um eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des Abs. 2 zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz):Um eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des Absatz 2, zu ermöglichen, hat die Baubehörde folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, Gemeindegesetz bzw. Paragraph 9, Bezirksverwaltungsgesetz):
Gegenstand des Vorhabens,
die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 ist,die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach Paragraph 18, Absatz eins, ist,
Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können,
einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation (Abs. 7) schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird, einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist eine anerkannte Umweltorganisation (Absatz 7,) schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen kann, sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird,
sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung,
Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde hat Entscheidungen über Bauvorhaben nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e Gemeindegesetz bzw. § 9 Bezirksverwaltungsgesetz). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 7) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Baubehörde hat Entscheidungen über Bauvorhaben nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, Gemeindegesetz bzw. Paragraph 9, Bezirksverwaltungsgesetz). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 7,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(5)Absatz 5,Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 7) sind berechtigt, gegen die Entscheidung über Bauvorhaben nach Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes zu erheben (Art. 132 B-VG).Anerkannte Umweltorganisationen (Absatz 7,) sind berechtigt, gegen die Entscheidung über Bauvorhaben nach Absatz eins, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Paragraphen 12, Absatz 8, 14, Absatz 7 und Paragraph 63, Absatz 5, zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglichen Festlegungen des Bebauungsplanes zu erheben (Artikel 132, B-VG).
(6)Absatz 6,Werden in einer Beschwerde nach Abs. 5 von einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 7), die sich am Verfahren nach Abs. 1 beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Werden in einer Beschwerde nach Absatz 5, von einer anerkannten Umweltorganisation (Absatz 7,), die sich am Verfahren nach Absatz eins, beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(7)Absatz 7,Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in Vorarlberg befugt sind.“Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisationen anerkannt und zur Ausübung der Parteirechte in Vorarlberg befugt sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 57 wird der bisherige Abs. 15 als Abs. 7 bezeichnet.Im Paragraph 57, wird der bisherige Absatz 15, als Absatz 7, bezeichnet.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach dem § 62 wird folgender § 63 angefügt:Nach dem Paragraph 62, wird folgender Paragraph 63, angefügt:
„§ 63
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 58/2023„§ 63, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 58/2023
(1)Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 58/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 58 aus 2023,, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Der § 2 Abs. 1 lit. p zweiter Teilsatz in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beim zuständigen Grundbuchsgericht nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 eingebracht worden ist.Der Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, zweiter Teilsatz in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 58 aus 2023, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beim zuständigen Grundbuchsgericht nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58 aus 2023, eingebracht worden ist.
(3)Absatz 3,Die Ergänzung der Bestimmungen des § 21a Abs. 2 und 3 betreffend die zu Grunde liegende Berechnungsdatei durch die Novelle LGBl.Nr. 58/2023 findet keine Anwendung auf Energieausweisdaten, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 in die Energieausweisdatenbank eingebracht worden sind.“Die Ergänzung der Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 betreffend die zu Grunde liegende Berechnungsdatei durch die Novelle LGBl.Nr. 58 aus 2023, findet keine Anwendung auf Energieausweisdaten, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58 aus 2023, in die Energieausweisdatenbank eingebracht worden sind.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.