VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 7. Dezember 2023

57. Gesetz: Raumplanungsgesetz, Änderung

 
römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 116 aus 2023,, 7. Sitzung 2023

Gesetz, über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes1

Der Landtag hat beschlossen:

Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 1996,, Nr. 33 aus 1997,, Nr. 48 aus 1998,, Nr. 43 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 33 aus 2005,, Nr. 23 aus 2006,, Nr. 42 aus 2007,, Nr. 35 aus 2008,, Nr. 19 aus 2011,, Nr. 28 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 22 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 4 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, wird nach der Wortfolge „Natur und Landschaft“ die Wortfolge „und der Schutz des Klimas“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, wird nach der Wortfolge „bestmöglich vor Naturgefahren“ die Wortfolge „und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels“ sowie nach der Wortfolge „zum Schutz vor Naturgefahren“ die Wortfolge „und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, wird das Wort „Die“ durch die Wortfolge „Günstige Rahmenbedingungen für leistbares Wohnen sind anzustreben; die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Litera i, folgende Litera j, eingefügt:

  1. Litera j
    Auf einen effizienten Einsatz von Energie ist zu achten und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme soll forciert werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz 3, werden die bisherigen Litera j bis l als Litera k bis m bezeichnet.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Paragraph 5, lautet:

„§ 5, Grundlagenerhebung, Verarbeitung personenbezogener Daten, geographisches Informationssystem, Bericht“

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Jede Person sowie Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen über alle Umstände Auskunft zu geben und Daten im Sinne des Absatz 5, zu übermitteln, sofern diese zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4, erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit die betreffenden Dienststellen die relevanten Umstände durch Einsicht in die ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Register feststellen können.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 8 eingefügt:

  1. Absatz 4,Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz 5, wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. Litera a
      soweit dies zur Grundlagenerhebung nach Paragraph 5, Absatz eins,, zum Zweck der Erlassung oder Änderung von Landesraumplänen, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 7 und zur Erlassung von Bausperren nach Paragraph 9, erforderlich ist;
    2. Litera b
      soweit dies zum Zweck der Erlassung oder Änderung räumlicher Entwicklungspläne, von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Verordnungen nach den Paragraphen 31 bis 34 a und Bausperren nach den Paragraphen 25 und 37 sowie zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach den Paragraphen 22 und 35 erforderlich ist;
    3. Litera c
      soweit dies zur Erlassung von Verordnungen nach den Paragraphen 16 a und 16 b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 16 a, Absatz 3,, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den Paragraphen 16 und 16 a sowie zur Führung der Ferienwohnungsverzeichnisse nach Paragraph 16 b, erforderlich ist;
    4. Litera d
      soweit dies zur Abwicklung von Entschädigungen nach den Paragraphen 10, Absatz 3 und 27 erforderlich ist;
    5. Litera e
      soweit dies zur Durchführung privatwirtschaftlicher Maßnahmen nach Paragraph 38 a, erforderlich ist;
    6. Litera f
      soweit dies zur Durchführung von Grundstücksteilungen nach dem römisch vier. Hauptstück sowie von Umlegungsverfahren und Grenzänderungen nach dem römisch fünf. Hauptstück erforderlich ist;
    7. Litera g
      soweit dies zur Durchführung von Zwangsversteigerungen nach Paragraph 57 a, erforderlich ist.
  2. Absatz 5,Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Absatz 4, verarbeitet werden:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten von Grundstückseigentümern, dinglich Berechtigten, Planern, Sachverständigen und Planungsbeteiligten;
    2. Litera b
      grundstücks- und anlagenbezogene Daten;
    3. Litera c
      nutzungsbezogene Daten;
    4. Litera d
      umweltbezogene Daten.
  3. Absatz 6,Die Übermittlung von Daten an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.
  4. Absatz 7,Die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
  5. Absatz 8,Soweit Daten nach Absatz 2, letzter Satz ermittelt werden können, besteht keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Artikel 14, der Datenschutz-Grundverordnung.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, werden die bisherigen Absatz 4 und 5 als Absatz 9 und 10 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 9, wird der Ausdruck „Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 11, lautet:

„§ 11, Allgemeines“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, wird nach der Wortfolge „von Natur und Landschaft“ die Wortfolge „und den Schutz des Klimas“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera f, entfällt nach der Wortfolge „des Schutzes vor Naturgefahren“ der Beistrich und wird die Wortfolge „und vor nachteiligen Auswirkungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera j, wird nach der Wortfolge „besonderer Berücksichtigung der“ die Wortfolge „Integration und“ und nach der Wortfolge „Nutzung erneuerbarer Energien“ die Wortfolge „sowie von Abwärme“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera k, wird nach der Wortfolge „für den gemeinnützigen“ die Wortfolge „oder für den förderbaren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Der Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Bereits vor der Beschlussfassung des Entwurfes des räumlichen Entwicklungsplanes ist die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 11, Absatz 5 und Absatz 6, wird jeweils der Ausdruck „zweiter Satz“ durch den Ausdruck „erster Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 11 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 12, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist auf Planungen des Bundes, des Landes und anderer betroffener Gemeinden sowie auf für die Raumplanung bedeutsame Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungsplan darf einem Landesraumplan und dem räumlichen Entwicklungsplan nicht widersprechen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 12, werden die bisherigen Absatz 2 bis 4 als Absatz 3 bis 5 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 20, Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 16“ durch den Ausdruck „§ 16a“ und der Ausdruck „§ 16b“ durch den Ausdruck „§ 16c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 4, wird der Ausdruck „16“ durch den Ausdruck „16a“ und der Ausdruck „16b“ durch den Ausdruck „16c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 5, Litera a, wird nach dem Wort „festzulegen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „es sei denn, die Errichtung von oberirdischen Gebäuden ist aufgrund von Festlegungen im Bebauungsplan (Paragraph 28,) nicht möglich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, wird der Ausdruck „Bauflächen-“ durch die Wortfolge „Bauflächenwidmung (Grundwidmung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 12, wird nach dem nunmehrigen Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der für eine rechtmäßige Bebauung maßgeblichen Vorschriften mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Fläche nach Absatz 5, im Falle der Neuwidmung als Baufläche oder bei Änderung der Bauflächenwidmung für sich genommen zu einer geordneten Bebauung geeignet bzw. nicht geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 12, wird der bisherige Absatz 5, als Absatz 7, bezeichnet und im nunmehrigen Absatz 7, der Ausdruck „16“ durch den Ausdruck „16a“ sowie der Ausdruck „16b“ durch den Ausdruck „16c“ ersetzt; weiters wird nach der Wortfolge „Vereinbarung nach Paragraph 38 a, Absatz 2, Litera a, vorliegt“ die Wortfolge „und die Fläche für sich genommen aufgrund ihrer Größe, Form und Lage zu einer Verwendung entsprechend dem festgelegten Verwendungszweck geeignet ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Dem nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Dasselbe gilt bei der Änderung einer solcherart befristeten Widmung als besondere Fläche. Die Bestimmung des Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 27, Der bisherige Paragraph 12, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 12, werden die bisherigen Absatz 7 bis 9 als Absatz 8 bis 10 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 29, Dem nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle bereits rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe gilt Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz.“

Novellierungsanordnung 30, Der Paragraph 14, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 8, Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind; außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe nicht errichtet werden. Werden im Falle eines bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 8, nicht eingehalten, kann eine entsprechende Zone dann festgelegt werden, wenn für das Gebiet, auf dem der Seveso-Betrieb errichtet ist, und für die innerhalb des nach Paragraph 12, Absatz 8, einzuhaltenden Schutzabstandes gelegenen Flächen mit einem Bebauungsplan nach Paragraph 28, jene baulichen Maßnahmen festgelegt sind, die notwendig sind, damit die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert und die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.“

Novellierungsanordnung 30a, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „lit. i bis k“ durch den Ausdruck „lit. i, k und l“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 15, Absatz 8, Litera c, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 15, Absatz 8, Litera d, wird die Wortfolge „ , sofern die Verkaufsfläche 900 m² übersteigt.“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 15, Absatz 8, wird nach der Litera d, folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    eine Photovoltaikanlage Teil des Einkaufszentrums ist, deren Anlagenleistung geeignet ist, in Summe den für die Raumkühlung benötigten Strom abzudecken, es sei denn, eine solche Anlage ist aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund zu geringer Sonneneinstrahlung am Standort nicht zweckmäßig.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 15 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „angemessene Versorgungsstruktur“ die Wortfolge „in der Gemeinde und in benachbarten Gemeinden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Der Paragraph 16, lautet:

„§ 16, Ferienwohnungen, Begriff

  1. Absatz eins,Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.
  2. Absatz 2,Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Litera a
      Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist, ausgenommen Wohnungen und Wohnräume nach Absatz 3,, sowie
    2. Litera b
      Mobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, Litera a, gelten folgende Wohnungen und Wohnräume im Sinne des Absatz eins, als Ferienwohnung:
    1. Litera a
      Wohnungen und Wohnräume, an denen über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehende Verfügungsrechte bestehen,
    2. Litera b
      Wohnungen und Wohnräume, an denen Wohnungseigentum besteht, sofern sie Teil einer betrieblichen oder sonst funktionalen Einheit der gastgewerblichen Beherbergung (wie Hotels, Apparthotels u.dgl.) sind und diese mindestens zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst oder
    3. Litera c
      Wohnungen und Wohnräume, die auch vom Eigentümer bzw. im Falle des Eigentums einer Unternehmung von einem Teilhaber mit beherrschendem Einfluss oder von deren nahen Angehörigen (Absatz 4,) benützt werden.
  4. Absatz 4,Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.“

Novellierungsanordnung 36, Nach dem Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

„§ 16a, Ferienwohnungen, Errichtung und Nutzung

  1. Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung) können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Darin können Zonen festgelegt werden, in denen nur der gastgewerblichen Beherbergung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b und c dienende Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, sofern eine Eigennutzung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera c, nur wie eine Nutzung durch normale Gäste im Ausmaß von höchstens drei Wochen im Jahr erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 3, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
  3. Absatz 3,Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera b, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera c, erteilt werden:
    1. Litera a
      auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört, ihm aufgrund beruflicher oder familiärer Umstände eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum auch anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Paragraph 16, Absatz 4,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;
    2. Litera b
      auf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder
    3. Litera c
      auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
  4. Absatz 4,Der Antrag nach Absatz 3, hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5,Wer sich auf eine Ausnahme nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, beruft, hat dem Bürgermeister auf Verlangen geeignete Nachweise zu erbringen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für den Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 3, im Hinblick auf die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine unzulässige Nutzung als Ferienwohnung anzunehmen, haben Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen auf Verlangen des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dazu erforderlichen verbrauchsbezogenen Daten zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung den Prozentsatz nach Absatz 3, Litera b, verringern, wenn dies zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, oder erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung eines gastgewerblichen Mindestangebotes in der Gemeinde erforderlich ist und dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
  7. Absatz 7,Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Absatz 3, Litera a, oder b oder beide literae auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind, wenn eine Ferienwohnungsquote nach Paragraph 16 b, Absatz 4, festgelegt wurde, diese in der Gemeinde bereits überschritten ist und die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 Litera a und b auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 37, Der bisherige Paragraph 16 a, wird als Paragraph 16 b, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 38, Im nunmehrigen Paragraph 16 b, Absatz eins, Litera a, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 16a Absatz eins und der Ausdruck „§ 16 Absatz 4, oder“ durch den Ausdruck „§ 16a Absatz 3,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im nunmehrigen Paragraph 16 b, Absatz eins, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 57 aus 2023,,“

Novellierungsanordnung 40, Im nunmehrigen Paragraph 16 b, Absatz eins, wird die bisherige Litera b, als Litera c, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 41, Im nunmehrigen Paragraph 16 b, Absatz eins, Litera c, entfällt die Wortfolge „einer Anzeige gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27 aus 1993,,“.

Novellierungsanordnung 42, Im nunmehrigen Paragraph 16 b, Absatz eins, wird nach der Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    einer Anzeige gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 59, Absatz 10, in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmung“

Novellierungsanordnung 43, Im nunmehrigen Paragraph 16 b, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 16a Absatz eins, ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Widmungen nach Paragraph 16 a, Absatz eins, zweiter Satz.“

Novellierungsanordnung 44, Im nunmehrigen Paragraph 16 b, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 16a Absatz 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Der bisherige Paragraph 16 b, wird als Paragraph 16 c, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, Der Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Als Sondergebiete können Flächen festgelegt werden, auf denen Gebäude und Anlagen errichtet werden dürfen, die ihrer Zweckwidmung nach an einen bestimmten Standort gebunden sind oder sich an einem bestimmten Standort besonders eignen, insbesondere Flächen für
    1. Litera a
      Anlagen, die in der Art der Bodennutzung der Land- oder Forstwirtschaft ähneln (z.B. Kleingärten, gewerbliche Gärtnereien);
    2. Litera b
      Anlagen, die Erholungszwecken oder ähnlichen Zwecken dienen (z.B. Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze, Campingplätze, Ausflugsgasthöfe, Beherbergungsbetriebe, Schutzhütten);
    3. Litera c
      Anlagen der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (z.B. Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umspannwerke, Trafostationen, Funkanlagen, Funksendemasten, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, Abfallsammelstellen und Abfallbehandlungsanlagen, Bauhöfe der öffentlichen Hand);
    4. Litera d
      Anlagen, die aufgrund der Art oder den Umständen des Vorhabens zur Vermeidung von Nutzungskonflikten außerhalb eines als Baufläche gewidmeten Gebietes errichtet werden sollen (z.B. Steinbrüche, Kiesgruben, Beton- bzw. Kieswerke, Brechanlagen, Sägewerke, Schießstätten, Sprengmittellager, Kasernen);
    5. Litera e
      Lagerplätze im Zusammenhang mit Nutzungen nach Litera a bis d;
    6. Litera f
      Anlagen zur zweckmäßigen Erschließung rechtmäßig bestehender Gebäude und sonstiger Anlagen (z.B. Stellplätze).

Der vorgesehene Verwendungszweck ist in der Widmung anzuführen.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 20, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „zählt auch der gemeinnützige Wohnbau“ die Wortfolge „sowie Wohnbau, der im Hinblick auf die objektbezogenen Voraussetzungen nach den Vorschriften des Wohnbauförderungsrechts förderbar ist (förderbarer Wohnbau)“ und nach der Wortfolge „als Vorbehaltsfläche für gemeinnützigen“ die Wortfolge „oder für förderbaren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 21, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden,“ durch die Wortfolge „alle angrenzenden Gemeinden und, sofern deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und sonstige öffentliche Dienststellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49a, Im Paragraph 21, Absatz 3, wird der Ausdruck „zweiter Satz“ durch den Ausdruck „erster Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 21 b, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 21 b, Absatz eins, Litera a, wird vor der Wortfolge „dem Mindestmaß der baulichen Nutzung“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 21 b, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 21 b, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „16“ durch den Ausdruck „16a“ und der Ausdruck „16b“ durch den Ausdruck „16c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, wird der Ausdruck „§ 16“ durch den Ausdruck „§ 16a“ und der Ausdruck „§ 16b“ durch den Ausdruck „§ 16c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde im Internet“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal im Internet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz wird vor der Wortfolge „öffentlicher Dienststellen“ die Wortfolge „der angrenzenden Gemeinden und sonstiger“ eingefügt sowie nach der Wortfolge „begrenzt werden“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „die Landesregierung ist jedenfalls anzuhören“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten einer ersatzweise festzulegenden Widmung eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Absatz 2, nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „durch Verordnung“ die Wortfolge „für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 28, Absatz 2, Litera d, wird nach dem Wort „Naturgefahren“ die Wortfolge „und vor nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 28, Absatz 2, Litera i, wird nach der Wortfolge „nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien“ die Wortfolge „sowie von Abwärme“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 28, Absatz 3, Litera a, wird nach dem Wort „Betriebsgebäude“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „befestigte Fläche für betriebliche Zwecke“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 28, Absatz 3, Litera f, wird nach dem Ausdruck „(Paragraph 34,)“ die Wortfolge „sowie das Mindestausmaß an Stellflächen für Fahrräder für Bauwerke (Paragraph 34 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 28, Absatz 3, wird nach der Litera k, folgende Litera l, eingefügt:

  1. Litera l
    besondere bauliche Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle und zur Begrenzung deren Folgen bei rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieben (Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz),“

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 28, Absatz 3, werden die bisherigen Litera l bis s als Litera m bis t bezeichnet.

Novellierungsanordnung 65, Im nunmehrigen Paragraph 28, Absatz 3, Litera n, wird nach dem Wort „Farbe“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Begrünung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 66, Im nunmehrigen Paragraph 28, Absatz 3, Litera o, wird nach der Wortfolge „landschaftlich und städtebaulich wertvolle Ausblicke“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „zur Erhaltung von Natur und Landschaft, aus Gründen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel frei zu haltende Flächen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 67, Im nunmehrigen Paragraph 28, Absatz 3, Litera p, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Abstellplätze“ die Wortfolge „und Stellflächen für Fahrräder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 28, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 9“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Nach dem Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, eingefügt:

„§ 34a, Mindeststellflächen für Fahrräder

  1. Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann, auch ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder für Teile desselben ein Mindestausmaß an Flächen für das Abstellen von Fahrrädern für Bauwerke festlegen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Ausmaß diese Flächen in einem Abstellraum bereitzustellen sind.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass durch Verordnung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Baugesetz Mindestflächen für das Abstellen von Fahrrädern festgelegt wurden, dürfen diese Flächen in einer Verordnung nach Absatz eins, nicht niedriger festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 35, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 36, wird der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ sowie der Ausdruck „Abs. 9“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 37, Absatz eins, wird der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Im Falle einer auch nur teilweisen Aufhebung eines Bebauungsplanes oder einer Verordnung nach den Paragraphen 31 bis 34 a durch den Verfassungsgerichtshof gilt ab der Wirksamkeit der Aufhebung bis zum Inkrafttreten der ersatzweise zu treffenden Festlegungen eine Bausperre. Diese bewirkt, dass Bewilligungen im Sinne des Absatz 2, nur zulässig sind, wenn das geplante Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht widerspricht und diese selbst auch nicht der Grund für die Aufhebung gewesen ist. Die Bausperre tritt spätestens zwei Jahre nach ihrem Wirksamkeitsbeginn außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 74, Im Paragraph 38, Absatz eins, wird der Ausdruck „bis 34“ durch den Ausdruck „bis 34a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 38 a, Absatz 2, Litera b, wird nach der Wortfolge „einschließlich jenem des gemeinnützigen“ die Wortfolge „oder des förderbaren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 38 a, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, wird der Ausdruck „des Paragraph 16, oder Paragraph 59, Absatz 22, durch den Ausdruck „der Paragraphen 16 a, 59, Absatz 22, oder 63 Absatz 4 und der Ausdruck „§ 16 Absatz 4, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 59, Absatz 22, durch den Ausdruck „den Paragraphen 16 a, Absatz 3, 59, Absatz 22, oder 63 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Im Paragraph 57, Absatz eins, Litera f, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 16a Absatz eins und der Punkt nach dem Wort „Wartungspersonal“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 57, Absatz eins, wird nach der Litera f, folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    gegen eine Verpflichtung nach Paragraph 16 a, Absatz 5 und nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Absatz 5, verstößt.“

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 57, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „und lit. f“ durch den Ausdruck „sowie Litera f und g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 57, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 16a Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Im Paragraph 57, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „wie die Wohnung oder der Wohnraum genutzt wurde“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „§ 16a Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 83, Im Paragraph 58, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 16b Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 16c Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Im Paragraph 58, Absatz 3, Litera b, letzter Satz entfällt der Ausdruck „zweiter und“.

Novellierungsanordnung 85, Im Paragraph 58, Absatz 3, Litera d, wird nach der Wortfolge „notwendig sind“ die Wortfolge „oder soweit es sich um Zubauten zu ganzjährig bewohnten Wohngebäuden handelt; für letztere gelten die Beschränkungen nach Absatz eins, bzw. im Falle der Litera b, die dort genannten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 86, Im Paragraph 59, Absatz 26, wird nach dem Ausdruck „§ 16a Absatz 4 und 5 die Wortfolge „in der Fassung LGBl.Nr. 22/2015“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 87, Im Paragraph 61, Absatz 6 und 7 wird jeweils der Ausdruck „Dezember 2022“ durch den Ausdruck „Dezember 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Im Paragraph 61, wird nach dem Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Absatz 6, oder Absatz 7, nicht nach und wird dieser auch nach Ablauf einer von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzenden angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, dürfen außer in den Fällen des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz keine weiteren Grundflächen als Bauflächen oder Sondergebiete gewidmet werden.“

Novellierungsanordnung 89, Der bisherige Paragraph 63, wird als Paragraph 62, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 90, Nach dem nunmehrigen Paragraph 62, wird folgender Paragraph 63, angefügt:

„§ 63, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023

  1. Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57 aus 2023,, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57 aus 2023, bestehende räumliche Entwicklungspläne oder danach erlassene räumliche Entwicklungspläne, deren Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Novelle erfolgt ist, sind spätestens im Zuge der ersten nach Paragraph 11 b, Absatz 2, erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 2023, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3,Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57 aus 2023, baubehördlich bewilligten Wohnungen und Wohnräumen, die aufgrund der Ausnahme der gastgewerblichen Beherbergung in der Fassung vor LGBl.Nr. 57 aus 2023, nicht als Ferienwohnungen gegolten haben, seit Inkrafttreten der Novelle (unter Umständen auch erst aufgrund einer späteren Verwendung) im Lichte des Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 2023, jedoch als Ferienwohnungen gelten, ist
    1. Litera a
      die weitere Nutzung abweichend von Paragraph 16 a, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 2023, im Rahmen der aufrechten Baubewilligung zulässig;
    2. Litera b
      eine wesentliche Änderung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren in Anwendung des Paragraph 16, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57 aus 2023, zu beurteilen, sofern das Bauverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Dies gilt nicht, sofern Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, Litera b, in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 2023, erst nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57 aus 2023, begründet wird, es sei denn, der entsprechende Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums wurde bereits vor diesem Zeitpunkt beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht.

  1. Absatz 4,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57 aus 2023, bestehende Berechtigungen zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung (Paragraph 16 b, Absatz eins, Litera b bis d) bleiben aufrecht wie bisher.
  2. Absatz 5,Für bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 57 aus 2023, rechtmäßig bestehende Seveso-Betriebe im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, zweiter Satz hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren einen Bebauungsplan nach der genannten Bestimmung zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes dürfen Bauvorhaben betreffend den Seveso-Betrieb sowie Bauvorhaben auf Flächen innerhalb des Schutzabstandes nach Paragraph 12, Absatz 8, baurechtlich nur bewilligt werden, wenn dadurch die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalles höchstens unwesentlich vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalles höchstens unwesentlich erschwert werden.
  3. Absatz 6,Für bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57 aus 2023, bestehende Widmungen als Freifläche Sondergebiet für Lagerflächen gilt Paragraph 18, Absatz 4, Litera e, in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 2023, mit der Maßgabe, dass es auf den Zusammenhang mit Nutzungen nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a bis d in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 2023, nicht ankommt.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und 2012/18/EU.