VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 10. August 2023

44. Gesetz: Gesetz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Sammelnovelle

 
römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 74 aus 2023,, 5. Sitzung 2023

Gesetz , über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Sammelnovelle1

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 3 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 72 aus 2012, und Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt, Information über den Wasserpreis

Paragraph 9 a

  1. Absatz eins,Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch auf Grundlage der finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen ausgeschrieben haben, sind verpflichtet, die Abgabepflichtigen regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, sind zudem verpflichtet, die Abgabepflichtigen mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühr pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach Absatz eins und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige 4. Abschnitt wird als 5. Abschnitt bezeichnet.

Artikel römisch zwei

Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2007,, Nr. 34 aus 2008,, Nr. 32 aus 2009,, Nr. 29 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 11 aus 2014,, Nr. 12 aus 2014,, Nr. 17 aus 2014,, Nr. 22 aus 2014,, Nr. 23 aus 2015,, Nr. 37 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 8 aus 2017,, Nr. 47 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 35 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 64 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 69 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 41 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022, und Nr. 85 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 15, Absatz 4, wird nach dem Wort „Inspektionsberichte“ die Wortfolge „sowie über die Überwachung von Hausinstallationen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 38, Absatz 3, Litera b, wird der Ausdruck „lit. a bis g“ durch den Ausdruck „lit. a bis j und l“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 49 c, wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Litera d, folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    zur Verhinderung von Krankheitsausbrüchen durch Legionella Informationen baulicher Art betreffend wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung zur Verfügung stehen.“

Artikel römisch drei

Das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 3 aus 2014,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, Nr. 47 aus 2019,, Nr. 49 aus 2021, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „7. Abschnitts“ durch den Ausdruck „8. Abschnitts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Begriffe, die im 7. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bauprodukte, für die
    1. Litera a
      eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 12,) angeführt ist, oder
    2. Litera b
      eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.“

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 11, lautet:

„§ 11, Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, für die

  1. Litera a
    eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 12,) angeführt ist, oder
  2. Litera b
    eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 17, Absatz eins, wird in der Litera b, das Wort „EU-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Konformitätserklärung“ ersetzt, entfällt am Ende der Litera b, das Wort „und“, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch den Ausdruck „; und“ ersetzt und nach der Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „muss“ durch die Wortfolge „hat sicherzustellen, dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 17, Absatz 2, entfällt in der Litera a, die Wortfolge „sicherstellen, dass“, wird in der Litera a, die Wortfolge „und die CE-Kennzeichnung (Paragraph 20,) trägt und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, werden in der Litera b, das Wort „EU-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Konformitätserklärung“ sowie der Ausdruck „stellen.“ durch den Ausdruck „steht;“ ersetzt und nach der Litera b, folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (Paragraph 20,) trägt; und
  2. Litera d
    dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bestimmungen des Absatz eins, Litera a bis c“ durch die Wortfolge „Voraussetzungen des Absatz eins, sowie die Wortfolge „die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a bis c oder 2“ durch die Wortfolge „diese Voraussetzungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zu Paragraph 19,, im Paragraph 19, Absatz 3 und 4 sowie im Paragraph 20, Absatz eins, wird jeweils das Wort „EU-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Konformitätserklärung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

„7. Abschnitt, Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, und deren Risikobewertung

Paragraph 23,, Inverkehrbringen von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

  1. Absatz eins,Bauprodukte, die für die Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen sind und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Litera a
      den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
    2. Litera b
      die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
    3. Litera c
      nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
    4. Litera d
      nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig ist.
  2. Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Litera a bis d entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Paragraph 23 a,, Risikobewertung von Hausinstallationen

  1. Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, vorzunehmen sowie zu analysieren, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Sie ist erstmalig bis zum 12. Januar 2029 durchzuführen, anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, im Internet auf der Homepage des OIB zu veröffentlichen und zusätzlich der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Risikoanalyse im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen 7., 8. und 9. Abschnitte werden als 8., 9. und 10. Abschnitte bezeichnet.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 25, Absatz eins, werden nach dem Wort „nach“ der Ausdruck „"Art". 14“ sowie nach dem Ausdruck „2019/1020“ die Wortfolge „ , ausgenommen dessen Absatz 3, lit. c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 25, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, entfällt der Ausdruck „Marktüberwachungsmaßnahmen (“ und werden der Beistrich nach dem Wort „Bauprodukten“ durch das Wort „und“ sowie der Ausdruck „u.dgl.)“ durch die Wortfolge „sowie Durchführung weiterer Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere solcher nach Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 25, Absatz 2, Litera h, wird das Wort „Gemeinschaftsmarkt“ durch das Wort „Unionsmarkt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 25, Absatz 2, Litera i, wird nach der Wortfolge „Informationsaustausch mit“ die Wortfolge „der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2019/1020,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 35, wird der Ausdruck „"Art". 19 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch den Ausdruck „"Art". 16 Absatz 3, Litera g, der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird nach der Litera n, folgende Litera o, eingefügt:

  1. Litera o
    bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. der Hinweispflicht nach Paragraph 17, Absatz 3, nicht nachkommt;“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 36, Absatz eins, werden die bisherigen Litera o bis t als Litera p bis u bezeichnet.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird nach der nunmehrigen Litera u, folgende Litera v, eingefügt:

  1. Litera v
    ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, in Verkehr bringt;“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 36, Absatz eins, werden die bisherigen Litera u und v als Litera w und x bezeichnet.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 36, Absatz 2, wird der Ausdruck „lit. p und s“ durch den Ausdruck „lit. o, q und t“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 36, Absatz 5, wird der Ausdruck „lit. a bis o, q, r, t und u“ durch den Ausdruck „lit. a bis n, p, r, s, u, v und w“ ersetzt.

                  Der Landtagspräsident:                                                 Für den Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Die Landesstatthalterin:                                           Dr. Barbara Schöbi-Fink

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2020/2184 und 2009/125/EG.