VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2023 | | Ausgegeben am 12. Juli 2023 |
40. Gesetz: Antidiskriminierungsgesetz, Änderung |
XXXI. LT: SA 100/2023, 6. Sitzung 2023römisch 31 . LT: SA 100 aus 2023,, 6. Sitzung 2023
Gesetz
über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes1Gesetz, über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2008, Nr. 91/2012, Nr. 46/2014, Nr. 16/2017, Nr. 8/2019, Nr. 57/2019, Nr. 23/2021, Nr. 44/2021 und Nr. 72/2022, wird wie folgt geändert:Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 49 aus 2008,, Nr. 91 aus 2012,, Nr. 46 aus 2014,, Nr. 16 aus 2017,, Nr. 8 aus 2019,, Nr. 57 aus 2019,, Nr. 23 aus 2021,, Nr. 44 aus 2021, und Nr. 72 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 lit. c entfällt das Wort „sowie“.Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, entfällt das Wort „sowie“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 1 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Litera e, angefügt:
Diskriminierungen aufgrund der Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph eins, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Abs. 1 lit. e für die in Abs. 2 lit. a genannten Angelegenheiten.“Dieses Gesetz gilt im Hinblick auf Absatz eins, Litera e, für die in Absatz 2, Litera a, genannten Angelegenheiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 1 werden die bisherigen Abs. 5 bis 7 als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.Im Paragraph eins, werden die bisherigen Absatz 5 bis 7 als Absatz 6 bis 8 bezeichnet.
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen § 1 Abs. 6 und Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph eins, Absatz 6 und Absatz 7, wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 2 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 und 2 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1, 2 erster Satz und 3“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Absatz eins und 2 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins, 2, erster Satz und 3“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 Abs. 8 wird jeweils nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder Dienstnehmerin“ eingefügt und das Wort „Dienstnehmern“ durch das Wort „Diesen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 8, wird jeweils nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder Dienstnehmerin“ eingefügt und das Wort „Dienstnehmern“ durch das Wort „Diesen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 2 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „Als Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder Arbeitnehmerin“ eingefügt, die Wortfolge „Dienstnehmer und sonstigen Arbeitnehmer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Unionsbürger“ die Wortfolge „oder Unionsbürgerin“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz 9, wird nach der Wortfolge „Als Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder Arbeitnehmerin“ eingefügt, die Wortfolge „Dienstnehmer und sonstigen Arbeitnehmer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Unionsbürger“ die Wortfolge „oder Unionsbürgerin“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 2 Abs. 10 wird nach der Wortfolge „eines Arbeitnehmers“ die Wortfolge „oder einer Arbeitnehmerin“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz 10, wird nach der Wortfolge „eines Arbeitnehmers“ die Wortfolge „oder einer Arbeitnehmerin“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 2 Abs. 10 lit. a wird nach der Wortfolge „einem Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder einer Arbeitnehmerin“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz 10, Litera a, wird nach der Wortfolge „einem Arbeitnehmer“ die Wortfolge „oder einer Arbeitnehmerin“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 2 Abs. 10 lit. b und c wird jeweils nach der Wortfolge „des Arbeitnehmers“ die Wortfolge „oder der Arbeitnehmerin“ und jeweils vor dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder ihres“ eingefügt und entfällt jeweils vor dem Wort „eingetragenen“ das Wort „seines“.Im Paragraph 2, Absatz 10, Litera b und c wird jeweils nach der Wortfolge „des Arbeitnehmers“ die Wortfolge „oder der Arbeitnehmerin“ und jeweils vor dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder ihres“ eingefügt und entfällt jeweils vor dem Wort „eingetragenen“ das Wort „seines“.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 2 Abs. 11 wird die Wortfolge „Frauen und Männer gleichermaßen“ durch die Wortfolge „auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität“ und die Wortfolge „jeweils in der geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „in einer für sie angemessenen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 11, wird die Wortfolge „Frauen und Männer gleichermaßen“ durch die Wortfolge „auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität“ und die Wortfolge „jeweils in der geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „in einer für sie angemessenen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „oder Arbeitnehmerinnen“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „oder Arbeitnehmerinnen“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 3 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 3, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.“Im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 5, sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen aufgrund der Geltendmachung oder beabsichtigten Geltendmachung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis verboten.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 3 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.Im Paragraph 3, werden die bisherigen Absatz 3 und 4 als Absatz 4 und 5 bezeichnet.
17.Novellierungsanordnung 17, Die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts lautet:
„3. Abschnitt
Gleichbehandlung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen“„3. Abschnitt, Gleichbehandlung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3“, der Ausdruck „§ 1 Abs. 5 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 6 lit. a“ und der Ausdruck „§ 1 Abs. 5 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 6 lit. b“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, oder Absatz 2, erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3,, der Ausdruck „§ 1 Absatz 5, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 6, lit. a“ und der Ausdruck „§ 1 Absatz 5, lit. b“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 6, lit. b“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 7 Abs. 6 wird nach dem Wort „Nebenintervenient“ die Wortfolge „oder Nebenintervenientin“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz 6, wird nach dem Wort „Nebenintervenient“ die Wortfolge „oder Nebenintervenientin“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 8 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zeuge“ das Wort „oder“ durch die Wortfolge „oder Zeugin oder als“ sowie der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zeuge“ das Wort „oder“ durch die Wortfolge „oder Zeugin oder als“ sowie der Ausdruck „§ 3 Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins bis 3 ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des § 9 lautet:Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Besondere Bestimmungen für den Rechtsschutz von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen“„§ 9, Besondere Bestimmungen für den Rechtsschutz von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ein Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder eine Dienstnehmerin“ eingefügt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „ein Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder eine Dienstnehmerin“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 9 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „der Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt. Im Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „der Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 9 Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „dem Dienstnehmer“ und wird das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, entfällt die Wortfolge „dem Dienstnehmer“ und wird das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Ein Dienstnehmer, der“ durch die Wortfolge „Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die“ und die Wortfolge „wurde, kann anstelle seines“ durch die Wortfolge „wurden, können anstelle des“ ersetzt, entfällt das Wort „ihm“ und wird das Wort „Sein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „Ein Dienstnehmer, der“ durch die Wortfolge „Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen, die“ und die Wortfolge „wurde, kann anstelle seines“ durch die Wortfolge „wurden, können anstelle des“ ersetzt, entfällt das Wort „ihm“ und wird das Wort „Sein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „der betroffene Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt, vor der Wortfolge „geltend machen“ das Wort „gerichtlich“ und nach dem Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ die Wortfolge „ , weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3 bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat“ eingefügt und das Wort „Sein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 4, wird die Wortfolge „der betroffene Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „die betroffene Person“ ersetzt, vor der Wortfolge „geltend machen“ das Wort „gerichtlich“ und nach dem Ausdruck „§ 3 Absatz eins, die Wortfolge „ , weiters bei behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, bei Geltendmachung eines Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Frühkarenz oder einer Elternkarenz, der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung, der Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, oder dass eine verpflichtende Fortbildung nicht als Arbeitszeit anerkannt wird oder der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hierfür Kostenbeiträge zu leisten hat“ eingefügt und das Wort „Sein“ durch das Wort „Ein“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 9 Abs. 5 wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder die Dienstnehmerin“ eingefügt.Im Paragraph 9, Absatz 5, wird nach dem Wort „Dienstnehmer“ die Wortfolge „oder die Dienstnehmerin“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 9 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 9, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 3 Abs. 3, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.“Im Fall einer Kündigung, vorzeitigen Beendigung oder nicht erfolgter Verlängerung des Dienstverhältnisses kann die betroffene Person, bei einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3,, vom Dienstgeber eine schriftliche Begründung verlangen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 9 wird der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 bezeichnet.Im Paragraph 9, wird der bisherige Absatz 6, als Absatz 7, bezeichnet.
30.Novellierungsanordnung 30, Im nunmehrigen § 9 Abs. 7 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „und Beamtinnen“ und nach dem Wort „Dienstbehörde“ die Wortfolge „oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 7, wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „und Beamtinnen“ und nach dem Wort „Dienstbehörde“ die Wortfolge „oder soweit sich diese gegen eine bescheidmäßige Entscheidung richten mittels Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 10a Abs. 4 wird nach dem Wort „Nutzern“ die Wortfolge „oder Nutzerinnen“ und nach dem Wort „Nutzer“ die Wortfolge „oder der jeweiligen Nutzerin“ eingefügt.Im Paragraph 10 a, Absatz 4, wird nach dem Wort „Nutzern“ die Wortfolge „oder Nutzerinnen“ und nach dem Wort „Nutzer“ die Wortfolge „oder der jeweiligen Nutzerin“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 11 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 11 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Patienten“ die Wortfolge „oder Patientinnen“ und nach dem Wort „Klienten“ die Wortfolge „oder Klientinnen“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Wort „Patienten“ die Wortfolge „oder Patientinnen“ und nach dem Wort „Klienten“ die Wortfolge „oder Klientinnen“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, Der § 11 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.“Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als Antidiskriminierungsstelle hat zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz einen Monitoringausschuss einzurichten. Der Ausschuss unter der Leitung des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin hat aus mindestens vier weiteren Mitgliedern (zwei Vertreter oder Vertreterinnen von Behindertenorganisationen und jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von einer Menschrechtsorganisation sowie aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre) und höchsten sieben Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre bestellt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung, insbesondere betreffend Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, Aufgaben, Aufwandsentschädigung einschließlich Ersatz von Reisekosten, u.dgl. sind in einer vom Landesvolksanwalt oder der Landesvolksanwältin zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 12 Abs. 2 lit. e wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz 2, Litera e, wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 13 Abs. 4 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 14 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „oder eine Vertreterin“ eingefügt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „oder eine Vertreterin“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift des § 15 lautet:Die Überschrift des Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen“„§ 15, Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Dienstnehmern“ die Wortfolge „und Dienstnehmerinnen“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 15 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 2, wird nach dem Wort „Landesvolksanwalt“ die Wortfolge „oder die Landesvolksanwältin“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 16 wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.Im Paragraph 16, wird nach dem Wort „Arbeitnehmern“ die Wortfolge „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 und der Richtlinie (EU) 2019/1158.