VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 12. Juli 2023

38. Gesetz: Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung

 
römisch 31 . LT: SA 98 aus 2023,, 6. Sitzung 2023

Gesetz, über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 19881

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 29 aus 1991,, Nr. 30 aus 1993,, Nr. 41 aus 1993,, Nr. 28 aus 1994,, Nr. 5 aus 1995,, Nr. 50 aus 1995,, Nr. 5 aus 1997,, Nr. 61 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 6 aus 1998,, Nr. 26 aus 1998,, Nr. 20 aus 1999,, Nr. 24 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 23 aus 2002,, Nr. 53 aus 2002,, Nr. 27 aus 2003,, Nr. 20 aus 2005,, Nr. 44 aus 2006,, Nr. 40 aus 2007,, Nr. 22 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 66 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 33 aus 2012,, Nr. 38 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 52 aus 2015,, Nr. 36 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 6 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022, und 5 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ und die Wortfolge „der jeweils geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „einer für sie angemessenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, lautet der Verweis auf Paragraph 13 a, :

„§ 13a – Verarbeitung personenbezogener Daten –

              mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend Ruhebezug und Dienststrafverfahren,
  2. Litera b
    von früheren oder überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss und den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten sowie
  3. Litera c
    von Waisenkindern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Waisenversorgungsgenuss, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten

              verarbeitet werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, eingefügt:

„§ 11, Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Der Gemeindebeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
    1. Litera a
      die Parteien des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
    3. Litera c
      die in Aussicht genommene Verwendung,
    4. Litera d
      das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
    5. Litera e
      den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Gemeindebeamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
    6. Litera f
      die Dienstklasse und die Gehaltsstufe, in die der Gemeindebeamte eingestuft ist, sowie den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
    7. Litera g
      die Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    8. Litera h
      die regelmäßige Wochenarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
    9. Litera i
      die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
    10. Litera j
      das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Litera k
      einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
    12. Litera l
      das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen, und
    13. Litera m
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2,Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindebeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, – zu unterrichten über
    1. Litera a
      den Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Litera b
      die geplante Dauer der Verwendung,
    3. Litera c
      die Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
    4. Litera d
      eine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
    5. Litera e
      die allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
  3. Absatz 3,Dem Gemeindebeamten sind Informationen nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Absatz 2, spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindebeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. Absatz 4,Die Informationen nach Absatz eins, Litera f bis m und Absatz 2, Litera c, können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Dem Gemeindebeamten sind Informationen über Änderungen der in Absatz eins und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Gemeindebeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gemeindebeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, entfällt die Wortfolge „ , sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, wird nach dem Verweis auf „§ 28 – Wohnsitz –“ der Verweis auf „§ 28a – Telearbeit –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 40, wird im Verweis auf „§ 35 – Erholungsurlaub –“ nach dem Wort „Sonderzahlungen“ die Wortfolge „und pauschalierter Nebenbezüge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 40, entfällt der Verweis auf „§ 38c – Frühkarenz für Väter –“; wird der Verweis auf „§ 39 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 39 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 40 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 40 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 41 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 43 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 43a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt; schließlich wird der Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 49, wird nach dem Verweis auf „§ 70 Absatz 2, – Verordnung über eine Sonderzulage –“ der Verweis auf „§ 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass auf die Pensionskassenvorsorge der Gemeindebeamten die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes Anwendung finden.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 78, Absatz 2, Litera c, entfällt der Ausdruck „(im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005)“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 78, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In den Paragraphen 79, Absatz 7, Litera a und Absatz 8, Litera b, sowie 81 Absatz eins, Litera a, wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 85 c, Absatz eins, wird nach dem Wort „der“ das Wort „monatliche“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 85 c, Absatz 5, wird das Wort „Gesamtruhebezug“ durch die Wortfolge „gesamte monatliche Ruhebezug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Der Paragraph 85 c, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 85 d, Absatz 2, Litera a, wird nach dem Strichpunkt die Wortfolge „bei der Berechnung der Beitragsgrundlage sind Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach Paragraph 43, Absatz 2, gekürzt worden sind, so zu berücksichtigen, als ob eine Kürzung der Monatsbezüge nicht stattgefunden hätte;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Eine Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindebeamte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche Rechte geltend gemacht hat.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 123, wird nach dem Verweis auf „§ 7 – Dienstvertrag –“ der Verweis auf „§ 7a – Informationen zum Dienstverhältnis –“ und nach dem Verweis auf „§ 28 – Wohnsitz –“ der Verweis auf „§ 28a – Telearbeit –“ eingefügt und entfällt der Verweis auf „§ 38c – Frühkarenz für Väter –“; weiters wird der Verweis auf „§ 39 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 39 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 40 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 40 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 41 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 41 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 43 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 43a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt und der Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –“ ersetzt; schließlich wird nach dem Verweis auf „§ 49a – Wiedereingliederungsteilzeit –“ der Verweis auf „§ 49b – Altersteilzeit –“ und nach dem Verweis auf „§ 69 – Bezugsvorschuss –“ der Verweis auf „§ 70a – Pensionskassenvorsorge –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 124, wird im Verweis auf „§ 58 – Dienstbezüge –“ der Ausdruck „§ 49 oder in Verbindung mit Paragraph 49 a, durch den Ausdruck „den Paragraphen 49, 49 a, oder 49b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 139, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Gemeindeangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 142, Absatz 2, Litera b, wird der Ausdruck „§ 13a“ durch den Ausdruck „§ 13a Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 142, Absatz 2, Litera m, wird nach dem Ausdruck „(Paragraph 79, Gemeindeangestelltengesetz 2005)“ die Wortfolge „ , ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Nach dem Paragraph 166, wird folgender Paragraph 167, angefügt:

„§ 167, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023

  1. Absatz eins,Die Änderungen des Paragraph 49 und des Paragraph 123,, soweit auf Paragraph 70 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 38 aus 2023, treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 11 und Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 7 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sind einem Gemeindebediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit Paragraph 38 b, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37 aus 2023, weiter.
  4. Absatz 4,Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit den Paragraphen 45, 75, Absatz 2, 80, Absatz 4 und 6, 81, 96 a Absatz 2, sowie 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37 aus 2023, sowie die Paragraphen 78, Absatz eins und 2, 79 Absatz 7 und 8 sowie 81 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 38 aus 2023, weiter.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 und der Richtlinie (EU) 2019/1158.