VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2023 | | Ausgegeben am 12. Juli 2023 |
37. Gesetz: Gemeindeangestelltengesetz 2005, Änderung |
XXXI. LT: SA 97/2023, 6. Sitzung 2023römisch 31 . LT: SA 97 aus 2023,, 6. Sitzung 2023
Gesetz
über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 20051Gesetz, über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 20051
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 7/2019, Nr. 29/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 36/2021, Nr. 50/2021, Nr. 83/2021, Nr. 4/2022, Nr. 42/2022, Nr. 72/2022 und Nr. 5/2023, wird wie folgt geändert:Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 21 aus 2009,, Nr. 69 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 37 aus 2011,, Nr. 32 aus 2012,, Nr. 37 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 51 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 7 aus 2019,, Nr. 29 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 36 aus 2021,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022, und Nr. 5 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ und die Wortfolge „der jeweils geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „einer für sie angemessenen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ und die Wortfolge „der jeweils geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „einer für sie angemessenen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Gemeindeangestellten ist“ die Wortfolge „spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Gemeindeangestellten ist“ die Wortfolge „spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 Abs. 1 wird vor der lit. a folgende lit. a eingefügt:Im Paragraph 7, Absatz eins, wird vor der Litera a, folgende Litera a, eingefügt:
die Vertragsparteien des Dienstverhältnisses;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 Abs. 1 werden die bisherigen lit. a bis g als lit. b bis h bezeichnet.Im Paragraph 7, Absatz eins, werden die bisherigen Litera a bis g als Litera b bis h bezeichnet.
5.Novellierungsanordnung 5, Der nunmehrige § 7 Abs. 1 lit. g lautet:Der nunmehrige Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, lautet:
der Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Gemeindeangestellte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann;“
6.Novellierungsanordnung 6, Der § 7 Abs. 3 entfällt.Der Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Informationen zum Dienstverhältnis„§ 7a, Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Der Gemeindeangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 7 Abs. 1 – jedenfallsDer Gemeindeangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach Paragraph 7, Absatz eins, – jedenfalls
die Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
die regelmäßige Wochenarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen,
den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (§ 79 Abs. 3),den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (Paragraph 79, Absatz 3,),
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten, und
die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Gemeindeangestellten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden.
(2)Absatz 2,Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindeangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten überIm Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Gemeindeangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, – zu unterrichten über
den Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Verwendung,
die Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
eine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
die allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
(3)Absatz 3,Dem Gemeindeangestellten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindeangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Dem Gemeindeangestellten sind Informationen nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Absatz 2, spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Gemeindeangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4)Absatz 4,Die Informationen nach Abs. 1 lit. a bis h und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera a bis h und Absatz 2, Litera c, können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(5)Absatz 5,Dem Gemeindeangestellten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.Dem Gemeindeangestellten sind Informationen über Änderungen der in Absatz eins und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Absatz 4, verwiesen wurde.
(6)Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Gemeindeangestellte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren hat der Gemeindeangestellte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als Arbeitszeit und dürfen vom Gemeindeangestellten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 13a werden vor dem Abs. 1 folgende Abs. 1 bis 3 eingefügt:Im Paragraph 13 a, werden vor dem Absatz eins, folgende Absatz eins bis 3 eingefügt:
„(1)Absatz eins,Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Gemeindeangestellten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, denen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer unterliegt, erforderlich sind. Gleiches gilt für personenbezogene Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Rechtsträger.Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Gemeindeangestellten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, denen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer unterliegt, erforderlich sind. Gleiches gilt für personenbezogene Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Rechtsträger.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe des Abs. 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:Nach Maßgabe des Absatz eins, dürfen insbesondere folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
Identifikationsdaten, Allgemeine Personenstandsdaten, Adress- und Erreichbarkeitsdaten; hierzu zählt auch die Veröffentlichung der dienstlichen Kontaktdaten der Dienstnehmer auf der Homepage im Internet;
von Gemeindeangestellten und von Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, überdies Daten über Dienstbezüge sowie freiwillige Sozialleistungen, Bankverbindungsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über Berufserfahrung, besondere Kenntnisse sowie Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Krankmeldung, Dienstunfälle, Berufskrankheiten und Schwangerschaft, Arbeitszeitdaten einschließlich Urlaubs- und Karenzzeiten, Daten über die Verwendung sowie Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, Daten über Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst, Daten über Pflichtverletzungen sowie Strafgerichts- und Verwaltungsstrafverfahren;
von Personen, die eine Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde anstreben, überdies Daten über Berufserfahrung, besondere Kenntnisse sowie Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Daten über Strafgerichtsverfahren.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten an andere Organe und Dienststellen der Gemeinde, des Bundes und des Landes, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 13a wird der bisherige Abs. 1 als Abs. 4 bezeichnet; der bisherige Abs. 2 entfällt.Im Paragraph 13 a, wird der bisherige Absatz eins, als Absatz 4, bezeichnet; der bisherige Absatz 2, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 13a wird nach dem nunmehrigen Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 13 a, wird nach dem nunmehrigen Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 27 Abs. 3 lit. b wird nach dem Wort „Sozialversicherungsgesetzes“ der Ausdruck „(ASVG)“ eingefügt.Im Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Wort „Sozialversicherungsgesetzes“ der Ausdruck „(ASVG)“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 27 Abs. 5 lit. b wird nach dem Ausdruck „49a“ ein Beistrich und der Ausdruck „49b“ eingefügt.Im Paragraph 27, Absatz 5, Litera b, wird nach dem Ausdruck „49a“ ein Beistrich und der Ausdruck „49b“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 27 Abs. 5 lit. c wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 5, Litera c, wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach dem § 28 wird folgender § 28a eingefügt:Nach dem Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:
„§ 28a
Telearbeit„§ 28a, Telearbeit
(1)Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Gemeindeangestellten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an einem anderen von ihm selbst gewählten Ort im Rahmen einer Dienstleistung außerhalb der Dienststelle (sonstige Telearbeit), unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
sich der Gemeindeangestellte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat und
der Gemeindeangestellte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2,Die Gewährung von Telearbeit kann für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten erfolgen. Sie verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn dem weder der Dienstgeber noch der Gemeindeangestellte bis einen Monat vor Ablauf der Frist oder, falls Telearbeit nur für höchstens zwei Monate gewährt wurde, bis zwei Wochen vor Ablauf der Frist widerspricht.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber hat bei der Prüfung eines Antrags nach Abs. 1 auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Gemeindeangestellten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.Der Dienstgeber hat bei der Prüfung eines Antrags nach Absatz eins, auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Gemeindeangestellten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel sind dem Gemeindeangestellten vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Telearbeit kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Weiters kann Telearbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Gemeindeangestellten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beendet werden. Telearbeit endet jedenfalls, wenn der Gemeindeangestellte mehr als drei Monate vom Dienst abwesend ist.
(6)Absatz 6,In Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann durch den Dienstgeber außerordentliche Telearbeit angeordnet werden oder gewährte Telearbeit widerrufen werden; auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Anordnung außerordentlicher Telearbeit gilt Abs. 1 lit. b sinngemäß.“In Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann durch den Dienstgeber außerordentliche Telearbeit angeordnet werden oder gewährte Telearbeit widerrufen werden; auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Anordnung außerordentlicher Telearbeit gilt Absatz eins, Litera b, sinngemäß.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 35 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beschäftigungsausmaßes“ die Wortfolge „oder einer Beschäftigung während der Karenz“ eingefügt und das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem Wort „Beschäftigungsausmaßes“ die Wortfolge „oder einer Beschäftigung während der Karenz“ eingefügt und das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 35 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 35 Abs. 9 lit. d wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 9, Litera d, wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Der § 35a Abs. 1 lit. a lautet:Der Paragraph 35 a, Absatz eins, Litera a, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten Ehegatten oder eingetragenen Partners, Elternteils, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerelternteils, Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, oder“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 35a Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „erkrankten“ die Wortfolge „oder verunglückten“ eingefügt.Im Paragraph 35 a, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „erkrankten“ die Wortfolge „oder verunglückten“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Der § 35a Abs. 3 lautet: Der Paragraph 35 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Gemeindeangestellte hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist; dies gilt nur für ein Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.“Der Gemeindeangestellte hat über Absatz eins, hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Absatz eins, verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist; dies gilt nur für ein Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 35a entfällt der Abs. 6; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.Im Paragraph 35 a, entfällt der Absatz 6,; der bisherige Absatz 7, wird als Absatz 6, bezeichnet.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 38b Abs. 2 wird das Wort „Betreuung“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.Im Paragraph 38 b, Absatz 2, wird das Wort „Betreuung“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 38b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 38 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Gemeindeangestellten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Der § 38c entfällt.Der Paragraph 38 c, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, Die §§ 39 bis 41 lauten:Die Paragraphen 39 bis 41 lauten:
„§ 39
Frühkarenz„§ 39, Frühkarenz
(1)Absatz eins,Dem Gemeindeangestellten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2)Absatz 2,Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf Antrag ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(3)Absatz 3,Der Gemeindeangestellte hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(4)Absatz 4,Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.
§ 40
ElternkarenzParagraph 40,, Elternkarenz
(1)Absatz eins,Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil
einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Elternschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt;einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Elternschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat, jedoch, ausgenommen im Fall des Paragraph 41, Absatz 2,, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt;
keinen Anspruch auf Karenz hat.
Die Karenz des Gemeindeangestellten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
(2)Absatz 2,Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes statt angenommen hat (Adoptivelternteil), oder
in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegeelternteil),
und der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu gewähren. Nimmt ein Gemeindeangestellter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils.und der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu gewähren. Nimmt ein Gemeindeangestellter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils.
(3)Absatz 3,Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Sie endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Der Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Gemeindeangestellte jedoch den Dienst vorzeitig wieder anzutreten.
(4)Absatz 4,Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 9,) teilzunehmen.
(6)Absatz 6,Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Gemeindeangestellten wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle anzubieten.
§ 41
Teilung der ElternkarenzParagraph 41,, Teilung der Elternkarenz
(1)Absatz eins,Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils anzutreten.
(2)Absatz 2,Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege-)Elternteile für die Dauer eines Monates gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 43 Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege-)Elternteile für die Dauer eines Monates gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3)Absatz 3,Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „das andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „(Vater, Adoptiv- oder Pflegevater)“ und wird die Wortfolge „einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die“ durch die Wortfolge „eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „das andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „(Vater, Adoptiv- oder Pflegevater)“ und wird die Wortfolge „einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die“ durch die Wortfolge „eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 42 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden als Abs. 2 bis 4 bezeichnet.Im Paragraph 42, entfällt der Absatz 2,; die bisherigen Absatz 3 bis 5 werden als Absatz 2 bis 4 bezeichnet.
30.Novellierungsanordnung 30, Im nunmehrigen § 42 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „des Abs. 1“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 42, Absatz 2, wird der Ausdruck „der Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „des Absatz eins, ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im nunmehrigen § 42 Abs. 2 lit. e wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Abs. 1) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Abs. 2)“ durch die Wortfolge „des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 42, Absatz 2, Litera e, wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Absatz eins,) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Absatz 2,)“ durch die Wortfolge „des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im nunmehrigen § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Gemeindeangestellten haben“ durch die Wortfolge „Der Gemeindeangestellte hat“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Gemeindeangestellten haben“ durch die Wortfolge „Der Gemeindeangestellte hat“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im nunmehrigen § 42 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 stehen“ durch die Wortfolge „Der Anspruch nach Abs. 1 steht“, die Wortfolge „die Gemeindeangestellten“ durch die Wortfolge „der Gemeindeangestellte“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 42, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 stehen“ durch die Wortfolge „Der Anspruch nach Absatz eins, steht“, die Wortfolge „die Gemeindeangestellten“ durch die Wortfolge „der Gemeindeangestellte“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 43 Abs. 1 wird das Wort „Karenz“ im ersten Satz durch das Wort „Elternkarenz“, das Wort „siebten“ durch das Wort „achten“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 41“ durch den Ausdruck „§§ 40 und 41“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz eins, wird das Wort „Karenz“ im ersten Satz durch das Wort „Elternkarenz“, das Wort „siebten“ durch das Wort „achten“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 41“ durch den Ausdruck „§§ 40 und 41“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Nach dem § 43 wird folgender § 43a eingefügt:Nach dem Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, eingefügt:
„§ 43a
Beschäftigung während der Karenz„§ 43a, Beschäftigung während der Karenz
(1)Absatz eins,Wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Gemeindeangestellter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.Wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Gemeindeangestellter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den Paragraphen 40 bis 43 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Beschäftigung während der Karenz kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Sie kann weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Gemeindeangestellten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche beendet werden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Der § 45 lautet:Der Paragraph 45, lautet:
„§ 45
Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes„§ 45, Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
(1)Absatz eins,Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Abs. 3 entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Absatz 3, entgegensteht, auf Antrag des Gemeindeangestellten zur Betreuung
eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder
eines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat,
bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB gegeben ist und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann mit dem Gemeindeangestellten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann mit dem Gemeindeangestellten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3,Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Gemeindeangestellte dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Die Ablehnung ist dem Gemeindeangestellten unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Abs. 1 lit. a frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Absatz eins, Litera a, frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
(5)Absatz 5,Der Gemeindeangestellte hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Gemeindeangestellten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen. Der Gemeindeangestellte hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Gemeindeangestellten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Absatz 4, genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten im Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(7)Absatz 7,Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Gemeindeangestellten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.“Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Gemeindeangestellten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Gemeindeangestellten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 47 Abs. 3 entfällt das Wort „achtwöchige“.Im Paragraph 47, Absatz 3, entfällt das Wort „achtwöchige“.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 49 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Nach dem § 49a wird folgender § 49b eingefügt:Nach dem Paragraph 49 a, wird folgender Paragraph 49 b, eingefügt:
„§ 49b
Altersteilzeit„§ 49b, Altersteilzeit
(1)Absatz eins,Mit dem Gemeindeangestellten kann auf Antrag für längstens fünf Jahre eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 % bis 60 % mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
der Gemeindeangestellte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
der Gemeindeangestellte die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erfüllt,der Gemeindeangestellte die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erfüllt,
die regelmäßige Arbeitszeit des Gemeindeangestellten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit einer Vollbeschäftigung entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,
der Dienstgeber Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG oder Teilpension gemäß § 27a AlVG hat undder Dienstgeber Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG oder Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG hat und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
den Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
die Verpflichtung des Dienstgebers, die Sozialversicherungsbeiträge für den Gemeindeangestellten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu entrichten und
die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beendigung der Altersteilzeit sowie deren Unwirksamkeit im Fall des vorzeitigen Endes der Altersteilzeit.
(3)Absatz 3,Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der herabgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der herabgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4)Absatz 4,Ein Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.Ein Antrag nach Absatz eins, ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.
(5)Absatz 5,Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG oder Teilpension gemäß § 27a AlVG besteht.“Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG oder Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG besteht.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 57 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c wird jeweils der Ausdruck „§ 58 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, wird jeweils der Ausdruck „§ 58 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 58 Absatz 6, ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 63 Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz 3, Litera c, wird der Ausdruck „§ 58 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 58 Absatz 6, ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 68 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.Im Paragraph 68, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ und der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Nach dem § 70 wird folgender § 70a eingefügt:Nach dem Paragraph 70, wird folgender Paragraph 70 a, eingefügt:
„§ 70a
Pensionskassenvorsorge„§ 70a, Pensionskassenvorsorge
Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:
ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) undein Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, Pensionskassengesetz (PKG) und
eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.“eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 71 Abs. 2 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch die Wortfolge „Monatsbezüge und der Sonderzahlungen“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 2, wird das Wort „Dienstbezüge“ durch die Wortfolge „Monatsbezüge und der Sonderzahlungen“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 71 Abs. 3 wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Monatsbezüge“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 3, wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Monatsbezüge“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 71a Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –“ der Verweis auf „§ 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von lit. b eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.“ eingefügt.Im Paragraph 71 a, Absatz 2, wird nach dem Verweis auf „§ 70 – Dienstverhältnis mit Sonderregelungen –“ der Verweis auf „§ 70a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Litera b, eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 75 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ und jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.Im Paragraph 75, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 39 bis 43“ durch den Ausdruck „§§ 40 bis 43“ und jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Der § 75 Abs. 3 lautet:Der Paragraph 75, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Gemeindeangestellte ist mit Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden zu erklären. Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Frist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn dadurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 76 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 76, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Eine Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 76 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.Im Paragraph 76, werden die bisherigen Absatz 2 und 3 als Absatz 3 und 4 bezeichnet.
51.Novellierungsanordnung 51, Im nunmehrigen § 76 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 80 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 80 Abs. 7“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 76, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 80 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 80 Absatz 7, ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 80 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben“ sowie der fünfte bis siebente Satz.Im Paragraph 80, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach Paragraph 45 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben“ sowie der fünfte bis siebente Satz.
53.Novellierungsanordnung 53, Der § 80 Abs. 5 lautet:Der Paragraph 80, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Ein Gemeindeangestellter, welcher eine Frühkarenz nach § 39, eine Elternkarenz nach den §§ 40 bis 43 oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach § 45 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Antragstellung, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor dem Antritt, und endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, des jeweiligen Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.“(5) Ein Gemeindeangestellter, welcher eine Frühkarenz nach Paragraph 39,, eine Elternkarenz nach den Paragraphen 40 bis 43 oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 45, in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Antragstellung, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor dem Antritt, und endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, des jeweiligen Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.“
54.Novellierungsanordnung 54, Der § 80 Abs. 6 und 7 entfällt; die bisherigen Abs. 8 und 9 werden als Abs. 6 und 7 bezeichnet.Der Paragraph 80, Absatz 6 und 7 entfällt; die bisherigen Absatz 8 und 9 werden als Absatz 6 und 7 bezeichnet.
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 81 lit. b wird nach der Wortfolge „Bildungsteilzeit nach § 49“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 49a“ die Wortfolge „und einer Altersteilzeit nach § 49b“ eingefügt.Im Paragraph 81, Litera b, wird nach der Wortfolge „Bildungsteilzeit nach Paragraph 49, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 49a“ die Wortfolge „und einer Altersteilzeit nach Paragraph 49 b, eingefügt.
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 81 lit. d wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ ersetzt.Im Paragraph 81, Litera d, wird der Ausdruck „§ 38c“ durch den Ausdruck „§ 39“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 89 Abs. 1 wird nach dem Wort „Teuerungszulagen“ die Wortfolge „ ; § 56 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß“ eingefügt.Im Paragraph 89, Absatz eins, wird nach dem Wort „Teuerungszulagen“ die Wortfolge „ ; Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß“ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 89 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 35 Abs. 6, 8, 8a und 10“ durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 2, 3, 6, 8, 8a und 10“ ersetzt.Im Paragraph 89, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 35 Absatz 6, 8, 8 a und 10 durch den Ausdruck „§ 35 Absatz 2, 3, 6, 8, 8 a und 10 ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 90 wird vor dem Verweis auf „§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –“ ein Verweis auf „§ 13a – Verarbeitung personenbezogener Daten –“, nach dem Verweis auf „§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –“ ein Verweis auf „§ 28a – Telearbeit –“ und nach dem Verweis auf „§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –“ ein Verweis auf „§ 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –“ eingefügt.Im Paragraph 90, wird vor dem Verweis auf „§ 14 – Allgemeine Dienstpflichten –“ ein Verweis auf „§ 13a – Verarbeitung personenbezogener Daten –“, nach dem Verweis auf „§ 26 – Abwesenheit vom Dienst –“ ein Verweis auf „§ 28a – Telearbeit –“ und nach dem Verweis auf „§ 48 – Beschäftigungsbeschränkungen –“ ein Verweis auf „§ 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes –“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift des § 92 lautet:Die Überschrift des Paragraph 92, lautet:
„§ 92
Lehrlinge“„§ 92, Lehrlinge“
61.Novellierungsanordnung 61, Im § 92 wird der bisherige Text als Abs. 2 bezeichnet und folgender Abs. 1 eingefügt:Im Paragraph 92, wird der bisherige Text als Absatz 2, bezeichnet und folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.“
62.Novellierungsanordnung 62, Die Überschrift des § 92a lautet:Die Überschrift des Paragraph 92 a, lautet:
„§ 92a
Freie Dienstnehmer“„§ 92a, Freie Dienstnehmer“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 92a wird der bisherige Text als Abs. 2 bezeichnet und folgender Abs. 1 eingefügt:Im Paragraph 92 a, wird der bisherige Text als Absatz 2, bezeichnet und folgender Absatz eins, eingefügt:
„(1)Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 13 a,) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.“
64.Novellierungsanordnung 64, Im nunmehrigen § 92a Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,“ durch die Wortfolge „freie Dienstnehmer“ ersetzt. Im nunmehrigen Paragraph 92 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,“ durch die Wortfolge „freie Dienstnehmer“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Im nunmehrigen § 92a Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 92 a, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, Im § 95 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 95, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 58 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 58 Absatz 6, ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, Im § 96 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „§ 13a“ durch den Ausdruck „§ 13a Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 96, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „§ 13a“ durch den Ausdruck „§ 13a Absatz 5, ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, Im § 96 Abs. 2 lit. j wird nach dem Ausdruck „(§ 79)“ die Wortfolge „ ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben“ eingefügt.Im Paragraph 96, Absatz 2, Litera j, wird nach dem Ausdruck „(Paragraph 79,)“ die Wortfolge „ ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben“ eingefügt.
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 96a Abs. 2 wird nach der der lit. c folgende lit. d eingefügt:Im Paragraph 96 a, Absatz 2, wird nach der der Litera c, folgende Litera d, eingefügt:
Telearbeit (§ 28a);“Telearbeit (Paragraph 28 a,);“
70.Novellierungsanordnung 70, Im § 96a Abs. 2 werden die bisherigen lit. d bis h als lit. e bis i bezeichnet.Im Paragraph 96 a, Absatz 2, werden die bisherigen Litera d bis h als Litera e bis i bezeichnet.
71.Novellierungsanordnung 71, Im nunmehrigen § 96a Abs. 2 lit. g wird die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 96 a, Absatz 2, Litera g, wird die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, Im § 96a Abs. 2 wird nach der nunmehrigen lit. i folgende lit. j eingefügt:Im Paragraph 96 a, Absatz 2, wird nach der nunmehrigen Litera i, folgende Litera j, eingefügt:
Altersteilzeit (§ 49b);“Altersteilzeit (Paragraph 49 b,);“
73.Novellierungsanordnung 73, Im § 96a Abs. 2 werden die bisherigen lit. i bis l als lit. k bis n bezeichnet.Im Paragraph 96 a, Absatz 2, werden die bisherigen Litera i bis l als Litera k bis n bezeichnet.
74.Novellierungsanordnung 74, Im § 100 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „§§ 38 und 45“ durch den Ausdruck „§§ 38, 45 und 49b“ ersetzt.Im Paragraph 100, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „§§ 38 und 45“ durch den Ausdruck „§§ 38, 45 und 49b“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 100 Abs. 6 lit. c entfällt der Ausdruck „(im Sinne des § 39 Abs. 3 lit. b oder des § 40 Abs. 2 lit. b)“.Im Paragraph 100, Absatz 6, Litera c, entfällt der Ausdruck „(im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Litera b, oder des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b,)“.
76.Novellierungsanordnung 76, Der § 116 lautet:Der Paragraph 116, lautet:
„§ 116
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022, ergänzende Übergangsbestimmung durch die Novelle LGBl.Nr. 37/2023„§ 116, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72 aus 2022,, ergänzende Übergangsbestimmung durch die Novelle LGBl.Nr. 37/2023
(1)Absatz eins,Art. VI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. September 2023 in Kraft.Artikel römisch sechs, des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72 aus 2022,, tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bereits am 1. Oktober 2023 in einem Dienstverhältnis standen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart war, kann abweichend von § 83 Abs. 2 erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2) nur insoweit gelten, als sich aus dem II. Hauptstück nicht anderes ergibt.“Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bereits am 1. Oktober 2023 in einem Dienstverhältnis standen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart war, kann abweichend von Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,) und den Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2,) nur insoweit gelten, als sich aus dem römisch zwei. Hauptstück nicht anderes ergibt.“
77.Novellierungsanordnung 77, Nach dem § 117 wird folgender § 118 angefügt:Nach dem Paragraph 117, wird folgender Paragraph 118, angefügt:
„§ 118
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2023„§ 118, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2023
(1)Absatz eins,Die Änderungen der §§ 70a und 71a durch LGBl.Nr. 37/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 70 a und 71 a durch LGBl.Nr. 37 aus 2023, treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach § 7a sind einem Gemeindeangestellten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 7 a, sind einem Gemeindeangestellten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 38b in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gilt der Paragraph 38 b, in der Fassung vor LGBl.Nr. 37 aus 2023, weiter.
(4)Absatz 4,Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 45, 75 Abs. 2, 80 Abs. 4 und 6, 81, 96a Abs. 2 sowie 100 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.“Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 45, 75, Absatz 2, 80, Absatz 4 und 6, 81, 96 a Absatz 2, sowie 100 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37 aus 2023, weiter.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 und der Richtlinie (EU) 2019/1158.