VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 12. Juli 2023

36. Gesetz: Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung

 
römisch 31 . LT: SA 96 aus 2023,, 6. Sitzung 2023

Gesetz, über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 19881

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1991,, Nr. 29 aus 1993,, Nr. 40 aus 1993,, Nr. 22 aus 1994,, Nr. 27 aus 1994,, Nr. 49 aus 1995,, Nr. 2 aus 1997,, Nr. 4 aus 1997,, Nr. 58 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 5 aus 1998,, Nr. 25 aus 1998,, Nr. 19 aus 1999,, Nr. 49 aus 2000,, Nr. 14 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21 aus 2002,, Nr. 52 aus 2002,, Nr. 26 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 38 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 23 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 67 aus 2010,, Nr. 12 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 31 aus 2012,, Nr. 36 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 50 aus 2015,, Nr. 35 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 66 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022, und Nr. 5 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, eingefügt:

„§ 12, Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Der Landesbeamte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
    1. Litera a
      die Parteien des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      den Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
    3. Litera c
      die in Aussicht genommene Verwendung,
    4. Litera d
      das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
    5. Litera e
      den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Landesbeamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
    6. Litera f
      die Dienstklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesbeamte eingestuft ist, sowie den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung und Beförderung,
    7. Litera g
      die Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    8. Litera h
      die regelmäßige Wochenarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
    9. Litera i
      die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
    10. Litera j
      das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Litera k
      einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
    12. Litera l
      das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen, und
    13. Litera m
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2,Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesbeamte – zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, – zu unterrichten über
    1. Litera a
      den Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Litera b
      die geplante Dauer der Verwendung,
    3. Litera c
      die Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
    4. Litera d
      eine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
    5. Litera e
      die allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
  3. Absatz 3,Dem Landesbeamten sind Informationen nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach Aufnahme in das Beamtenverhältnis und Informationen nach Absatz 2, spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesbeamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. Absatz 4,Die Informationen nach Absatz eins, Litera f bis m und Absatz 2, Litera c, können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Dem Landesbeamten sind Informationen über Änderungen der in Absatz eins und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein dienstrechtliches Verfahren nur zulässig, wenn der Landesbeamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Landesbeamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen hat. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, entfällt die Wortfolge „ , sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 28, wird nach dem Verweis auf „§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –“ der Verweis auf „§ 33a – Telearbeit –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 41, entfällt der Verweis auf „§ 42d – Frühkarenz für Väter –“; wird der Verweis auf „§ 43 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 43 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 44 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 44 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 45 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 47 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 47a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt; schließlich wird der Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes –“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 49, wird nach dem Verweis auf „§ 81 Absatz 2, – Verordnung über eine Sonderzulage –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 75, Absatz 2, Litera c, entfällt der Ausdruck „(im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, des Landesbedienstetengesetzes 2000)“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 75, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 76, Absatz 7, Litera a und Absatz 8, Litera b, sowie 78 Absatz eins, Litera a, wird jeweils die Wortfolge „anstelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 82 c, Absatz eins, wird nach dem Wort „der“ das Wort „monatliche“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 82 c, Absatz 5, wird das Wort „Gesamtruhebezug“ durch die Wortfolge „gesamte monatliche Ruhebezug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Der Paragraph 82 c, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 104, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Eine Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesbeamte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche Rechte geltend gemacht hat.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 120, wird nach dem Verweis auf „§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –“ der Verweis auf „§ 33a – Telearbeit –“ eingefügt und entfällt der Verweis auf „§ 42d – Frühkarenz für Väter –“; wird der Verweis auf „§ 43 – Karenz für Mütter –“ durch den Verweis auf „§ 43 – Frühkarenz –“, der Verweis auf „§ 44 – Karenz für Väter –“ durch den Verweis auf „§ 44 – Elternkarenz –“ und der Verweis auf „§ 45 – Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater –“ durch den Verweis auf „§ 45 – Teilung der Elternkarenz –“ ersetzt; weiters wird nach dem Verweis auf „§ 47 – Aufgeschobene Karenz –“ der Verweis auf „§ 47a – Beschäftigung während der Karenz –“ eingefügt und der Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz –“ durch den Verweis auf „§ 49 – Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines , Kindes –“ ersetzt; schließlich wird nach dem Verweis auf „§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge –“, nach dem Verweis auf „§ 86 – Dienstvertrag –“ der Verweis auf „§ 86a – Informationen zum Dienstverhältnis –“ und nach dem Verweis auf „§ 87b – Wiedereingliederungsteilzeit –“ der Verweis auf „§ 87c – Altersteilzeit –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 121, wird im Verweis auf „§ 56 – Dienstbezüge –“ der Ausdruck „§ 87a oder 87b“ durch den Ausdruck „§§ 87a, 87b oder 87c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Der Paragraph 136, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Dienstvertrag ist festzuhalten, dass es sich um ein Landesangestelltenverhältnis in handwerklicher Verwendung handelt.“

Novellierungsanordnung 16, Nach dem Paragraph 160, wird folgender Paragraph 161, angefügt:

„§ 161

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 36/2023

  1. Absatz eins,Die Änderungen des Paragraph 49 und des Paragraph 120,, soweit auf Paragraph 81 a, des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 36 aus 2023, treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 12 und Paragraph 120, in Verbindung mit Paragraph 86 a, des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 41 und 120 in Verbindung mit Paragraph 42 c, des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35 aus 2023, weiter.
  4. Absatz 4,Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 41 und 120 in Verbindung mit den Paragraphen 49, 89, Absatz 2, 94, Absatz 4 und 5, 95 sowie 114 Absatz 3, des Landesbedienstetengesetzes 2000 in der Fassung vor LGBl.Nr. 35 aus 2023, sowie die Paragraphen 75, Absatz eins und 2, 76 Absatz 7 und 8 sowie 78 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 36 aus 2023, weiter.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 und der Richtlinie (EU) 2019/1158.