VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 12. Juli 2023

35. Gesetz: Landesbedienstetengesetz 2000, Änderung

 
römisch 31 . LT: SA 95 aus 2023,, 6. Sitzung 2023

Gesetz, über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 20001

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50 aus 2000,, in der Fassung LGBl.Nr. 15 aus 2001,, Nr. 22 aus 2002,, Nr. 51 aus 2002,, Nr. 25 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 39 aus 2007,, Nr. 24 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 68 aus 2010,, Nr. 11 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 36 aus 2011,, Nr. 30 aus 2012,, Nr. 35 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 49 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 29 aus 2019,, Nr. 65 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021,, Nr. 83 aus 2021,, Nr. 4 aus 2022,, Nr. 42 aus 2022,, Nr. 72 aus 2022, und Nr. 5 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ und die Wortfolge „der jeweils geschlechtsbezogenen“ durch die Wortfolge „einer für sie angemessenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, entfällt die Bezeichnung als Absatz 2,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung jedenfalls als Arbeitszeit und dürfen vom Landesbediensteten keine Beiträge zu den Kosten eingehoben werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16 a, werden vor dem Absatz eins, folgende Absatz eins bis 3 eingefügt:

  1. Absatz eins,Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Landesbediensteten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, denen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer unterliegt, erforderlich sind. Gleiches gilt für personenbezogene Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Landesregierung oder ein von ihr beauftragter Rechtsträger.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe des Absatz eins, dürfen insbesondere folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
    1. Litera a
      Identifikationsdaten, Allgemeine Personenstandsdaten, Adress- und Erreichbarkeitsdaten; hierzu zählt auch die Veröffentlichung der dienstlichen Kontaktdaten der Dienstnehmer auf der Homepage im Internet;
    2. Litera b
      von Landesbediensteten und von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden sind, überdies Daten über Dienst- und Ruhebezüge sowie freiwillige Sozialleistungen, Bankverbindungsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über Berufserfahrung, besondere Kenntnisse sowie Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Krankmeldung, Dienstunfälle, Berufskrankheiten und Schwangerschaft, Arbeitszeitdaten einschließlich Urlaubs- und Karenzzeiten, Daten über die Verwendung sowie Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, Daten über Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst, Daten über Pflichtverletzungen sowie Strafgerichts-, Verwaltungsstraf- und Dienststrafverfahren;
    3. Litera c
      von Personen, die eine Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Land anstreben, überdies Daten über Berufserfahrung, besondere Kenntnisse sowie Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Daten über Strafgerichtsverfahren;
    4. Litera d
      von früheren oder überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Landesbediensteten überdies Daten betreffend den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss sowie den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, Bankverbindungsdaten, Sozialversicherungsdaten;
    5. Litera e
      von Waisenkindern von Landesbediensteten überdies Daten betreffend den Waisenversorgungsgenuss, Bankverbindungsdaten, Sozialversicherungsdaten.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten an andere Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes und der Gemeinden, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16 a, wird der bisherige Absatz eins, als Absatz 4, bezeichnet; der bisherige Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 16 a, wird nach dem nunmehrigen Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die in Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organe haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere Zugriffsbeschränkungen auf jene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich sind, und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 32, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „Z. 2“ und wird nach dem Wort „Sozialversicherungsgesetzes“ der Ausdruck „(ASVG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 32, Absatz 4, Litera b, wird nach dem Ausdruck „87a“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „87b“ der Ausdruck „oder 87c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 32, Absatz 4, Litera c, wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach dem Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:

„§ 33a, Telearbeit

  1. Absatz eins,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Landesbediensteten auf Antrag Telearbeit in der Form gewährt werden, dass er bestimmte dienstliche Aufgaben regelmäßig in seiner Wohnung oder der Wohnung naher Angehöriger (Homeoffice) oder an einem anderen von ihm selbst gewählten Ort im Rahmen einer Dienstleistung außerhalb der Dienststelle (sonstige Telearbeit), unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
    1. Litera a
      sich der Landebedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat und
    2. Litera b
      der Landesbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Gewährung von Telearbeit kann für die Dauer von einem Monat bis zu zwölf Monaten erfolgen. Sie verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn dem weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete bis einen Monat vor Ablauf der Frist oder, falls Telearbeit nur für höchstens zwei Monate gewährt wurde, bis zwei Wochen vor Ablauf der Frist widerspricht.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat bei der Prüfung eines Antrags nach Absatz eins, auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel sind dem Landesbediensteten vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Telearbeit kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Weiters kann Telearbeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Landesbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beendet werden. Telearbeit endet jedenfalls, wenn der Landesbedienstete mehr als drei Monate vom Dienst abwesend ist.
  6. Absatz 6,In Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann durch den Dienstgeber außerordentliche Telearbeit angeordnet werden oder gewährte Telearbeit widerrufen werden; auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bei Anordnung außerordentlicher Telearbeit gilt Absatz eins, Litera b, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 34, Absatz 6, Litera c, wird der Ausdruck „§§ 64 Absatz 8 und 82 j Absatz 3, durch den Ausdruck „§§ 64 Absatz 7 und 82 j Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 40, Absatz 3, wird nach dem Wort „Beschäftigungsausmaßes“ die Wortfolge „oder einer Beschäftigung während der Karenz“ eingefügt und das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 40, Absatz 5 und Absatz 9, Litera d, wird jeweils der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Der Paragraph 40 a, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten Ehegatten oder eingetragenen Partners, Elternteils, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerelternteils, Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, oder“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 40 a, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „erkrankten“ die Wortfolge „oder verunglückten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Der Paragraph 40 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Landesbedienstete hat über Absatz eins, hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Absatz eins, verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist; dies gilt nur für ein Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das aufgrund einer Behinderung erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 40 a, entfällt der Absatz 6,; der bisherige Absatz 7, wird als Absatz 6, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 42 c, Absatz 2, wird das Wort „Betreuung“ durch das Wort „Unterstützung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 42 c, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 21, Der Paragraph 42 d, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Die Paragraphen 43 bis 45 lauten:

„§ 43, Frühkarenz

  1. Absatz eins,Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2,Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen hat, ist auf Antrag ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  3. Absatz 3,Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  4. Absatz 4,Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

Paragraph 44,, Elternkarenz

  1. Absatz eins,Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil
    1. Litera a
      einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Elternschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat, jedoch, ausgenommen im Fall des Paragraph 45, Absatz 2,, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt;
    2. Litera b
      keinen Anspruch auf Karenz hat.
    Die Karenz des Landesbediensteten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2,Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      an Kindes statt angenommen hat (Adoptivelternteil), oder
    2. Litera b
      in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegeelternteil),
    und der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu gewähren. Nimmt ein Landesbediensteter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils.
  3. Absatz 3,Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Sie endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Landesbedienstete jedoch den Dienst vorzeitig wieder anzutreten.
  4. Absatz 4,Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Dem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 11,) teilzunehmen.
  6. Absatz 6,Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle anzubieten.

Paragraph 45,, Teilung der Elternkarenz

  1. Absatz eins,Die Elternkarenz kann zwischen den (Adoptiv-, Pflege-)Elternteilen zweimal geteilt werden. Jeder Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils anzutreten.
  2. Absatz 2,Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können beide (Adoptiv-, Pflege-)Elternteile für die Dauer eines Monats gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt ein (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil, Karenz im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege )Elternteils in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Wechsel, Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 46, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „(Vater, Adoptiv- oder Pflegevater)“ und wird die Wortfolge „einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die“ durch die Wortfolge „eines (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils, das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 46, entfällt der Absatz 2,; die bisherigen Absatz 3 bis 5 werden als Absatz 2 bis 4 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 25, Im nunmehrigen Paragraph 46, Absatz 2, wird der Ausdruck „der Absatz eins und 2 durch den Ausdruck „des Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen Paragraph 46, Absatz 2, Litera e, wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Absatz eins,) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Absatz 2,)“ durch die Wortfolge „des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im nunmehrigen Paragraph 46, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Landesbediensteten haben“ durch die Wortfolge „Der Landesbedienstete hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im nunmehrigen Paragraph 46, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 stehen“ durch die Wortfolge „Der Anspruch nach Absatz eins, steht“, die Wortfolge „die Landesbediensteten“ durch die Wortfolge „der Landesbedienstete“ und das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 47, Absatz eins, wird das Wort „Karenz“ im ersten Satz durch das Wort „Elternkarenz“, das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 45“ durch den Ausdruck „§§ 44 und 45“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Nach dem Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, eingefügt:

„§ 47a, Beschäftigung während der Karenz

  1. Absatz eins,Wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann ein Landesbediensteter auf dessen Antrag hin während einer Karenz nach den Paragraphen 44 bis 47 im Rahmen seines karenzierten Dienstverhältnisses weiter geringfügig beschäftigt werden. Der dafür gebührende monatliche Bezug darf den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Der Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Beschäftigung während der Karenz ist nach Maßgabe dienstlicher Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Beschäftigung während der Karenz kann einvernehmlich abgeändert und beendet werden. Sie kann weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Erklärung des Dienstgebers oder des Landesbediensteten unter Einhaltung einer Frist von einer Woche beendet werden.“

Novellierungsanordnung 31, Der Paragraph 49, lautet:

„§ 49, Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

  1. Absatz eins,Die Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Absatz 3, entgegensteht, auf Antrag des Landesbediensteten zur Betreuung
    1. Litera a
      eines eigenen Kindes,
    2. Litera b
      eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder
    3. Litera c
      eines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat,
    bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 ABGB gegeben ist und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte getroffen werden. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3,Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn der Landesbedienstete dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Wird dem Antrag nicht entsprochen, ist dem Landesbediensteten dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden und dauert mindestens zwei Monate. Sie beginnt in den Fällen des Absatz eins, Litera a, frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c beginnt sie frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege.
  5. Absatz 5,Der Landesbedienstete hat die Teilzeitbeschäftigung unter Angabe der Dauer und des Ausmaßes spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, oder wenn eine Schutzfrist fehlt, bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch den Landesbediensteten unverzüglich zu beantragen. Bei einem geplanten Beginn nach den in Absatz 4, genannten Zeitpunkten hat der Antrag zumindest drei Monate im Vorhinein zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten im Einvernehmen festzulegen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  7. Absatz 7,Die Teilzeitbeschäftigung kann einvernehmlich geändert und beendet werden. Über Antrag des Landesbediensteten ist die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig zu beenden, sofern dies im Hinblick auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten gerechtfertigt ist und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Weiters endet sie vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und der Dienstgeber die Beendigung verlangt.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 51, Absatz 3, entfällt das Wort „achtwöchige“.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 62, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „87a“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „87b“ der Ausdruck „oder 87c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, wird jeweils der Ausdruck „§ 64 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 64 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 130 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 24, Gehaltsstufe 12.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 69, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 64 Absatz 8, durch den Ausdruck „§ 64 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 78, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Nach dem Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, eingefügt:

„§ 81a, Pensionskassenvorsorge

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber kann den Landesbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:
    1. Litera a
      ein Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, Pensionskassengesetz (PKG) und
    2. Litera b
      eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit der Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten.
  2. Absatz 2,Auf Landesbeamte finden die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG Anwendung.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 82, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „§ 64 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 64 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 82 a, Absatz 2, wird nach dem Verweis auf „§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz eins, Litera b, eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, BPG mit dem Betriebsrat der Krankenanstalten abzuschließen ist.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 82 c, Absatz 2, wird nach dem Verweis auf „§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –“ der Verweis auf „§ 81a – Pensionskassenvorsorge –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 82 d, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „87a“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „87b“ der Ausdruck „oder 87c“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 82 g, Absatz 5, Litera d, wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 86, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Landesangestellten ist“ die Wortfolge „spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 86, Absatz eins, wird vor der Litera a, folgende Litera a, eingefügt:

  1. Litera a
    die Vertragsparteien des Dienstverhältnisses,“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 86, Absatz eins, werden die bisherigen Litera a bis e als Litera b bis f bezeichnet.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 86, Absatz eins, wird nach der nunmehrigen Litera f, folgende Litera g, eingefügt:

  1. Litera g
    der Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und ein Hinweis, dass der Landesangestellte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann, und“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 86, Absatz eins, wird die bisherige Litera f, als Litera h, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 86, Absatz eins, wird am Ende der nunmehrigen Litera h, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 86, Absatz eins, entfällt die bisherige Litera g,

Novellierungsanordnung 51, Nach dem Paragraph 86, wird folgender Paragraph 86 a, eingefügt:

„§ 86a, Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Der Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach Paragraph 86, Absatz eins, – jedenfalls
    1. Litera a
      die Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    2. Litera b
      gegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
    3. Litera c
      die Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
    4. Litera d
      das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    5. Litera e
      einen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
    6. Litera f
      das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen,
    7. Litera g
      den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (Paragraph 93, Absatz 2,),
    8. Litera h
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten, und
    9. Litera i
      die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Landesangestellten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden.
  2. Absatz 2,Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, – zu unterrichten über
    1. Litera a
      den Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Litera b
      die geplante Dauer der Verwendung,
    3. Litera c
      die Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
    4. Litera d
      eine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
    5. Litera e
      die allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
  3. Absatz 3,Dem Landesangestellten sind Informationen nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Absatz 2, spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. Absatz 4,Die Informationen nach Absatz eins, Litera a bis h und Absatz 2, Litera c, können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Dem Landesangestellten sind Informationen über Änderungen der in Absatz eins und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. Absatz 6,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Landesangestellte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren hat der Landesangestellte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 87, Absatz 2, wird das Wort „Dienstbezüge“ durch die Wortfolge „Monatsbezüge und der Sonderzahlungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 87, Absatz 3, wird das Wort „Bezüge“ durch das Wort „Monatsbezüge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 87 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ und der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Nach dem Paragraph 87 b, wird folgender Paragraph 87 c, eingefügt:

„§ 87c, Altersteilzeit

  1. Absatz eins,Mit dem Landesangestellten kann auf Antrag für längstens fünf Jahre eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 % bis 60 % mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. Litera a
      der Landesangestellte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
    2. Litera b
      der Landesangestellte die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erfüllt,
    3. Litera c
      die regelmäßige Arbeitszeit des Landesangestellten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit einer Vollbeschäftigung entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,
    4. Litera d
      der Dienstgeber Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG oder Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG hat und
    5. Litera e
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
    2. Litera b
      die Verpflichtung des Dienstgebers, die Sozialversicherungsbeiträge für den Landesangestellten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu entrichten und
    3. Litera c
      die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beendigung der Altersteilzeit sowie deren Unwirksamkeit im Fall des vorzeitigen Endes der Altersteilzeit.
  3. Absatz 3,Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der herabgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
  4. Absatz 4,Ein Antrag nach Absatz eins, ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.
  5. Absatz 5,Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG oder Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG besteht.“

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 89, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 43 bis 47“ durch den Ausdruck „§§ 44 bis 47“ und jeweils die Wortfolge „an Stelle der Karenz“ durch die Wortfolge „zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Der Paragraph 89, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Landesangestellte ist mit Erreichen des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Der Austritt ist mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamwerden zu erklären. Auf Antrag des Landesangestellten kann die Frist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn dadurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 90, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Eine Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.“

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 90, wird der bisherige Absatz 2, als Absatz 3, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 94, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach Paragraph 49 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben“ sowie der fünfte bis siebente Satz.

Novellierungsanordnung 61, Der Paragraph 94, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Ein Landesangestellter, welcher eine Frühkarenz nach Paragraph 43,, eine Elternkarenz nach den Paragraphen 44, bis 47 oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 49, in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Antragstellung, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor dem Antritt, und endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, des jeweiligen Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung endet der Kündigungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes.“

Novellierungsanordnung 62, Der Paragraph 94, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, wird als Absatz 6, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 95, Litera b, wird nach der Wortfolge „Bildungsteilzeit nach Paragraph 87 a, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 87b“ die Wortfolge „und einer Altersteilzeit nach Paragraph 87 c, eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 95, Litera d, wird der Ausdruck „§ 42d“ durch den Ausdruck „§ 43“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 97, wird vor dem Verweis auf „§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –“ der Verweis auf „§ 12 – Informationen zum Dienstverhältnis –“ eingefügt und im Verweis auf „§ 82b – Verwendung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 102, wird im Verweis auf „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 105, Absatz eins, wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „ ; Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 105, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 40 Absatz 6, 8, 8 a und 10 durch den Ausdruck „§ 40 Absatz 2, 3, 6, 8, 8 a und 10 ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Die Überschrift des Paragraph 106, lautet:

„§ 106, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstückes“

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 106, wird nach dem Verweis auf „§ 6 – Gleichbehandlungsgebot –“ ein Verweis auf „§ 16a – Verarbeitung personenbezogener Daten –“, nach dem Verweis auf „§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –“ ein Verweis auf „§ 33a – Telearbeit –“ und nach dem Verweis auf „§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –“ der Verweis auf „§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –“ eingefügt; die Verweise auf „§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes –“ und auf „§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung –“ entfallen.

Novellierungsanordnung 71, Die Überschrift des Paragraph 107 a, lautet:

„§ 107a, Lehrlinge“

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 107 a, wird der bisherige Text als Absatz 2, bezeichnet und folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 16 a,) sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 73, Die Überschrift des Paragraph 107 b, lautet:

„§ 107b, Freie Dienstnehmer“

Novellierungsanordnung 74, Im Paragraph 107 b, wird der bisherige Text als Absatz 2, bezeichnet und folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Paragraph 16 a,) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 75, Im nunmehrigen Paragraph 107 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen,“ durch die Wortfolge „freie Dienstnehmer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Im nunmehrigen Paragraph 107 b, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In den Paragraphen 111 e und 111 g wird jeweils der Ausdruck „§ 64 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 64 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Im Paragraph 114, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „§§ 42a und 49“ durch den Ausdruck „§§ 42a, 49 und 87c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 114, Absatz 6, Litera c, entfällt der Ausdruck „(im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, oder des Paragraph 44, Absatz 2, Litera b,)“.

Novellierungsanordnung 80, Nach dem Paragraph 131, wird folgender Paragraph 132, angefügt:

„§ 132

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 35/2023

  1. Absatz eins,Die Änderungen der Paragraphen 81 a, 82 a und 82 c durch LGBl.Nr. 35 aus 2023, treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Paragraph 86 a und Paragraph 97, in Verbindung mit Paragraph 12, des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind einem Landesbediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gilt der Paragraph 42 c, in der Fassung vor LGBl.Nr. 35 aus 2023, weiter.
  4. Absatz 4,Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 35 aus 2023,, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 49, 89, Absatz 2, 94, Absatz 4 und 5, 95 sowie 114 Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 35 aus 2023, weiter.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 und der Richtlinie (EU) 2019/1158.