VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2022 | | Ausgegeben am 20. Oktober 2022 |
60. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns
Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins und 15 Absatz eins, des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 190, GB Schruns, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 680 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt. Im Bereich des Grundstücks GST-NR 190, GB Schruns, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 680 m² für sonstige Waren (Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, RPG) für zulässig erklärt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner