VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 26. Juli 2022

45. Verordnung: Fischereiverordnung, Änderung

Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz 7 und 8 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022, wird verordnet:

Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004, Nr. 87/2014, Nr. 102/2016, Nr. 81/2019 und Nr. 80/2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:

„§ 22a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz einsSitzungen des Fischereibeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. Litera d
      ist sicherzustellen, dass sich befangene Mitglieder nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen können;
    5. Litera e
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Fischereibeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 23, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „jede Sitzung“ die Wortfolge „des Fischereibeirates“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 24, lautet:

„§ 24
Entschädigung der Mitglieder des Fischereibeirates

  1. Absatz einsDen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Fischereibeirates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 45/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.“

Für die Vorarlberger Landesregierung:
Die Landesstatthalterin:

Dr. Barbara Schöbi-Fink