(1)Absatz eins,Hinweisgebende Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gleichartiger sonstiger Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zulässigerweise von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 Gebrauch gemacht haben, dürfen durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden.Hinweisgebende Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gleichartiger sonstiger Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, zulässigerweise von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, Gebrauch gemacht haben, dürfen durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden.