Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 8. März 2022 |
Auf Grund der Paragraphen 6 und 18 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2007,, wird verordnet:
Zu den Bedingungen im Sinne der Litera b, zählen die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung festgestellte Gefährdungs- und Belastungssituation, insbesondere das Ausmaß der Gefährdung oder Belastung und ihre Häufigkeit, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes und der ausgeübten Tätigkeit sowie die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
Die Paragraphen 3 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung sind im Anwendungsbereich des Landes und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1832.