VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2022 | | Ausgegeben am 22. Februar 2022 |
14. Gesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Änderung |
XXXI. LT: RV 129/2021, 10. Sitzung 2021römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 129 aus 2021,, 10. Sitzung 2021
Gesetz
über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes1Gesetz, über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014, Nr. 27/2019, Nr. 24/2020, Nr. 76/2020 und Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 2 aus 2006,, Nr. 51 aus 2007,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 55 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 38 aus 2014,, Nr. 27 aus 2019,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 76 aus 2020, und Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 3 lit. c wird nach der Zahl „2010“ der Klammerausdruck „(ElWOG 2010)“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, wird nach der Zahl „2010“ der Klammerausdruck „(ElWOG 2010)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird nach der Z. 6 folgende Z. 7 eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 7, eingefügt:
„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;“„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 werden die bisherigen Z. 7 bis 10 als Z. 8 bis 11 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 7 bis 10 als Ziffer 8 bis 11 bezeichnet.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 11 folgende Z. 12 eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der nunmehrigen Ziffer 11, folgende Ziffer 12, eingefügt:
„endgültige Stilllegung“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 werden die bisherigen Z. 11 und 12 als Z. 13 und 14 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 11 und 12 als Ziffer 13 und 14 bezeichnet.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 14 folgende Z. 15 eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der nunmehrigen Ziffer 14, folgende Ziffer 15, eingefügt:
„Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 2 werden die bisherigen Z. 13 bis 15 als Z. 16 bis 18 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 13 bis 15 als Ziffer 16 bis 18 bezeichnet.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 18 folgende Z. 19 eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der nunmehrigen Ziffer 18, folgende Ziffer 19, eingefügt:
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;“„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 2 werden die bisherigen Z. 16 bis 22 als Z. 20 bis 26 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 16 bis 22 als Ziffer 20 bis 26 bezeichnet.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 26 folgende Z. 27 eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der nunmehrigen Ziffer 26, folgende Ziffer 27, eingefügt:
„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) und § 83 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG);“„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) und Paragraph 83, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG);“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 2 werden die bisherigen Z. 23 bis 39 als Z. 28 bis 44 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 23 bis 39 als Ziffer 28 bis 44 bezeichnet.
12.Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen § 2 Z. 29 und 30 wird jeweils die Wortfolge „des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes 2010“ durch den Ausdruck „ElWOG 2010“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 2, Ziffer 29 und 30 wird jeweils die Wortfolge „des Elektrizitätswirtschafts- und , -organisationsgesetzes 2010“ durch den Ausdruck „ElWOG 2010“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen § 2 Z. 42 wird nach dem Wort „stellt;“ die Wortfolge „soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 2, Ziffer 42, wird nach dem Wort „stellt;“ die Wortfolge „soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im nunmehrigen § 2 Z. 44 wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 2, Ziffer 44, wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 44 folgende Z. 45 eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der nunmehrigen Ziffer 44, folgende Ziffer 45, eingefügt:
„Modernisierung (Repowering)“ die Modernisierung von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 2 werden die bisherigen Z. 40 bis 44 als Z. 46 bis 50 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 40 bis 44 als Ziffer 46 bis 50 bezeichnet.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 2 werden nach der bisherigen Z. 44 folgende Z. 51 und 52 eingefügt:Im Paragraph 2, werden nach der bisherigen Ziffer 44, folgende Ziffer 51 und 52 eingefügt:
„Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z. 51 zum Inhalt hat;“„Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 51, zum Inhalt hat;“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 2 werden die bisherigen Z. 45 bis 52 als Z. 53 bis 60 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 45 bis 52 als Ziffer 53 bis 60 bezeichnet.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 2 wird nach der nunmehrigen Z. 60 folgende Z. 61 eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der nunmehrigen Ziffer 60, folgende Ziffer 61, eingefügt:
„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z. 52, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird; als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z. 66, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres; in beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“„saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 52,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird; als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 66,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres; in beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 2 werden die bisherigen Z. 53 bis 56 als Z. 62 bis 65 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 53 bis 56 als Ziffer 62 bis 65 bezeichnet.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 2 werden nach der nunmehrigen Z. 65 folgende Z. 66 und 67 eingefügt:Im Paragraph 2, werden nach der nunmehrigen Ziffer 65, folgende Ziffer 66 und 67 eingefügt:
„temporäre saisonale Stilllegung“ temporäre Stilllegung gemäß Z. 67, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt wird; für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;„temporäre saisonale Stilllegung“ temporäre Stilllegung gemäß Ziffer 67,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt wird; für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
„temporäre Stilllegung“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann; hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 2 werden die bisherigen Z. 57 bis 71 als Z. 68 bis 82 bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Ziffer 57 bis 71 als Ziffer 68 bis 82 bezeichnet.
23.Novellierungsanordnung 23, Vor dem § 5 wird folgender § 4a eingefügt:Vor dem Paragraph 5, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch„§ 4a, Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch
(1)Absatz eins,Die Bezirkshauptmannschaft übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen einer antragstellenden Person während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz; weiters auch hinsichtlich der sonst noch erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind. Die Bezirkshauptmannschaft übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen einer antragstellenden Person während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz; weiters auch hinsichtlich der sonst noch erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand in Verfahren nach Abs. 1 ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand in Verfahren nach Absatz eins, ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Anlaufstelle hat für antragstellende Personen ein Verfahrenshandbuch für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage im Internet bereit zu stellen; das entsprechende Verfahrenshandbuch wird der Anlaufstelle von der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Vorhaben und Vorhaben von Eigenversorgern betreffend Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gesondert einzugehen; auf die zuständige Anlaufstelle ist hinzuweisen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Änderung der Anlage“ die Wortfolge „– einschließlich der Modernisierung (Repowering) –“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Änderung der Anlage“ die Wortfolge „– einschließlich der Modernisierung (Repowering) –“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,In Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer Erzeugungsanlage (§ 5), die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens von der Behörde geeignete Zeitpläne aufzustellen. Für die Entscheidungsfrist gilt § 73 AVG, im Falle des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung des § 8. In Verfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer Erzeugungsanlage (Paragraph 5,), die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens von der Behörde geeignete Zeitpläne aufzustellen. Für die Entscheidungsfrist gilt Paragraph 73, AVG, im Falle des vereinfachten Verfahrens unter Berücksichtigung des Paragraph 8,
(6)Absatz 6,Zeigen sich im Zuge eines Bewilligungsverfahrens große Interessenskonflikte zwischen der antragstellenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, so kann die Behörde das Verfahren auf Ersuchen der antragstellenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Meditationsverfahrens hat auf Kosten der antragstellenden Person zu erfolgen. Der § 16 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.“Zeigen sich im Zuge eines Bewilligungsverfahrens große Interessenskonflikte zwischen der antragstellenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, so kann die Behörde das Verfahren auf Ersuchen der antragstellenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Meditationsverfahrens hat auf Kosten der antragstellenden Person zu erfolgen. Der Paragraph 16, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bewilligungspflichtige Änderungen“ die Wortfolge „– einschließlich der Modernisierung (Repowering) –“ eingefügt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Bewilligungspflichtige Änderungen“ die Wortfolge „– einschließlich der Modernisierung (Repowering) –“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Der § 21 entfällt.Der Paragraph 21, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 22 Abs. 1 wird in der lit. b nach dem Wort „Netzkapazitäten“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfallen die lit. c und d.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird in der Litera b, nach dem Wort „Netzkapazitäten“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Litera c und d,
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 29 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 29, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung ab 380 kV ist zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 40a ElWOG 2010, die im Netzentwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.“Der Betreiber eines Übertragungsnetzes mit einer Nennspannung ab 380 kV ist zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß Paragraph 40 a, ElWOG 2010, die im Netzentwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 29 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.Im Paragraph 29, wird der bisherige Absatz 2, als Absatz 3, bezeichnet.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 29a Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.Im Paragraph 29 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Der § 29a Abs. 5 lautet:Der Paragraph 29 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
33.Novellierungsanordnung 33, Der § 31 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern dies für die Netzengpassbeseitigung nach Abs. 1 lit. e erforderlich ist, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.“Sofern dies für die Netzengpassbeseitigung nach Absatz eins, Litera e, erforderlich ist, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben nach Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 33 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 33, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn die Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen. Dieser hat den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes zu entsprechen und ist im Netzzugangsvertrag festzuhalten. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 34 Abs. 1 lit. a wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „auszubauen“ die Wortfolge „sowie vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln“ eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „auszubauen“ die Wortfolge „sowie vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 34 Abs. 1 werden nach der lit. u folgende lit. v und w eingefügt:Im Paragraph 34, Absatz eins, werden nach der Litera u, folgende Litera v und w eingefügt:
Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an den zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an den zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;
der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben; dies betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse;“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 34 Abs. 1 wird die bisherige lit. v als lit. x bezeichnet.Im Paragraph 34, Absatz eins, wird die bisherige Litera v, als Litera x, bezeichnet.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 48 Abs. 4 entfällt die Bezeichnung der lit. a, wird nach dem Wort „übermitteln“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. b.Im Paragraph 48, Absatz 4, entfällt die Bezeichnung der Litera a,, wird nach dem Wort „übermitteln“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Litera b,
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 48c Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Z. 24“ durch den Ausdruck „§ 2 Z. 29“ ersetzt.Im Paragraph 48 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 2 Ziffer 24, durch den Ausdruck „§ 2 Ziffer 29, ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 48c Abs. 5 werden die Wortfolge „Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG“ durch die Wortfolge „Anforderungen des Anhangs X der Richtlinie 2012/27/EU“ und das Wort „Behörde“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.Im Paragraph 48 c, Absatz 5, werden die Wortfolge „Anforderungen des Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie 2004/8/EG“ durch die Wortfolge „Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Richtlinie 2012/27/EU“ und das Wort „Behörde“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 55 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „aufgrund der Ökostromregelungen des Bundes“ durch die Wortfolge „nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§ 78 EAG)“ ersetzt.Im Paragraph 55, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „aufgrund der Ökostromregelungen des Bundes“ durch die Wortfolge „nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (Paragraph 78, EAG)“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Ökostromregelungen des Bundes“ durch den Ausdruck „§ 78 Abs. 2 EAG“ ersetzt.Im Paragraph 55, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Ökostromregelungen des Bundes“ durch den Ausdruck „§ 78 Absatz 2, EAG“ ersetzt.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie (EU) 2018/2001.