VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2022 | | Ausgegeben am 18. Jänner 2022 |
4. Gesetz: Gesetz über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle
XXXI. LT: RV 111/2021, 9. Sitzung 2021
Gesetz
über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Auszeichnungs- und Gratulationengesetz, LGBl.Nr. 79/2016, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beschlussfassung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend.“
2. Nach dem § 15 wird folgender § 16 angefügt:
„§ 16
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. I des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel II
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1987, Nr. 7/1998, Nr. 44/2000, Nr. 23/2001, Nr. 58/2001, Nr. 26/2009, Nr. 90/2012, Nr. 37/2018 und Nr. 22/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 5 wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
2. Im § 7 Abs. 6 wird das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
3. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. II des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel III
Das Gesetz über den Landes-Rechnungshof, LGBl.Nr. 10/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 24/2000, Nr. 87/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 lit. c wird das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „Rechnungsbelegen“ die Wortfolge „und sonstigen Dokumenten“ eingefügt.
2. Im § 2 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „Stelle“ die Wortfolge „oder auf elektronischem Wege“ eingefügt, nach dem Wort „Rechnungsbücher“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Rechnungsbelege“ die Wortfolge „und sonstige Dokumente“ eingefügt.
3. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „oder c“ durch den Ausdruck „bis d“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 1 wird jeweils das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.
5. Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Bericht“ die Wortfolge „mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet“ eingefügt.
6. Im § 5a Abs. 1 wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“, das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ und der Ausdruck „Abs. 1 lit. f“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. b“ ersetzt.
7. Im § 5a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „sowie den Bericht“ die Wortfolge „mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet“ eingefügt.
8. Im § 5a Abs. 3 wird das Wort „Übergabe“ durch die Wortfolge „der Übermittlung“ ersetzt.
9. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. III des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel IV
Das Kundmachungsgesetz, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 65/2002, Nr. 45/2014 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Verordnungsblatt der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft“ eingefügt.
2. Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „die Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften“ eingefügt.
3. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.“
4. Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
5. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Die“ die Wortfolge „im Landesgesetzblatt“ eingefügt und das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
6. Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung auch in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit gehalten werden.“
7. Im § 4 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
8. Im § 5 Abs. 3 wird das Wort „Jedermann“ durch die Wortfolge „Jede Person“ ersetzt.
9. Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:
„3. Abschnitt
Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften
§ 9a
Inhalt und äußere Form der Verordnungsblätter
(1) Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften werden in ihren Verordnungsblättern kundgemacht. Jeder Bezirkshauptmann gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus.
(2) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft“ ergänzt durch den Namen des jeweiligen Verwaltungsbezirks, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten.
(3) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die Organbezeichnung Bezirkshauptmann sowie den Namen des Organwalters anzugeben.
§ 9b
Kundmachung
(1) Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat elektronisch im Rahmen des RIS zu erfolgen.
(2) Die im Verordnungsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 und 2 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(3) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 3, 8 und 9 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auflage bzw. die Vervielfältigung nur in der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.
§ 9c
Verordnungssammlung
(1) Der Bezirkshauptmann hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:
zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind und
Teile von Verordnungen, die gemäß § 9b Abs. 3 iVm § 5 Abs. 1 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.
(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht bei der Bezirkshauptmannschaft bestehen.“
10. Der bisherige 3. und 4. Abschnitt wird als 4. und 5. Abschnitt bezeichnet.
11. In der Überschrift des § 10 wird das Wort „Äußere“ durch das Wort „äußere“ ersetzt.
12. Im § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ die Wortfolge „und nicht in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften“ eingefügt.
13. Im § 12 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „einem Verordnungsblatt einer Bezirkshauptmannschaft“ und vor dem Wort „Amtsblatt“ das Wort „einem“ eingefügt.
14. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. IV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Verordnungssammlung gemäß § 9c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 muss spätestens bis zum 30. Juni 2027 angelegt sein.“
Artikel V
Das Bezirksverwaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2007, Nr. 44/2013 und Nr. 71/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person bei der Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet Einsicht nehmen kann.“
2. Der bisherige § 9 wird als § 10 bezeichnet.
3. Der bisherige § 10 entfällt.
4. Nach dem nunmehrigen § 10 werden folgende §§ 11 und 12 angefügt:
„§ 11
Verwendung von Begriffen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
§ 12
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. V des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel VI
Das Gesetz über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal
(1) Die Landesregierung hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage des Landes im Internet Einsicht nehmen kann.“
2. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden als §§ 5 und 6 bezeichnet.
3. Nach dem nunmehrigen § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. VI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel VII
Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 69/1997, Nr. 3/1998, Nr. 49/1998, Nr. 62/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 20/2004, Nr. 23/2008, Nr. 4/2012, Nr. 94/2012, Nr. 44/2013, Nr. 79/2016, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 15/2019, Nr. 62/2019, Nr. 3/2020, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 52/2020, Nr. 67/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen ist,“.
2. Der § 22 Abs. 5 entfällt.
3. Im § 28 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „keine Planauflage zur allgemeinen Einsicht bzw.“ und wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt.
4. Der § 32 lautet:
„§ 32
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kundmachung. Der Bürgermeister hat die Kundmachung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Die Kundmachung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Verordnungsblatt der Gemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Der Bürgermeister gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus, dessen Titelblatt im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadt“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“ ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat.
(3) Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem § 32b an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
(4) Wenn und solange die Kundmachung der Verordnungen oder die Bereithaltung zur Abfrage im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der in Abs. 3 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Teile einer Verordnung, deren Umfang oder technische Gestaltung die Kundmachung im Rahmen des RIS nicht zulässt, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Verordnung im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu erfolgen. Der Bürgermeister hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Verordnung, der im Rahmen des RIS kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.“
5. Nach dem § 32 werden folgende §§ 32a bis 32e eingefügt:
„§ 32a
Zugang zu den Verordnungen
(1) Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass jede Person im Gemeindeamt in alle Verordnungen Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke bzw. Vervielfältigungen der Verordnungen erhalten kann.
§ 32b
Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Der Bürgermeister hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens eine Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen.
§ 32c
Berichtigung von Kundmachungsfehlern
(1) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt
sinnstörende Kundmachungsfehler,
Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage und dgl.) berichtigen.
(2) Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Verordnung, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.
(3) Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde.
§ 32d
Verordnungssammlung
(1) Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
(2) Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:
zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
Teile von Verordnungen, die gemäß § 32 Abs. 5 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.
(3) Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.
§ 32e
Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal
(1) Die Gemeinde hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage der Gemeinde im Internet Einsicht nehmen kann.“
6. Im § 40 Abs. 9 wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“ durch die Wortfolge „bis zum Ende der Sitzung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
7. Der § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
8. Im § 46 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass Ton- und Bildaufnahmen einschließlich der Übertragung der öffentlichen Sitzung im Internet zulässig sind. Im Beschluss können die näheren Modalitäten, wie z.B. eine Bildfixierung, geregelt werden; die Aufnahmen dürfen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt anderes.“
9. Dem § 47 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“
10. Im § 47 Abs. 4 wird das Wort „aufzulegen“ durch das Wort „bereitzuhalten“ ersetzt.
11. Im § 47 Abs. 6 wird die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 32e)“ eingefügt.
12. Im § 47 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde“, wird die Wortfolge „öffentlich kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
13. Nach dem § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
„§ 53
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen eines Ausschusses können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
ist durch die einzelnen Teilnehmer sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleibt;
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den an der Videokonferenz teilnehmenden Mitgliedern im Falle des § 38 Abs. 3 zweiter Satz die Einsicht in die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen ermöglicht wird;
hat ein befangenes Mitglied des Ausschusses, soweit es nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen wird, die Videokonferenz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen und ist sicherzustellen, dass sich das befangene Mitglied nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen kann;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse eines Ausschusses unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied dieser Form der Übermittlung nach § 40 Abs. 3 zugestimmt hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten; § 47 gilt sinngemäß.
(3) Geheime Abstimmungen und Wahlen dürfen nicht im Rahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses durchgeführt werden.“
14. Im § 59 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „40 bis 45“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „47 bis 49“ der Ausdruck „und 53“ eingefügt.
15. Im § 73 Abs. 5 wird die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „sieben Jahren“ ersetzt.
16. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bürgermeister hat den beschlossenen Rechnungsabschluss überdies ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens sieben Jahren zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen.“
17. Im § 79 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Gemeindeamt durch Anschlag kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
18. Im § 80a Abs. 3 wird die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
19. Der § 84 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet.
20. Im nunmehrigen § 84 Abs. 3 wird die Wortfolge „in gleicher Weise kundzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeinde“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e)“ ersetzt.
21. Im § 93 Abs. 11 wird nach der Wortfolge „Die Landesregierung hat“ die Wortfolge „mit Verordnung“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung der Landesregierung nichts anderes bestimmt ist.“
22. Dem § 94 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die §§ 32 bis 32c sinngemäß, soweit in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.“
23. Im § 97 Abs. 3 wird die Wortfolge „entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften kundzumachen (§ 32) und“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen und unverzüglich“ ersetzt.
24. Am Ende des VIII. Hauptstücks wird folgender § 102 angefügt:
„§ 102
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. VII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 32 bis 32d, 53, 59 Abs. 3, 93 Abs. 11, 94 Abs. 2 und 102, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 22 Abs. 5, 53, 59 Abs. 3 und 102 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 32 bis 32d, 93 Abs. 11 und 94 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 40 Abs. 9, 47 Abs. 6 und 7, 73 Abs. 5, 84 Abs. 4 und 97 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
(5) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 32 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel VIII
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl.Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1978, Nr. 49/1978, Nr. 26/1983, Nr. 27/1989, Nr. 3/1998, Nr. 93/2012, Nr. 44/2013, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
2. Am Ende des 3. Abschnitts wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. VIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel IX
Das Gesetz über das Gemeindegut, LGBl.Nr. 49/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:
1. Der § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bürgermeister hat die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können Personen, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden, Parteistellung begehren. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.“
2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
3. Nach dem § 21 wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. IX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel X
Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2015, Nr. 69/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei seiner oder ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
(6) Im Falle der Beratung und Abstimmung in Form einer Videokonferenz
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten oder die Präsidentin mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Präsidenten oder die Präsidentin unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Präsident oder die Präsidentin hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(7) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem Präsidenten oder der Präsidentin allen Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form, insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung um übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Präsidenten oder der Präsidentin hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.“
2. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 18 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.“
3. Dem § 14 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“
4. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratungen bzw. Abstimmungen nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfinden. § 7 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.“
5. Am Ende des 6. Abschnitts wird folgender § 25 angefügt:
„§ 25
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. X des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XI
Das Landtagswahlgesetz, LGBl.Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 6/2018, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:
1. Der § 11 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.“
2. Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Wahlbehörden kann, sofern sie nicht im Rahmen eines Abstimmungs-, Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahrens stattfindet, auf Anordnung des Vorsitzenden in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Gegenstände der Beschlussfassung zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Wahlbehörde als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Wahlbehörden in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
3. Im § 22 Abs. 3 wird die Wortfolge „auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
4. Im § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach dem Stichtag ist“ die Wortfolge „die öffentliche Einsicht in“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.
5. Im § 23 Abs. 2 wird der erste Satz durch den Satz „Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen.“ ersetzt, die Wortfolge „Die Kundmachung hat“ durch die Wortfolge „Dieser Hinweis hat“ ersetzt, vor der Wortfolge „das Wählerverzeichnis“ das Wort „in“ eingefügt und das Wort „aufliegt“ durch die Wortfolge „Einsicht genommen werden kann“ ersetzt.
6. Im § 23 Abs. 3 wird das Wort „Auflegung“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.
7. Im § 23 Abs. 8 wird die Wortfolge „seiner Auflegung“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.
8. Im § 32 Abs. 5 wird das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
9. Im § 32 Abs. 6 wird die Wortfolge „den Kundmachungen“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichung“ ersetzt.
10. Der § 32 Abs. 7 entfällt.
11. Im § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
12. Im § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
13. Im § 35 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
14. Im § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und“ durch die Wortfolge „bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt.
15. Im § 58 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft und“ und wird das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
16. Der § 58 Abs. 8 lautet:
„(8) In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.“
17. Im § 60 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und“ und werden das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ sowie der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„In der Veröffentlichung ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.“
18. Der § 60 Abs. 6 entfällt.
19. Im § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.
20. Im § 62 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
21. Im § 62 Abs. 4 wird die Wortfolge „an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt.
22. Im § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt.
23. In den §§ 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen“ ersetzt.
24. Nach dem § 75 wird folgender § 76 angefügt:
„§ 76
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 17a und 76, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 17a und 76 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 11 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 5, 33 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3, 52 Abs. 2, 58 Abs. 7, 60 Abs. 5, 62 Abs. 2 und 4, 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel XII
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 7/2018, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 25/2019 und Nr. 36/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in der die Wahlen durchzuführen sind, im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).“
2. Im § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nach dem Stichtag ist“ die Wortfolge „die öffentliche Einsicht in“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.
3. Im § 12 Abs. 2 wird der erste Satz durch den Satz „Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen.“ ersetzt, die Wortfolge „Die Kundmachung hat“ durch die Wortfolge „Dieser Hinweis hat“ ersetzt, vor der Wortfolge „das Wählerverzeichnis“ das Wort „in“ eingefügt und das Wort „aufliegt“ durch die Wortfolge „Einsicht genommen werden kann“ ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 6 wird das Wort „Auflegung“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.
5. Im § 12 Abs. 8 wird die Wortfolge „seiner Auflegung“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.
6. Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ und nach der Wortfolge „Falls eine Wählergruppe binnen“ das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „der im ersten Satz genannten“ ersetzt.
7. Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und entfällt der zweite Satz.
8. Im § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
9. Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
10. Im § 24 Abs. 3 wird nach dem Wort „Umstand“ die Wortfolge „in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2“ eingefügt.
11. Im § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel bekannt gemacht“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
12. Im § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
13. Im § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und“ durch die Wortfolge „bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt.
14. Im § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 32e des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und die Wortfolge „Kundmachung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde,“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns“ ersetzt.
15. Der § 49 Abs. 6 entfällt.
16. Im § 50 Abs. 2 wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
17. Im § 56 wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag kundzumachen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ und das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
18. Im § 58 wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ und die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
19. Im § 70 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
20. Nach dem § 81 wird folgender § 82 angefügt:
„§ 82
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen, Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 44 Abs. 2, 49 Abs. 5, 50 Abs. 2, 56, 58 und 70 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel XIII
Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl.Nr. 60/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 3/2012, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 20/2018, Nr. 34/2018 und Nr. 67/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 wird die Wortfolge „ortsüblich zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Behörde für die Dauer dieser Fristen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
2. Die Überschrift des § 12 lautet:
„§ 12
Veröffentlichung, Eintragung“
3. Der § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der Bürgermeister hat die Einleitung des Volksbegehrens, den Text des Antrages auf Einleitung des Verfahrens für das Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung, die Eintragungsfrist, das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 und die für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stimmberechtigten auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für das Volksbegehren eintragen können.
(2) Der Bürgermeister hat das Eintragungsformular nach § 11 Abs. 3 unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.“
4. Der § 15 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
5. Im § 27 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 12“ der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde das Eintragungsformular auf der Homepage der Gemeinde zum Download zur Verfügung zu stellen hat“.
6. Der § 28 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).“
7. Im § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „dies unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen und gleichzeitig die Bürgermeister hievon unter Anschluss des Textes des Gesetzesbeschlusses in Kenntnis zu setzen“ durch die Wortfolge „den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt.
8. Im § 32 Abs. 2 wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
9. Im § 32 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 durch folgenden Abs. 3 ersetzt:
„(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden sind von der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal (Abs. 1) zu verständigen. Sie haben innerhalb der Antragsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht in den Text des Gesetzesbeschlusses zu geben.“
10. Der § 41 lautet:
„§ 41
Veröffentlichung der Anordnung der Volksabstimmung
Der Bürgermeister hat die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag bis zum Ende des Abstimmungstages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).“
11. Im § 43 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „bestimmten Muster zu erfassen und“ die Wortfolge „die öffentliche Einsicht in“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.
12. Im § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Kundmachung der Auflegung des Wählerverzeichnisses“ durch die Wortfolge „den Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis“ ersetzt.
13. Im § 53 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch“ durch die Wortfolge „bis zur Beendigung der Abstimmungshandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt.
14. Der § 65 entfällt.
15. Im § 69 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“.
16. Im § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
17. Der § 73 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn der Antrag nach Abs. 1 für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Antrag samt einer allfälligen Begründung mindestens während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und die Gemeinden unter Anschluss einer Ausfertigung der Entscheidung nach Abs. 1 von der Veröffentlichung zu verständigen. Der Bürgermeister hat den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in den Text des Antrages samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der ersten acht Wochen der nach Abs. 2 festgesetzten Frist zu ermöglichen.“
18. Im § 78 Abs. 3 wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „durch den Bürgermeister“ eingefügt.
19. Der § 86 Abs. 4 entfällt.
20. Im § 89 Abs. 4 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
21. Im § 90 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
22. Nach dem § 96 wird folgender § 97 angefügt:
„§ 97
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen, Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 7, 12 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 7, 32 Abs. 1, 3 und 4, 41, 43, 53 Abs. 2, 65, 69 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 3, 78 Abs. 3, 86 Abs. 4, 89 Abs. 4 und 90 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
23. Die bisherige Anlage 1a wird durch die angeschlossene Anlage 1a ersetzt.
24. Die bisherige Anlage 2a wird durch die angeschlossene Anlage 2a ersetzt.
25. Die bisherige Anlage 4 wird durch die angeschlossene Anlage 4 ersetzt.
26. Die bisherige Anlage 9 wird durch die angeschlossene Anlage 9 ersetzt.
Artikel XIV
Das Wählerkarteigesetz, LGBl.Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 18/2004, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 34/2018 und Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
2. Nach dem § 16 wird folgender § 17 angefügt:
„§ 17
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XV
Das Gesetz über Datenschutzbeauftragte, LGBl.Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz
über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (L-DSG)“
2. Vor dem § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„1. Abschnitt
Geltungsbereich“
3. Der § 1 lautet:
„§ 1
Dieses Gesetz regelt
die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),
eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.“
4. Vor dem § 2 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„2. Abschnitt
Datenschutzbeauftragte“
5. Nach dem § 3 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:
„3. Abschnitt
Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes
§ 4
Förderungen
(1) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln an natürliche oder juristische Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Landesmittel sind Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg Dritten zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
§ 5
Abfrage aus zur Verfügung stehenden Registern und Datenbanken
Die Landesregierung ist berechtigt, jene Daten, die entsprechend der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, abzufragen aus:
den zur Verfügung stehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, wie insbesondere aus dem Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentralen Melderegister, Stammzahlenregister, Zentralen Personenstandsregister, Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, Zentralen Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei oder Strafregister;
dem Transparenzportal gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012.
§ 6
Förderdatenbank
(1) Das Amt der Landesregierung hat die für die Nachvollziehbarkeit von Förderungen sowie zur Förderkontrolle erforderlichen Daten, soweit diese nicht nach § 5 abrufbar sind, in einer Förderdatenbank (Abs. 2) automationsunterstützt zu erfassen. Jene Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die mit der Abwicklung von Förderungen betraut sind, sind berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben, diese Daten abzufragen.
(2) Die Förderdatenbank hat zu enthalten:
die fördervergebende Stelle sowie die mit der Abwicklung von Förderungen betraute Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung;
folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten und Bankverbindungsdaten;
folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie juristische Personen sind: gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten, Bankverbindungsdaten sowie hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. b;
die Art und die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe (z.B. Kreditsumme) sowie der Fördergegenstand bzw. -zweck; bei Förderungen, die durch andere öffentliche Rechtsträger, wie insbesondere die Europäische Union, den Bund oder Gemeinden kofinanziert werden, ist auch die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Kreditsumme dieser Rechtsträger oder zumindest der Umstand der Kofinanzierung durch diesen Rechtsträger anzuführen; und
die durch die Förderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.
(3) Das Amt der Landesregierung hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens aus der Förderdatenbank zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
(4) Das Amt der Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
§ 7
Erleichterungen
Soweit Daten nach § 5 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.“
6. Der bisherige § 4 wird als § 8 bezeichnet und vor dem nunmehrigen § 8 folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„4. Abschnitt
Inkrafttreten“
7. Nach dem nunmehrigen § 8 wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XVI
Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 48/2015, Nr. 37/2018 und Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 wird die Wortfolge „Erfüllung der Berichtspflichten“ durch die Wortfolge „Erstellung des Berichts“ ersetzt.
2. In der Überschrift des § 15 wird das Wort „Berichtspflichten“ durch das Wort „Bericht“ ersetzt.
3. Der § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“
4. Nach dem § 18 wird folgender § 19 angefügt:
„§ 19
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XVII
Das Archivgesetz, LGBl.Nr. 1/2016, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Archiv öffentlich aufzulegen“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes bzw. der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Internet zu veröffentlichen sowie im Archiv während der Amtsstunden zur Einsicht bereitzuhalten“ ersetzt.
2. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XVIII
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 50/2015, Nr. 35/2017, Nr. 37/2018, Nr. 66/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 112 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“
2. Am Ende des V. Hauptstücks wird folgender § 158 angefügt:
„§ 158
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XIX
Das Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 16/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 34/1993, Nr. 1/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen der Personalvertretung oder des Vorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Personalvertretung oder des Vorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
2. Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und des § 6a“ eingefügt.
3. Im § 8 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und der § 6a“ eingefügt.
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Dienststellenversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. § 6a Abs. 2 gilt sinngemäß.“
5. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Beschlussfassung nicht im Rahmen der Überprüfung oder Richtigstellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1) erfolgt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 6a sinngemäß.“
6. In den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 6, 27 Abs. 3 und 34 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „durch Anschlag“.
7. Der § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei den in Betracht kommenden Landesdienststellen ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.“
8. Im § 26 Abs. 3 wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
9. Im § 28 Abs. 4 wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen“ ersetzt.
10. Nach dem § 41 wird folgender § 42 angefügt:
„§ 42
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 6, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 6, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XX
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018, Nr. 29/2019, Nr. 65/2019, Nr. 72/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der § 4 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
2. Der § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
3. Der § 13 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
4. Der § 64 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 und 8 werden als Abs. 6 und 7 bezeichnet.
5. Der § 82f Abs. 4 dritter und vierter Satz entfällt.
5a. Im § 127 Abs. 4 wird die Zahl „2021“ durch die Zahl „2022“ ersetzt.
6. Am Ende des VI. Hauptstücks wird folgender § 129 angefügt:
„§ 129
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 127 Abs. 4 und 129, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 127 Abs. 4 und 129 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 64 Abs. 4 und 82f Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.“
Artikel XXI
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 52/2015, Nr. 36/2017, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 6/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 115 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“
2. Am Ende des V. Hauptstücks wird folgender § 164 angefügt:
„§ 164
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXII
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 17/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1993, Nr. 1/2008, Nr. 44/2013, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen der Personalvertretung oder des Vorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Personalvertretung oder des Vorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
2. Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und des § 6a“ eingefügt.
3. Im § 8 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und der § 6a“ eingefügt.
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Dienststellenversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. § 6a Abs. 2 gilt sinngemäß.“
5. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Beschlussfassung nicht im Rahmen der Stimmabgabe oder der Ermittlung, Überprüfung oder Richtigstellung des Wahlergebnisses erfolgt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des § 6a sinngemäß.“
6. In den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 34 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „durch Anschlag“.
7. Der § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei den in Betracht kommenden Dienststellen der Gemeinde ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.“
8. Im § 26 Abs. 3 wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
9. Im § 28 Abs. 4 wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen“ ersetzt.
10. Am Ende des 7. Abschnitts wird folgender § 47 angefügt:
„§ 47
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 4, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 4, 26 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 34 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXIII
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018, Nr. 7/2019, Nr. 29/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 36/2021 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der § 58 Abs. 6 entfällt; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.
2. Der § 63 Abs. 4 zweiter und dritter Satz entfällt.
3. Am Ende des VI. Hauptstücks wird folgender § 115 angefügt:
„§ 115
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den §§ 58 Abs. 4 und 63 Abs. 4, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.“
Artikel XXIV
Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl.Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl.Nr. 25/1976, Nr. 4/2007, Nr. 36/2009, Nr. 66/2012, Nr. 44/2013, Nr. 8/2014, Nr. 62/2014, Nr. 45/2018, Nr. 17/2020, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
2. Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Beratung und Beschlussfassung der Kommission nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Anschluss an eine solche erfolgt, gilt § 4a sinngemäß.“
3. Am Ende des Gesetzes wird folgender § 11 angefügt:
„§ 11
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XXV
Das Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 27/2005, Nr. 3/2007, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der § 9 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
2. Der § 9 Abs. 6 lautet:
„(6) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 5 hat der Veranstalter am Ort der betroffenen Veranstaltung einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, an dem die Landesregierung auf das Verbot hinweisen kann.“
3. Nach dem § 15 wird folgender § 16 angefügt:
„§ 16
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXVI
Das Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 23/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 11/1986, Nr. 12/1994, Nr. 35/1996, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 15/2007 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der § 1 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
2. Im § 2 Abs. 6 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
3. Im § 2 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der § 2 Abs. 6a gilt sinngemäß.“
5. Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“, die Wortfolge „Der Anschlag“ durch die Wortfolge „Die Veröffentlichung“, die Wortfolge „eines Monats“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichungsfrist“ und die Wortfolge „vom Anschlag“ durch die Wortfolge „von der Veröffentlichung“ ersetzt.
6. Nach dem § 9 wird folgender § 10 angefügt:
„§ 10
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen nach § 7 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel XXVII
Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 9/2012, Nr. 44/2013, Nr. 46/2017, Nr. 37/2018, Nr. 68/2019 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Abs. 4 erster Satz ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
2. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „und 5“ durch den Ausdruck „bis 5“ ersetzt.
3. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der § 3 Abs. 4a gilt sinngemäß.“
4. Im § 5 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „ , werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung“ und wird folgender Satz angefügt:
„Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.“
5. Im § 12 Abs. 4 lit. a wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Behörde die Kundmachung anzuschlagen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ und die Wortfolge „Kundmachung angeschlagen“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung begonnen“ ersetzt.
6. Im § 14a Abs. 3 wird die Wortfolge „zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt.
7. Nach dem § 18 wird folgender § 19 angefügt:
„§ 19
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen nach § 12 Abs. 4 lit. a in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel XXVIII
Das Sittenpolizeigesetz, LGBl.Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 44/2013 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der § 8 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie die Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, sind anzuschließen.“
2. Der § 8 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Antrag, Pläne und Beschreibungen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“
3. Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 8 Abs. 3 bis 5, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 8 Abs. 3 bis 5 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel XXIX
Die Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 18/1971, Nr. 28/1979, Nr. 56/1994, Nr. 91/1994, Nr. 34/1999, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 55 Abs. 4 wird die Wortfolge „der ganzen Bevölkerung bekannt zu machen ist“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist“ ersetzt.
2. Am Ende des VI. Hauptstücks wird folgender § 62 angefügt:
„§ 62
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXX
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 33/1999, Nr. 52/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 54/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der § 29a Abs. 4 lautet:
„(4) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für Betriebe ist von der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der betroffene Betrieb angesiedelt ist, mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Jede Person hat das Recht, während der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.“
2. Im § 29a Abs. 5 wird die Wortfolge „bei der Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
3. Im § 31 Abs. 1 wird vor dem Wort „Bekanntgabe“ die Wortfolge „Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G, § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes),“ eingefügt.
4. Der § 31 Abs. 3 entfällt.
5. Nach dem § 37 wird folgender § 38 angefügt:
„§ 38
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 29a Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel XXXI
Das Rettungsgesetz, LGBl.Nr. 46/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1990, Nr. 57/1997, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 8/2009, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 39/2018 und Nr. 50/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der § 3 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
2. Im § 12g Abs. 4 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:
die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,“
3. Im § 12g Abs. 4 werden die bisherigen lit. e bis g als lit. f bis h bezeichnet.
4. Nach dem § 19 wird folgender § 20 angefügt:
„§ 20
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 3 Abs. 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend den § 3 Abs. 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXXII
Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2004, Nr. 39/2006, Nr. 47/2010, Nr. 65/2012, Nr. 6/2014, Nr. 45/2018 und Nr. 17/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „kundzumachen;“ die Wortfolge „verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen;“ eingefügt.
2. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XXXII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXXIII
Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 40/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 44/2013, Nr. 7/2014 und Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
2. Nach dem § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen der Schulkonferenz können auf Anordnung des Schulleiters auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Schulleiter hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Schulleiter mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
können auch sonstige Personen, die der Beratung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Schulleiter unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Schulleiter hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Schulleiters können Beschlüsse der Schulkonferenz unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Schulleiter unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Schulleiter hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
3. Dem § 76 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt § 71a sinngemäß.“
4. Im § 78 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „durch Anschlag“.
5. Im § 87 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Auskunftspersonen“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „in der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Schulbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können“ eingefügt.
6. Im § 89 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch Anschlag in“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel“ ersetzt und nach dem Wort „kundzumachen;“ die Wortfolge „verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen;“ eingefügt.
7. Nach dem § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXXIV
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 78/2016, Nr. 78/2017, Nr. 25/2018, Nr. 45/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „ortsüblich kundzumachen; sie“ durch die Wortfolge „spätestens eine Woche vor ihrem Beginn bis zu ihrem Ablauf auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes); die Anmeldefrist“ ersetzt.
2. Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen“ ersetzt.
3. Am Ende des VII. Abschnitts wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen nach § 15 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel XXXV
Das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 38/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2019, wird wie folgt geändert:
1. Der § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“
2. Der § 10 Abs. 8 letzter Satz lautet:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen der Kulturbeiräte und Kommissionen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
3. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 6 Abs. 4, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend den § 6 Abs. 4 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXXVI
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002, Nr. 9/2006, Nr. 1/2008, Nr. 25/2011, Nr. 17/2015, Nr. 78/2017, Nr. 13/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 81/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
2. Nach dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XXXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XXXVII
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013, Nr. 46/2013, Nr. 10/2015, Nr. 10/2018, Nr. 37/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. I § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kuratoriums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
2. Der Art. I § 29 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anstaltsordnung ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Krankenanstalt im Internet zu veröffentlichen sowie bei der Informations- und Beschwerdestelle, sofern eine solche nicht besteht bei einer anderen geeigneten Stelle, zur Einsicht bereitzuhalten.“
3. Der Art. I § 54 Abs. 4 vorletzter Satz entfällt.
4. Dem Art. I § 56 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
5. Im Art. I § 83 Abs. 2 wird die Wortfolge „ist zur allgemeinen Einsicht in den Fondskrankenanstalten und im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen“ durch die Wortfolge „oder die Internetadresse, unter der dieses System vom Bund veröffentlicht worden ist, sind für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
6. Der Art. I § 103 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
7. Dem Art. I § 105 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Landessanitätsrates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
8. Im Art. I § 106 Abs. 2 lit. d wird das Wort „aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen bzw. Einsicht in diese zu gewähren“ ersetzt.
9. Am Ende des Art. I wird folgender § 114 angefügt:
„§ 114
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXXVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 8, 56 Abs. 4, 105 Abs. 3 und 114, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 8, 56 Abs. 4, 105 Abs. 3 und 114 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XXXVIII
Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2018, Nr. 39/2018, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 2/2021 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „von Umlaufbeschlüssen und“ durch die Wortfolge „der Abhaltung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz und der Beschlussfassung im Umlaufweg sowie“ ersetzt.
2. Der § 37 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Landesregierung hat den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).“
3. Im § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf der Homepage des Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „in der jeweils aktuellen Fassung für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
4. Nach dem § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beratung und Abstimmung der Schiedskommission auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratung bzw. Abstimmung nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindet. Die den Vorsitz führende Person hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
(2) Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Schiedskommission als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die den Vorsitz führende Person mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, die den Vorsitz führende Person unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; die den Vorsitz führende Person hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(3) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von der den Vorsitz führenden Person allen Mitgliedern der Schiedskommission unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der den Vorsitz führenden Person hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.“
5. Nach dem § 59 wird folgender § 60 angefügt:
„§ 60
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XXXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 37 Abs. 5 und 50 Abs. 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 37 Abs. 5 und 50 Abs. 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XXXIX
Das Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 41/1996, Nr. 58/2001, Nr. 43/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 47/2013, Nr. 78/2017 und Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 59 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „das Eigentumsrecht“ durch die Wortfolge „selbst Eigentümer des Grundstückes ist“ und die Wortfolge „nachweisen kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
2. Nach dem § 67 wird folgender § 68 angefügt:
„§ 68
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XXXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XL
Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020, Nr. 43/2021 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung von Urkunden oder Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
2. Im § 66 Abs. 2 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:
die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums oder eines Ausschusses in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können;“
3. Im § 66 Abs. 2 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. e bis g bezeichnet.
4. Im § 66 Abs. 4 wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet“ und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 4 ALReg-G)“ eingefügt.
5. Nach dem § 75 wird folgender § 76 angefügt:
„§ 76
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XL des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 16 Abs. 2 und 66 Abs. 4, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 16 Abs. 2 und 66 Abs. 4 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XLI
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 39/2018, Nr. 46/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 81/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „veröffentlicht diese“ die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G)“ eingefügt.
2. Im § 8 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
3. Nach dem § 52 wird folgender § 53 angefügt:
„§ 53
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XLI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 7 Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend den § 7 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XLII
Das Kinder- und Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2004, Nr. 27/2005, Nr. 3/2008, Nr. 44/2013, Nr. 26/2017 und Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 5 lit. d wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
2. Dem § 7 Abs. 5 wird folgende lit. e angefügt:
die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
3. Nach dem § 24 wird folgender § 25 angefügt:
„§ 25
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XLII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XLIII
Das Familienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 81/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Familienbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
2. Nach dem § 10 wird folgender § 11 angefügt:
„§ 11
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XLIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XLIV
Das Landes-Frauenförderungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Frauenpolitischen Forums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
2. Nach dem § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XLIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XLV
Das Sportgesetz, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1995, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 36/2008, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 54/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Im Statut kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Sportbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
2. Nach dem § 18 wird folgender § 19 angefügt:
„§ 19
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XLV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel XLVI
Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 59/2016, Nr. 5/2020, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 44 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
2. Am Ende des 7. Abschnitts wird folgender § 50 angefügt:
„§ 50
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XLVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XLVII
Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 74/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2015, Nr. 58/2016, Nr. 37/2018, Nr. 4/2020, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 38 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
2. Am Ende des 11. Abschnitts wird folgender § 45 angefügt:
„§ 45
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. XLVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel XLVIII
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der § 7 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Entwicklungskonzeptes des Landes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch das Konzept wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.
(5) Das überörtliche Entwicklungskonzept ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“
2. Im § 7 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Beistrich durch das Wort „und“ und die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
3. Im § 16 Abs. 7 wird die Wortfolge „und öffentlich zugänglich zu machen (z.B. im Internet)“ durch die Wortfolge „ ; ein solcher Bescheid ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
4. Im § 28 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Landesregierung tritt“ die Wortfolge „und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu erfolgen hat (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ eingefügt.
5. Im § 29 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Beistrich durch das Wort „und“ und die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
6. Der § 34 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen.“
7. Der § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“
8. Im § 34 wird nach dem nunmehrigen Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
9. Im § 34 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet.
10. Im nunmehrigen § 34 Abs. 6 wird nach dem Wort „Unterlagen“ die Wortfolge „sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit“ eingefügt.
11. Im § 36 Abs. 2 entfällt der dritte Satz und wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „bis 6“ eingefügt.
12. Im § 36 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nach Einlagen der“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.
13. Im § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „für einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ und die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung“ durch die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
14. Im § 46a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Homepage des Landes“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 4 ALReg-G)“ eingefügt und entfällt der zweite Satz.
15. Im § 46a Abs. 4 entfallen die Wortfolgen „ , der Kundmachung“ und „und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen“ sowie der letzte Satz.
16. Im § 46b Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 4)“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage“ und wird die Wortfolge „zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist)“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
17. Im § 46b Abs. 3 lit. d wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
18. Der § 46b Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.
19. Der § 46c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2, ausgenommen solche nach Abs. 2 lit. i, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 46b Abs. 4), ein Feststellungsbescheid nach § 26a Abs. 5 auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
20. Im § 46c Abs. 4 wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
21. Der § 47a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat Entwürfe für Aktionspläne und angedachte Managementmaßnahmen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).“
22. Im § 47a Abs. 3 wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ sowie das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
23. Im § 47a Abs. 5 wird die Wortfolge „auf der Homepage des Landes im Internet für die Öffentlichkeit abrufbar zu halten“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt und entfallen der zweite und dritte Satz.
24. Der § 52 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
25. Nach dem § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
„§ 53
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Die Beratung und Beschlussfassung des Naturschutzrates kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Naturschutzrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
26. Nach der 2. Abschnittsbezeichnung im V. Hauptstück wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
Berichtspflichten
Die Landesregierung hat alle sechs Jahre Berichte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 17 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Berichte sind überdies bis zur Veröffentlichung der nächstfolgenden Berichte auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“
27. Im § 60a wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
28. Am Ende des V. Hauptstücks wird folgender § 62 angefügt:
„§ 62
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XLVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 34 Abs. 4 bis 6, 36 Abs. 2, 52 Abs. 6, 53 und 62, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 52 Abs. 6, 53 und 62 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 36 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Bekanntgaben, Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 7 Abs. 3 und 6, 28 Abs. 3, 29 Abs. 3, 42 Abs. 3, 46a Abs. 2, 46b Abs. 3, 46c Abs. 3 und 47a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel XLIX
Das Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2018 und Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften“, wird die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
2. Der § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“
3. Nach dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:
„§ 26
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. XLIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach § 5 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel L
Das Gesetz zum Schutz der Bodenqualität, LGBl.Nr. 26/2018, in der Fassung LGBl.Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 1 lit. h wird die Wortfolge „des Betreibers einer Abwasserreinigungsanlage“ durch die Wortfolge „der eine Abwasserreinigungsanlage betreibenden Person oder der Person, die von einer Abwasserreinigungsanlage Klärschlamm abnimmt“ ersetzt und nach dem Wort „Union“ die Wortfolge „oder zum Nachvollzug des Verbleibs des Klärschlamms“ eingefügt.
2. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „verarbeiten“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist“ eingefügt und die Wortfolge „In diesem Fall“ durch die Wortfolge „Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung“ ersetzt.
3. Nach dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Berichtspflicht betreffend Klärschlamm
(1) Die Landesregierung hat nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g und h zu erhebende Daten betreffend Klärschlammkompost für jedes Kalenderjahr spätestens am 31. August des Folgejahres bis zur Veröffentlichung der Daten des nächsten Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen, soweit dies nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG geboten ist. Gleichzeitig sind die zu veröffentlichenden Daten im Wege des Bundes an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, dem Bund jene Informationen nach § 7 Abs. 1 lit. h betreffend den Verbleib von Klärschlamm zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung unionsrechtlicher Melde- und Berichtspflichten benötigt.“
4. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. L des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 14, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 können von dem der Kundmachung des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft treten.“
Artikel LI
Das Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 44/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 78/2017 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. Der § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hinzuweisen.“
2. Der § 7 Abs. 5 entfällt.
3. Nach dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. LI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel LII
Das Tiergesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 26/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 57/2009, Nr. 44/2013, Nr. 37/2014, Nr. 37/2018, Nr. 39/2018, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
2. Im § 7 Abs. 4 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:
die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des Tiergesundheitsbeirates oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,“
3. Im § 7 Abs. 4 werden die bisherigen lit. e bis g als lit. f bis h bezeichnet.
4. Der § 18 entfällt.
5. Am Ende des 6. Abschnitts wird folgender § 22 angefügt:
„§ 22
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 18, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend den § 18 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel LIII
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf der Homepage des Landes“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, wird nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 4 ALReg-G)“ eingefügt und entfallen der zweite Satz sowie die Wortfolge „ , der Kundmachung“.
2. Im § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen“.
3. Der § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer seiner Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.“
4. Im § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „den harmonisierten Risikoindikatoren“ die Wortfolge „bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts und der erforderlichenfalls aktualisierten harmonisierten Risikoindikatoren auf der Homepage des Landes“ eingefügt.
5. Der § 28 Abs. 4 lautet:
„(4) Veröffentlichungen im Internet, die auf Grund von Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der EU-Kontrollverordnung vorzunehmen sind, erfolgen auf dem Veröffentlichungsportal der nach § 21 zuständigen Behörde (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sofern diese Vorschriften keine bestimmte Veröffentlichungsfrist vorsehen, haben die Veröffentlichungen mindestens zwei Monate zu dauern.“
6. Im § 29 Abs. 4 wird nach dem Wort „überdies“ die Wortfolge „bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „(§ 28 Abs. 4) und für die Allgemeinheit abrufbar zu halten“.
7. Nach dem § 33 wird folgender § 34 angefügt:
„§ 34
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Veröffentlichungen nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 29 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LIV
Das Landesforstgesetz, LGBl.Nr. 13/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 57/2010, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017 und Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Verzeichnisse nach Abs. 2 sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
3. Nach dem § 40 wird folgender § 41 angefügt:
„§ 41
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“
Artikel LV
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 78/2017, Nr. 37/2018, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 73/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „erforderlich sind“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „dies gilt nicht, soweit die zu prüfenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können“ eingefügt.
2. Der § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von zwei Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die Veröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.“
3. Im § 15 Abs. 4 werden das Wort „aufzulegen“ durch das Wort „bereitzuhalten“ und der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Während der Einsichtsfrist ist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme und darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können.“
4. Der § 26 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot nicht vorliegt, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
5. Im § 26 Abs. 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „eine Strafregisterauskunft“ durch die Wortfolge „Nachweise von Amts wegen“ ersetzt.
6. Nach dem § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
„§ 55a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses gemäß § 54 Abs. 3 können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.“
7. Der § 66 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.“
8. Der § 66a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
9. Der § 67 Abs. 5 lautet:
„(5) Jede Person kann bei der Behörde während der Amtsstunden in den Jagdkataster Einsicht nehmen.“
10. Am Ende des 10. Abschnitts wird folgender § 72 angefügt:
„§ 72
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 15 Abs. 2 und 4, 66 Abs. 3 und 66a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LVI
Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 80/2016, Nr. 67/2019 und Nr. 74/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereibeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
2. Der § 29a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.“
3. Der § 29b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
4. Nach dem § 32b wird folgender § 33 angefügt:
„§ 33
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) Veröffentlichungen nach den §§ 29a Abs. 2 und 29b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LVII
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 75/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Auf Abs. 5 gestützte Verordnungen sind durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) für die Dauer ihrer Geltung kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages des Beginns der Veröffentlichung in Kraft und, sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, nach acht Wochen außer Kraft.“
2. Dem § 19 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereirevierausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
3. Der § 19a Abs. 2 lautet:
„(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.“
4. Der § 19b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
5. Am Ende des 5. Abschnitts wird folgender § 23 angefügt:
„§ 23
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 4 Abs. 6, 19a Abs. 2 und 19b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LVIII
Das Flurverfassungsgesetz, LGBl.Nr. 2/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1982, Nr. 49/1998, Nr. 58/2001, Nr. 29/2002, Nr. 32/2006, Nr. 44/2013, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 16a Abs. 3 wird die Wortfolge „öffentlichen Auflage“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.
2. Im § 16a Abs. 4 wird die Wortfolge „in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt.
3. Im § 16b Abs. 4 werden der zweite bis vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.“
4. Im § 16b Abs. 7 wird die Wortfolge „in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt.
5. Im § 16b Abs. 10 wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
6. Der § 86 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Verordnungen über die Einleitung, den Abschluss und die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sowie über die Gründung und Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren und über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken ist von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Kundmachung einer Verordnung nach dem ersten Satz sowie die Veröffentlichung des Eintritts der Rechtskraft nach dem zweiten Satz sind den am Verfahren beteiligten Gemeinden sowie den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.“
7. Am Ende des IV. Hauptstücks wird folgender § 113 angefügt:
„§ 113
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 16a Abs. 4, 16b Abs. 4 und 7 und 86 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LIX
Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl.Nr. 120/1921, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 30/2002, Nr. 33/2006, Nr. 44/2013 und Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und in den betroffenen Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „von ihr sowie von den betroffenen Gemeinden für die Dauer der festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
2. Im § 43 Abs. 4 wird das Wort „Auflage“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und nach dem Wort „Planes“ die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G)“ eingefügt.
3. Im § 43a Abs. 3 wird die Wortfolge „öffentlichen Auflage“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.
4. Im § 43a Abs. 4 wird die Wortfolge „in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt.
5. Im § 43b Abs. 4 werden der zweite bis vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.“
6. Im § 43b Abs. 7 wird die Wortfolge „in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G)“ ersetzt.
7. Im § 43b Abs. 10 wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
8. Nach dem § 48 wird folgender § 49 angefügt:
„§ 49
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4, 43a Abs. 4 und 43b Abs. 4 und 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LX
Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2009, Nr. 25/2011, Nr. 39/2011, Nr. 44/2013, Nr. 2/2017, Nr. 5/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
2. Im § 5 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.
3. Im § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel“, wird die Wortfolge „bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ und das Wort „Bekanntmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „Bekanntmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ und die Wortfolge „oder mit E-Mail“ durch die Wortfolge „ , insbesondere auch mittels E-Mail,“ ersetzt.
5. Im § 5 Abs. 8 wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ und das Wort „Bekanntmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
6. Im § 12 Abs. 5 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt § 14 sinngemäß.“
7. Nach dem § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Beratung und Abstimmung der Grundverkehrs-Landeskommission auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratung bzw. Abstimmung nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindet. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
(2) Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(3) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf vom Vorsitzenden allen Mitgliedern der Grundverkehrs-Landeskommission unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.“
8. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle begründeter Zweifel ist auf Verlangen der Behörde die Urkunde im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie binnen einer angemessenen Frist nachzureichen.“
9. Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „und von allen Parteien unterfertigt sein“ durch die Wortfolge „ ; weiters müssen alle Parteien dem Antrag zustimmen“ ersetzt.
10. Im § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Unterlagen“ die Wortfolge „und Informationen“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“
11. Im § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „anzubringen“ die Wortfolge „oder sonst eine für die Verbücherung geeignete Bestätigung auszustellen“ eingefügt.
12. Im § 15a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“
13. Im § 15a Abs. 3 wird das Wort „beim“ durch die Wortfolge „an den“ und das Wort „abzugeben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
14. Im § 15a Abs. 4 wird nach dem Wort „bestätigen“ die Wortfolge „oder sonst eine für die Verbücherung geeignete Bestätigung auszustellen“ eingefügt.
15. Im § 28 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Vermerk“ die Wortfolge „bzw. eine Bestätigung“ eingefügt.
16. Im § 28 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Erklärung“ der Ausdruck „gemäß § 15a Abs. 4“ eingefügt.
17. Am Ende des 6. Abschnitts wird folgender § 36 angefügt:
„§ 36
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 5, 14, 15 Abs. 1, 2 und 4, 15a Abs. 3 und 4, 28 Abs. 1 und 36, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 12 Abs. 5, 14 und 36 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 15 Abs. 1, 2 und 4, 15a Abs. 3 und 4 sowie 28 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Bekanntmachungen nach § 5 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LXI
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009, Nr. 25/2011, Nr. 73/2012, Nr. 44/2013, Nr. 24/2015, Nr. 57/2016, Nr. 58/2017, Nr. 37/2018, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig mit der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Verhandlungsgegenstände einer öffentlichen Sitzung der Vollversammlung bis zum Ende der Sitzung auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.“
2. Nach dem § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen der Kammerorgane gemäß § 15 lit. a bis f oder deren Ausschüsse können auf Anordnung ihres jeweiligen Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit;
ist bei öffentlichen Sitzungen der Vollversammlung sicherzustellen, dass die Sitzung über einen Livestream im Internet oder auf eine andere geeignete Weise mitverfolgt werden kann; § 25 Abs. 2 letzter Satz gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass gleichzeitig mit der Einberufung bekanntzugeben ist, wo, wann und auf welche Weise die Sitzung mitverfolgt werden kann; die allenfalls dafür erforderlichen Zugangsdaten sind spätestens mit Beginn der Sitzung bis zu deren Ende auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.
(2) Auf Anordnung des jeweiligen Vorsitzenden können Beschlüsse der Kammerorgane gemäß § 15 lit. a bis f oder deren Ausschüsse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
(3) Angelegenheiten, die von der Vollversammlung im Rahmen einer öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden.“
3. Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Beschlüsse der Wahlkommission, die nicht im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen, gilt § 25a sinngemäß.“
4. Im § 42 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „veröffentlichen sowie“ die Wortfolge „die Einsicht in diese“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.
5. Im § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auflegung des Wählerverzeichnisses“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse“, die Wortfolge „in einer Vorarlberger Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt,“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ und die Wortfolge „das Wählerverzeichnis aufliegt“ durch die Wortfolge „Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann“ ersetzt.
6. Im § 42 Abs. 3 wird das Wort „Auflegung“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.
7. Am Ende des 5. Abschnitts wird folgender § 78 angefügt:
„§ 78
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 42 Abs. 1 bis 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 42 Abs. 1 bis 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel LXII
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013, Nr. 38/2014, Nr. 27/2019, Nr. 24/2020 und Nr. 76/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“.
2. Im § 6 Abs. 2 lit. h entfällt am Ende ein Punkt.
3. Der § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 und 4 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“
4. Dem § 6 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 5 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“
5. Im § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ und jeweils das Wort „Kundmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
6. Im § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
7. Im § 38 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
8. Im § 60a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „diesen Bericht“ die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet“ und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 4 ALReg-G)“ eingefügt.
9. Nach dem § 64c wird folgender § 64d eingefügt:
„§ 64d
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 6 und 38 Abs. 1, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 6 und 38 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Kundmachungen nach § 14 Abs. 6 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LXIII
Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22/1978, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1999, Nr. 58/2001, Nr. 45/2007, Nr. 44/2013 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen ist (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ und jeweils das Wort „Kundmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
2. Der § 6 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(5) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“
4. Nach dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend den § 6 Abs. 4 bis 6, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend den § 6 Abs. 4 bis 6 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Kundmachungen nach § 5 Abs. 6 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LXIV
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 22/2015, Nr. 54/2015, Nr. 2/2017, Nr. 78/2017, Nr. 4/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Raumplanungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“
2. Im § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ ; jede Person kann bei Bedarf auch beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in diese Inhalte Einsicht nehmen“.
3. Der § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesraumplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 6 hinzuweisen.“
4. Der § 6 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
5. Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Homepage“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ und die Wortfolge „an der Amtstafel anschlägt“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
6. Im § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Nutzungsberechtigten“ das Wort „persönlich“ eingefügt und lautet der letzte Satz:
„Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Arbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Arbeiten vorzunehmen.“
7. Der § 10a Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.“
8. Der § 10a Abs. 7 letzter Satz entfällt.
9. Im § 10c Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Kundmachung“.
10. Im § 10f Abs. 2 wird die Wortfolge „in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen“ durch die Wortfolge „für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.
11. Im § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 32e des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
12. Der § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“
13. Der § 11 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.
14. Der § 11 Abs. 9 entfällt; der bisherige Abs. 10 wird als Abs. 9 bezeichnet.
15. Der § 13 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
16. Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 32e des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
17. Der § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“
18. Der § 21 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
19. Der § 21 Abs. 8 entfällt.
20. Nach dem § 23b wird folgender § 24 eingefügt:
„§ 24
Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen des unabhängigen Sachverständigenrates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Sitzung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Sachverständigenrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“
21. Der § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf eines Bebauungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Weiters ist die Landesregierung von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“
22. Der § 29 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
23. Der § 29 Abs. 6 entfällt.
24. Im § 31 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und“.
25. Im § 40 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
26. Im § 40 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Antrag, Pläne bzw. zeichnerische Darstellungen nach Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(1b) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 1a lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
27. Im § 40 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „der zur Verbücherung bestimmte Plan in der Bewilligung genau zu bezeichnen und“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „zur Verbücherung bestimmten“.
28. Dem § 40 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Maßstab und Form der aufgrund dieses Hauptstückes erforderlichen Pläne bzw. zeichnerischen Darstellungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“
29. Die Überschrift des § 47 lautet:
„§ 47
Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Umlegungsplan“
30. Der § 47 Abs. 1 erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Landesregierung hat zu veranlassen, dass im Gemeindeamt mindestens einen Monat in den Umlegungsplan Einsicht genommen werden kann. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet hinzuweisen (§ 32e des Gemeindegesetzes).“
31. Im § 47 Abs. 1 wird das Wort „Auflage“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ und das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
32. Im § 47 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und die Wortfolge „in der Kundmachung“ durch die Wortfolge „im Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.
33. Am Ende des VI. Hauptstücks wird folgender § 63 angefügt:
„§ 63
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 24, 29 Abs. 6, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 29 Abs. 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LXV
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 50/2021 und Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der § 3 Abs. 3 lit. a lautet:
die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder bauberechtigte Person ist;“
2. Im § 3 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „unter Berücksichtigung allfälliger von der Landesregierung mit Verordnung festgelegter Anforderungen betreffend Inhalt, Maßstab und Form der Pläne sowie betreffend Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit“ ersetzt.
3. Im § 3 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Antrag, Nachweise und Plan gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(3b) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3a lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
4. Im § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „festzulegen“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „sie kann allenfalls auch nähere Vorschriften zu Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen“ eingefügt.
5. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der § 24 Abs. 3a gilt sinngemäß.“
6. Der § 24 Abs. 3 lit. a lautet:
die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder bauberechtigte Person ist;“
7. Im § 24 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Übermittlung von Nachweisen und Verzeichnissen gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
8. Der § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Abs. 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“
9. Im § 24 wird nach dem nunmehrigen Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
10. Der § 28 Abs. 4 lautet:
„(4) In der Baubewilligung sind die Pläne und Beschreibungen genau zu bezeichnen. Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen mit einem angebrachten Vermerk über die Bewilligung zu übermitteln.“
11. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der § 24 Abs. 3a gilt sinngemäß.“
12. Der § 32 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bauanzeige und Unterlagen gemäß Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“
13. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bauanzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
14. Im § 34 Abs. 4 wird das Wort „auszufolgen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
15. Im § 40 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „hat die Behörde mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.
16. Im § 40 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung oder Anschlag an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
17. Am Ende des 10. Abschnitts wird folgender § 59 angefügt:
„§ 59
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(3) Bekanntgaben nach § 40 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LXVI
Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 78/2017, Nr. 40/2019, Nr. 24/2020 und Nr. 24/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der § 3 Abs. 2 lit. a lautet:
die Zustimmung des Eigentümers, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes ist;“
2. Im § 3 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung, wobei die Behörde je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen kann“.
3. Im § 3 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Übermittlung des Verzeichnisses gemäß Abs. 2 lit. b ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“
4. Im § 3 werden nach dem Abs. 2a folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:
„(3) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(4) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 3 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“
5. Im § 3 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.
6. Im nunmehrigen § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „gilt Abs. 2“ durch den Ausdruck „gelten die Abs. 2 bis 4“ ersetzt und vor dem Ausdruck „lit. a“ der Ausdruck „Abs. 2“ eingefügt.
7. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“
8. Nach dem § 24 wird folgender § 25 angefügt:
„§ 25
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 2 lit. a und 2a sowie 25, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 2 lit. a und 2a sowie 25 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel LXVII
Das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 3/2014, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2018, Nr. 47/2019 und Nr. 49/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der § 33 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
2. Nach dem § 37 wird folgender § 38 angefügt:
„§ 38
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Art. LXVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“
Artikel LXVIII
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 18/2014, Nr. 54/2015, Nr. 13/2019, Nr. 18/2020 und Nr. 37/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ und im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist)“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 3 lit. d wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
3. Der § 5 Abs. 4 entfällt; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.
4. Im nunmehrigen § 5 Abs. 4 lit. d wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
5. Der § 6 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Behörde hat die Entscheidung über den Bewilligungsantrag (einschließlich der Auflagen samt den Emissionsgrenzwerten in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Grenzwerten sowie allfälliger Ausnahmen nach § 6b Abs. 3), die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung und die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes unverzüglich nach deren Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 3) sowie ausländischen Umweltorganisationen (§ 5 Abs. 4) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“
6. Im § 6 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
7. Im § 6a Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Behörde im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
8. Im § 7 Abs. 7 wird die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten und die Fundstelle im Internet im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
9. Im § 7 Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „öffentlich bekanntzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
10. Der § 7 Abs. 10 letzter Satz entfällt.
11. Dem § 7 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Landesregierung hat jährlich Berichte gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln.“
12. Im § 7a Abs. 7 wird nach der Wortfolge „hat die Behörde den Bericht“ die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal“ und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ eingefügt.
13. Im § 7e entfällt der Ausdruck „und 4“.
14. Im § 12c Abs. 2 wird die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage veröffentlichen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
15. Im § 12c Abs. 5 wird die Wortfolge „im Internet auf der Homepage der Behörde veröffentlicht werden“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht werden (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.
16. Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 9, 6a Abs. 1, 7 Abs. 7 und 8, 7a Abs. 7 und 12c Abs. 2 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Artikel LXIX
Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, Nr. 58/2014, Nr. 54/2015, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020, Nr. 10/2021 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und“ die Wortfolge „für die Dauer der Geltung des Straßenkorridors“ eingefügt.
2. Der § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Entwurf des Straßenkorridors ist samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung und jene Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch den Straßenkorridor wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen.“
3. Im § 11 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 7)“ die Wortfolge „für die Dauer seiner Geltung“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
4. Der § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Erstattung von Änderungsvorschlägen nach Abs. 5 hinzuweisen.“
5. Der § 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
6. Im § 18 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „der Homepage“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ sowie nach der Wortfolge „veröffentlichen ist“ der Beistrich durch den Ausdruck „(§ 32e des Gemeindegesetzes) und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und jede Person im Gemeindeamt während der Amtsstunden Einsicht nehmen kann“.
7. Im § 19 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 18 Abs. 1 lit. d)“ die Wortfolge „für die Dauer seiner Geltung“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.
8. Im § 20 Abs. 6 wird das Wort „kundmacht“ durch die Wortfolge „mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
9. Im § 47 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „zu verständigen“ das Wort „persönlich“ eingefügt und werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Vorarbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens einer Woche vor der Durchführung der Vorarbeiten vorzunehmen.“
10. Der § 49 Abs. 3 entfällt.
11. Dem § 55 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon hat die an sich im Jahr 2023 gebotene Überprüfung und allfällige Überarbeitung erst im Jahr 2024 stattzufinden.“
12. Der § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat den Entwurf des Aktionsplanes und einen allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, die zugehörige strategische Lärmkarte sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Aktionsplanes mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen.“
13. Im § 56 Abs. 4 wird nach dem Wort „Lärmkarte“ die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung“ eingefügt und entfallen der zweite und dritte Satz.
14. Dem § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Weiters hat die Landesregierung Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne der Europäischen Kommission im Wege des Bundes zu übermitteln, soweit dies aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie geboten ist.“
15. Am Ende des 13. Abschnitts wird folgender § 67 angefügt:
„§ 67
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen und Veröffentlichungen nach den §§ 10 Abs. 3, 16 Abs. 4, 18 Abs. 1 lit. a, 20 Abs. 6, 47 Abs. 2 und 56 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner