VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 18. Jänner 2022

4. Gesetz:
Gesetz über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle
 
römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 111 aus 2021,, 9. Sitzung 2021

Gesetz, über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Auszeichnungs- und Gratulationengesetz, LGBl.Nr. 79 aus 2016,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz 4, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beschlussfassung auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, angefügt:

„§ 16, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch eins, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel römisch zwei

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl.Nr. 29 aus 1985,, in der Fassung LGBl.Nr. 14 aus 1987,, Nr. 7 aus 1998,, Nr. 44 aus 2000,, Nr. 23 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 26 aus 2009,, Nr. 90 aus 2012,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 22 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 5, wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz 6, wird das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch zwei, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch drei

Das Gesetz über den Landes-Rechnungshof, LGBl.Nr. 10 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 24 aus 2000,, Nr. 87 aus 2012, und Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, wird das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach dem Wort „Rechnungsbelegen“ die Wortfolge „und sonstigen Dokumenten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, wird nach dem Wort „Stelle“ die Wortfolge „oder auf elektronischem Wege“ eingefügt, nach dem Wort „Rechnungsbücher“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Rechnungsbelege“ die Wortfolge „und sonstige Dokumente“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck „oder c“ durch den Ausdruck „bis d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird jeweils das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Bericht“ die Wortfolge „mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5 a, Absatz eins, wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“, das Wort „übersenden“ durch das Wort „übermitteln“ und der Ausdruck „Abs. 1 lit. f“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5 a, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Übergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ und das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermitteln“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „sowie den Bericht“ die Wortfolge „mindestens sechs Monate auf seiner Homepage im Internet“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5 a, Absatz 3, wird das Wort „Übergabe“ durch die Wortfolge „der Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch drei, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch vier

Das Kundmachungsgesetz, LGBl.Nr. 35 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 65 aus 2002,, Nr. 45 aus 2014, und Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „im Verordnungsblatt der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „die Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Die“ die Wortfolge „im Landesgesetzblatt“ eingefügt und das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung auch in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit gehalten werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 4, werden die bisherigen Absatz 2 und 3 als Absatz 3 und 4 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „Jedermann“ durch die Wortfolge „Jede Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach dem 2. Abschnitt wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften

Paragraph 9 a,, Inhalt und äußere Form der Verordnungsblätter

  1. Absatz eins,Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften werden in ihren Verordnungsblättern kundgemacht. Jeder Bezirkshauptmann gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus.
  2. Absatz 2,Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Bezirkshauptmannschaft“ ergänzt durch den Namen des jeweiligen Verwaltungsbezirks, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die Organbezeichnung Bezirkshauptmann sowie den Namen des Organwalters anzugeben.

Paragraph 9 b,, Kundmachung

  1. Absatz eins,Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat elektronisch im Rahmen des RIS zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die im Verordnungsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins und 2 an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Internetadresse durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 3, Absatz 3 und 4, 4 Absatz eins und 3, 6 Absatz 3, 8 und 9 gelten sinngemäß. Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auflage bzw. die Vervielfältigung nur in der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in den Gemeindeämtern der betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat.

Paragraph 9 c,, Verordnungssammlung

  1. Absatz eins,Der Bezirkshauptmann hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS unter der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:
    1. Litera a
      zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
    2. Litera b
      Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind und
    3. Litera c
      Teile von Verordnungen, die gemäß Paragraph 9 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.
  3. Absatz 3,Soweit eine Ausnahme nach Absatz 2, beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht bei der Bezirkshauptmannschaft bestehen.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige 3. und 4. Abschnitt wird als 4. und 5. Abschnitt bezeichnet.

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift des Paragraph 10, wird das Wort „Äußere“ durch das Wort „äußere“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ die Wortfolge „und nicht in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landesgesetzblatt“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „einem Verordnungsblatt einer Bezirkshauptmannschaft“ und vor dem Wort „Amtsblatt“ das Wort „einem“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch vier, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnungssammlung gemäß Paragraph 9 c, in der Fassung LGBl.Nr. 4 aus 2022, muss spätestens bis zum 30. Juni 2027 angelegt sein.“

Artikel römisch fünf

Das Bezirksverwaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 1976,, in der Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2007,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 71 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, eingefügt:

„§ 9, Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal

  1. Absatz eins,Die Bezirkshauptmannschaft hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Absatz eins, nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
  4. Absatz 4,Ergänzend zu den Pflichten nach Absatz eins bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person bei der Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet Einsicht nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Paragraph 9, wird als Paragraph 10, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach dem nunmehrigen Paragraph 10, werden folgende Paragraphen 11 und 12 angefügt:

„§ 11, Verwendung von Begriffen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen alle Geschlechter gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.

Paragraph 12,, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch fünf, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch sechs

Das Gesetz über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, eingefügt:

„§ 4, Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Absatz eins, nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
  4. Absatz 4,Ergänzend zu den Pflichten nach Absatz eins bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage des Landes im Internet Einsicht nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Paragraphen 4 und 5 werden als Paragraphen 5 und 6 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem nunmehrigen Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:

„§ 7, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch sechs, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch sieben

Das Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung LGBl.Nr. 69 aus 1997,, Nr. 3 aus 1998,, Nr. 49 aus 1998,, Nr. 62 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 20 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 4 aus 2012,, Nr. 94 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 79 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 15 aus 2019,, Nr. 62 aus 2019,, Nr. 3 aus 2020,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 52 aus 2020,, Nr. 67 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , die im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen ist,“.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 22, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 28, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „keine Planauflage zur allgemeinen Einsicht bzw.“ und wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 32, lautet:

„§ 32, Kundmachung von Verordnungen

  1. Absatz eins,Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kundmachung. Der Bürgermeister hat die Kundmachung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten die Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Kundmachung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Verordnungsblatt der Gemeinde im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Der Bürgermeister gibt zu diesem Zweck ein eigenes Verordnungsblatt heraus, dessen Titelblatt im Kopfteil die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadt“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“ ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem Paragraph 32 b, an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.
  4. Absatz 4,Wenn und solange die Kundmachung der Verordnungen oder die Bereithaltung zur Abfrage im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Artikel 36, Absatz 3, der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der in Absatz 3, genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
  5. Absatz 5,Teile einer Verordnung, deren Umfang oder technische Gestaltung die Kundmachung im Rahmen des RIS nicht zulässt, sind durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundzumachen. Die Auflage hat für die Dauer der Geltung der Verordnung im Gemeindeamt während der Amtsstunden zu erfolgen. Der Bürgermeister hat in einer Fußnote zu jenem Teil der Verordnung, der im Rahmen des RIS kundgemacht wird, auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 32, werden folgende Paragraphen 32 a bis 32 e eingefügt:

„§ 32a, Zugang zu den Verordnungen

  1. Absatz eins,Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer unter der in Paragraph 32, Absatz 3, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass jede Person im Gemeindeamt in alle Verordnungen Einsicht nehmen und gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke bzw. Vervielfältigungen der Verordnungen erhalten kann.

Paragraph 32 b,, Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen

  1. Absatz eins,Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
  2. Absatz 2,Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens eine Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen.

Paragraph 32 c,, Berichtigung von Kundmachungsfehlern

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im Verordnungsblatt
    1. Litera a
      sinnstörende Kundmachungsfehler,
    2. Litera b
      Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage und dgl.) berichtigen.
  2. Absatz 2,Sinnstörender Kundmachungsfehler ist jede Abweichung des Kundmachungstextes vom Original des Beschlusses der kundzumachenden Verordnung, die im Zuge der Kundmachung unterlaufen ist.
  3. Absatz 3,Eine Berichtigung darf nicht erfolgen, wenn dadurch in Rechte eingegriffen würde.

Paragraph 32 d,, Verordnungssammlung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in Paragraph 32, Absatz 3, genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:
    1. Litera a
      zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
    2. Litera b
      Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
    3. Litera c
      Flächenwidmungspläne und
    4. Litera d
      Teile von Verordnungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 5, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.
  3. Absatz 3,Soweit eine Ausnahme nach Absatz 2, beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.

Paragraph 32 e,, Sonstige Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Absatz eins, nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
  4. Absatz 4,Ergänzend zu den Pflichten nach Absatz eins bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage der Gemeinde im Internet Einsicht nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 40, Absatz 9, wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“ durch die Wortfolge „bis zum Ende der Sitzung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e,)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 46, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass Ton- und Bildaufnahmen einschließlich der Übertragung der öffentlichen Sitzung im Internet zulässig sind. Im Beschluss können die näheren Modalitäten, wie z.B. eine Bildfixierung, geregelt werden; die Aufnahmen dürfen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt anderes.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Absatz 5, letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 47, Absatz 4, wird das Wort „aufzulegen“ durch das Wort „bereitzuhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 47, Absatz 6, wird die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 32 e,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 47, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde“, wird die Wortfolge „öffentlich kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e,)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 13, Nach dem Paragraph 52, wird folgender Paragraph 53, eingefügt:

„§ 53, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen eines Ausschusses können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. Litera d
      ist durch die einzelnen Teilnehmer sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleibt;
    5. Litera e
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den an der Videokonferenz teilnehmenden Mitgliedern im Falle des Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz die Einsicht in die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen ermöglicht wird;
    6. Litera f
      hat ein befangenes Mitglied des Ausschusses, soweit es nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen wird, die Videokonferenz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen und ist sicherzustellen, dass sich das befangene Mitglied nicht an einer elektronischen Stimmabgabe beteiligen kann;
    7. Litera g
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse eines Ausschusses unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied dieser Form der Übermittlung nach Paragraph 40, Absatz 3, zugestimmt hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten; Paragraph 47, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Geheime Abstimmungen und Wahlen dürfen nicht im Rahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 59, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „40 bis 45“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „47 bis 49“ der Ausdruck „und 53“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 73, Absatz 5, wird die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „sieben Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 78, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bürgermeister hat den beschlossenen Rechnungsabschluss überdies ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Dauer von mindestens sieben Jahren zu veröffentlichen; schützenswerte personenbezogene Daten sind ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Gemeindeamt durch Anschlag kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 80 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 84, Absatz 3, entfällt; der bisherige Absatz 4, wird als Absatz 3, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 20, Im nunmehrigen Paragraph 84, Absatz 3, wird die Wortfolge „in gleicher Weise kundzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Gemeinde“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 93, Absatz 11, wird nach der Wortfolge „Die Landesregierung hat“ die Wortfolge „mit Verordnung“ eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die Paragraphen 32 bis 32 c sinngemäß, soweit in der Verordnung der Landesregierung nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 94, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes gelten die Paragraphen 32 bis 32 c sinngemäß, soweit in der Verordnung nach Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 97, Absatz 3, wird die Wortfolge „entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften kundzumachen (Paragraph 32,) und“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen und unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Am Ende des römisch acht. Hauptstücks wird folgender Paragraph 102, angefügt:

„§ 102, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch sieben, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 22, Absatz 5, 32 bis 32 d, 53, 59 Absatz 3, 93, Absatz 11, 94, Absatz 2 und 102, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 22, Absatz 5, 53, 59, Absatz 3 und 102 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 32 bis 32 d, 93 Absatz 11 und 94 Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  4. Absatz 4,Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den Paragraphen 40, Absatz 9, 47, Absatz 6 und 7, 73 Absatz 5, 84, Absatz 4 und 97 Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.
  5. Absatz 5,Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach Paragraph 32, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch acht

Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl.Nr. 5 aus 1973,, in der Fassung LGBl.Nr. 14 aus 1978,, Nr. 49 aus 1978,, Nr. 26 aus 1983,, Nr. 27 aus 1989,, Nr. 3 aus 1998,, Nr. 93 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

„§ 15a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des 3. Abschnitts wird folgender Paragraph 27, angefügt:

„§ 27, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch acht, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel römisch neun

Das Gesetz über das Gemeindegut, LGBl.Nr. 49 aus 1998,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 2 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz eins, mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Innerhalb der Veröffentlichungsfrist können Personen, deren rechtliche Interessen durch die Feststellung berührt werden, Parteistellung begehren. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, angefügt:

„§ 22, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch neun, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen nach Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch zehn

Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2015,, Nr. 69 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5,Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei seiner oder ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 6,Im Falle der Beratung und Abstimmung in Form einer Videokonferenz
    1. Litera a
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten oder die Präsidentin mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. Litera b
      ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Präsidenten oder die Präsidentin unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Präsident oder die Präsidentin hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 7,Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem Präsidenten oder der Präsidentin allen Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form, insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung um übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Präsidenten oder der Präsidentin hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„§ 18 Absatz 3, AVG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Absatz 5, letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratungen bzw. Abstimmungen nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfinden. Paragraph 7, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Am Ende des 6. Abschnitts wird folgender Paragraph 25, angefügt:

„§ 25, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch zehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel römisch elf

Das Landtagswahlgesetz, LGBl.Nr. 60 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 36 aus 1994,, Nr. 65 aus 1997,, Nr. 22 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 15 aus 2004,, Nr. 37 aus 2007,, Nr. 53 aus 2007,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 61 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 21 aus 2014,, Nr. 6 aus 2018,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (Paragraph 4, ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:

„§ 17a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Die Beratung und Beschlussfassung der Wahlbehörden kann, sofern sie nicht im Rahmen eines Abstimmungs-, Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahrens stattfindet, auf Anordnung des Vorsitzenden in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Gegenstände der Beschlussfassung zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Wahlbehörde als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Wahlbehörden in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 22, Absatz 3, wird die Wortfolge „auch in allen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 23, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nach dem Stichtag ist“ die Wortfolge „die öffentliche Einsicht in“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz 2, wird der erste Satz durch den Satz „Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen.“ ersetzt, die Wortfolge „Die Kundmachung hat“ durch die Wortfolge „Dieser Hinweis hat“ ersetzt, vor der Wortfolge „das Wählerverzeichnis“ das Wort „in“ eingefügt und das Wort „aufliegt“ durch die Wortfolge „Einsicht genommen werden kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 23, Absatz 3, wird das Wort „Auflegung“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23, Absatz 8, wird die Wortfolge „seiner Auflegung“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 32, Absatz 5, wird das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 32, Absatz 6, wird die Wortfolge „den Kundmachungen“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 32, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 35, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und“ durch die Wortfolge „bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 58, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft und“ und wird das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Der Paragraph 58, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,In der Veröffentlichung nach Absatz 7, ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 60, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und“ und werden das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ sowie der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„In der Veröffentlichung ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.“

Novellierungsanordnung 18, Der Paragraph 60, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 62, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 62, Absatz 4, wird die Wortfolge „an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 63, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In den Paragraphen 63, Absatz 2 und 65 Absatz 3 und 5 wird jeweils das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Nach dem Paragraph 75, wird folgender Paragraph 76, angefügt:

„§ 76, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch elf, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 17 a und 76, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 17 a und 76 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 11, Absatz 2, 22, Absatz 3, 23, Absatz eins und 2, 32 Absatz 5, 33, Absatz 3 und 4, 35 Absatz 3, 52, Absatz 2, 58, Absatz 7, 60, Absatz 5, 62, Absatz 2 und 4, 63 Absatz 2 und 65 Absatz 3 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch zwölf

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 16 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 61 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 21 aus 2014,, Nr. 7 aus 2018,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 25 aus 2019, und Nr. 36 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde, in der die Wahlen durchzuführen sind, im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nach dem Stichtag ist“ die Wortfolge „die öffentliche Einsicht in“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, Absatz 2, wird der erste Satz durch den Satz „Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen.“ ersetzt, die Wortfolge „Die Kundmachung hat“ durch die Wortfolge „Dieser Hinweis hat“ ersetzt, vor der Wortfolge „das Wählerverzeichnis“ das Wort „in“ eingefügt und das Wort „aufliegt“ durch die Wortfolge „Einsicht genommen werden kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12, Absatz 6, wird das Wort „Auflegung“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz 8, wird die Wortfolge „seiner Auflegung“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ und nach der Wortfolge „Falls eine Wählergruppe binnen“ das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „der im ersten Satz genannten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 24, Absatz 3, wird nach dem Wort „Umstand“ die Wortfolge „in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel bekannt gemacht“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und“ durch die Wortfolge „bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 49, Absatz 5, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und die Wortfolge „Kundmachung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde,“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Der Paragraph 49, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 50, Absatz 2, wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 56, wird die Wortfolge „durch öffentlichen Anschlag kundzumachen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ und das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 58, wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ und die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des Tages der Stichwahl auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 70, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach dem Paragraph 81, wird folgender Paragraph 82, angefügt:

„§ 82, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch zwölf, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen, Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 10, Absatz 4, 12, Absatz eins und 2, 16 Absatz eins, 20, Absatz eins, 23, Absatz 2, 24, Absatz 2 und 3, 25 Absatz 3, 27, Absatz 3, 44, Absatz 2, 49, Absatz 5, 50, Absatz 2, 56, 58 und 70 Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch dreizehn

Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl.Nr. 60 aus 1987,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 1994,, Nr. 66 aus 1997,, Nr. 1 aus 1999,, Nr. 35 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 17 aus 2004,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 3 aus 2012,, Nr. 61 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 21 aus 2014,, Nr. 20 aus 2018,, Nr. 34 aus 2018, und Nr. 67 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, wird die Wortfolge „ortsüblich zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Behörde für die Dauer dieser Fristen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:

„§ 12, Veröffentlichung, Eintragung“

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 12, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Einleitung des Volksbegehrens, den Text des Antrages auf Einleitung des Verfahrens für das Volksbegehren samt einer allfälligen Begründung, die Eintragungsfrist, das Eintragungsformular nach Paragraph 11, Absatz 3 und die für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Stimmberechtigten auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für das Volksbegehren eintragen können.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat das Eintragungsformular nach Paragraph 11, Absatz 3, unverzüglich bis zum Ende der Eintragungsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Eintragung aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§§ 12“ der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlbehörde das Eintragungsformular auf der Homepage der Gemeinde zum Download zur Verfügung zu stellen hat“.

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 28, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „dies unverzüglich im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen und gleichzeitig die Bürgermeister hievon unter Anschluss des Textes des Gesetzesbeschlusses in Kenntnis zu setzen“ durch die Wortfolge „den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Beschlussfassung in dritter Lesung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 32, Absatz 2, wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 32, werden die bisherigen Absatz 3 und 4 durch folgenden Absatz 3, ersetzt:

  1. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden sind von der Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal (Absatz eins,) zu verständigen. Sie haben innerhalb der Antragsfrist während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht in den Text des Gesetzesbeschlusses zu geben.“

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 41, lautet:

„§ 41, Veröffentlichung der Anordnung der Volksabstimmung

Der Bürgermeister hat die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag bis zum Ende des Abstimmungstages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 43, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „bestimmten Muster zu erfassen und“ die Wortfolge „die öffentliche Einsicht in“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 43, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Kundmachung der Auflegung des Wählerverzeichnisses“ durch die Wortfolge „den Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 53, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber auch“ durch die Wortfolge „bis zur Beendigung der Abstimmungshandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Der Paragraph 65, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, entfällt die Wortfolge „und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 17, Der Paragraph 73, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wenn der Antrag nach Absatz eins, für zulässig erklärt wird, hat die Landeswahlbehörde den Antrag samt einer allfälligen Begründung mindestens während der ersten acht Wochen der nach Absatz 2, festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G) und die Gemeinden unter Anschluss einer Ausfertigung der Entscheidung nach Absatz eins, von der Veröffentlichung zu verständigen. Der Bürgermeister hat den Antragsberechtigten zumindest während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht in den Text des Antrages samt einer allfälligen Begründung im Gemeindeamt während der ersten acht Wochen der nach Absatz 2, festgesetzten Frist zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 78, Absatz 3, wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „durch den Bürgermeister“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 86, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 89, Absatz 4, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und, wenn für die Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 90, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „auch im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach dem Paragraph 96, wird folgender Paragraph 97, angefügt:

„§ 97, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch dreizehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Kundmachungen, Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 7, 12, Absatz eins und 2, 27 Absatz 2, 28, Absatz 7, 32, Absatz eins, 3 und 4, 41, 43, 53 Absatz 2, 65, 69, Absatz eins und 2, 73 Absatz 3, 78, Absatz 3, 86, Absatz 4, 89, Absatz 4 und 90 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Novellierungsanordnung 23, Die bisherige Anlage 1a wird durch die angeschlossene Anlage 1a ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Die bisherige Anlage 2a wird durch die angeschlossene Anlage 2a ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Die bisherige Anlage 4 wird durch die angeschlossene Anlage 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Die bisherige Anlage 9 wird durch die angeschlossene Anlage 9 ersetzt.

Artikel römisch vierzehn

Das Wählerkarteigesetz, LGBl.Nr. 29 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 18 aus 2004,, Nr. 23 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 61 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 21 aus 2014,, Nr. 34 aus 2018, und Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 16, wird folgender Paragraph 17, angefügt:

„§ 17, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch vierzehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch fünfzehn

Das Gesetz über Datenschutzbeauftragte, LGBl.Nr. 53 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz, über landesspezifische Regelungen zum Datenschutz (L-DSG)“

Novellierungsanordnung 2, Vor dem Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„1. Abschnitt, Geltungsbereich“

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph eins, lautet:

„§ 1

Dieses Gesetz regelt

  1. Litera a
    die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),
  2. Litera b
    eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.“

Novellierungsanordnung 4, Vor dem Paragraph 2, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„2. Abschnitt, Datenschutzbeauftragte“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 3, wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt, Verarbeitung von Daten zur Abwicklung von Förderungen des Landes

Paragraph 4,, Förderungen

  1. Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln an natürliche oder juristische Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  2. Absatz 2,Landesmittel sind Mittel, die vom Land Vorarlberg stammen oder vom Land Vorarlberg Dritten zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.

Paragraph 5,, Abfrage aus zur Verfügung stehenden Registern und Datenbanken

Die Landesregierung ist berechtigt, jene Daten, die entsprechend der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, abzufragen aus:

  1. Litera a
    den zur Verfügung stehenden elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, wie insbesondere aus dem Firmenbuch, Grundbuch, Wasserbuch, Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister, Zentralen Melderegister, Stammzahlenregister, Zentralen Personenstandsregister, Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, Zentralen Gewerberegister (GISA), Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Unternehmensregister, Vereinsregister, Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, Insolvenzdatei oder Strafregister;
  2. Litera b
    dem Transparenzportal gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012.

Paragraph 6,, Förderdatenbank

  1. Absatz eins,Das Amt der Landesregierung hat die für die Nachvollziehbarkeit von Förderungen sowie zur Förderkontrolle erforderlichen Daten, soweit diese nicht nach Paragraph 5, abrufbar sind, in einer Förderdatenbank (Absatz 2,) automationsunterstützt zu erfassen. Jene Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die mit der Abwicklung von Förderungen betraut sind, sind berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben, diese Daten abzufragen.
  2. Absatz 2,Die Förderdatenbank hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die fördervergebende Stelle sowie die mit der Abwicklung von Förderungen betraute Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung;
    2. Litera b
      folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten und Bankverbindungsdaten;
    3. Litera c
      folgende Daten von förderwerbenden Personen, sofern sie juristische Personen sind: gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Ordnungsnummer im Ergänzungsregister, Erreichbarkeitsdaten, Meldedaten, Bankverbindungsdaten sowie hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera b,;
    4. Litera d
      die Art und die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Summe (z.B. Kreditsumme) sowie der Fördergegenstand bzw. -zweck; bei Förderungen, die durch andere öffentliche Rechtsträger, wie insbesondere die Europäische Union, den Bund oder Gemeinden kofinanziert werden, ist auch die Höhe der Förderung bzw. der ausbezahlten Kreditsumme dieser Rechtsträger oder zumindest der Umstand der Kofinanzierung durch diesen Rechtsträger anzuführen; und
    5. Litera e
      die durch die Förderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.
  3. Absatz 3,Das Amt der Landesregierung hat personenbezogene Daten nach Absatz 2, längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens aus der Förderdatenbank zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.
  4. Absatz 4,Das Amt der Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

Paragraph 7,, Erleichterungen

Soweit Daten nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises durch die förderwerbende Person und keine Informationspflicht der abfragenden Stelle nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 4, wird als Paragraph 8, bezeichnet und vor dem nunmehrigen Paragraph 8, folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„4. Abschnitt, Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 7, Nach dem nunmehrigen Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, angefügt:

„§ 9, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch fünfzehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch sechzehn

Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 48 aus 2015,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 58 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, wird die Wortfolge „Erfüllung der Berichtspflichten“ durch die Wortfolge „Erstellung des Berichts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des Paragraph 15, wird das Wort „Berichtspflichten“ durch das Wort „Bericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat einen aktualisierten zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Richtlinie 2007/2/EG spätestens am 31. März eines jeden Jahres bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, angefügt:

„§ 19, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch sechzehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch siebzehn

Das Archivgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 2016,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „im Archiv öffentlich aufzulegen“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes bzw. der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Internet zu veröffentlichen sowie im Archiv während der Amtsstunden zur Einsicht bereitzuhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch siebzehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch achtzehn

Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 28 aus 1991,, Nr. 29 aus 1993,, Nr. 40 aus 1993,, Nr. 22 aus 1994,, Nr. 27 aus 1994,, Nr. 49 aus 1995,, Nr. 2 aus 1997,, Nr. 4 aus 1997,, Nr. 58 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 5 aus 1998,, Nr. 25 aus 1998,, Nr. 19 aus 1999,, Nr. 49 aus 2000,, Nr. 14 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21 aus 2002,, Nr. 52 aus 2002,, Nr. 26 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 38 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 23 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 67 aus 2010,, Nr. 12 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 31 aus 2012,, Nr. 36 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 50 aus 2015,, Nr. 35 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 66 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 112, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Absatz 5, letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des römisch fünf. Hauptstücks wird folgender Paragraph 158, angefügt:

„§ 158, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch achtzehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch neunzehn

Das Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 16 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 34 aus 1993,, Nr. 1 aus 2008, und Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

„§ 6a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen der Personalvertretung oder des Vorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Personalvertretung oder des Vorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und des Paragraph 6 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und der Paragraph 6 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Dienststellenversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Paragraph 6 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 23, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Beschlussfassung nicht im Rahmen der Überprüfung oder Richtigstellung des Wahlergebnisses (Paragraph 34, Absatz eins,) erfolgt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Paragraph 6 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 6, 27, Absatz 3 und 34 Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „durch Anschlag“.

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei den in Betracht kommenden Landesdienststellen ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 26, Absatz 3, wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 28, Absatz 4, wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach dem Paragraph 41, wird folgender Paragraph 42, angefügt:

„§ 42, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch neunzehn, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 6, 26, Absatz 2 und 3, 27 Absatz 3, 28, Absatz 4 und 34 Absatz 2,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 6, 26, Absatz 2 und 3, 27 Absatz 3, 28, Absatz 4 und 34 Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch zwanzig

Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50 aus 2000,, in der Fassung LGBl.Nr. 15 aus 2001,, Nr. 22 aus 2002,, Nr. 51 aus 2002,, Nr. 25 aus 2003,, Nr. 17 aus 2005,, Nr. 39 aus 2007,, Nr. 24 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 68 aus 2010,, Nr. 11 aus 2011,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 36 aus 2011,, Nr. 30 aus 2012,, Nr. 35 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 49 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 29 aus 2019,, Nr. 65 aus 2019,, Nr. 72 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 64, Absatz 6, entfällt; die bisherigen Absatz 7 und 8 werden als Absatz 6 und 7 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 5, Der Paragraph 82 f, Absatz 4, dritter und vierter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5a, Im Paragraph 127, Absatz 4, wird die Zahl „2021“ durch die Zahl „2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Am Ende des römisch sechs. Hauptstücks wird folgender Paragraph 129, angefügt:

„§ 129, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4 aus 2022,

  1. Absatz eins,Artikel römisch zwanzig, des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 127, Absatz 4 und 129, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 127, Absatz 4 und 129 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den Paragraphen 64, Absatz 4 und 82 f Absatz 4,, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.“

Artikel römisch 21

Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 29 aus 1991,, Nr. 30 aus 1993,, Nr. 41 aus 1993,, Nr. 28 aus 1994,, Nr. 5 aus 1995,, Nr. 50 aus 1995,, Nr. 5 aus 1997,, Nr. 61 aus 1997,, Nr. 64 aus 1997,, Nr. 6 aus 1998,, Nr. 26 aus 1998,, Nr. 20 aus 1999,, Nr. 24 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 23 aus 2002,, Nr. 53 aus 2002,, Nr. 27 aus 2003,, Nr. 20 aus 2005,, Nr. 44 aus 2006,, Nr. 40 aus 2007,, Nr. 22 aus 2009,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 66 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 33 aus 2012,, Nr. 38 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 52 aus 2015,, Nr. 36 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 6 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 115, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Absatz 5, letzter Satz AVG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des römisch fünf. Hauptstücks wird folgender Paragraph 164, angefügt:

„§ 164, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch 21 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 22

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl.Nr. 17 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 35 aus 1993,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

„§ 6a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen der Personalvertretung oder des Vorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Personalvertretung oder des Vorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und des Paragraph 6 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „§ 5“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „sinngemäß“ der Ausdruck „und der Paragraph 6 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Dienststellenversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Paragraph 6 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 23, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Beschlussfassung nicht im Rahmen der Stimmabgabe oder der Ermittlung, Überprüfung oder Richtigstellung des Wahlergebnisses erfolgt, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Paragraph 6 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 4, 27, Absatz 3 und 34 Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „durch Anschlag“.

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei den in Betracht kommenden Dienststellen der Gemeinde ist zwei Wochen lang die Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch Veröffentlichung an der Amtstafel hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 26, Absatz 3, wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 28, Absatz 4, wird das Wort „anzuschlagen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Am Ende des 7. Abschnitts wird folgender Paragraph 47, angefügt:

„§ 47, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 22 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 4, 26, Absatz 2 und 3, 27 Absatz 3, 28, Absatz 4 und 34 Absatz 2,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 23, Absatz 7, 24, Absatz 4, 26, Absatz 2 und 3, 27 Absatz 3, 28, Absatz 4 und 34 Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 23

Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 21 aus 2009,, Nr. 69 aus 2010,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 37 aus 2011,, Nr. 32 aus 2012,, Nr. 37 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 51 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 7 aus 2019,, Nr. 29 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 36 aus 2021, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 58, Absatz 6, entfällt; der bisherige Absatz 7, wird als Absatz 6, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 63, Absatz 4, zweiter und dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Am Ende des römisch sechs. Hauptstücks wird folgender Paragraph 115, angefügt:

„§ 115, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 23 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den Paragraphen 58, Absatz 4 und 63 Absatz 4,, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.“

Artikel römisch 24

Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl.Nr. 34 aus 1964,, in der Fassung LGBl.Nr. 25 aus 1976,, Nr. 4 aus 2007,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 66 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 8 aus 2014,, Nr. 62 aus 2014,, Nr. 45 aus 2018,, Nr. 17 aus 2020,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

„§ 4a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. Litera b
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Beratung und Beschlussfassung der Kommission nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Anschluss an eine solche erfolgt, gilt Paragraph 4 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Am Ende des Gesetzes wird folgender Paragraph 11, angefügt:

„§ 11, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch 24 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 25

Das Veranstaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 38 aus 2002,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 3 aus 2007,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 9, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Im Falle einer Verordnung nach Absatz 5, hat der Veranstalter am Ort der betroffenen Veranstaltung einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen, an dem die Landesregierung auf das Verbot hinweisen kann.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, angefügt:

„§ 16, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch 25 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 26

Das Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 23 aus 1981,, in der Fassung LGBl.Nr. 11 aus 1986,, Nr. 12 aus 1994,, Nr. 35 aus 1996,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 15 aus 2007, und Nr. 44 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 6, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Paragraph 2, Absatz 6 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“, die Wortfolge „Der Anschlag“ durch die Wortfolge „Die Veröffentlichung“, die Wortfolge „eines Monats“ durch die Wortfolge „der Veröffentlichungsfrist“ und die Wortfolge „vom Anschlag“ durch die Wortfolge „von der Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:

„§ 10, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 26 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Kundmachungen nach Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch 27

Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 9 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 46 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 68 aus 2019, und Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Absatz 4, erster Satz ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „und 5“ durch den Ausdruck „bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Der Paragraph 3, Absatz 4 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „ , werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung“ und wird folgender Satz angefügt:

„Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Behörde die Kundmachung anzuschlagen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ und die Wortfolge „Kundmachung angeschlagen“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung begonnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 14 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, angefügt:

„§ 19, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 27 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen nach Paragraph 12, Absatz 4, Litera a, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch 28

Das Sittenpolizeigesetz, LGBl.Nr. 6 aus 1976,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie die Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, sind anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 8, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3,Antrag, Pläne und Beschreibungen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 4,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 3, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
  3. Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:

„§ 21, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 28 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend den Paragraph 8, Absatz 3 bis 5, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend den Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel römisch 29

Die Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16 aus 1949,, in der Fassung LGBl.Nr. 18 aus 1971,, Nr. 28 aus 1979,, Nr. 56 aus 1994,, Nr. 91 aus 1994,, Nr. 34 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 55, Absatz 4, wird die Wortfolge „der ganzen Bevölkerung bekannt zu machen ist“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des römisch sechs. Hauptstücks wird folgender Paragraph 62, angefügt:

„§ 62, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch 29 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 30

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47 aus 1979,, in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 1997,, Nr. 33 aus 1999,, Nr. 52 aus 2001,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 54 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 29 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Entwurf eines externen Notfallplanes für Betriebe ist von der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der betroffene Betrieb angesiedelt ist, mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Jede Person hat das Recht, während der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 29 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „bei der Bezirkshauptmannschaft während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 31, Absatz eins, wird vor dem Wort „Bekanntgabe“ die Wortfolge „Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 4, ALReg-G, Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 31, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, angefügt:

„§ 38, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 30 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach Paragraph 29 a, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch 31

Das Rettungsgesetz, LGBl.Nr. 46 aus 1979,, in der Fassung LGBl.Nr. 56 aus 1990,, Nr. 57 aus 1997,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 8 aus 2009,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 39 aus 2018, und Nr. 50 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12 g, Absatz 4, wird nach der Litera d, folgende Litera e, eingefügt:

  1. Litera e
    die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12 g, Absatz 4, werden die bisherigen Litera e bis g als Litera f bis h bezeichnet.

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, angefügt:

„§ 20, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 31 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 3, Absatz 3,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung betreffend den Paragraph 3, Absatz 3, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 32

Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl.Nr. 31 aus 1998,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2004,, Nr. 39 aus 2006,, Nr. 47 aus 2010,, Nr. 65 aus 2012,, Nr. 6 aus 2014,, Nr. 45 aus 2018, und Nr. 17 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „kundzumachen;“ die Wortfolge „verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch 32 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 33

Das Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 14 aus 1979,, in der Fassung LGBl.Nr. 47 aus 1996,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 40 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 7 aus 2014, und Nr. 45 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 30, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, eingefügt:

„§ 71a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen der Schulkonferenz können auf Anordnung des Schulleiters auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Schulleiter hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Schulleiter mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      können auch sonstige Personen, die der Beratung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. Litera d
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Schulleiter unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Schulleiter hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Schulleiters können Beschlüsse der Schulkonferenz unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Schulleiter unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Schulleiter hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 76, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt Paragraph 71 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 78, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „durch Anschlag“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 87, Absatz 2, Litera a, wird nach dem Wort „Auskunftspersonen“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „in der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Schulbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 89, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch Anschlag in“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel“ ersetzt und nach dem Wort „kundzumachen;“ die Wortfolge „verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach dem Paragraph 93, wird folgender Paragraph 93 a, eingefügt:

„§ 93a, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 33 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 30, Absatz eins, 78, Absatz 4 und 89 Absatz eins,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 30, Absatz eins, 78, Absatz 4 und 89 Absatz eins, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 34

Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2008,, in der Fassung LGBl.Nr. 59 aus 2009,, Nr. 26 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 78 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 25 aus 2018,, Nr. 45 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „ortsüblich kundzumachen; sie“ durch die Wortfolge „spätestens eine Woche vor ihrem Beginn bis zu ihrem Ablauf auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes); die Anmeldefrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen; verfügt der Rechtsträger über eine Homepage im Internet, hat die Veröffentlichung auf dieser zu erfolgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Am Ende des römisch sieben. Abschnitts wird folgender Paragraph 27, angefügt:

„§ 27, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 34 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Kundmachungen nach Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel römisch 35

Das Kulturförderungsgesetz, LGBl.Nr. 38 aus 2009,, in der Fassung LGBl.Nr. 26 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 10, Absatz 8, letzter Satz lautet:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen der Kulturbeiräte und Kommissionen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 35 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 6, Absatz 4,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung betreffend den Paragraph 6, Absatz 4, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 36

Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1992,, Nr. 21 aus 1993,, Nr. 49 aus 1996,, Nr. 2 aus 2002,, Nr. 9 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 17 aus 2015,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 13 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018, und Nr. 81 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 23, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, angefügt:

„§ 27, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch 36 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 37

Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54 aus 2005,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 2006,, Nr. 67 aus 2008,, Nr. 63 aus 2010,, Nr. 7 aus 2011,, Nr. 27 aus 2011,, Nr. 8 aus 2013,, Nr. 14 aus 2013,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 46 aus 2013,, Nr. 10 aus 2015,, Nr. 10 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 81 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kuratoriums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Der Artikel römisch eins, Paragraph 29, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Anstaltsordnung ist für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Krankenanstalt im Internet zu veröffentlichen sowie bei der Informations- und Beschwerdestelle, sofern eine solche nicht besteht bei einer anderen geeigneten Stelle, zur Einsicht bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 3, Der Artikel römisch eins, Paragraph 54, Absatz 4, vorletzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 56, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann unter Festlegung der näheren Vorgangsweise vorgesehen werden, dass Sitzungen der Arzneimittelkommission auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 5, Im Artikel römisch eins, Paragraph 83, Absatz 2, wird die Wortfolge „ist zur allgemeinen Einsicht in den Fondskrankenanstalten und im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen“ durch die Wortfolge „oder die Internetadresse, unter der dieses System vom Bund veröffentlicht worden ist, sind für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Artikel römisch eins, Paragraph 103, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Artikel römisch eins, Paragraph 105, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Landessanitätsrates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 8, Im Artikel römisch eins, Paragraph 106, Absatz 2, Litera d, wird das Wort „aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu veröffentlichen bzw. Einsicht in diese zu gewähren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Am Ende des Artikel römisch eins, wird folgender Paragraph 114, angefügt:

„§ 114, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 37 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 12, Absatz 8, 56, Absatz 4, 105, Absatz 3 und 114, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 12, Absatz 8, 56, Absatz 4, 105, Absatz 3 und 114 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 38

Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 11 aus 2018,, Nr. 39 aus 2018,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 2 aus 2021, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 18, Absatz 3, Litera b, wird die Wortfolge „von Umlaufbeschlüssen und“ durch die Wortfolge „der Abhaltung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz und der Beschlussfassung im Umlaufweg sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Landesregierung hat den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G).“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 50, Absatz 3, wird die Wortfolge „auf der Homepage des Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „in der jeweils aktuellen Fassung für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, eingefügt:

„§ 53a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beratung und Abstimmung der Schiedskommission auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratung bzw. Abstimmung nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindet. Die den Vorsitz führende Person hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
    1. Litera a
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Schiedskommission als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die den Vorsitz führende Person mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. Litera b
      ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, die den Vorsitz führende Person unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; die den Vorsitz führende Person hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von der den Vorsitz führenden Person allen Mitgliedern der Schiedskommission unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der den Vorsitz führenden Person hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 59, wird folgender Paragraph 60, angefügt:

„§ 60, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,Artikel römisch 38 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 37, Absatz 5 und 50 Absatz 3,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 37, Absatz 5 und 50 Absatz 3, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel römisch 39

Das Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58 aus 1969,, in der Fassung LGBl.Nr. 41 aus 1996,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 43 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 47 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 24 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 59, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „das Eigentumsrecht“ durch die Wortfolge „selbst Eigentümer des Grundstückes ist“ und die Wortfolge „nachweisen kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 67, wird folgender Paragraph 68, angefügt:

„§ 68, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Artikel römisch 39 , des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel XL

Das Sozialleistungsgesetz, LGBl.Nr. 81 aus 2020,, in der Fassung LGBl.Nr. 91 aus 2020,, Nr. 43 aus 2021, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung von Urkunden oder Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 66, Absatz 2, wird nach der Litera c, folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums oder eines Ausschusses in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 66, Absatz 2, werden die bisherigen Litera d bis f als Litera e bis g bezeichnet.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 66, Absatz 4, wird nach dem Wort „Vorsitzenden“ die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet“ und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 4, ALReg-G)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 75, wird folgender Paragraph 76, angefügt:

„§ 76, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". XL des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 16, Absatz 2 und 66 Absatz 4,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 16, Absatz 2 und 66 Absatz 4, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel XLI

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl.Nr. 29 aus 2013,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, Nr. 39 aus 2018,, Nr. 46 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 81 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „veröffentlicht diese“ die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 4, ALReg-G)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, Absatz 9, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 52, wird folgender Paragraph 53, angefügt:

„§ 53, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". XLI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 7, Absatz 2,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung betreffend den Paragraph 7, Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel XLII

Das Kinder- und Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16 aus 1999,, in der Fassung LGBl.Nr. 26 aus 2004,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 3 aus 2008,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 26 aus 2017, und Nr. 63 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 5, Litera d, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, Absatz 5, wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, angefügt:

„§ 25, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". XLII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel XLIII

Das Familienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 32 aus 1989,, in der Fassung LGBl.Nr. 81 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Familienbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, angefügt:

„§ 11, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". XLIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel XLIV

Das Landes-Frauenförderungsgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 73 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Frauenpolitischen Forums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, angefügt:

„§ 8, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". XLIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel XLV

Das Sportgesetz, LGBl.Nr. 15 aus 1972,, in der Fassung LGBl.Nr. 17 aus 1995,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 36 aus 2008,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016, und Nr. 54 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 9, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Im Statut kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Sportbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, angefügt:

„§ 19, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". XLV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel XLVI

Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 27 aus 2005,, Nr. 15 aus 2006,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 59 aus 2016,, Nr. 5 aus 2020,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 44, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des 7. Abschnitts wird folgender Paragraph 50, angefügt:

„§ 50, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". XLVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel XLVII

Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 11 aus 2007,, Nr. 18 aus 2007,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 36 aus 2009,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 40 aus 2011,, Nr. 74 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 18 aus 2015,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 4 aus 2020,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 38, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Absatz 3, ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des 11. Abschnitts wird folgender Paragraph 45, angefügt:

„§ 45, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". XLVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel XLVIII

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 38 aus 2002,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 9 aus 2014,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 lautet:

  1. Absatz 3,Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Entwicklungskonzeptes des Landes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch das Konzept wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 4, hinzuweisen.
  2. Absatz 4,Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.
  3. Absatz 5,Das überörtliche Entwicklungskonzept ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Beistrich durch das Wort „und“ und die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, Absatz 7, wird die Wortfolge „und öffentlich zugänglich zu machen (z.B. im Internet)“ durch die Wortfolge „ ; ein solcher Bescheid ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 28, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „der Landesregierung tritt“ die Wortfolge „und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu erfolgen hat (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 29, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Beistrich durch das Wort „und“ und die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde zu erfolgen hat und die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) zu erfolgen hat“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 34, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 34, wird nach dem nunmehrigen Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 4, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 34, wird der bisherige Absatz 5, als Absatz 6, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen Paragraph 34, Absatz 6, wird nach dem Wort „Unterlagen“ die Wortfolge „sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 36, Absatz 2, entfällt der dritte Satz und wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „bis 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 36, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „nach Einlagen der“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „für einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ und die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung“ durch die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 46 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Homepage des Landes“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 4, ALReg-G)“ eingefügt und entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 46 a, Absatz 4, entfallen die Wortfolgen „ , der Kundmachung“ und „und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen“ sowie der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 46 b, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Absatz 5,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 4,)“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage“ und wird die Wortfolge „zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist)“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 46 b, Absatz 3, Litera d, wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Der Paragraph 46 b, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 4, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 46 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz 2,, ausgenommen solche nach Absatz 2, Litera i,, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 46 b, Absatz 4,), ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 26 a, Absatz 5, auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 46 c, Absatz 4, wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Der Paragraph 47 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde hat Entwürfe für Aktionspläne und angedachte Managementmaßnahmen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes).“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 47 a, Absatz 3, wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ sowie das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 47 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „auf der Homepage des Landes im Internet für die Öffentlichkeit abrufbar zu halten“ durch die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt und entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 24, Der Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Nach dem Paragraph 52, wird folgender Paragraph 53, eingefügt:

„§ 53, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Die Beratung und Beschlussfassung des Naturschutzrates kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. Litera d
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Naturschutzrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach der 2. Abschnittsbezeichnung im römisch fünf. Hauptstück wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:

„§ 58a, Berichtspflichten

Die Landesregierung hat alle sechs Jahre Berichte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Vogelschutzrichtlinie sowie Artikel 17, Absatz eins, der FFH-Richtlinie zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Berichte sind überdies bis zur Veröffentlichung der nächstfolgenden Berichte auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 60 a, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Am Ende des römisch fünf. Hauptstücks wird folgender Paragraph 62, angefügt:

„§ 62, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". XLVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 34, Absatz 4 bis 6, 36 Absatz 2, 52, Absatz 6, 53 und 62, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 52, Absatz 6, 53 und 62 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 34, Absatz 4 bis 6 und 36 Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  4. Absatz 4,Bekanntgaben, Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den Paragraphen 7, Absatz 3 und 6, 28 Absatz 3, 29, Absatz 3, 42, Absatz 3, 46 a, Absatz 2, 46 b, Absatz 3, 46 c, Absatz 3 und 47 a Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel XLIX

Das Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 9 aus 2018, und Nr. 3 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften“, wird die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 26, angefügt:

„§ 26, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". XLIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel L

Das Gesetz zum Schutz der Bodenqualität, LGBl.Nr. 26 aus 2018,, in der Fassung LGBl.Nr. 48 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz eins, Litera h, wird die Wortfolge „des Betreibers einer Abwasserreinigungsanlage“ durch die Wortfolge „der eine Abwasserreinigungsanlage betreibenden Person oder der Person, die von einer Abwasserreinigungsanlage Klärschlamm abnimmt“ ersetzt und nach dem Wort „Union“ die Wortfolge „oder zum Nachvollzug des Verbleibs des Klärschlamms“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Wort „verarbeiten“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist“ eingefügt und die Wortfolge „In diesem Fall“ durch die Wortfolge „Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:

„§ 10a, Berichtspflicht betreffend Klärschlamm

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, e, g und h zu erhebende Daten betreffend Klärschlammkompost für jedes Kalenderjahr spätestens am 31. August des Folgejahres bis zur Veröffentlichung der Daten des nächsten Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen, soweit dies nach Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 86/278/EWG geboten ist. Gleichzeitig sind die zu veröffentlichenden Daten im Wege des Bundes an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, dem Bund jene Informationen nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera h, betreffend den Verbleib von Klärschlamm zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung unionsrechtlicher Melde- und Berichtspflichten benötigt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". L des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 14,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 4 aus 2022, können von dem der Kundmachung des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft treten.“

Artikel LI

Das Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl.Nr. 44 aus 2004,, in der Fassung LGBl.Nr. 78 aus 2017, und Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Förderrichtlinien sind für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:

„§ 14, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". LI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel LII

Das Tiergesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 26 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 38 aus 2002,, Nr. 57 aus 2009,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 37 aus 2014,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 39 aus 2018,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, wird der Ausdruck „§ 7 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 7 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird nach der Litera d, folgende Litera e, eingefügt:

  1. Litera e
    die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des Tiergesundheitsbeirates oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Absatz 4, werden die bisherigen Litera e bis g als Litera f bis h bezeichnet.

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 18, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Am Ende des 6. Abschnitts wird folgender Paragraph 22, angefügt:

„§ 22, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 18,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderung betreffend den Paragraph 18, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel LIII

Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 11 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „auf der Homepage des Landes“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, wird nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 4, ALReg-G)“ eingefügt und entfallen der zweite Satz sowie die Wortfolge „ , der Kundmachung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen“.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Behörde hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer seiner Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „den harmonisierten Risikoindikatoren“ die Wortfolge „bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts und der erforderlichenfalls aktualisierten harmonisierten Risikoindikatoren auf der Homepage des Landes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Der Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Veröffentlichungen im Internet, die auf Grund von Vorschriften der EU-Pflanzenschädlingsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, oder der EU-Kontrollverordnung vorzunehmen sind, erfolgen auf dem Veröffentlichungsportal der nach Paragraph 21, zuständigen Behörde (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sofern diese Vorschriften keine bestimmte Veröffentlichungsfrist vorsehen, haben die Veröffentlichungen mindestens zwei Monate zu dauern.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 29, Absatz 4, wird nach dem Wort „überdies“ die Wortfolge „bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Berichts auf der Homepage des Landes“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „(Paragraph 28, Absatz 4,) und für die Allgemeinheit abrufbar zu halten“.

Novellierungsanordnung 7, Nach dem Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, angefügt:

„§ 34, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Veröffentlichungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, 14, Absatz 3, 28, Absatz 4 und 29 Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LIV

Das Landesforstgesetz, LGBl.Nr. 13 aus 2007,, in der Fassung LGBl.Nr. 57 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017, und Nr. 54 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 8, Absatz 2 und 14 Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Verzeichnisse nach Absatz 2, sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, angefügt:

„§ 41, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 8, Absatz 2 und 14 Absatz 2,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 8, Absatz 2 und 14 Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel LV

Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32 aus 1988,, in der Fassung LGBl.Nr. 67 aus 1993,, Nr. 21 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 35 aus 2004,, Nr. 54 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 70 aus 2016,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 73 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „erforderlich sind“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „dies gilt nicht, soweit die zu prüfenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von zwei Wochen erfolgen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß Paragraph 8, auf mehrere Gemeinden, so ist die Veröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15, Absatz 4, werden das Wort „aufzulegen“ durch das Wort „bereitzuhalten“ und der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Während der Einsichtsfrist ist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme und darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können.“

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot nicht vorliegt, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 26, Absatz 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „eine Strafregisterauskunft“ durch die Wortfolge „Nachweise von Amts wegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, eingefügt:

„§ 55a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses gemäß Paragraph 54, Absatz 3, können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      können auch sonstige Personen, die zur Sitzung entsendet werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. Litera d
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2 und 3, Paragraph 33, Absatz 2, 3 und 4 Litera b,, Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 46, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 48, Absatz 2, ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.“

Novellierungsanordnung 8, Der Paragraph 66 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, Der Paragraph 67, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Jede Person kann bei der Behörde während der Amtsstunden in den Jagdkataster Einsicht nehmen.“

Novellierungsanordnung 10, Am Ende des 10. Abschnitts wird folgender Paragraph 72, angefügt:

„§ 72, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 55 a und 72, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 55 a und 72 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 15, Absatz 2 und 4, 66 Absatz 3 und 66 a Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LVI

Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47 aus 2000,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 80 aus 2016,, Nr. 67 aus 2019, und Nr. 74 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 29, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereibeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 29 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 16, Absatz 2, ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.“

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 29 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 32 b, wird folgender Paragraph 33, angefügt:

„§ 33, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 29 a, Absatz 2 und 29 b Absatz 2,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 29 a, Absatz 2 und 29 b Absatz 2, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Veröffentlichungen nach den Paragraphen 29 a, Absatz 2 und 29 b Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LVII

Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1 aus 2002,, in der Fassung LGBl.Nr. 38 aus 2002,, Nr. 36 aus 2004,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 57 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2016,, Nr. 81 aus 2016,, Nr. 67 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 24 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 75 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Auf Absatz 5, gestützte Verordnungen sind durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 4, ALReg-G) für die Dauer ihrer Geltung kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages des Beginns der Veröffentlichung in Kraft und, sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, nach acht Wochen außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereirevierausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 19 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.“

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 19 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 5, Am Ende des 5. Abschnitts wird folgender Paragraph 23, angefügt:

„§ 23, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 19, Absatz 5 und 23, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 19, Absatz 5 und 23 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den Paragraphen 4, Absatz 6, 19 a, Absatz 2 und 19 b Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LVIII

Das Flurverfassungsgesetz, LGBl.Nr. 2 aus 1979,, in der Fassung LGBl.Nr. 14 aus 1982,, Nr. 49 aus 1998,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 29 aus 2002,, Nr. 32 aus 2006,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 16 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „öffentlichen Auflage“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16 b, Absatz 4, werden der zweite bis vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16 b, Absatz 7, wird die Wortfolge „in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16 b, Absatz 10, wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 86, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Verordnungen über die Einleitung, den Abschluss und die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sowie über die Gründung und Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren und über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken ist von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Die Kundmachung einer Verordnung nach dem ersten Satz sowie die Veröffentlichung des Eintritts der Rechtskraft nach dem zweiten Satz sind den am Verfahren beteiligten Gemeinden sowie den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Am Ende des römisch vier. Hauptstücks wird folgender Paragraph 113, angefügt:

„§ 113, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 16 a, Absatz 4, 16 b, Absatz 4 und 7 und 86 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LIX

Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl.Nr. 120 aus 1921,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 30 aus 2002,, Nr. 33 aus 2006,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 2 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und in den betroffenen Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „von ihr sowie von den betroffenen Gemeinden für die Dauer der festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 43, Absatz 4, wird das Wort „Auflage“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt und nach dem Wort „Planes“ die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (Paragraph 4, ALReg-G)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 43 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „öffentlichen Auflage“ durch die Wortfolge „Veröffentlichung im Internet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 43 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 43 b, Absatz 4, werden der zweite bis vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 43 b, Absatz 7, wird die Wortfolge „in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 43 b, Absatz 10, wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 48, wird folgender Paragraph 49, angefügt:

„§ 49, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 41, Absatz 3, 43, Absatz 4, 43 a, Absatz 4 und 43 b Absatz 4 und 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LX

Das Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42 aus 2004,, in der Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 39 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 5 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel“, wird die Wortfolge „bekannt zu machen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ und das Wort „Bekanntmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz 4, wird das Wort „Bekanntmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ und die Wortfolge „oder mit E-Mail“ durch die Wortfolge „ , insbesondere auch mittels E-Mail,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz 8, wird das Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Veröffentlichung“ und das Wort „Bekanntmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, Absatz 5, wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt Paragraph 14, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, eingefügt:

„§ 14, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Auf Anordnung des Vorsitzenden kann die Beratung und Abstimmung der Grundverkehrs-Landeskommission auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratung bzw. Abstimmung nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindet. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
    1. Litera a
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    2. Litera b
      ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf vom Vorsitzenden allen Mitgliedern der Grundverkehrs-Landeskommission unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle begründeter Zweifel ist auf Verlangen der Behörde die Urkunde im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie binnen einer angemessenen Frist nachzureichen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „und von allen Parteien unterfertigt sein“ durch die Wortfolge „ ; weiters müssen alle Parteien dem Antrag zustimmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 15, Absatz 3, wird nach dem Wort „Unterlagen“ die Wortfolge „und Informationen“ eingefügt und folgender letzter Satz angefügt:

„§ 3 Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 15, Absatz 4, wird nach dem Wort „anzubringen“ die Wortfolge „oder sonst eine für die Verbücherung geeignete Bestätigung auszustellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 15 a, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 3 Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 15 a, Absatz 3, wird das Wort „beim“ durch die Wortfolge „an den“ und das Wort „abzugeben“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 15 a, Absatz 4, wird nach dem Wort „bestätigen“ die Wortfolge „oder sonst eine für die Verbücherung geeignete Bestätigung auszustellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „Vermerk“ die Wortfolge „bzw. eine Bestätigung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, wird nach dem Wort „Erklärung“ der Ausdruck „gemäß Paragraph 15 a, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Am Ende des 6. Abschnitts wird folgender Paragraph 36, angefügt:

„§ 36, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 12, Absatz 5, 14, 15, Absatz eins, 2 und 4, 15 a Absatz 3 und 4, 28 Absatz eins und 36, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 12, Absatz 5, 14 und 36 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 15, Absatz eins, 2 und 4, 15 a Absatz 3 und 4 sowie 28 Absatz eins, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  4. Absatz 4,Bekanntmachungen nach Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LXI

Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59 aus 1995,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 21 aus 2004,, Nr. 1 aus 2008,, Nr. 44 aus 2009,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 73 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 24 aus 2015,, Nr. 57 aus 2016,, Nr. 58 aus 2017,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig mit der Einberufung sind Zeit und Ort sowie die Verhandlungsgegenstände einer öffentlichen Sitzung der Vollversammlung bis zum Ende der Sitzung auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„§ 25a, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen der Kammerorgane gemäß Paragraph 15, Litera a bis f oder deren Ausschüsse können auf Anordnung ihres jeweiligen Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;
    4. Litera d
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit;
    5. Litera e
      ist bei öffentlichen Sitzungen der Vollversammlung sicherzustellen, dass die Sitzung über einen Livestream im Internet oder auf eine andere geeignete Weise mitverfolgt werden kann; Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass gleichzeitig mit der Einberufung bekanntzugeben ist, wo, wann und auf welche Weise die Sitzung mitverfolgt werden kann; die allenfalls dafür erforderlichen Zugangsdaten sind spätestens mit Beginn der Sitzung bis zu deren Ende auf der Homepage der Landwirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des jeweiligen Vorsitzenden können Beschlüsse der Kammerorgane gemäß Paragraph 15, Litera a bis f oder deren Ausschüsse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Angelegenheiten, die von der Vollversammlung im Rahmen einer öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, dürfen nicht im Umlaufweg beschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für Beschlüsse der Wahlkommission, die nicht im Rahmen der Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgen, gilt Paragraph 25 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 42, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „veröffentlichen sowie“ die Wortfolge „die Einsicht in diese“ eingefügt und die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „zu ermöglichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „Auflegung des Wählerverzeichnisses“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse“, die Wortfolge „in einer Vorarlberger Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt,“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ und die Wortfolge „das Wählerverzeichnis aufliegt“ durch die Wortfolge „Einsicht in die Wählerverzeichnisse genommen werden kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 42, Absatz 3, wird das Wort „Auflegung“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Am Ende des 5. Abschnitts wird folgender Paragraph 78, angefügt:

„§ 78, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend den Paragraph 42, Absatz eins bis 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend den Paragraph 42, Absatz eins bis 3 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel LXII

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59 aus 2003,, in der Fassung LGBl.Nr. 2 aus 2006,, Nr. 51 aus 2007,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 55 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 38 aus 2014,, Nr. 27 aus 2019,, Nr. 24 aus 2020, und Nr. 76 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera h, entfällt am Ende ein Punkt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 und 4 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 5, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
  2. Absatz 7,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ und jeweils das Wort „Kundmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 38, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 38, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 60 a, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „diesen Bericht“ die Wortfolge „mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet“ und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 4, ALReg-G)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Nach dem Paragraph 64 c, wird folgender Paragraph 64 d, eingefügt:

„§ 64d, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 6 und 38 Absatz eins,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 6 und 38 Absatz eins, durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3,Kundmachungen nach Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LXIII

Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22 aus 1978,, in der Fassung LGBl.Nr. 7 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 45 aus 2007,, Nr. 44 aus 2013, und Nr. 78 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist“ durch die Wortfolge „auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen ist (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ und jeweils das Wort „Kundmachungsfrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 6, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 5,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 4, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, angefügt:

„§ 27, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend den Paragraph 6, Absatz 4 bis 6, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend den Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3,Kundmachungen nach Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LXIV

Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39 aus 1996,, in der Fassung LGBl.Nr. 72 aus 1996,, Nr. 33 aus 1997,, Nr. 48 aus 1998,, Nr. 43 aus 1999,, Nr. 58 aus 2001,, Nr. 6 aus 2004,, Nr. 33 aus 2005,, Nr. 23 aus 2006,, Nr. 42 aus 2007,, Nr. 35 aus 2008,, Nr. 19 aus 2011,, Nr. 28 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 22 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 2 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 4 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Raumplanungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „ ; jede Person kann bei Bedarf auch beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in diese Inhalte Einsicht nehmen“.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesraumplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 6, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 6, Absatz 6, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Homepage“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ und die Wortfolge „an der Amtstafel anschlägt“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Wort „Nutzungsberechtigten“ das Wort „persönlich“ eingefügt und lautet der letzte Satz:

„Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Arbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Arbeiten vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Der Paragraph 10 a, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 8, Der Paragraph 10 a, Absatz 7, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 10 c, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der Kundmachung“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 10 f, Absatz 2, wird die Wortfolge „in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen“ durch die Wortfolge „für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 12, Der Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 5, hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“

Novellierungsanordnung 13, Der Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Der Paragraph 11, Absatz 9, entfällt; der bisherige Absatz 10, wird als Absatz 9, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 15, Der Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Homepage der Gemeinde“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ ersetzt, nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 17, Der Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 3, hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“

Novellierungsanordnung 18, Der Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 21, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Nach dem Paragraph 23 b, wird folgender Paragraph 24, eingefügt:

„§ 24, Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

  1. Absatz eins,Sitzungen des unabhängigen Sachverständigenrates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
    1. Litera a
      sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
    2. Litera b
      gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
    3. Litera c
      hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Sitzung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Sachverständigenrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 21, Der Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf eines Bebauungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Weiters ist die Landesregierung von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 2, hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.“

Novellierungsanordnung 22, Der Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Der Paragraph 29, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 31, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und“.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 40, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 40, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Antrag, Pläne bzw. zeichnerische Darstellungen nach Absatz eins, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz eins b,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz eins a, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 40, Absatz 3, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „der zur Verbücherung bestimmte Plan in der Bewilligung genau zu bezeichnen und“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „zur Verbücherung bestimmten“.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Maßstab und Form der aufgrund dieses Hauptstückes erforderlichen Pläne bzw. zeichnerischen Darstellungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“

Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift des Paragraph 47, lautet:

„§ 47, Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Umlegungsplan“

Novellierungsanordnung 30, Der Paragraph 47, Absatz eins, erster bis dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Landesregierung hat zu veranlassen, dass im Gemeindeamt mindestens einen Monat in den Umlegungsplan Einsicht genommen werden kann. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet hinzuweisen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes).“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 47, Absatz eins, wird das Wort „Auflage“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsichtnahme“ und das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 47, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und die Wortfolge „in der Kundmachung“ durch die Wortfolge „im Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Am Ende des römisch sechs. Hauptstücks wird folgender Paragraph 63, angefügt:

„§ 63, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 4, Absatz 8, 11, Absatz 9 und 10, 21 Absatz 8, 24, 29, Absatz 6, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 4, Absatz 8, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 11, Absatz 9 und 10, 21 Absatz 8, 29, Absatz 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
  4. Absatz 4,Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den Paragraphen 6, Absatz 5, 8, Absatz 2, 10, Absatz 2, 11, Absatz 3, 21, Absatz eins, 29, Absatz eins und 47 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LXV

Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2007,, Nr. 34 aus 2008,, Nr. 32 aus 2009,, Nr. 29 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 11 aus 2014,, Nr. 12 aus 2014,, Nr. 17 aus 2014,, Nr. 22 aus 2014,, Nr. 23 aus 2015,, Nr. 37 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 8 aus 2017,, Nr. 47 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 35 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 64 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 50 aus 2021, und Nr. 69 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder bauberechtigte Person ist;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „unter Berücksichtigung allfälliger von der Landesregierung mit Verordnung festgelegter Anforderungen betreffend Inhalt, Maßstab und Form der Pläne sowie betreffend Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Antrag, Nachweise und Plan gemäß Absatz 3, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 3 b,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 3 a, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird nach dem Wort „festzulegen“ ein Strichpunkt sowie die Wortfolge „sie kann allenfalls auch nähere Vorschriften zu Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 23, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Der Paragraph 24, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, Der Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder bauberechtigte Person ist;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 24, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Übermittlung von Nachweisen und Verzeichnissen gemäß Absatz 3, ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 8, Der Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bauantrag und die Unterlagen gemäß Absatz 3, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 24, wird nach dem nunmehrigen Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der Bauantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 4, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,In der Baubewilligung sind die Pläne und Beschreibungen genau zu bezeichnen. Dem Antragsteller ist eine Ausfertigung der Pläne und Beschreibungen mit einem angebrachten Vermerk über die Bewilligung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Paragraph 24, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Der Paragraph 32, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bauanzeige und Unterlagen gemäß Absatz 2, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bauanzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 3, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 34, Absatz 4, wird das Wort „auszufolgen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 40, Absatz 4, wird die Wortfolge „ist durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „hat die Behörde mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 40, Absatz 5, wird die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung oder Anschlag an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Am Ende des 10. Abschnitts wird folgender Paragraph 59, angefügt:

„§ 59, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 3, Absatz 3, Litera a,, 23 Absatz 3, 24, Absatz 3, Litera a und 3a, 32 Absatz 2, 40, Absatz 4 und 5 sowie 59, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 3, Absatz 3, Litera a,, 23 Absatz 3, 24, Absatz 3, Litera a und 3a, 32 Absatz 2, 40, Absatz 4 und 5 sowie 59 durch LGBl.Nr. 4 aus 2022, treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Bekanntgaben nach Paragraph 40, Absatz 4, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LXVI

Das Campingplatzgesetz, LGBl.Nr. 34 aus 1981,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 12 aus 2010,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 40 aus 2019,, Nr. 24 aus 2020, und Nr. 24 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Zustimmung des Eigentümers, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes ist;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung, wobei die Behörde je nach Erforderlichkeit für die Begutachtung durch Sachverständige oder die Beteiligung öffentlicher Dienststellen auf die Vorlage von Ausfertigungen verzichten oder zusätzliche verlangen kann“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Übermittlung des Verzeichnisses gemäß Absatz 2, Litera b, ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, werden nach dem Absatz 2 a, folgende Absatz 3 und 4 eingefügt:

  1. Absatz 3,Antrag und Unterlagen nach Absatz 2, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Litera a
      Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Litera b
      Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 4,Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 3, Litera a, oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, werden die bisherigen Absatz 3 und 4 als Absatz 5 und 6 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Paragraph 3, Absatz 5, wird der Ausdruck „gilt Absatz 2, durch den Ausdruck „gelten die Absatz 2 bis 4 ersetzt und vor dem Ausdruck „lit. a“ der Ausdruck „Abs. 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach dem Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, angefügt:

„§ 25, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera a und 2a sowie 25, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Änderungen betreffend die Paragraphen 3, Absatz 2, Litera a und 2a sowie 25 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel LXVII

Das Bauproduktegesetz, LGBl.Nr. 3 aus 2014,, in der Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2018,, Nr. 47 aus 2019, und Nr. 49 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, angefügt:

„§ 38, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

"Art". LXVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel LXVIII

Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2004,, Nr. 26 aus 2006,, Nr. 3 aus 2010,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 18 aus 2014,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 13 aus 2019,, Nr. 18 aus 2020, und Nr. 37 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 3, wird im ersten Satz der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ und im zweiten Satz die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist)“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 3, Litera d, wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 5, Absatz 4, entfällt; der bisherige Absatz 5, wird als Absatz 4, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, wird das Wort „Abfragefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Der Paragraph 6, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die Behörde hat die Entscheidung über den Bewilligungsantrag (einschließlich der Auflagen samt den Emissionsgrenzwerten in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Grenzwerten sowie allfälliger Ausnahmen nach Paragraph 6 b, Absatz 3,), die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung und die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes unverzüglich nach deren Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie ausländischen Umweltorganisationen (Paragraph 5, Absatz 4,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 6, Absatz 10, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 6 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Behörde im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 7, Absatz 7, wird die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten und die Fundstelle im Internet im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 7, Absatz 8, wird jeweils die Wortfolge „öffentlich bekanntzumachen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 7, Absatz 10, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Landesregierung hat jährlich Berichte gemäß Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 166 aus 2006, zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 7 a, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „hat die Behörde den Bericht“ die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal“ und nach dem Wort „veröffentlichen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 7 e, entfällt der Ausdruck „und 4“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 12 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage veröffentlichen“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 12 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „im Internet auf der Homepage der Behörde veröffentlicht werden“ durch die Wortfolge „mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht werden (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, angefügt:

„§ 21, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Bekanntmachungen und Veröffentlichungen nach den Paragraphen 5, Absatz 3, 6, Absatz 9, 6 a, Absatz eins, 7, Absatz 7 und 8, 7 a Absatz 7 und 12 c Absatz 2 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

Artikel LXIX

Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79 aus 2012,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 58 aus 2014,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020,, Nr. 10 aus 2021, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und“ die Wortfolge „für die Dauer der Geltung des Straßenkorridors“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Der Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Entwurf des Straßenkorridors ist samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). Weiters sind das Amt der Landesregierung und jene Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch den Straßenkorridor wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 5, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 10, Absatz 7,)“ die Wortfolge „für die Dauer seiner Geltung“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bei Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Erstattung von Änderungsvorschlägen nach Absatz 5, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Der Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „der Homepage“ durch die Wortfolge „dem Veröffentlichungsportal“ sowie nach der Wortfolge „veröffentlichen ist“ der Beistrich durch den Ausdruck „(Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) und“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und jede Person im Gemeindeamt während der Amtsstunden Einsicht nehmen kann“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 19, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 18, Absatz eins, Litera d,)“ die Wortfolge „für die Dauer seiner Geltung“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 20, Absatz 6, wird das Wort „kundmacht“ durch die Wortfolge „mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 47, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „zu verständigen“ das Wort „persönlich“ eingefügt und werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Vorarbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens einer Woche vor der Durchführung der Vorarbeiten vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 10, Der Paragraph 49, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 55, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon hat die an sich im Jahr 2023 gebotene Überprüfung und allfällige Überarbeitung erst im Jahr 2024 stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 12, Der Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat den Entwurf des Aktionsplanes und einen allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, die zugehörige strategische Lärmkarte sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Aktionsplanes mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Absatz 2, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 56, Absatz 4, wird nach dem Wort „Lärmkarte“ die Wortfolge „für die Dauer ihrer Geltung“ eingefügt und entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Weiters hat die Landesregierung Informationen aus den strategischen Lärmkarten und Zusammenfassungen der Aktionspläne der Europäischen Kommission im Wege des Bundes zu übermitteln, soweit dies aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie geboten ist.“

Novellierungsanordnung 15, Am Ende des 13. Abschnitts wird folgender Paragraph 67, angefügt:

„§ 67, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz eins,"Art". LXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4 aus 2022,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2,Kundmachungen und Veröffentlichungen nach den Paragraphen 10, Absatz 3, 16, Absatz 4, 18, Absatz eins, Litera a,, 20 Absatz 6, 47, Absatz 2 und 56 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022,, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4 aus 2022, zu beenden.“

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner