VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021 | | Ausgegeben am 11. Dezember 2021 |
78. Verordnung: Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung |
Verordnung
des Landeshauptmannes über zusätzliche Schutzmaßnahmen
zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
(Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)Verordnung, des Landeshauptmannes über zusätzliche Schutzmaßnahmen, zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, (Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, Nr. 33/2021 und Nr. 90/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, Nr. 33 aus 2021, und Nr. 90 aus 2021,, wird verordnet:
§ 1
GastgewerbeParagraph eins,, Gastgewerbe
(1)Absatz eins,Über § 7 Abs. 2 und 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) hinaus darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nurÜber Paragraph 7, Absatz 2 und 3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) hinaus darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nur
maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, oder
Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben,
zuweisen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch fürAbsatz eins, gilt auch für
gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gemäß § 8 Abs. 6 Z. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV undgastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, der 6. COVID-19-SchuMaV und
das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen
von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, von Zusammenkünften gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der 6. COVID-19-SchuMaV,
der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreuten Ferienlagern gemäß § 15 der 6. COVID-19-SchuMaV,der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreuten Ferienlagern gemäß Paragraph 15, der 6. COVID-19-SchuMaV,
von Fach- und Publikumsmessen gemäß § 17 der 6. COVID-19-SchuMaV und von Fach- und Publikumsmessen gemäß Paragraph 17, der 6. COVID-19-SchuMaV und
von Gelegenheitsmärkten gemäß § 18 der 6. COVID-19-SchuMaV.von Gelegenheitsmärkten gemäß Paragraph 18, der 6. COVID-19-SchuMaV.
§ 2
ZusammenkünfteParagraph 2,, Zusammenkünfte
Abweichend von § 14 Abs. 2 der 6. COVID-19-SchuMaV sind Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen und im Freien nur mit bis zu 500 Teilnehmern zulässig.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, der 6. COVID-19-SchuMaV sind Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen und im Freien nur mit bis zu 500 Teilnehmern zulässig.
§ 3
GelegenheitsmärkteParagraph 3,, Gelegenheitsmärkte
Abweichend von § 18 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV ist der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Konsumation mitgebrachter alkoholischer Getränke im Rahmen von Gelegenheitsmärkten unzulässig.Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, der 6. COVID-19-SchuMaV ist der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Konsumation mitgebrachter alkoholischer Getränke im Rahmen von Gelegenheitsmärkten unzulässig.
§ 4
VerweiseParagraph 4,, Verweise
Verweise auf die 6. COVID-19-SchuMaV beziehen sich auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021.Verweise auf die 6. COVID-19-SchuMaV beziehen sich auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,.
§ 5
Inkrafttreten, AußerkrafttretenParagraph 5,, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner