VORARLBERGER
Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 7. Dezember 2021 |
75. Gesetz: Bodenseefischereigesetz, Änderung |
XXXI. LT: RV 79/2021, 8. Sitzung 2021
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 81/2016, Nr. 67/2019, Nr. 19/2020, Nr. 24/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 6, Absatz 5, Litera a, wird nach dem Wort „Fischereiwirtschaft“ die Wortfolge „zum Facharbeiter oder Facharbeiter in der Fischereiwirtschaft zum Meister“ eingefügt, die Wortfolge „für eine maximale Ausbildungsdauer von drei Jahren“ durch die Wortfolge „bzw. pro Facharbeiter für die Dauer seiner Ausbildung“ ersetzt und nach der Wortfolge „hat der Lehrling“ die Wortfolge „bzw. der Facharbeiter“ eingefügt.
2. Im Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, wird jeweils das Wort „Alterpatentes“ durch das Wort „Alterspatentes“ ersetzt.
3. Der Paragraph 8, Absatz eins, Litera h, lautet:
„h) nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt,“
4. Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera i, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt, nach dem Wort „nicht“ die Wortfolge „mehr als zwei Mal“ eingefügt und entfallen die Wortfolge „grober oder mehrfacher“ sowie die Wortfolge „und auch sonst nicht grob gegen die Interessen der Fischerei verstoßen haben“.
5. Der Paragraph 11, Absatz 3, Litera c und d lautet:
„c) dass die fachliche Eignung auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegten Prüfung nachgewiesen werden kann, soweit diese im Wesentlichen jener nach lit. a gleichwertig ist,
d) welche Prüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach lit. c und welche anderen Ausbildungsnachweise jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Prüfung nach lit. a anzusehen sind,“
6. Im Paragraph 11, Absatz 3, Litera e, wird vor dem Wort „Ausbildungsnachweise“ die Wortfolge „als mit Verordnung nach Litera d, festgelegte“ eingefügt und am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
7. Dem Paragraph 11, Absatz 3, wird folgende Litera f, angefügt:
„f) dass wesentliche Unterschiede zur Prüfung nach lit. a durch Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden können.“
8. Im Paragraph 12, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „von ihm vorgeschlagenen Personen“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt und der dritte bis fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Als Fischereischutzorgan kann nur bestellt werden, wer
a) volljährig ist,
b) für diese Tätigkeit körperlich und kognitiv geeignet ist,
c) die im § 8 Abs. 1 lit. h und i genannten Voraussetzungen erfüllt,
d) den Fischereiausweis (§ 11a) besitzt und
e) für diese Tätigkeit fachlich geeignet ist.“
9. Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera h und i (Absatz 3, Litera c,) vorliegt, ist Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Absatz 3, Litera e,) zu erlassen.
(6) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht mehr vorliegen.“
10. Im Paragraph 13, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 3 letzter Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
11. Dem Paragraph 14, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Die festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Der Paragraph 36, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.“
12. Im Paragraph 20, Absatz 2, wird die Zahl „200“ durch die Zahl „1.000“ ersetzt.
13. Im Paragraph 20, Absatz 3, wird die Zahl „2.000“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt.
14. Nach dem Paragraph 21 a, wird folgender Paragraph 21 b, eingefügt:
„§ 21b
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 75/2021
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 75/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des Paragraph 11, Absatz 3, dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner