VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021 | | Ausgegeben am 23. November 2021 |
69. Gesetz: Baugesetz, Änderung |
XXXI. LT: SA 119/2021, 9. Sitzung 2021römisch 31 . LT: SA 119 aus 2021,, 9. Sitzung 2021
Gesetz
über eine Änderung des BaugesetzesGesetz, über eine Änderung des Baugesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018, Nr. 37/2018, Nr. 64/2019, Nr. 19/2020, Nr. 91/2020 und Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 23 aus 2003,, Nr. 27 aus 2005,, Nr. 44 aus 2007,, Nr. 34 aus 2008,, Nr. 32 aus 2009,, Nr. 29 aus 2011,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 11 aus 2014,, Nr. 12 aus 2014,, Nr. 17 aus 2014,, Nr. 22 aus 2014,, Nr. 23 aus 2015,, Nr. 37 aus 2015,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 8 aus 2017,, Nr. 47 aus 2017,, Nr. 78 aus 2017,, Nr. 34 aus 2018,, Nr. 35 aus 2018,, Nr. 37 aus 2018,, Nr. 64 aus 2019,, Nr. 19 aus 2020,, Nr. 91 aus 2020, und Nr. 50 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 20 wird folgender § 20a eingefügt:Nach dem Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:
„§ 20a
Unterkünfte zur Grundversorgung„§ 20a, Unterkünfte zur Grundversorgung
(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindestAbweichend von den Paragraphen 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des Paragraph 29, des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest
die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,
die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und
die Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.
(2)Absatz 2,Unterkünfte nach Abs. 1 dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.Unterkünfte nach Absatz eins, dürfen auch dafür verwendet werden, ehemalige Bezieher von Leistungen der Grundversorgung in ihnen unter zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.“Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Absatz eins,, das nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.“
2Novellierungsanordnung 2, . Der § 57 Abs. 7 lautet:. Der Paragraph 57, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021, tritt am 1. Jänner 2023 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2023.“Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69 aus 2021,, tritt am 1. Jänner 2023 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69 aus 2021, erlöschen am 31. Dezember 2023.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner