VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021 | | Ausgegeben am 23. November 2021 |
68. Verordnung: Baueingabeverordnung, Änderung |
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der BaueingabeverordnungVerordnung, der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung
Auf Grund des § 21 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007 und Nr. 22/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21, des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2007, und Nr. 22 aus 2014,, wird verordnet:
Die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 62/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 84/2007, Nr. 85/2012, Nr. 54/2014 und Nr. 92/2016, wird wie folgt geändert:Die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 62 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 84 aus 2007,, Nr. 85 aus 2012,, Nr. 54 aus 2014, und Nr. 92 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 3 lit. d wird der Ausdruck „§ 40a Abs. 5 lit. f und g“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 15 lit. f und g“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, wird der Ausdruck „§ 40a Absatz 5, Litera f und g“ durch den Ausdruck „§ 41 Absatz 15, Litera f und g“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 3 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz 3, wird nach der Litera f, folgende Litera g, eingefügt:
gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 7 lit. c der Bautechnikverordnung,“gegebenenfalls ein Nachweis nach Paragraph 41, Absatz 7, Litera c, der Bautechnikverordnung,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 3 wird die bisherige lit. g als lit. h bezeichnet und lautet:Im Paragraph eins, Absatz 3, wird die bisherige Litera g, als Litera h, bezeichnet und lautet:
gegebenenfalls ein Nachweis nach § 41 Abs. 8 erster Satz der Bautechnikverordnung über die Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.“gegebenenfalls ein Nachweis nach Paragraph 41, Absatz 8, erster Satz der Bautechnikverordnung über die Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der § 1 Abs. 4 lit. a lautet:Der Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, lautet:
Bauvorhaben betreffend Gebäude und Gebäudeteile nach § 41 Abs. 15 lit. a bis f der Bautechnikverordnung,“Bauvorhaben betreffend Gebäude und Gebäudeteile nach Paragraph 41, Absatz 15, Litera a bis f der Bautechnikverordnung,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 1 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a bis f“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 3 lit. a bis f“ der Ausdruck „und Abs. 4 lit. a bis e“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „§ 4 Absatz 2, Litera a bis f“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 3 Litera a bis f“ der Ausdruck „und Absatz 4, Litera a bis e“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Elektrizitätsversorgung,“ die Wortfolge „der internen und externen Infrastruktur für die elektronische Kommunikation,“ eingefügt.Im Paragraph 3, Litera g, wird nach dem Ausdruck „Elektrizitätsversorgung,“ die Wortfolge „der internen und externen Infrastruktur für die elektronische Kommunikation,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3 lit. h wird nach dem Ausdruck „Bauwerkes“ die Wortfolge „sowie die Art der Vorsorgemaßnahmen gegen Radoneintritt“ eingefügt.Im Paragraph 3, Litera h, wird nach dem Ausdruck „Bauwerkes“ die Wortfolge „sowie die Art der Vorsorgemaßnahmen gegen Radoneintritt“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 3 wird nach der lit. p folgende lit. q eingefügt:Im Paragraph 3, wird nach der Litera p, folgende Litera q, eingefügt:
im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe der Standort und die Schallemission als Schallleistungspegel bei Volllast,“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3 werden die bisherigen lit. q bis lit. x als lit. r bis lit. y bezeichnet.Im Paragraph 3, werden die bisherigen Litera q bis Litera x, als Litera r bis Litera y, bezeichnet.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen § 3 lit. u wird jeweils der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 3, Litera u, wird jeweils der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ und der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 9“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ und der Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 9“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 4 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „§ 41 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 10“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „§ 41 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 41 Absatz 10, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 4 Abs. 2 lit. c werden der Ausdruck „4.3, 4.8, ausgenommen im Falle des § 41 Abs. 9 der Bautechnikverordnung, und 5.1 bis 5.4“ durch den Ausdruck „4.9, ausgenommen im Falle des § 41 Abs. 10 der Bautechnikverordnung, und 4.12, 4.13, 5.1 und 5.2“ und der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, werden der Ausdruck „4.3, 4.8, ausgenommen im Falle des Paragraph 41, Absatz 9, der Bautechnikverordnung, und 5.1 bis 5.4“ durch den Ausdruck „4.9, ausgenommen im Falle des Paragraph 41, Absatz 10, der Bautechnikverordnung, und 4.12, 4.13, 5.1 und 5.2“ und der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 4 Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck „Punkten 4.3, 4.8, 5.1, 5.2 und 5.4“ durch den Ausdruck „Punkten 4.9, 4.13, 5.1 und 5.2“ und der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, wird der Ausdruck „Punkten 4.3, 4.8, 5.1, 5.2 und 5.4“ durch den Ausdruck „Punkten 4.9, 4.13, 5.1 und 5.2“ und der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 4 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude der Gebäudekategorie 13 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
Rechenergebnisse zu dem LEK-Wert und dem Heizwärmebedarf mit dem Vergleich zu Referenzwerten,
ergänzende Informationen,
Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach § 41a der Bautechnikverordnung,Nachweise zu den Anforderungen nach den Punkten 5.1 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, sowie Nachweise zu den Anforderungen nach Paragraph 41 a, der Bautechnikverordnung,
Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (§ 40 lit. b der Bautechnikverordnung),Darstellung der Bauteilaufbauten bei Neubau (Paragraph 40, Litera b, der Bautechnikverordnung),
Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau – deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist,
einen technischen Anhang, in dem detailliert die verwendeten Normen und Richtlinien, die angewendeten normgemäßen Vereinfachungen, die verwendeten sonstigen Hilfsmittel, die nachvollziehbare Ermittlung der geometrischen, bauphysikalischen und haustechnischen Eingabedaten dargestellt sind.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 4 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 5 und 6 bezeichnet.Im Paragraph 4, werden die bisherigen Absatz 4 und 5 als Absatz 5 und 6 bezeichnet.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 4 wird nach dem nunmehrigen Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach dem nunmehrigen Absatz 6, folgender Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7,Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 4 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 3 zu entsprechen.“Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Absatz 4, haben nach der Form dem Muster nach Anlage 3 zu entsprechen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 4 werden die bisherigen Abs. 6 und 7 als Abs. 8 und 9 bezeichnet.Im Paragraph 4, werden die bisherigen Absatz 6 und 7 als Absatz 8 und 9 bezeichnet.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 68/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 68 aus 2021,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Anlagen 1 und 2 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:
Mag. Markus Wallner