VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 23. November 2021

67. Verordnung: Bautechnikverordnung, Änderung

Verordnung, der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung1

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 3, 4 und 5 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2007,, Nr. 22 aus 2014, und Nr. 54 aus 2015,, wird verordnet:

Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84 aus 2012,, in der Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2014,, Nr. 29 aus 2015,, Nr. 93 aus 2016,, Nr. 11 aus 2020, und Nr. 59 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „sowie abweichend von den Punkten 5.3.1 (c) und 5.3.3 (c)“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 3, 4, 5 und 6 eingefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Punkt 3.1.1 der OIB-Richtlinie 2 ist der letzte Satz des Punktes 3.1.1 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4,Abweichend von Punkt 3.4.7 der OIB-Richtlinie 2 müssen Dämmstoffe von Leitungen ausschließlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 den Anforderungen der Tabelle 1a entsprechen.
  3. Absatz 5,Abweichend von Punkt 3.5.3 Litera a und b der OIB-Richtlinie 2 kann generell auf ein Brandschutzschott im obersten Geschoss verzichtet werden.
  4. Absatz 6,Abweichend von Punkt 3.5.8 Litera b, der OIB-Richtlinie 2 müssen ausschließlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Befestigungsmittel und Verbindungselemente einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 Grad Celsius (z.B. Stahl, Edelstahl) aufweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 11, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 7, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Paragraph 11, Absatz 7, werden das Wort „zweiter“ durch das Wort „dritter“, die Wortfolge „gilt die Ausnahme auch“ durch die Wortfolge „gelten die Anforderungen des Punktes 3.12.1 erster Satz nicht“ sowie am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

„die Summe der Netto-Grundflächen der einzelnen Räume spielt dabei keine Rolle.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 8, 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 8,Abweichend von Punkt 7.7.6 und 6.3 der Tabelle 5 der OIB-Richtlinie 2 ist für ein- oder zweigeschossige Gebäude mit Ambulanznutzung oder vergleichbarer Nutzung mit einer Gesamt-Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.600 m² keine Brandmeldeanlage erforderlich.
  2. Absatz 9,Abweichend von Punkt 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.2 ist eine Schleuse erst ab 800 m² erforderlich. Die Anforderung an eine wirksame Lüftung nach Punkt 5.4.3 Litera d, gilt mit einem Lüftungsrohrdurchmesser von 150 mm direkt ins Freie jedenfalls als erfüllt.
  3. Absatz 10,Abweichend von Punkt 5.5.1 Litera b, der OIB-Richtlinie 2.2 darf die Nutzfläche 800 m² betragen.“

Novellierungsanordnung 8, Der Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z.B. Hangwasser- und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 26, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Punkt 3.2.2 der OIB-Richtlinie 3 sind Schachtabdeckungen nicht zwingend flüssigkeitsdicht auszuführen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 26, werden die bisherigen Absatz 3, 3 a, 4 und 5 als Absatz 4, 5, 6 und 7 bezeichnet und entfällt der bisherige Absatz 6,

Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 4, wird der Ausdruck „den Punkten 5.1.1 und“ durch das Wort „Punkt“ ersetzt und nach dem Ausdruck „(Brennwertkessel),“ die Wortfolge „auch bei Anlagen im Neubau“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Dem nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Im Bereich von Kinderspielplätzen müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche eine Höhe von 1,50 m aufweisen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 26, wird nach dem nunmehrigen Absatz 7, folgender Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,Abweichend von Punkt 11.1 der OIB-Richtlinie 3 muss das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zumindest im Bereich eines Fensters über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 26, wird der bisherige Absatz 7, als Absatz 9, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 16, Der Paragraph 26 a, Absatz 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude,“

Novellierungsanordnung 17, Nach dem Paragraph 26 a, wird folgender Paragraph 26 b, eingefügt:

„§ 26b, Gebäudeexterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation

  1. Absatz eins,Bei der Errichtung von Gebäuden ist als Infrastruktur für die elektronische Kommunikation vorsorglich eine Verrohrung unterirdisch vorzusehen und auszuführen. Die Verrohrung dient der Leitungsführung des sogenannten Hauseinführungskabels (Drop Kabel) und ist von der Grundstückgrenze (Schnittstelle zum öffentlichen Straßenraum/Gehsteig) bis zum Gebäudezugangspunkt zu verlegen und am Gebäudeeintrittspunkt einzuführen. Bei der Verlegung ist darauf zu achten, dass kein Schmutz oder Wasser eindringt und die Verrohrung durchgängig mit den entsprechenden Abschlusselementen gemäß dem Stand der Technik auf Seite der Grundstücksgrenze verschlossen wird oder nach Vereinbarung mit einem Netzbereitsteller bzw. -betreiber direkt in ein öffentliches Kommunikationsnetz eingebunden wird.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen des Absatz eins, gelten nicht für folgende Gebäude:
    1. Litera a
      Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude,
    2. Litera b
      frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche,
    3. Litera c
      Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,
    4. Litera d
      provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 35, Absatz eins, wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Der Paragraph 35, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 39, wird der Ausdruck „März 2015“ durch den Ausdruck „April 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 40, entfällt die Litera c,; die bisherigen Litera d bis g werden als Litera c bis f bezeichnet.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 40 a, entfallen die Absatz 4 und 5,

Novellierungsanordnung 23, Der Paragraph 41, lautet:

„§ 41, OIB-Richtlinie 6, Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Den im Paragraph 40 a, Absatz eins bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn der Paragraph 41 a und die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, eingehalten werden; die Punkte 4.4.1 und 4.5 der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch nicht anzuwenden; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe April 2019, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Punkt 4.1 zweiter Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ausschließlich unter Heranziehung der Anforderungswerte HWBRef,RK oder LEK, PEB und CO2eq (Absatz 3 bis 6) für das Referenzklima.
  3. Absatz 3,Abweichend von Punkt 4.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef, RK) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWBRef,RK in [kWh/(m²a)]

PEB in [kWh/(m2a)]

CO2eq in [kg/(m2a)]

12,00 x (1+3/lc)

120

18

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 15 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 12 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird.

  1. Absatz 4,Abweichend von Punkt 4.3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq), hinsichtlich PEB und CO2eq pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB in [kWh/(m²a)]

CO2eq in [kg/(m²a)]

22

170

26

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 24 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 22 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Die Anforderungen an PEB und CO2eq gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO2eq überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO2eq beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.

  1. Absatz 5,Abweichend von Punkt 4.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef,RK) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWBRef,RK in [kWh/(m²a)]

PEB in [kWh/(m²a)]

CO2eq in [kg/(m²a)]

16,00 x (1+3/lc)

160

26

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 21 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 16 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird.

  1. Absatz 6,Abweichend von Punkt 4.3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq), hinsichtlich PEB und CO2eq pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB in [kWh/(m²a)]

CO2eq in [kg/(m²a)]

26

190

34

Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 31 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 28 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Der Absatz 4, dritter, vierter und fünfter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 7,Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 dürfen im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung bis zu 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, nur hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;
    2. Litera b
      im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
    3. Litera c
      im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.
  2. Absatz 8,Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 muss im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung mehr als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, die technische, ökologische, wirtschaftliche und rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung ausschließlich hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen;
    2. Litera b
      im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
    3. Litera c
      im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.
  3. Absatz 9,Die Dokumentation über das Ergebnis einer Prüfung nach Absatz 7, Litera c, sowie nach Absatz 8, erster Satz hat durch eine qualifizierte und unabhängige befugte Person zu erfolgen.
  4. Absatz 10,Abweichend von Punkt 4.9.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.
  5. Absatz 11,Abweichend von Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 kann, sofern die Verschattung mit Defaultwerten gerechnet wird, für Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten (Gebäudekategorie 1) für alle verglasten Elemente im Heizfall der Pauschalwert für den Verschattungsfaktor mit Fs,h = 0,85, für alle anderen Gebäude mit Fs,h = 0,75 angenommen werden; im Kühlfall kann Fs,c = 1,00 angenommen werden. Für einen Heizwärmebedarf < 15 kWh/(m2a) ist die Berechnung der Verschattung mit Defaultwerten nicht zulässig.
  6. Absatz 12,Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Absatz 7, Litera a, nicht überschreiten.
  7. Absatz 13,Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach Paragraph 4, der Baueingabeverordnung.
  8. Absatz 14,Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind (Punkt 1.2.1 der OIB-Richtlinie 6), gelten die Anforderungen der Paragraph 40 a, Absatz eins bis 3 sowie die Anforderungen der Absatz eins bis 13 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
  9. Absatz 15,Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der Paragraph 40 a, Absatz eins bis 3 sowie die Anforderungen der Absatz eins bis 13 nicht:
    1. Litera a
      Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude (Punkt 1.2.2 Litera a, der OIB-Richtlinie 6),
    2. Litera b
      provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre (Punkt 1.2.2 Litera b, der OIB-Richtlinie 6),
    3. Litera c
      Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden (Punkt 1.2.2 Litera c, der OIB-Richtlinie 6),
    4. Litera d
      Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht (Punkt 1.2.2 Litera d, der OIB-Richtlinie 6),
    5. Litera e
      Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden (Punkt 1.2.2 Litera e, der OIB-Richtlinie 6),
    6. Litera f
      frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; die Anforderungen nach Paragraph 41 a, sind jedoch einzuhalten,
    7. Litera g
      sonstige konditionierte Gebäude entsprechend der Gebäudekategorie 13 nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6; bei Neubau und Renovierung ist der Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 6, bei einem Neubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 50 m2 ist zusätzlich deren Punkt 5.2.4 anzuwenden; abweichend von Punkt 4.6 erster Satz der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch die Anforderungen nach Paragraph 41 a, einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 24, Der Paragraph 41 a, lautet:

„§ 41a, Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile

Bei der Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:

 

Bauteil

U-Wert [W/m²K]

Standard

Kleinfläche1

1

WÄNDE gegen Außenluft

0,30

0,40

2

WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume

0,30

0,40

3

WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen

0,60

4

WÄNDE erdberührt

0,40

5

WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten

0,90

6

WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen

0,50

7

WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

8

TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3

1,40

8a

VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2

1,70

8b

HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C2

2,00

9

DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft2,5

1,70

10

TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4

2,50

11

TÜREN unverglast, gegen Außenluft6

1,70

12

TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile6

1,70

13

TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft7

2,50

14

INNENTÜREN

2,50

15

DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)

0,20

0,30

16

DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile

0,40

17

DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten

0,90

18

DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

19

DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks)

0,20

0,30

20

DECKEN gegen Garagen

0,30

21

BÖDEN erdberührt

0,40

Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.

1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Unbeschadet dessen ist Punkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.

2 Für Fenster und Dachflächenfenster ist für den Nachweis des U-Wertes das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden, für Fenstertüren und verglaste Türen das Maß von 1,48 m x 2,18 m.

3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile.

4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

5 Die definierte Anforderung bezieht sich auf die senkrechte Einbausituation, eine Umrechnung auf den tatsächlichen Einbauwinkel in Bezug auf die Anforderungserfüllung des U-Wertes muss nicht vorgenommen werden.

6 Für Türen ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 2,18 m anzuwenden.

7 Für Tore ist das Prüfnormmaß 2,00 m x 2,18 m anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 25, Der Paragraph 41 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 42, Absatz 2, entfallen der Ausdruck „500 m² – ab dem 9. Juli 2015 mehr als“ und nach dem Ausdruck „250 m²“ der Gedankenstrich.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 42 a, werden die folgenden Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7,Beim Neubau eines Wohngebäudes mit drei oder mehr Wohnungen sind die Fahrradabstellflächen mit einer geeigneten Leitungsinstallation für Elektrofahrräder auszustatten, sofern
    1. Litera a
      sich die Fahrradabstellflächen innerhalb des Gebäudes befinden; oder
    2. Litera b
      die Fahrradabstellflächen an das Gebäude angrenzen, überdacht sind und allseits durch Wände oder durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen werden.
  2. Absatz 8,Bei einem Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen, das einer größeren Renovierung unterzogen wird, sind die Fahrradabstellflächen mit einer geeigneten Leitungsinstallation für Elektrofahrräder auszustatten, sofern die Renovierungsmaßnahmen die Fahrradabstellflächen des Gebäudes mit umfassen und
    1. Litera a
      sich die Fahrradabstellflächen innerhalb des Gebäudes befinden; oder
    2. Litera b
      die Fahrradabstellflächen an das Gebäude angrenzen, überdacht sind und allseits durch Wände oder durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen werden.
  3. Absatz 9,Bei einem Gebäude, das sowohl als Wohn- als auch als Nicht-Wohngebäude dient, gelten für den Teil des Wohngebäudes die Absatz 7 und 8 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 43, Absatz 2, entfallen der zweite Satz und die Tabelle.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 47 a, Litera b, wird nach dem Ausdruck „3.2.6,“ der Ausdruck „3.2.7,“ eingefügt und der Ausdruck „4.2.2 zweiter Satz“ durch den Ausdruck „4.2.3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 67 aus 2021,, eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden; dies gilt auch im Falle von freien Bauvorhaben, mit denen bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67 aus 2021, mit der Ausführung begonnen wurde.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 67 aus 2021,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Für die Vorarlberger Landesregierung:, Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner

1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie (EU) 2018/844; sie wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.