VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 18. November 2021

65. Verordnung: Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Verordnung
des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur
Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
(Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, und Nr. 90/2021, wird verordnet:

Paragraph eins,
Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht

  1. Absatz einsErgänzend zu Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) haben eine Maske zu tragen:
    1. Litera a
      Personen, welche die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, in geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sessel);
    2. Litera b
      Personen, die einen Reisebus oder ein Ausflugschiff im Gelegenheitsverkehr benutzen;
    3. Litera c
      Kunden beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen;
    4. Litera d
      Kunden beim Betreten und Befahren sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
    5. Litera e
      Gäste in Beherbergungsbetrieben beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche;
    6. Litera f
      Kunden beim Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten;
    7. Litera g
      Kunden beim Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen beim Benützen der Bäder und Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz, sowie beim Betreten von Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen;
    8. Litera h
      Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können oder jedenfalls ein Mindestabstand von 2m nicht eingehalten wird;
    9. Litera i
      Teilnehmer von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern;
    10. Litera j
      Besucher beim Betreten von Fach- und Publikumsmessen;
    11. Litera k
      Besucher beim Betreten von Gelegenheitsmärkten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht bei Vorliegen einer Ausnahme nach Paragraph 20, Absatz 4 bis 6 der 5. COVID-19-SchuMaV.
  3. Absatz 3Absatz eins, Litera h, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      das Infektionsrisiko am Arbeitsort durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Solche Maßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen, wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden, sowie organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden fester Teams.
    2. Litera b
      dadurch die Ausübung des Berufs verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird.
  4. Absatz 4Absatz eins, Litera i, gilt nicht für eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz und eine im Rahmen einer Vereinstätigkeit stattfindenden Probe oder künstlerischen Darbietung, deren Durchführung aufgrund einer Maskenpflicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird, und für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.

Paragraph 2,
Verweise

Verweise auf die 5. COVID-19-SchuMaV beziehen sich auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2021,.

Paragraph 3,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner