(1)Absatz einsErgänzend zu § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 10 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 und § 17 Abs. 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) haben eine Maske zu tragen:Ergänzend zu Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 13, Absatz 2 und 3, Paragraph 16 und Paragraph 17, Absatz eins, der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) haben eine Maske zu tragen:
Personen, welche die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, in geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sessel);
Personen, die einen Reisebus oder ein Ausflugschiff im Gelegenheitsverkehr benutzen;
Kunden beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen;
Kunden beim Betreten und Befahren sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
Gäste in Beherbergungsbetrieben beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche;
Kunden beim Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten;
Kunden beim Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen beim Benützen der Bäder und Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz, sowie beim Betreten von Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen;
Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können oder jedenfalls ein Mindestabstand von 2m nicht eingehalten wird;
Teilnehmer von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern;
Besucher beim Betreten von Fach- und Publikumsmessen;
Besucher beim Betreten von Gelegenheitsmärkten.