Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 13. September 2021 |
58. Gesetz: Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, Änderung |
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 48 aus 2015, und Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „hinsichtlich Metadaten“ die Wortfolge „sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 3, wird vor dem Wort „Reproduktion“ das Wort „Anonymisierung,“ eingefügt und das Wort „Weiterverbreitung“ durch die Wortfolge „Verbreitung von Dokumenten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, wird der Ausdruck „der Entscheidung 2009/442/EG“ durch den Ausdruck „dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372“ ersetzt.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024.