VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. September 2021

58. Gesetz: Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, Änderung

 
römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 68 aus 2021,, 6. Sitzung 2021

Gesetz, über eine Änderung des Landes-Geodateninfrastrukturgesetzes1

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,, Nr. 48 aus 2015, und Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „hinsichtlich Metadaten“ die Wortfolge „sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1089 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 3, wird vor dem Wort „Reproduktion“ das Wort „Anonymisierung,“ eingefügt und das Wort „Weiterverbreitung“ durch die Wortfolge „Verbreitung von Dokumenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, wird der Ausdruck „der Entscheidung 2009/442/EG“ durch den Ausdruck „dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372“ ersetzt.

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024.