VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2021 | | Ausgegeben am 13. September 2021 |
57. Gesetz: Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, Änderung |
XXXI. LT: RV 67/2021, 6. Sitzung 2021römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 67 aus 2021,, 6. Sitzung 2021
Gesetz
über eine Änderung des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes1Gesetz, über eine Änderung des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes1
Der Landtag hat beschlossen:
Das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl.Nr. 42/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:Das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl.Nr. 42 aus 2006,, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013, und Nr. 47 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 lit. b wird nach der Wortfolge „der öffentlichen Sicherheit“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „des Statistikgeheimnisses“ eingefügt.Im Paragraph 2, Litera b, wird nach der Wortfolge „der öffentlichen Sicherheit“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „des Statistikgeheimnisses“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach der Litera c, folgende Litera d, eingefügt:
Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;“Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. e bis g bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Litera d bis f als Litera e bis g bezeichnet.
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen § 2 lit. e wird nach der Wortfolge „eingeschränkt zugänglich sind“ ein Strichpunkt eingefügt, das Wort „und“ durch die Wortfolge „weiters gilt es nicht für“ ersetzt, nach dem Wort „Regelungen“ das Wort „zwar“ eingefügt, die Wortfolge „wenn sie“ durch das Wort „aber“ und das Wort „natürlicher“ durch das Wort „von“ ersetzt; nach der Wortfolge „vereinbar ist“ wird die Wortfolge „oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera e, wird nach der Wortfolge „eingeschränkt zugänglich sind“ ein Strichpunkt eingefügt, das Wort „und“ durch die Wortfolge „weiters gilt es nicht für“ ersetzt, nach dem Wort „Regelungen“ das Wort „zwar“ eingefügt, die Wortfolge „wenn sie“ durch das Wort „aber“ und das Wort „natürlicher“ durch das Wort „von“ ersetzt; nach der Wortfolge „vereinbar ist“ wird die Wortfolge „oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen § 2 lit. f wird das Wort „sind“ durch das Wort „betreffen“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera f, wird das Wort „sind“ durch das Wort „betreffen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 2 werden nach der nunmehrigen lit. g folgende lit. h und i eingefügt:Im Paragraph 2, werden nach der nunmehrigen Litera g, folgende Litera h und i eingefügt:
Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;
Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 handelt; dies gilt auch für Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach lit. h ausgenommen sind;“Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, handelt; dies gilt auch für Dokumente im Besitz von Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Litera h, ausgenommen sind;“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 werden die bisherigen lit. g und h als lit. j und k bezeichnet.Im Paragraph 2, werden die bisherigen Litera g und h als Litera j und k bezeichnet.
9.Novellierungsanordnung 9, Im nunmehrigen § 2 lit. j entfällt die Wortfolge „von Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder anderer“.Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera j, entfällt die Wortfolge „von Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder anderer“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im nunmehrigen § 2 lit. k entfallen die Wortfolge „Teile von Dokumenten, die lediglich“ und das Wort „enthalten“.Im nunmehrigen Paragraph 2, Litera k, entfallen die Wortfolge „Teile von Dokumenten, die lediglich“ und das Wort „enthalten“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 3 werden vor der bisherigen lit. a folgende lit. a bis c eingefügt:Im Paragraph 3, werden vor der bisherigen Litera a, folgende Litera a bis c eingefügt:
angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht; dieser Prozentsatz darf höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegen;
Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;
Anwendungsprogrammierschnittstelle: ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 3 werden die bisherigen lit. a und b als lit. d und e bezeichnet.Im Paragraph 3, werden die bisherigen Litera a und b als Litera d und e bezeichnet.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen § 3 lit. d wird nach der Wortfolge „elektronischer Form“ der Beistrich durch die Wortfolge „oder als“ und die Wortfolge „audiovisuelles Material“ durch die Wortfolge „audiovisuelle Aufnahme“ ersetzt; vor der Wortfolge „oder ein Teil davon“ entfällt der Beistrich.Im nunmehrigen Paragraph 3, Litera d, wird nach der Wortfolge „elektronischer Form“ der Beistrich durch die Wortfolge „oder als“ und die Wortfolge „audiovisuelles Material“ durch die Wortfolge „audiovisuelle Aufnahme“ ersetzt; vor der Wortfolge „oder ein Teil davon“ entfällt der Beistrich.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 3 werden nach der nunmehrigen lit. e folgende lit. f und g eingefügt:Im Paragraph 3, werden nach der nunmehrigen Litera e, folgende Litera f und g eingefügt:
Dritter oder Dritte: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;
dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 3 wird die bisherige lit. c als lit. h bezeichnet und werden nach der nunmehrigen lit. h folgende lit. i und j eingefügt:Im Paragraph 3, wird die bisherige Litera c, als Litera h, bezeichnet und werden nach der nunmehrigen Litera h, folgende Litera i und j eingefügt:
Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 3 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. k bis m bezeichnet und nach der nunmehrigen lit. m folgende lit. n eingefügt:Im Paragraph 3, werden die bisherigen Litera d bis f als Litera k bis m bezeichnet und nach der nunmehrigen Litera m, folgende Litera n, eingefügt:
Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 3 wird die bisherige lit. g als lit. o bezeichnet.Im Paragraph 3, wird die bisherige Litera g, als Litera o, bezeichnet.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Abs. 2“ durch den Ausdruck „der Abs. 2 und 3“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „des Absatz 2, durch den Ausdruck „der Absatz 2 und 3 ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 4 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.“Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den Paragraphen 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 4 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet; der bisherige Abs. 3 entfällt.Im Paragraph 4, wird der bisherige Absatz 2, als Absatz 3, bezeichnet; der bisherige Absatz 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach dem nunmehrigen § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch.“Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (Paragraphen 6 und 7) hinaus in Anspruch.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 5 Abs. 1 wird vor dem Wort „Dokumente“ die Wortfolge „Öffentliche Stellen haben“ eingefügt, das Wort „sind“ durch die Wortfolge „ , die sich in ihrem Besitz befinden,“ ersetzt, nach dem Wort „sinnvoll,“ die Wortfolge „auf elektronischem Wege“ eingefügt, die Wortfolge „offenem und maschinenlesbarem Format“ durch die Wortfolge „offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterwendbaren Formaten“, die Wortfolge „sollten so weit wie“ durch die Wortfolge „müssen soweit“ sowie das Wort „formellen“ durch das Wort „förmlichen“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird vor dem Wort „Dokumente“ die Wortfolge „Öffentliche Stellen haben“ eingefügt, das Wort „sind“ durch die Wortfolge „ , die sich in ihrem Besitz befinden,“ ersetzt, nach dem Wort „sinnvoll,“ die Wortfolge „auf elektronischem Wege“ eingefügt, die Wortfolge „offenem und maschinenlesbarem Format“ durch die Wortfolge „offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterwendbaren Formaten“, die Wortfolge „sollten so weit wie“ durch die Wortfolge „müssen soweit“ sowie das Wort „formellen“ durch das Wort „förmlichen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Weiters“ durch die Wortfolge „Soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt,“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Weiters“ durch die Wortfolge „Soweit Absatz 4, nichts anderes bestimmt,“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 5 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:Im Paragraph 5, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 3 und 4 eingefügt:
„(3)Absatz 3,Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4,Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 5 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 5 bezeichnet.Im Paragraph 5, wird der bisherige Absatz 3, als Absatz 5, bezeichnet.
26.Novellierungsanordnung 26, Im nunmehrigen § 5 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „vorgenommen werden kann“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 5, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „vorgenommen werden kann“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenaggregation auf Unionsebene“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, Der § 6 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.“Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 6 Abs. 2 wird das Wort „letzter“ durch die Wortfolge „erster und zweiter“ ersetzt und nach dem Wort „Anwendung“ das Wort „auf“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „letzter“ durch die Wortfolge „erster und zweiter“ ersetzt und nach dem Wort „Anwendung“ das Wort „auf“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 6 Abs. 2 lit. a entfällt das Wort „auf“.Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, entfällt das Wort „auf“.
30.Novellierungsanordnung 30, Der § 6 Abs. 2 lit. b entfällt; die bisherige lit. c wird als lit. b bezeichnet.Der Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, entfällt; die bisherige Litera c, wird als Litera b, bezeichnet.
31.Novellierungsanordnung 31, Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 lit. b entfällt das Wort „auf“.Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, entfällt das Wort „auf“.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 6, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.“Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 2, Litera a,), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 6 werden die bisherigen Abs. 3 bis 7 als Abs. 4 bis 8 bezeichnet.Im Paragraph 6, werden die bisherigen Absatz 3 bis 7 als Absatz 4 bis 8 bezeichnet.
34.Novellierungsanordnung 34, Im nunmehrigen § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. a und b“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. a“ ersetzt, nach dem Wort „Erstellung,“ die Wortfolge „Speicherung, Anonymisierung,“ eingefügt und die Wortfolge „unter Beachtung“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 2 Litera a und b“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. a“ ersetzt, nach dem Wort „Erstellung,“ die Wortfolge „Speicherung, Anonymisierung,“ eingefügt und die Wortfolge „unter Beachtung“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im nunmehrigen § 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. b“ ersetzt, nach dem Wort „Erstellung,“ die Wortfolge „Speicherung, Anonymisierung,“ eingefügt und die Wortfolge „unter Beachtung“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 2 lit. b“ ersetzt, nach dem Wort „Erstellung,“ die Wortfolge „Speicherung, Anonymisierung,“ eingefügt und die Wortfolge „unter Beachtung“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im nunmehrigen § 6 Abs. 8 wird nach dem Wort „Weiterverwendung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 6, Absatz 8, wird nach dem Wort „Weiterverwendung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, Der § 7 Abs. 1 lautet:Der Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6)
keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.“Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (Paragraph 6,) ris-attachment://image001.png keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Der § 7 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.Der Paragraph 7, Absatz 2, entfällt; der bisherige Absatz 3, wird als Absatz 2, bezeichnet.
39.Novellierungsanordnung 39, Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „Weiterverwendung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Weiterverwendung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Hochwertige Datensätze„§ 7a, Hochwertige Datensätze
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen betreffend die Weiterverwendung von hochwertigen Datensätzen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen betreffend die Weiterverwendung von hochwertigen Datensätzen im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis d und Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.“Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 8 Abs. 2 werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Paragraph 8, Absatz 2, werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die wesentlichen Aspekte von Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Die wesentlichen Aspekte der in Kraft getretenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.“
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar, wenn möglich und sinnvoll, im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle.“
43.Novellierungsanordnung 43, Der § 8 Abs. 4 lautet:Der Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „muss über den Antrag“ die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „muss über den Antrag“ die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ eingefügt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 10 Abs. 2 wird das Wort „muss“ durch das Wort „hat“ ersetzt, nach dem Wort „davon“ die Wortfolge „unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ und nach dem Wort „Verbesserung“ das Wort „zu“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird das Wort „muss“ durch das Wort „hat“ ersetzt, nach dem Wort „davon“ die Wortfolge „unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ und nach dem Wort „Verbesserung“ das Wort „zu“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „zur Verweisangabe“ durch die Wortfolge „zu diesem Verweis“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „zur Verweisangabe“ durch die Wortfolge „zu diesem Verweis“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Für“ das Wort „bestehende“ und nach dem Ausdruck „31. Dezember 2003“ ein Beistrich und die Wortfolge „aber vor Inkrafttreten von LGBl.Nr. 57/2021“ eingefügt sowie die Wortfolge „gilt der § 8 Abs. 4“ durch die die Wortfolge „gelten der § 8 Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 3 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 57/2021“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem Wort „Für“ das Wort „bestehende“ und nach dem Ausdruck „31. Dezember 2003“ ein Beistrich und die Wortfolge „aber vor Inkrafttreten von LGBl.Nr. 57/2021“ eingefügt sowie die Wortfolge „gilt der Paragraph 8, Absatz 4, durch die die Wortfolge „gelten der Paragraph 8, Absatz 2, vorletzter Satz und Absatz 3, letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 57/2021“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Mag. Harald Sonderegger Mag. Markus Wallner
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024.