VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 10. Mai 2021

37. Gesetz: Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Änderung

 
römisch 31 . LT: Regierungsvorlage 11 aus 2021,, 2. Sitzung 2021

Gesetz, über eine Änderung des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt1

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20 aus 2001,, in der Fassung LGBl.Nr. 5 aus 2004,, Nr. 26 aus 2006,, Nr. 3 aus 2010,, Nr. 72 aus 2012,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 18 aus 2014,, Nr. 54 aus 2015,, Nr. 13 aus 2019, und Nr. 18 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Seveso-Betriebe“ ein Beistrich eingefügt und entfällt nach dem Wort „Fernkältenetze“ ein Beistrich.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:

  1. Litera f
    „Emissionsgrenzwert“: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, werden die bisherigen Litera f bis h als Litera g bis i bezeichnet.

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, wird am Ende folgender Teilsatz angefügt:

„eine wesentliche Änderung liegt auch vor, wenn Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 7, sich so ändern, dass eine neue Festlegung von Emissionsgrenzwerten erforderlich ist;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Auch sonstige im zweiten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2010/75/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Auch sonstige im dritten Abschnitt verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie 2012/18/EU vorkommen und sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Absatz 6, wird die Wortfolge „Umweltorganisationen im Sinne des Gesetzes“ durch die Wortfolge „Anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 4, Absatz 5, Litera a und b wird jeweils der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, lit. h“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, lit. i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Paragraphen 5 und 5 a lauten:

„§ 5, Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit

  1. Absatz eins,Die Nachbarn haben in einem Bewilligungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, neben der antragstellenden Person Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b geltend zu machen. Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage (Paragraph 4, Absatz eins,) gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen.
  2. Absatz 2,Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin ist am Bewilligungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, zu beteiligen. Der Naturschutzanwalt oder die Naturschutzanwältin hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des Paragraph 17, AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihnen ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen können sie die Einhaltung der Umweltvorschriften dieses Abschnitts geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihnen zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide gilt Paragraph 62, Absatz 3, AVG sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Verfahrensrechte nach Absatz 2, kommen auch anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 2, Absatz 6,) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5, zu. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist):
    1. Litera a
      Gegenstand des Vorhabens (Bewilligungsantrag);
    2. Litera b
      die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins, ist;
    3. Litera c
      Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
    4. Litera d
      einen Hinweis darüber, dass während der Abfragefrist eine anerkannte Umweltorganisation (Paragraph 2, Absatz 6,) und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5, schriftlich Stellung nehmen und die Verfahrensbeteiligung verlangen können sowie darüber, dass das Recht sich am Verfahren zu beteiligen verwirkt, wenn davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird;
    5. Litera e
      einen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach Paragraph 5 a, erforderlich sind;
    6. Litera f
      sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
    7. Litera g
      Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
  4. Absatz 4,Die Abfragefrist (Absatz 3,) sowie die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Kundmachung hat die im Absatz 3, genannten Informationen zu enthalten.
  5. Absatz 5,Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
    1. Litera a
      sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach Paragraph 5 a, erfolgt ist;
    2. Litera b
      sofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt;
    3. Litera c
      sofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre; und
    4. Litera d
      soweit die Umweltorganisation während der Abfragefrist nach Absatz 3, schriftlich Einwendungen erhoben hat.

Paragraph 5 a,, Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen

  1. Absatz eins,Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn die Bekanntgabe nach Paragraph 5, Absatz 3, erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
  2. Absatz 2,Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zu übermitteln und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Bewilligungsantrag samt den Informationen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 9, erster Satz zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:

„§ 6, Entscheidung über den Bewilligungsantrag, Beschwerde- und Revisionsrecht“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „Abs. 1 und 4“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 6, Absatz eins, werden vor der bisherigen Litera a, folgende Litera a und b eingefügt:

  1. Litera a
    das Leben oder die Gesundheit der Menschen, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen;
  2. Litera b
    Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Schwingungen, Blendungen oder andere Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 6, werden die bisherigen Litera a bis g als Litera c bis i bezeichnet.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 6, Absatz 2, Litera b und c sowie Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 6a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 6b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 6, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Erfordert eine Umweltqualitätsnorm (Umweltvorschrift der Europäischen Union) strengere Auflagen als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Umweltvorschrift ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Bewilligung vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 6, wird der bisherige Absatz 6, als Absatz 7, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 6, werden die bisherigen Absatz 7 bis 9 durch folgende Absatz 8 bis 10 ersetzt:

  1. Absatz 8,Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind Entscheidungen über den Bewilligungsantrag mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren.
  2. Absatz 9,Die Behörde hat die Entscheidung über den Bewilligungsantrag (einschließlich der Auflagen samt den Emissionsgrenzwerten in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Grenzwerten sowie allfälliger Ausnahmen nach Paragraph 6 b, Absatz 3,), die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung und die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes unverzüglich nach deren Erlassung im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zu veröffentlichen. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Zwei Wochen nach Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie ausländischen Umweltorganisationen (Paragraph 5, Absatz 5,) als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. Absatz 10,Anerkannte Umweltorganisationen (Paragraph 2, Absatz 6,) und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera a bis c sind berechtigt, gegen die Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Artikel 132, B-VG). Dem Naturschutzanwalt oder der Naturschutzanwältin steht überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Artikel 133, B-VG).“

Novellierungsanordnung 18, Nach dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

„§ 6a, Kenntnisnahme der Anzeige

  1. Absatz eins,Die Anzeige einer Änderung oder Auflassung nach Paragraph 4, Absatz 4, ist, wenn dies die nach Paragraph 6, Absatz eins, geschützten Interessen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erforderliche Bewertung oder die allfällig notwendigen Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die nach Paragraph 4, Absatz 5, Litera a, oder b erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Anlässlich der Auflassung einer Anlage getroffene Maßnahmen sind von der Behörde im Internet auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Soweit es um den Schutz der Gewässer geht, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Die bisherigen Paragraphen 6 a und 6 b werden als Paragraphen 6 b und 6 c bezeichnet.

Novellierungsanordnung 20, Im nunmehrigen Paragraph 6 b, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§ 6 Absatz 2, lit. i“ der Ausdruck „und 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Im nunmehrigen Paragraph 6 b, Absatz 4, wird der Ausdruck „§§ 5 Absatz eins und 5 a durch den Ausdruck „§§ 5, 5a und 6 Absatz eins, erster Satz und Absatz 9 bis 11 ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem nunmehrigen Paragraph 6 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung hat überdies die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen und die Behörde darüber zu unterrichten; auch diese Informationen hat sie auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 5 wird der Ausdruck „§ 6a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 6b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 7, Absatz 7, werden die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „im Internet auf ihrer Homepage mindestens vier Wochen lang zur Abfrage bereit zu halten“ sowie das Wort „Auflage“ durch die Wortfolge „Fundstelle im Internet im Amtsblatt für das Land Vorarlberg“ ersetzt und entfällt nach dem Ausdruck „§§ 5“ der Ausdruck „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 7, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 6 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 9 bis 11 ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:

„Weiters hat die Behörde die ihr vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der Emissionen öffentlich bekanntzumachen.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 7 e, wird der Ausdruck „den Paragraph 5, Absatz eins, erster bis vierter Satz“ durch die Wortfolge “die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Paragraph 5, Absatz 3 und 4 und der Ausdruck „§ 6 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 9, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,Der Inhaber eines Betriebes hat auf Verlangen der Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen (Paragraph 11 a,), nachzuweisen, inwieweit er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts getroffen hat. Der Paragraph 14, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 9, werden die bisherigen Absatz 5 und 6 als Absatz 6 und 7 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 10, Absatz 3, Litera e, wird vor der Wortfolge „den zuständigen Behörden“ die Wortfolge „im Hinblick auf die Überwachung bestehender Betriebe und die Planung der Ansiedlung neuer Betriebe“ eingefügt und der Ausdruck „§ 12 Absatz 4 a, durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Der Paragraph 11 a, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Wenn die Behörde zusätzlich zu den vom Inhaber eines Betriebes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera g, übermittelten Angaben über weitere maßgebliche Informationen verfügt, hat sie diese dem Inhaber des Betriebes unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen, die gemäß diesem Abschnitt bei der Behörde vorhanden sind, nach den Bestimmungen des Landes-Umweltinformationsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 12 c, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Bertreiber“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 12 f, Absatz eins, Litera a, entfällt nach dem Wort „können;“ das Wort „oder“.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 12 f, Absatz eins, Litera b, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt und das Wort „oder“ ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Personen, die ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß Paragraph 12 c, haben.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 12 f, Absatz 2, werden nach dem Wort „auch“ das Wort „anerkannten“ und nach dem Wort „Umweltorganisationen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 6,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 14, wird nach dem Wort „erteilen“ ein Strichpunkt und die Wortfolge „es dürfen auch Proben entnommen werden“ eingefügt.

                  Der Landtagspräsident:                                                     Der Landeshauptmann:

           Mag. Harald Sonderegger                                           Mag. Markus Wallner

1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2010/75/EG, 2012/18/EU und 2004/35/EG.